ANHANG III VO (EU) 2015/2450
Hinweise zu den Meldebögen für die Berichterstattung von Gruppen
Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt. Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen” bezeichnet.S.01.01 — Inhalt der Übermittlung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil auf Gruppenebene. Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog mit den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband ( „RFF” ), ein Matching-Adjustment-Portfolio ( „MAP” ) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0020 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0010 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0010/R0010 | S.01.02 — Basisinformationen — allgemein | Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist: 1 — Vorgelegt |
C0010/R0020 | S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Sonderverband oder MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0030 | S.02.01 — Bilanz | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0040 | S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0060 | S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0070 | S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien erhalten 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0080 | S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien ausgestellt wurden 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0110 | S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0120 | S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0130 | S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 4 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 vierteljährlich übermittelt werden 5 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 jährlich übermittelt werden 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0140 | S.06.02 — Liste der Vermögenswerte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0150 | S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0160 | S.07.01 — Strukturierte Produkte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0170 | S.08.01 — Offene Derivate | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0180 | S.08.02 — Transaktionen in Derivaten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0190 | S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0200 | S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0210 | S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0260 | S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0270 | S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0370 | S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0410 | S.23.01 — Eigenmittel | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 254 Absatz 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0420 | S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0430 | S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0440 | S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0460 | S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel ( „SF” ) 2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells ( „PIM” ) 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells ( „IM” ) 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0470 | S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0480 | S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die interne Vollmodelle verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0500 | S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0510 | S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0520 | S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0530 | S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0540 | S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0550 | S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0560 | S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0570 | S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0680 | S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0690 | S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften (SPV) 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0700 | S.32.01 — Unternehmen der Gruppe | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0710 | S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0720 | S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nicht-(Rück-)Versicherungsgeschäft in der Gruppe; 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine besondere Begründung erforderlich). |
C0010/R0730 | S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0740 | S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Eigenkapitaltransaktionen und kein Transfer von Schulden und Vermögenswerten 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0750 | S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0760 | S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf interne Rückversicherungen 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0770 | S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen zu Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanziellen Posten oder andere Arten gruppeninterner Transaktionen 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0780 | S.37.01 — Risikokonzentration | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da unterhalb der von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegten Schwelle 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0790 | SR.02.01 — Bilanz | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0840 | SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0850 | SR.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0860 | SR.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — IM | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0870 | SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0880 | SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0890 | SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0900 | SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0910 | SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0920 | SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0930 | SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0940 | SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 13 — Nicht vorgelegt, da ausschließliche Verwendung von Methode 2 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
S.01.02 — Basisinformationen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 | Name des beteiligten Unternehmens | Eingetragener Name des an der Spitze der Gruppe von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stehenden beteiligten Unternehmens oder der entsprechenden Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft. Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen. |
C0010/R0020 | Gruppenidentifikationscode | Identifikationscode des beteiligten Unternehmens nach absteigender Priorität:
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C0010/R0030 | Art des Codes der Gruppe | Art des ID-Codes, der für das Element „Gruppenidentifikationscode” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0010/R0050 | Land der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 des Landes der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. |
C0010/R0060 | Angaben zur Untergruppe | Geben Sie an, ob sich die Angaben auf eine Untergruppe gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Angaben beziehen sich nicht auf Untergruppe 2 — Angaben beziehen sich auf Untergruppe |
C0010/R0070 | Berichtssprache | Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden. |
C0010/R0080 | Berichtsübermittlungsdatum | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden. |
C0010/R0081 | Ende des Geschäftsjahres | Geben Sie das Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens gemäß ISO-8601 (JJJJ-MM-TT) an, z. B. 2017-12-31. |
C0010/R0090 | Berichtsstichtag | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht. |
C0010/R0100 | Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung | Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Reguläre Übermittlung 2 — Ad-hoc-Übermittlung 4 — Leere Übermittlung |
C0010/R0110 | Berichtswährung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird. |
C0010/R0120 | Rechnungslegungsstandards | Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — IFRS-Rechnungslegungsstandards 2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften |
C0010/R0130 | Berechnungsmethode der SCR für die Gruppe | Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) für die Gruppe berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Standardformel 2 — Internes Partialmodell 3 — Internes Vollmodell |
C0010/R0140 | Verwendung gruppenspezifischer Parameter | Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen anhand gruppenspezifischer Parameter bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Verwendung gruppenspezifischer Parameter 2 — Keine Verwendung gruppenspezifischer Parameter |
C0010/R0150 | Sonderverbände | Geben Sie an, ob die Gruppe über ihre Tätigkeit nach Sonderverbänden aufgeschlüsselt berichtet. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden 2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden |
C0010/R0160 | Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität | Geben Sie an, nach welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Ausschließliche Verwendung von Methode 1 2 — Ausschließliche Verwendung von Methode 2 3 — Verwendung einer Kombination von Methode 1 und Methode 2 |
C0010/R0170 | Matching-Anpassung | Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mit Hilfe der Matching-Anpassung ( „MA” ) bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Verwendung der Matching-Anpassung 2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung |
C0010/R0180 | Volatilitätsanpassung | Geben Sie an, ob die Gruppe ihre Berichtszahlen mit Hilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung 2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung |
C0010/R0190 | Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen | Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz 2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz |
C0010/R0200 | Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen | Geben Sie an, ob die Gruppe bei ihren Berichtszahlen vorübergehend einen Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 –Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen 2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen |
C0010/R0210 | Erstübermittlung oder erneute Übermittlung | Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Erstübermittlung 2 — Erneute Übermittlung |
R0250 | Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind. In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Adjustment-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist). In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 derselben Richtlinie festgelegten Methode 2.
