Artikel 96 VO (EU) 2015/2447
Einfuhr in Teilsendungen mit Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder Erklärungen auf der Rechnung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgesetzten Voraussetzungen nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.
(2) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren
- a)
- im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
- b)
- Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem (den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,
- c)
- unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
- d)
- ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle desselben Mitgliedstaats erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.