ANHANG 72-04 VO (EU) 2015/2447

BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN FÜR DEN UNIONSVERSAND

TEIL I

KAPITEL I

1.
In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschließlich der zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Artikel 291 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls

des elektronischen Versandsystems,

des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-Systems oder

der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-System und dem elektronischen Versandsystem.

2.
Versandanmeldungen
2.1.
Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandverfahren beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet:

das Einheitspapier oder

das vom System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehen oder

das Versandbegleitdokument (VBD)/Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S), gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen (LdWP) oder die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit (LdWPVS).

2.2.
Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsformulare unter Verwendung des Formulars in Anhangs B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil der papiergestützten Versandanmeldung Ladelisten verwendet werden, die gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs und unter Verwendung des Formulars in Teil II Kapitel III dieses Anhang zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
2.3.
Für die Anwendung von Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandanmeldung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Anhang B der vorliegenden Verordnung ausgefüllt.

KAPITEL II

3.
Ausfall des elektronischen Versandsystems
3.1.
Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt:

Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäß Anhang B-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder in zwei Exemplaren des VBD/VBD-S, gegebenenfalls ergänzt durch LdWP oder LdWPVS, gemäß den Anhängen B-02, B-03, B-04 und B-05 eingereicht.

Die Versandanmeldung wird in Feld C unter Verwendung eines Nummerierungssystems registriert, das sich von dem bei der Registrierung im elektronischen Versandsystem unterscheidet.

Auf das Betriebskontinuitätsverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheitspapiers mit einem der Stempel unter Verwendung der Muster in Teil II Kapitel 1 dieses Anhangs oder auf dem VBD/VBD-S anstelle der MRN und des Strichcodes hingewiesen.

Der zugelassene Versender erfüllt alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und die Verwendung des in den Nummern 22 bis 25 dieses Anhangs genannten Sonderstempels unter Verwendung der Felder C bzw. D.

Beim Standardverfahren wird die Versandanmeldung von der Abgangszollstelle bzw. in Fällen, in denen Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex Anwendung findet, vom zugelassenen Versender abgestempelt.

3.2.
Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens getroffen, sind auf der Grundlage der Angaben der Person, die die Versanddaten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen.
3.3.
Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschließen.
4.
Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem:

Es gelten die Vorschriften von Nummer 3 dieses Anhangs.

Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV-System oder die elektronische Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.

5.
Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem.

Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet:

Es gelten die Vorschriften von Nummer 4 dieses Anhangs.

Greift der zugelassener Versender bei über 2 % seiner Anmeldungen eines Jahres auf das Betriebskontinuitätsverfahren zurück, sollte die Bewilligung überprüft werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.

6.
Erfassung der Daten durch die Zollbehörde

In den in Nummer 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens gestatten, die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder des VBD/VBD-S) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.

KAPITEL III

7.
Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen

Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszollstelle, so bewahrt sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Abgangszollstelle eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Landes verlangen.

8.
Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens.

Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für

die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,

die Echtheit der eingereichten Unterlagen und

die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das Versandverfahren.

9.
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

In den Fällen, in denen Artikel 302 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle” der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse” folgenden Vermerk ein:

Befreiung — 99201.

10.
Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren

Die Abgangszollstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.

Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangszollstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.

11.
Die Waren werden während ihrer Beförderung im Versandverfahren von den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des VBD/VBD-S begleitet. Exemplar 1 des Einheitspapiers und ein Exemplar des VBD/VBD-S bleiben in der Abgangszollstelle.
12.
Durchgangszollstelle
12.1.
Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Formular gemäß Teil II Kapitel V dieses Anhangs abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzübergangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder eine Fotokopie des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S vorgelegt und von der Durchgangszollstelle aufbewahrt werden.
12.2.
Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle als die angegebene, unterrichtet die tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle.
13.
Gestellung bei der Bestimmungszollstelle
13.1.
Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen.
13.2.
Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle.

Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle, so bringt die tatsächliche Bestimmungszollstelle im Feld „I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle” der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an:

Unstimmigkeiten: Zollstelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Kennnummer der Zollstelle) —99203.

13.3.
Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 Absatz 2 dieses Anhangs den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in den Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört:

Ausgang aus der Union — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204.