- b)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegten Methode 1 berechnet werden, außerdem gilt:
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Sonderverband/das MAP hält. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:
Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code” wählt, ist Folgendes zu beachten:
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C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Fonds-/Portfolionummer | Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit dem jeder Sonderverband und jedes Matching-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. |
C0050 | Name des Sonderverbands/ Matching-Adjustment-Portfolios | Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an. Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden. Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden. |
C0060 | Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds | Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist an dieser Stelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband 2 — Matching-Portfolio 3 — Übriger Teil eines Fonds |
C0070 | Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP) | Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds 2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds” anzugeben. |
C0080 | Wesentlichkeit | Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Wesentlich 2 — Nicht wesentlich Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds” anzugeben. |
C0090 | Artikel 304 | Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos 2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos 3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304 |
C0100 | Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds | Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an. Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich. |
C0110 | Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP) | Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. |
C0120 | Unterfonds (Sonderverband/MAP) | Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband 2 — Matching-Portfolio |
S.02.01 — Bilanz
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände und den übrigen Teil. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) verwendet wird. Anteile an verbundenen Unternehmen, die nicht gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zeilenweile konsolidiert sind, sind ebenso wie Anteile an Unternehmen, die bei einer Kombination beider Methoden durch Methode 2 einbezogen werden, unter „Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen” anzugeben. Der Meldebogen SR.02.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind. In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss” (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Gruppen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Diese Spalte ist grundsätzlich obligatorisch. In den spezifischen Fällen, in denen die Gruppe keine gesetzlichen Abschlüsse gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS erstellt, sollte diese besondere Situation mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erörtert werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt. Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” jeder Posten einzeln aufzuführen ist. Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” gepunktete Zeilen vorgesehen.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0020 | Sonderverband oder übriger Teil | Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fondsnummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0020/R0010 | Geschäfts- oder Firmenwert | Immaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können. |
C0020/R0020 | Abgegrenzte Abschlusskosten | Abschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist. |
C0010–C0020/R0030 | Immaterielle Vermögenswerte | Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. |
C0010–C0020/R0040 | Latente Steueransprüche | Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus
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C0010–C0020/R0050 | Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen | Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter. |
C0010–C0020/R0060 | Sachanlagen für den Eigenbedarf | Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen und Eigentumswerte, die von der Gruppe für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien. |
C0010–C0020/R0070 | Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge) | Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge. |
C0010–C0020/R0080 | Immobilien (außer zur Eigennutzung) | Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien. |
C0010–C0020/R0090 | Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen | Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 und Beteiligungen an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG. Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge” in C0010–C0020/R0220 anzugeben. Als Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen auf Gruppenebene, gelten:
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C0010–C0020/R0100 | Aktien | Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0110 | Aktien — notiert | Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG. Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0120 | Aktien — nicht notiert | Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG. Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0130 | Anleihen | Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0140 | Staatsanleihen | Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, und Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0150 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0160 | Strukturierte Schuldtitel | Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Wertpapier (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ( „CDS” ), Constant Maturity Swaps ( „CMS” ) und Credit Default Options ( „CDOp” ). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0170 | Besicherte Wertpapiere | Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ( „ABS” ), Mortgage Backed Securities ( „MBS” ), Commercial Mortgage Backed Securities ( „CMBS” ), Collateralised Debt Obligations ( „CDO” ), Collateralised Loan Obligations ( „CLO” ) und Collateralised Mortgage Obligations ( „CMO” ). Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0180 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( „OGAW” ) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. |
C0010–C0020/R0190 | Derivate | Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790). |
C0010–C0020/R0200 | Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten | Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können. |
C0010–C0020/R0210 | Sonstige Anlagen | Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen. |
C0010–C0020/R0220 | Vermögenswerte für indexgebundene und fondsgebundene Verträge | Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0010–C0020/R0230 | Darlehen und Hypotheken | Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gruppen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0240 | Policendarlehen | Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit). Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0250 | Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen | Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0260 | Sonstige Darlehen und Hypotheken | Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0270 | Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von: | Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften. |
C0010–C0020/R0280 | Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0290 | Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010–C0020/R0300 | Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010–C0020/R0310 | Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0320 | Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010–C0020/R0330 | Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen. |
C0010–C0020/R0340 | Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft. |
C0010–C0020/R0350 | Depotforderungen | Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
C0010–C0020/R0360 | Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern | Von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind. Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. |
C0010–C0020/R0370 | Forderungen gegenüber Rückversicherern | Von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind. Hierzu zählen beispielsweise: die Beträge aus Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. |
C0010–C0020/R0380 | Forderungen (Handel, nicht Versicherung) | Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften. |
C0010–C0020/R0390 | Eigene Anteile (direkt gehalten) | Dies ist der Gesamtbetrag der von der Gruppe direkt gehaltenen eigenen Anteile. |
C0010–C0020/R0400 | In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel | Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel. |
C0010–C0020/R0410 | Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente | Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können. Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis. |
C0010–C0020/R0420 | Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte | Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind. |
C0010–C0020/R0500 | Vermögenswerte insgesamt | Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte. |
C0010–C0020/R0510 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung | Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0520 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0530 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0540 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0550 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0560 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0570 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0580 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0590 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0600 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) | Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0610 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0620 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0630 | Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0640 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0650 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0660 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0670 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0680 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0690 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0700 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0710 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0720 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0020/R0730 | Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen | Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die sich aus den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS für die Gruppe ergeben. |
C0010/R0740 | Eventualverbindlichkeiten | Definition von Eventualverbindlichkeiten:
Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien. |
C0010–C0020/R0750 | Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen | Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen” ausgewiesenen Verbindlichkeiten. Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist. |
C0010–C0020/R0760 | Rentenzahlungsverpflichtungen | Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter. |
C0010–C0020/R0770 | Depotverbindlichkeiten | Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden. |
C0010–C0020/R0780 | Latente Steuerschulden | Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind. |
C0010–C0020/R0790 | Derivate | Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010 –C0020/R0190 anzugeben. Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im gesetzlichen Abschluss übermitteln. |
C0010–C0020/R0800 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da die Gruppe nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihr ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen. |
C0010–C0020/R0810 | Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Verbindlichkeiten einschließlich von der Gruppe begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), von der Gruppe selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten. Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen. |
C0010–C0020/R0820 | Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern | An Versicherte, Versicherer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind. Hierzu zählen auch an (Rück-)Versicherungsvermittler zu entrichtende Beträge (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen). Nicht hierunter fallen Darlehen und Hypotheken, die anderen Versicherungsgesellschaften geschuldet werden und nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind). Hierzu zählen ferner Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. |
C0010–C0020/R0830 | Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern | An Rückversicherer (insbesondere im Kontokorrentverkehr) zu entrichtende Beträge außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind. Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. |
C0010–C0020/R0840 | Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften. |
C0010–C0020/R0850 | Nachrangige Verbindlichkeiten | Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0860 | Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten | Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0870 | In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten | Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0880 | Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten | Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind. |
C0010–C0020/R0900 | Verbindlichkeiten insgesamt | Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten. |
C0010/R1000 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten der Gruppe auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten. |
C0020/R1000 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Bewertung im gesetzlichen Abschluss) | Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” . |
S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 90 % der Vermögenswerte und auch der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden. Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 10 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 90-Prozent-Regel entweder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung berichtet werden müssen, dann sind sowohl die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte als auch die auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu berichten.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 | Währungscode | Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an. |
