ANHANG 62-02 VO (EU) 2015/2447

Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren

MERKBLATT ZUM AUSKUNFTSBLATT INF 3

1.
Die Formulare werden auf weißem holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g gedruckt.
2.
Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von – 5 bis +8 mm zugelassen sind. Die Einteilung des Formulars muss genau eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht für die Breite der Felder 6 und 7.
3.
Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Formulare drucken zu lassen. Jedes Formular trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die vorgedruckt sein kann.
4.
Die Formulare sind in einer von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Union zu drucken. Sie sind in derselben Sprache auszufüllen, in der sie gedruckt wurden. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr, in dem das Auskunftsblatt INF 3 vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen.

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