14.
Eingangsbescheinigung

Die Eingangsbescheinigung kann unter Verwendung des Feldes auf der Rückseite des Exemplars 5 des Einheitspapiers oder auf dem Formular nach Anhang 72-03 ausgestellt werden.

15.
Rücksendung des Exemplars 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars des VBD/VBD-S.

Die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats sendet das Exemplar 5 des Einheitspapiers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Verfahrens an die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats zurück. Wird das VBD/VBD-S verwendet, wird das vorgelegte Exemplar des VBD/VBD-S zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar 5 des Einheitspapiers zurückgesendet.

16.
Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens.

Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu erbringen.

17.
Suchverfahren
17.1.
Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahren heraus, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.

Ist eine Zollschuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

Ermittlung des Schuldners,

Bestimmung der für die Mitteilung der Zollschuld nach Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständigen Zollbehörden.

17.2.
Geht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats vor Ablauf dieser Fristen der Nachweis ein, dass das Unionsverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informationen unverzüglich angefordert werden.
17.3.
Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die in Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen.
18.
Sicherheitsleistung — Referenzbetrag
18.1.
Für die Anwendung von Artikel 156 stellt der Inhaber des Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht beendet ist.
18.2.
Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandverfahren als unzureichend, so hat der Inhaber des Verfahrens die Zollstelle der Sicherheitsleistung zu benachrichtigen.
19.
Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und Einzelsicherheitstitel.
19.1.
Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen:

Gesamtsicherheitsbescheinigung in der in Kapitel VI festgelegten Form,

Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in der in Kapitel VII festgelegten Form,

Einzelsicherheitstitel in der in Anhang 32-06 festgelegten Form.

19.2.
In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigungen und den Sicherheitstitel hingewiesen werden.
19.3.
Die Geltungsdauer einer Gesamtsicherheitsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Wird der Zollstelle der Sicherheitsleistung während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung mitgeteilt, dass die Bescheinigung infolge zahlreicher Änderungen nicht ausreichend lesbar ist und von der Abgangszollstelle abgelehnt werden könnte, so erklärt die Zollstelle der Sicherheitsleistung die Bescheinigung für ungültig und stellt gegebenenfalls eine neue Bescheinigung aus.

Bescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren behalten ihre Gültigkeit. Ihre Gültigkeitsdauer kann jedoch von der Zollstelle der Sicherheitsleistung einmalig um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

19.4.
Ab dem Tag des Wirksamwerdens der Rücknahme einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit oder der Rücknahme und des Widerrufs einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Gesamtsicherheit dürfen bereits ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren verwendet werden und sind unverzüglich vom Inhaber des Verfahrens der Zollstelle der Sicherheitsleistung zurückzugeben.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die näheren Angaben zur Identifizierung der weiterhin gültigen Bescheinigungen mit, die noch nicht zurückgegeben oder als gestohlen, abhandengekommen oder gefälscht gemeldet worden sind. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

20.
Besondere Ladelisten
20.1.
Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Teil II Kapitel III dieses Anhangs aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.

Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie

von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden;

so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von der Zollbehörde ausgewertet werden können;

für jede Warenposition die Angaben gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs enthalten.

20.2.
Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden.
20.3.
Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, bereits besondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für Unionsversandverfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht.
21.
Verwendung besonderer Verschlüsse

Der Inhaber des Verfahrens vermerkt in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle” der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse” die Anzahl der verwendeten Verschlüsse und die einzelnen Verschlusskennzeichen.

22.
Zugelassener Versender — Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren
22.1.
Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld „C. Abgangsstelle” der Versandanmeldung

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder

vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von der Zollbehörde zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Teil II Kapitel II dieses Anhangs versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Formulare eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.

22.2.
Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind.
23.
Zugelassener Versender — sichere Aufbewahrung der Stempel

Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Formulare sicher aufzubewahren.

Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 getroffen hat.