C0020/R0020 | Gesamtwert aller Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) | Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für sämtliche Währungen an. Auf Gruppenebene erfolgte Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (NCP), sind auf diesem Meldebogen im Element „Anlagen” (R0020) anzugeben. Der Nettowert dieser Vermögenswerte ist je nach Landeswährung des Unternehmens in der entsprechenden Währungsspalte anzugeben. |
C0030/R0020 | Wert der Berichtswährung — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) | Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die Berichtswährung an. |
C0040/R0020 | Wert der sonstigen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) | Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0020) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0020) nicht mit ein. |
C0050/R0020 | Wert der wesentlichen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) | Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0030 | Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen. |
C0030/R0030 | Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung. |
C0040/R0030 | Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen, die nicht aufgeschlüsselt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0030) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0030) nicht mit ein. |
C0050/R0030 | Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzelne Währung, die gesondert zu berichten ist. |
C0020/R0040 | Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0040 | Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die Berichtswährung an. |
C0040/R0040 | Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0040) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0040) nicht mit ein. |
C0050/R0040 | Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0050 | Gesamtwert aller Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge | Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0050 | Wert der Berichtswährung — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge | Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die Berichtswährung an. |
C0040/R0050 | Wert der sonstigen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge | Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die sonstigen Währungen an, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0050) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0050) nicht mit ein. |
C0050/R0050 | Wert der wesentlichen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge | Geben Sie den Wert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für jede einzeln zu berichtende Währung ein. |
C0020/R0060 | Gesamtwert aller Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern | Geben Sie den Gesamtwert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0060 | Wert der Berichtswährung — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die Berichtswährung an. |
C0040/R0060 | Wert der sonstigen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0060) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0060) nicht mit ein. |
C0050/R0060 | Wert der wesentlichen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0070 | Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte | Geben Sie den Gesamtwert aller sonstigen Vermögenswerte für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0070 | Wert der Berichtswährung nach Solvabilität II — sonstige Vermögenswerte | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die Berichtswährung an. |
C0040/R0070 | Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0070) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0070) nicht mit ein. |
C0050/R0070 | Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte | Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0100 | Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert aller Vermögenswerte für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0100 | Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die Berichtswährung an. |
C0040/R0100 | Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0100) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0100) nicht mit ein. |
C0050/R0100 | Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0110 | Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0110 | Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an. |
C0040/R0110 | Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein. |
C0050/R0110 | Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0120 | Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an. |
C0030/R0120 | Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an. |
C0040/R0120 | Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein. |
C0050/R0120 | Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0130 | Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an. |
C0030/R0130 | Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an. |
C0040/R0130 | Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein. |
C0050/R0130 | Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0140 | Gesamtwert aller Währungen — Derivate | Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an. |
C0030/R0140 | Wert der Berichtswährung — Derivate | Geben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an. |
C0040/R0140 | Wert der sonstigen Währungen — Derivate | Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein. |
C0050/R0140 | Wert der wesentlichen Währungen — Derivate | Geben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0150 | Gesamtwert aller Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an. |
C0030/R0150 | Wert der Berichtswährung — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0150 | Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein. |
C0050/R0150 | Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0160 | Gesamtwert aller Währungen — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an. |
C0030/R0160 | Wert der Berichtswährung — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0160 | Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein. |
C0050/R0160 | Wert der wesentlichen Währungen — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0170 | Gesamtwert aller Währungen — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an. |
C0030/R0170 | Wert der Berichtswährung — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0170 | Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein. |
C0050/R0170 | Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0200 | Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an. |
C0030/R0200 | Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0200 | Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein. |
C0050/R0200 | Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. In diesem Meldebogen werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und auch zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen annehmen, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen. Definition von Eventualverbindlichkeiten:- a)
- eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder
- c)
- eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn
- iii.
- nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder
- iv.
- die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0010 | Maximaler Wert — von der Gruppe ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe | Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen. Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen. Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt. |
C0020/R0010 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe bereitgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefen | Solvabilität-II-Wert der von der Gruppe bereitgestellten Garantien einschließlich Kreditbriefen. |
C0010/R0030 | Maximaler Wert — von der Gruppe erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe | Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe von einer anderen Partei für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt. |
C0020/R0030 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von der Gruppe empfangene Garantien einschließlich Kreditbriefen | Solvabilität-II-Wert der von der Gruppe empfangenen Garantien einschließlich Kreditbriefen. |
C0020/R0100 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0110 | Wert der Garantien/ Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0120 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0130 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0200 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten gesamt | Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0100 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0110 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für Derivate gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0120 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0130 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0030/R0200 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten gesamt | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0210 | Wert der Garantien/ Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0220 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0230 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft) | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft). In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0240 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0020/R0300 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten gesamt | Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0210 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0220 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0230 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft) | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft). In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0240 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0040/R0300 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten gesamt | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, gesamt. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
C0010/R0310 | Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). Interne Eventualverbindlichkeiten, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden auf diesem Meldebogen nicht übermittelt. Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten. Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden. |
C0010/R0330 | Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). |
C0010/R0400 | Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten gesamt | Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). |
C0020/R0310 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. |
C0020/R0330 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde. Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben. |
S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe erhaltenen unbeschränkten Garantien
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Der Ausdruck „unbeschränkte Garantien” bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht. Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden in diesem Meldebogen nicht gemeldet. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Code der Garantie | Code der erhaltenen Garantie. Diese von der Gruppe zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden. |
C0020 | Name des Garantiegebers | Angabe des Namens des Garantiegebers. |
C0030 | Code des Garantiegebers | Geben Sie den Identifikationscode des Garantiegebers in Form der Rechtsträgerkennung (LEI) an, sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0040 | Art des Codes des Garantiegebers | Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers” eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0060 | Auslöseereignis(se) der Garantie | Benennen Sie das Auslöseereignis. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut Definition der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) 2 — Herabstufung durch Ratingagentur 3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 % 4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 % 5 — Verstoß gegen SCR 6 — Verstoß gegen MCR 7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht 8 — Betrug 9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten 10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten 0 — Sonstige |
C0070 | Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie | Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie” , die Option „0 — Sonstige” ausgewählt wurde. |
C0080 | Garantiebeginn | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der Garantievertrag wirksam wird. |
C0090 | Ergänzende Eigenmittel | Geben Sie an, ob die Garantie als ergänzendes Eigenmittel eingestuft und in folgenden Elementen von S.23.01 ausgewiesen wird:
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Ergänzendes Eigenmittel 2 — Kein ergänzendes Eigenmittel |
S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der von der Gruppe ausgestellten unbeschränkten Garantien
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet. Auf Gruppenebene gilt dieser Meldebogen für alle der Gruppenaufsicht unterliegenden Unternehmen — einschließlich verbundener Unternehmen aus anderen Finanzbranchen und Beteiligungen an Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird — für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Interne Garantien, die unter die Gruppenaufsicht fallen, werden nicht auf diesem Meldebogen, sondern auf dem für gruppeninterne Transaktionen vorgesehenen Meldebogen (S.36) übermittelt.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Code der Garantie | Code der ausgestellten Garantie. Diese von der Gruppe zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden. |
C0020 | Name des Begünstigten der Garantie | Geben Sie den Namen des Begünstigten der Garantie an. |
C0030 | Code des Begünstigten der Garantie | Identifikationscode des Begünstigten der Garantie in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0040 | Art des Codes des Begünstigten der Garantie | Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers” eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0060 | Auslöseereignis(se) der Garantie | Liste der Auslöseereignisse. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut ISDA-Definition 2 — Herabstufung durch Ratingagentur 3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 % 4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 % 5 — Verstoß gegen SCR 6 — Verstoß gegen MCR 7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht 8 — Betrug 9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten 10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten 0 — Sonstige |
C0070 | Schätzung des Maximalwerts der Garantie | Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die die Gruppe für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. |
C0080 | Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie | Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie” , die Option „0 — Sonstige” ausgewählt wurde. |
