Artikel 99 VO (EU) 2015/2447
Geltungsdauer einer Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.
(2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.
(3) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System gestellt;
- b)
- sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
- c)
- sie werden in Teilsendungen eingeführt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.