23.1.
Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Formularen beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde, die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die in Nummer 23 genannten Maßnahmen getroffen hat.
24.
Zugelassener Versender — obligatorische Angaben
24.1.
Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 298 und in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle” die nach Artikel 297 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt:

Zugelassener Versender — 99206

24.2.
Nimmt die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringt sie auf der Versandanmeldung in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle” ihren Sichtvermerk an.
24.3.
Nach dem Versand wird das Exemplar 1 des Einheitspapiers oder das Exemplar des VBD/VBD-S gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Maßgabe von Nummer 11 dieses Anhangs.
25.
Zugelassener Versender — Freistellung von der Unterschriftsleistung
25.1.
Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der zugelassene Versender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandanmeldungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens einzutreten.
25.2.
Die gemäß Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Inhabers des Verfahrens vorgesehenen Feld den nachstehenden Vermerk tragen:

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

26.
Zugelassener Empfänger — Pflichten
26.1.
Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetroffen sind, unterrichtet der zugelassene Empfänger unverzüglich die Bestimmungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S mit und übersendet diese Dokumente gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften der Bestimmungszollstelle.
26.2.
Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des VBD/VBD-S die in Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an.

TEIL II

KAPITEL I

1.
Stempel Nr. 1

(Abmessungen: 26 × 59 mm)

2.
Stempel Nr. 2

(Abmessungen: 26 × 59 mm)

KAPITEL II

(Abmessungen: 55 × 25 mm)
1.
Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes
2.
Kennnummer der Abgangszollstelle
3.
Nummer der Anmeldung
4.
Datum
5.
Zugelassener Versender/Zugelassener Aussteller
6.
Bewilligungsnummer

KAPITEL III

Ladeliste

KAPITEL IV

Abschnitt 1

1.
Begriffsbestimmung
1.1.
Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.
1.2.
Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden.
2.
Gestaltung der Ladelisten
2.1.
Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden.
2.2.
Die Ladelisten müssen enthalten:

a)
die Überschrift „Ladeliste” ,
b)
ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist,
c)
Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

Laufende Nummer,

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,

Versendungsland/Ausfuhrland,

Rohmasse (kg),

Raum für amtliche Eintragungen.

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen” muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Flächen frei verfügen.

2.3.
Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Abschnitt 2

Anmerkungen zu den einzelnen Flächen

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1” , „T2” oder „T2F” ein. In diesen Teil sind die in nachstehendem Abschnitt III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen. Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Die erforderlichen Angaben sind gemäß dem Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen. Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” , 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier” , 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen” sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer” und 38 „Eigenmasse (kg)” eingetragen werden. Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Einzutragen sind die Angaben aus Feld Nr. 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446).

Abschnitt 3

Verwendung der Ladeliste

1.
Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden.
2.
Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland” , 32 „Positions-Nr.” , 33 „Warennummer” , 35 „Rohmasse (kg)” , 38 „Eigenmasse (kg)” , 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier” und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen” auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” der Versandanmeldung zu vermerken.
3.
Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.
4.
Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.

Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.

5.
Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld Nr. 4 „Ladelisten” der Versandanmeldung zu vermerken.
6.
Für die Formulare der Ladeliste ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

KAPITEL V

KAPITEL VI

KAPITEL VII

KAPITEL VIII

1.
Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen

Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.
1.1.
Währungscode
Die Mitgliedstaaten tragen in Feld Nr. 6 der Gesamtsicherheitsbescheinigung und in Feld Nr. 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-ALPHA-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein.
1.2.
Besondere Vermerke
Hat sich der Inhaber des Verfahrens verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangszollstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Zollstelle in Feld 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift einzutragen.
1.3.
Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer
Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Zollstelle der Sicherheitsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld Nr. 9 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld Nr. 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.

2.
Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen — Zur Unterzeichnung der Versandanmeldung befugte Personen

2.1.
Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Inhaber des Verfahrens in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Inhaber des Verfahrens durch Unterschrift zu bestätigen. Der Inhaber des Verfahrens kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will.
2.2.
Der Inhaber des Verfahrens kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
2.3.
Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Inhabers des Verfahrens.

3.
Technische Anforderungen

3.1.
Für die Formulare der Gesamtsicherheitsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist weißes holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist

bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün,

bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.

3.2.
Die Formulare haben das Format 210 × 148 mm.
3.3.
Der Druck der Formulare für die Bescheinigungen obliegt den Mitgliedstaaten. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
3.4.
Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.

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