C0090 | Garantiebeginn | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird. |
S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der konsolidierten Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der Geschäftsbereiche gemäß Solvabilität II. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich., außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin. Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft. Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 bis C0120/R0110 | Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0010 bis C0120/R0120 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0130 bis C0160/R0130 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0010 bis C0160/R0140 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums an Rückversicherer zedierten Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0010 bis C0160/R0200 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0210 | Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0220 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0230 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0240 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0010 bis C0160/R0300 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0130 bis C0160/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0410 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0120/R0420 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0130 bis C0160/R0430 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0440 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge. Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0500 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0550 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0010 bis C0120/R0610 | Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0620 | Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0630 | Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0640 | Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0700 | Verwaltungsaufwendungen — netto | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0160/R0710 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto –Direktversicherungsgeschäft | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0720 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0730 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0740 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0800 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung. Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0810 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0820 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0130 bis C0160/R0830 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0840 | Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0900 | Aufwendungen für Schadensregulierung — netto | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0910 | Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0920 | Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0930 | Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0940 | Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R1000 | Abschlusskosten — netto | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R1010 | Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R1020 | Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R1030 | Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Rückversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R1040 | Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R1100 | Gemeinkosten — netto | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0200/R0110–R1100 | Gesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche. |
C0200/R1200 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0200/R1300 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien — brutto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft. |
C0210 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0210 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien — brutto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0210 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0210 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1710 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto). Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R1720 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen. Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R1800 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0210 bis C0280/R1910 | Verwaltungsaufwendungen — brutto | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R1920 | Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2000 | Verwaltungsaufwendungen — netto | Verwaltungsaufwendungen der Gruppe während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen. Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R2010 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R2020 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2100 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für die Anlageverwaltung. Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R2110 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2120 | Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2200 | Aufwendungen für Schadensregulierung — netto | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadensabteilung). Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2210 | Abschlusskosten — brutto | Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R2220 | Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer | Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2300 | Abschlusskosten — netto | Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und der Gruppe aufgrund der Ausstellung dieses Vertrags entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend für Rückversicherungsunternehmen. Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R2310 | Gemeinkosten — brutto | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R2320 | Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2400 | Gemeinkosten — netto | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0300/R1410–R2400 | Gesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche. |
C0300/R2500 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0300/R2600 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2700 | Gesamtbetrag Rückkäufe | Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe. Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen. |
S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen.Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dabei verwenden die Gruppen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich., außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin. Dieser Meldebogen bezieht sich nur auf das im konsolidierten Abschluss erfasste Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft. Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:- —
Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.
- —
Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten” , „Einkommensersatz” , „Arbeitsunfall” , „Feuer und andere Sachschäden” sowie „Kredite und Kautionen” sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
- —
Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
- —
Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.
- s.
- das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
- t.
- das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
- u.
- das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.
- v.
- Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Vertragsverkäufer.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0020 bis C0060/R0010 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. |
C0080 bis C0140/R0110 | Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0120 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0130 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0140 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums an Rückversicherer zedierten Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0200 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0080 bis C0140/R0210 | Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0220 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0230 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0240 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0080 bis C0140/R0300 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0080 bis C0140/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0410 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0420 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0430 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0440 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge. Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0500 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0500 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0140/R1200 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0140/R1300 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder. |
C0160 bis C0200/R1400 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen. |
C0220 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien — brutto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0220 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0220 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0220 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien — brutto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto). |
C0220 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0220 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0220 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto). Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1710 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto). Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0220 bis C0280/R1720 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen. Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0220 bis C0280/R1800 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0220 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen der Gruppe im Berichtszeitraum. |
C0280/R2500 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0280/R2600 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder. |
S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen gilt für die Gruppenebene, sofern sämtliche in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der Berichtspflicht befreit sind. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt. Dieser Meldebogen enthält zusammenfassende Angaben über Vermögenswerte und Derivate im Hinblick auf das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft (auf Gruppenebene), einschließlich der in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte und Derivate. Die Posten sind als positive Werte anzugeben, sofern sie keinen negativen Solvabilität-II-Wert aufweisen (z. B. im Falle von Derivaten, die eine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellen). Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte und Derivate ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, sind unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil die Vermögenswerte und Derivate anzugeben, die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Tochtergesellschaften und Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, gehalten werden. Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen. Bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 wird die konsolidierte Position der Vermögenswerte und Derivate (d. h. ohne gruppeninterne Transaktionen) ausgewiesen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, sowie, unabhängig vom zugrunde gelegten verhältnismäßigen Anteil, die Vermögenswerte und Derivate der beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, Tochtergesellschaften und Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0020 bis C0060/R0010 | Notierte Vermögenswerte | Geben Sie den Wert der notierten Vermögenswerte nach Portfolios an. Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0020 | Nicht notierte Vermögenswerte | Wert der nicht an einer Börse notierten Vermögenswerte, nach Portfolios. Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht notiert, wenn er nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0030 | Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte | Wert der nicht an der Börse handelbaren Vermögenswerte, nach Portfolios. Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht an der Börse handelbar, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden kann. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0010 bis C0060/R0040 | Staatsanleihen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 1 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0050 | Unternehmensanleihen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 2 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0060 | Eigenkapitalinstrumente | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 3 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0070 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 4 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0080 | Strukturierte Schuldtitel | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 5 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0090 | Besicherte Wertpapiere | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 6 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0100 | Barmittel und Einlagen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 7 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0110 | Hypotheken und Darlehen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 8 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0120 | Immobilien | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0130 | Sonstige Anlagen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0140 | Futures | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie A von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0150 | Kaufoptionen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie B von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0160 | Verkaufsoptionen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie C von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0170 | Swaps | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie D von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0180 | Forwards | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie E von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0190 | Kreditderivate | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie F von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch vorzunehmen, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
S.06.02 — Liste der Vermögenswerte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code ( „CIC” ) enthält. Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, so dass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:- f)
- Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben.
