ANHANG 12-03 VO (EU) 2015/2447
AN IN EINEM UNIONSFLUGHAFEN AUFGEGEBENEM GEPÄCK ANZUBRINGENDER GEPÄCKANHÄNGER (Artikel 44)
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1.
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MERKMALE
Der in Artikel 44 bezeichnete Gepäckanhänger muss so beschaffen sein, dass seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist.- a)
- Der Gepäckanhänger muss mit einem grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein. Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die mit Strichcodes versehenen Gepäckanhängernummern vorbehaltenen Zonen, die einen klaren weißen Hintergrund aufweisen müssen. (Siehe nachstehendes Muster 2 a)).
- b)
- Bei „nichtbegleitetem Gepäck” weist der Gepäckanhänger entlang den Seitenrändern grüne statt rote Streifen auf. (Siehe nachstehendes Muster 2 b)).
- 2.
- MODELLE
- a)
- b)
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