- g)
- Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben.
- h)
- Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290.
- i)
- Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile pro Währung anzugeben.
- j)
- Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.
- —
Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die Vermögenswerte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Beteiligungen an Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind unter Verwendung der in Zelle C0310 vorgegebenen Kennzeichnungsoptionen in nur einer Zeile anzugeben.
- —
Beteiligungen an Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind in einer Zeile pro Tochtergesellschaft und Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, unter Verwendung der für Zelle C0310 angebotenen Optionen zu berichten.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
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Die Vermögenswerte beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Vermögenswerte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich nicht um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind in einer Zeile pro Beteiligung zu berichten.
- —
Die Vermögenswerte von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen werden nicht einbezogen.
- e)
- per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder
- f)
- per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0060 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0070 | Fondsnummer | Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. |
C0080 | Matching-Portfolio-Nummer | Diese vom Unternehmen vergebene Nummer entspricht der einmaligen Nummer, die dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden. |
C0090 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0100 | Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den als Sicherheit gestellten Teil des Vermögenswerts auszuwählen: 1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden 2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft 3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere 4 — Repos 9 — Keine Sicherheit |
C0110 | Verwahrungsland | ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde. Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist. Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” , CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen” . Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse. |
C0120 | Verwahrer | Name des verwahrenden Finanzinstituts. Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” , CIC 71, CIC 75 und CIC 9 „Immobilien” . |
C0130 | Menge | Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. |
C0140 | Nennwert | Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0130) übermittelt wird. |
C0150 | Bewertungsmethode | Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte 2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte 3 — Alternative Bewertungsmethoden 4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar): 5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar) 6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0160 | Anschaffungswert | Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für die CIC-Kategorien 7 und 8. |
C0170 | Solvabilität-II-Gesamtbetrag | Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0180 | Aufgelaufene Zinsen | Geben Sie für verzinsliche Vermögenswerte den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag” enthalten ist. |
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1” . |
C0190 | Bezeichnung der Position | Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0200 | Name des Emittenten | Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0210 | Emittentencode | Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0220 | Art des Emittentencodes | Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0230 | Wirtschaftszweig des Emittenten | Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ( „NACE” ) (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A” oder „A0111” angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411” ) beizufügen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0240 | Emittentengruppe | Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0250 | Code der Emittentengruppe | Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0260 | Art des Codes der Emittentengruppe | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0270 | Land des Emittenten | Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:
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C0280 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0290 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist. Das Mutterunternehmen muss durch entsprechende Kontrollen gewährleisten, dass die verschiedenen Unternehmen in der Gruppenberichterstattung für denselben Vermögenswert den gleichen CIC-Code verwenden. |
C0300 | Infrastrukturinvestition | Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Keine Infrastrukturinvestition 2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen 12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen 20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert) |
C0310 | Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen | Gilt nur für die Vermögenswertkategorien 3 und 4. Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Keine Beteiligung 2 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 1 3 — Beteiligung an einem verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, Berechnung nach Methode 2 4 — Beteiligung an anderen Finanzbranchen 5 — Tochtergesellschaft; Berechnung nach Methode 2 6 — Strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1 7 — Nicht strategische Beteiligung an sonstigen verbundenen Unternehmen, Berechnung nach Methode 1 8 — Sonstige Beteiligungen (d. h. Beteiligung an sonstigen Unternehmen, Berechnung nach Methode 2) |
C0320 | Externes Rating | Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde. Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen. Wenn in C0330 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. |
C0330 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0320 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an. Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.
Diese Angabe ist zu übermitteln, wenn „Externes Rating” (C0320) gemeldet wird. Im Falle der Angabe „Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt” bleibt das Feld „Externes Rating” (C0320) leer und ist bei „Bonitätsstufe” (C0340) eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: 2a; 3a oder 3b. |
C0340 | Bonitätsstufe | Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss. Geben Sie die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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C0350 | Internes Rating | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6. Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. |
C0360 | Laufzeit/Duration | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 4 (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen angelegt sind), 5 und 6. Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen. |
C0370 | Solvabilität-II-Preis je Einheit | Berichtswährungsbetrag für den Vermögenswert, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” eine „Menge” (C0130) eingetragen wurde. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0380) gemeldet wird. |
C0380 | Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit | Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0140) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0370) gemeldet wird. |
C0390 | Fälligkeitstermin | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79. Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an. Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, bei Beteiligungen aufgeschlüsselt nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie, Ausgabeland und Währung. Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren. Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungen wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die Gruppen stellen sicher, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von Gruppen unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden. Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 30 % der Gesamtanlagen der Gruppe ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder wenn ausschließlich Methode 2 verwendet wird, ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Auf diesem Meldebogen sind die anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelten Informationen über alle Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen zu übermitteln; bei Beteiligungen sind die Angaben nach zugrunde liegender Vermögenswertkategorie aufzuschlüsseln, wie auf dem Meldebogen S.06.02 nach Einzelposten gemeldet. Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform und ähnliche Unternehmungen, die von mehreren Unternehmen gehalten werden, müssen nur einmal gemeldet werden.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
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C0020 | Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Von der Gruppe vergebener Code |
C0030 | Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts | Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Staatsanleihen 2 — Unternehmensanleihen 3L — Notierte Aktien 3X — Nicht notierte Aktien 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen 5 — Strukturierte Schuldtitel 6 — Besicherte Wertpapiere 7 — Barmittel und Einlagen 8 — Hypotheken und Darlehen 9 — Immobilien 0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen) A — Futures B — Kaufoptionen C — Verkaufsoptionen D — Swaps E — Forwards F — Kreditderivate L — Verbindlichkeiten Sowohl bei „Dachfonds” als auch bei anderen Fonds ist Kategorie „4 — Organismen für gemeinsame Anlagen” ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden. |
C0040 | Ausgabeland | Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:
Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9. |
C0050 | Währung | Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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C0060 | Gesamtbetrag | Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen. Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit. Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden. |
S.07.01 — Strukturierte Produkte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden. Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei ausschließlicher Verwendung der Methode 2 ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden. In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere ohne Berücksichtigung der gruppeninternen Transaktionen zu übermitteln, die in dem der Gruppenaufsicht unterliegenden Portfolio gehalten werden. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die strukturierten Produkte von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, direkt gehaltenen strukturierten Produkte sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die strukturierten Produkte zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nicht nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen strukturierten Produkte sind nicht anzugeben.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das strukturierte Produkt hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf strukturierte Produkte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:
Spezifischer Code:
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C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0060 | Art der Sicherheit | Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Staatsanleihen 2 — Unternehmensanleihen 3 — Eigenkapital 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen 5 — Strukturierte Schuldtitel 6 — Besicherte Wertpapiere 7 — Barmittel und Einlagen 8 — Hypotheken und Darlehen 9 — Immobilien 0 — Sonstige Anlagen 10 — Keine Sicherheit Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben. |
C0070 | Art des strukturierten Produkts | Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options). 2 — Constant Maturity Swaps (Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap ( „IRS” ), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird) 3 — Asset Backed Securities (mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere) 4 — Mortgage Backed Securities (mit Hypotheken besicherte Wertpapiere) 5 — Commercial Mortgage-Backed Securities (durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere) 6 — Collaterised Debt Obligations (strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor) 7 — Collaterised Loan Obligations (Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden) 8 — Collaterised Mortgage Obligations (als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind) 9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen 10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen 11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen 12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen (einschließlich Immobilien und Anteilspapiere) 13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen 14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko 99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen |
C0080 | Kapitalschutz | Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vollständiger Kapitalschutz 2 — Teilweiser Kapitalschutz 3 — Kein Kapitalschutz |
C0090 | Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend | Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb) 2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb) 3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte) 4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe) 5 — Index (Performance eines ausgewählten Index) 6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen) 9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren) |
C0100 | Einforderbar oder kündbar | Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Call-Option des Käufers 2 — Call-Option des Verkäufers 3 — Put-Option des Käufers 4 — Put-Option des Verkäufers 5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen 6 — entfällt |
C0110 (A15) | Synthetisches strukturiertes Produkt | Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung 2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung |
C0120 | Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung | Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung 2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung |
C0130 | Wert der Sicherheit | Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit. Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln. |
C0140 | Sicherheitenportfolio | In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen 2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags 10 — Keine Sicherheit |
C0150 | Feste Jahresrendite | Geben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. |
C0160 | Variable Jahresrendite | Geben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von der Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig).Um zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden. |
C0170 | Verlust bei Ausfall | Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl, d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen. |
C0180 | Attachment-Point | Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen. |
C0190 | Detachment-Point | Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen. |
S.08.01 — Offene Derivate
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate. Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden. Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:- g)
- Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
- h)
- Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
- i)
- Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die Derivate beteiligter Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die nach Methode 2 einbezogen werden, sind nach Einzelposten zu berichten.
- —
Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
- —
Die von sonstigen, nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Derivate sind nicht anzugeben.
- g)
- per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 254 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG oder
- h)
- per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
|
C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0060 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0070 | Fondsnummer | Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. |
C0080 | Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0090 | Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument | ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:
Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. |
C0100 | Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
|
C0110 | Derivatverwendung | Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Mikro-Hedge 2 — Makro-Hedge 3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios 4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios” |
C0120 | Delta | Gilt nur für die CIC-Kategorien B und C (Call- und Put-Optionen) mit Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung. Misst die Änderungsrate des Optionswerts in Bezug auf Änderungen des Preises des zugrunde liegenden Vermögenswerts. Diese Rate ist als Dezimalzahl zu übermitteln. |
C0130 | Nennwert des Derivats | Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag. Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden. Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben. |
C0140 | Käufer/Verkäufer | Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps). Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde. Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt. Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen. Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen: 1 — Käufer 2 — Verkäufer Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung 4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung 5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung 6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung |
C0150 | Bis dato gezahlte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps. |
C0160 | Bis dato vereinnahmte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps. |
C0170 | Anzahl der Kontrakte | Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1” einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10” einzutragen. Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein. |
C0180 | Kontraktgröße | Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag). Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert. Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen. Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte. |
C0190 | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F. Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null. |
C0200 | Abflussbetrag Swap | Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0210 | Zuflussbetrag Swap | Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0220 | Vertragsbeginn | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten. Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen. Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats. |
C0230 | Laufzeit/Duration | Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt. Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend. |
C0240 | Solvabilität-II-Wert | Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein. |
C0250 | Bewertungsmethode | Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 3 — Alternative Bewertungsmethoden 6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
|
C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0260 | Name der Gegenpartei | Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0270 | Code der Gegenpartei | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0280 | Art des Codes der Gegenpartei | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0290 | Externes Rating | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate. Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde. Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen. Falls in C0300 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. |
C0300 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0290 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an. Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.
Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird. |
C0310 | Bonitätsstufe | Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0320 | Internes Rating | Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
C0330 | Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. |
C0340 | Code der Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0350 | Art des Codes der Gegenparteigruppe | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0360 | Bezeichnung des Kontrakts | Bezeichnung des Derivatekontrakts. |
C0370 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.). |
C0380 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist. |
C0390 | Triggerwert | Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw. Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist. Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben. Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen. |
C0400 | Auslöser für Kontraktauflösung | Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit 2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts 3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit 4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere 5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen 6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse 9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung |
C0410 | Bei einem Swap gezahlte Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps) |
C0420 | Bei einem Swap vereinnahmte Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps) |
C0430 | Fälligkeitstermin | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw. |
S.08.02 — Transaktionen in Derivaten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Anschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche sowie die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der von der Gruppe direkt gehaltenen geschlossenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Bei noch offenen, aber verkleinerten Kontrakten ist der geschlossene Teil anzugeben. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist.Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie von der Gruppe begeben werden. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate. Geschlossen sind die Derivate, die im Referenzzeitraum (d. h. bei vierteljährlicher Einreichung des Meldebogens im abgelaufenen Quartal und bei jährlicher Einreichung im abgelaufenen Jahr) offen waren, jedoch vor dem Ende des Berichtszeitraums geschlossen wurden. Wenn mehrfache Transaktionen auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:- j)
- Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
- k)
- Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
- l)
- Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
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Die geschlossenen Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
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Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
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Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
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Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die geschlossenen Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten.
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Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
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Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind nach Einzelposten zu berichten.
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Die geschlossenen Derivate von Unternehmen, deren Daten gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert wurden, sind nach Einzelposten zu berichten.
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Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht einzubeziehen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
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Die von nach Methode 2 einbezogenen beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gehaltenen geschlossenen Derivate sind zeilenweise nach geschlossenen Derivaten zu berichten.
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Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die geschlossenen Derivate zeilenweise nach Unternehmen zu berichten, von denen die geschlossenen Derivate gehalten werden.
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Die von sonstigen verbundenen Unternehmen, die nach Methode 2 einbezogen werden, gehaltenen geschlossenen Derivate sind nicht anzugeben.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das das Derivat hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Derivate von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:
Spezifischer Code:
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C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
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C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0060 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0070 | Fondsnummer | Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. |
C0080 | Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0090 | Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument | ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:
Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. |
C0100 | Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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C0110 | Derivatverwendung | Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Mikro-Hedge 2 — Makro-Hedge 3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios 4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios” |
C0120 | Nennwert des Derivats | Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag. Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben. |
C0130 | Käufer/Verkäufer | Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps). Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde. Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt. Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen. Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen: 1 — Käufer 2 — Verkäufer Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung 4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung 5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung 6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung |
C0140 | Bis dato gezahlte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps. |
C0150 | Bis dato vereinnahmte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps. |
C0160 | Gewinn und Verlust bis dato | Höhe der Gewinne und Verluste, die seit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, bei dem Derivat zu verzeichnen sind und am Schluss-/Fälligkeitstag realisiert wurden. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum. Dieser Betrag kann einen positiven (Gewinn) oder einen negativen (Verlust) Wert annehmen. |
C0170 | Anzahl der Kontrakte | Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1” einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10” einzutragen. Die Anzahl der Kontrakte umfasst die bis zum Datum der Berichterstattung eingegangenen und geschlossenen Kontrakte. |
C0180 | Kontraktgröße | Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag). Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert. Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen. Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte. |
C0190 | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F. |
C0200 | Abflussbetrag Swap | Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0210 | Zuflussbetrag Swap | Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0220 | Vertragsbeginn | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten. Wenn verschiedene Geschäfte ein und dasselbe Derivat betreffen, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen. Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats. |
C0230 | Solvabilität-II-Wert | Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich Null sein. |
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
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C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0240 | Name der Gegenpartei | Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0250 | Code der Gegenpartei | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0260 | Art des Codes der Gegenpartei | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate. Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0270 | Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. |
C0280 | Code der Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0290 | Art des Codes der Gegenparteigruppe | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0300 | Bezeichnung des Kontrakts | Bezeichnung des Derivatekontrakts. |
C0310 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.). |
C0320 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist. |
C0330 | Triggerwert | Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw. Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist. Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben. Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen. |
C0340 | Auslöser für Kontraktauflösung | Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit 2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts 3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit 4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere 5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen 6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse 9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung |
C0350 | Bei einem Swap gezahlte Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps) |
C0360 | Bei einem Swap vereinnahmte Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps) |
C0370 | Fälligkeitstermin | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw. |
S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt. Auf Gruppenebene gilt der Meldebogen für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Portfolios (d. h. ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen) zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
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Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
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Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
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Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
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Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
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Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
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Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
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Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
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Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Unternehmen, die gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidiert werden, sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
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Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
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Die Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
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Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios von Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) sind nach Portfolios und innerhalb dieser nach Vermögenswertkategorien aufzuschlüsseln.
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Erträge/Gewinne und Verluste aus Portfolios, die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehalten werden, sind nicht aufzuführen.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, auf das sich der Kapitalertrag bezieht. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn es sich auf den Kapitalertrag von Vermögenswerten bezieht, die nach Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt werden und von Tochterunternehmen gehalten werden, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode konsolidiert werden. Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn sie sich auf die Aufstellung der Vermögenswerte bezieht, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten und nach Portfolios und Vermögenswertkategorien aufgeschlüsselt berichtet werden. Wenn diese Zelle ausgefüllt wird, können die Portfolios, die von nach Methode 2 einbezogenen Tochterunternehmen gehalten werden, nicht auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden. Wenn diese Zelle leer gelassen wird, können die Portfolios, die von der Gruppe gehalten werden, auf dem Meldebogen S.06.02 aufgeführt werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:
Spezifischer Code:
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C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Vermögenswertkategorie | Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an. Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien. |
C0050 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0060 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0070 | Dividenden | Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen. Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten. |
C0080 | Zinsen | Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen. Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Kupons. Gilt für Kupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen. |
C0090 | Mieten | Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen. Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts. Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck. |
C0100 | Nettogewinne und -verluste | Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten. Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert). Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein. Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. |
C0110 | Nicht realisierte Gewinne und Verluste | Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten. Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert). Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein. Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. |
S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps. Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, bei ausschließlicher Verwendung der Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht. Bei Verwendung der Methode 1 in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder bei ausschließlicher Verwendung der Methode 2 ist das Verhältnis anzupassen, damit die Elemente aller in den Meldebogen S.06.02 einbezogenen Unternehmen erfasst werden. Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden. Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
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Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
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Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
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Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
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Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
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Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.
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Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
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Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
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Die nach Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten, vom Unternehmen direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
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Die von sonstigen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht einzubeziehen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
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Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nach Einzelposten zu berichten.
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Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, sind die direkt gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte nach Einzelposten zu berichten.
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Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen gehaltenen Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte sind nicht anzugeben.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das die Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf Repogeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die nach der Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
C0050 | Fondsnummer | Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. |
C0060 | Vermögenswertkategorie | Geben Sie die Kategorien des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt. Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien. |
C0070 | Name der Gegenpartei | Name der Gegenpartei des Vertrags. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. |
C0080 | Code der Gegenpartei | Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0090 | Art des Codes der Gegenpartei | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0100 | Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei | Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an. Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien. |
C0110 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0120 | Position im Kontrakt | Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer bzw. im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Käufer in einem Repogeschäft 2 — Verkäufer in einem Repogeschäft 3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft 4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft |
C0130 | Near-Leg-Betrag | Steht für folgende Beträge:
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C0140 | Far-Leg-Betrag | Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:
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C0150 | Vertragsbeginn | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten. |
C0160 | Fälligkeitstermin | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird. Ein Vertrag wird als geschlossen betrachtet, wenn sein Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn seine Erfüllung eingefordert wurde oder wenn er gekündigt wurde. Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31” anzugeben. |
C0170 | Solvabilität-II-Wert | Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind. Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln. Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein. |
S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit für bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden. Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung. Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben. Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten. In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. Immobilien, die als Sicherheit für natürlichen Personen gewährte Hypotheken gehalten werden, werden in einer einzigen Zeile gemeldet. In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden” (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei” (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe” (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Der Meldebogen gilt für Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses), Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode) und für Kombinationen aus Methode 1 und Methode 2. Wenn ausschließlich Methode 1 verwendet wird, ist die konsolidierte Position der als Sicherheit gehaltenen und in die Gruppenaufsicht einbezogenen Vermögenswerte ohne Berücksichtigung gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln. Die Angaben sind wie folgt zu übermitteln:- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben.
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.
- —
Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind nicht zu berichten;
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 konsolidierten Unternehmen direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von sonstigen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.
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Die Elemente „Eingetragener Name des Unternehmens — C0010” und „Identifikationscode des Unternehmens — C0020” sind anzugeben;
- —
Die von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Methode 2 direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind nach Einzelposten zu berichten;
- —
Die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, Nebendienstleistungsunternehmen und Zweckgesellschaften, bei denen es sich um Tochtergesellschaften (im Europäischen Wirtschaftsraum, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit gegeben) und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Gleichwertigkeit nicht gegeben)) gemäß Methode 2 handelt, direkt als Sicherheit gehaltenen (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz ermittelten) Vermögenswerte sind zeilenweise nach Unternehmen zu berichten;
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Die von sonstigen nach Methode 2 einbezogenen verbundenen Unternehmen als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte sind nicht einzubeziehen.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens an, das den Vermögenswert als Sicherheit hält. Dieses Element ist nur einzutragen, wenn es sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte von beteiligten Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und ihren Tochtergesellschaften bezieht, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge, sofern zutreffend:
Spezifischer Code:
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C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0060 | Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei | Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer” einzutragen. |
C0070 | Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe | Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt. |
C0080 | Verwahrungsland | ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde. Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist. Dieses Element gilt nicht für Sicherheiten der CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” , CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen” . Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse. |
C0090 | Menge | Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird. |
C0100 | Nennwert | Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0090) übermittelt wird. |
C0110 | Bewertungsmethode | Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte 2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte 3 — Alternative Bewertungsmethoden 4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar): 5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar) 6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0120 | Gesamtbetrag | Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0130 | Aufgelaufene Zinsen | Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag” enthalten ist. |
C0140 | Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden | Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Staatsanleihen 2 — Unternehmensanleihen 3 — Eigenkapitalinstrumente 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen 5 — Strukturierte Schuldtitel 6 — Besicherte Wertpapiere 7 — Barmittel und Einlagen 8 — Hypotheken und Darlehen 9 — Immobilien 0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen) X — Derivate |
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1” . |
C0150 | Bezeichnung der Position | Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0160 | Name des Emittenten | Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0170 | Emittentencode | Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. |
C0180 | Art des Emittentencodes | Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0190 | Wirtschaftszweig des Emittenten | Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A” oder „A111” angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411” ) beizufügen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
|
C0200 | Name der Emittentengruppe | Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0210 | Code der Emittentengruppe | Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0220 | Art des Codes der Emittentengruppe | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0230 | Land des Emittenten | Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:
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C0240 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0250 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist. |
C0260 | Preis je Einheit | Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant. Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0270) gemeldet wird. |
C0270 | Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit | Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0260) gemeldet wird. |
C0280 | Fälligkeitstermin | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79. Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an. Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen für Gruppen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten. Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist. Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des außerhalb des EWR ansässigen Unternehmens an, das das Produkt verkauft. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code: Der Identifikationscode wird von der Gruppe zugewiesen. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl |
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Produkt-ID-Code | Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code zu verwenden. Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0050 | Produktname | Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch). |
C0060 | Beschreibung des Produkts | Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden. |
C0070 | Garantiebeginn | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird. |
C0080 | Garantieende | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie endet. |
C0090 | Art der Garantie | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Garantierte Todesfallleistung 2 — Garantierte Ablaufleistung 3 — Garantierte Mindestleibrente 4 — Garantierte Mindestentnahme 9 — Sonstige: |
C0100 | Garantierte Höhe | Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung an. |
C0110 | Beschreibung der Garantie | Allgemeine Beschreibung der Garantie. Mindestens anzugeben sind die Mechanismen der Kapitalbildung (z. B. Roll-up — garantierte jährliche Mindestverzinsung der Bruttobeiträge; Ratchet — Höchststandsgarantie; Step-up — Erhöhung des Garantiebetrags zu vereinbarten Zeitpunkten; Reset — angepasste Höchststandsgarantie), ihre Häufigkeit (unterjährig, jährlich, x-jährlich), die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Garantie (z. B. gezahlte Prämie, gezahlte Prämie abzüglich Aufwendungen und/oder Entnahmen und/oder Einzahlungen, Prämienerhöhung durch Kapitalbildungsmechanismus), der garantierte Rentenfaktor und andere allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Garantie. |
S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen für Gruppen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für außerhalb des EWR ansässige Unternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten. Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist. Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des außerhalb des EWR ansässigen Unternehmens an, das das Produkt verkauft. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code: Der Identifikationscode wird von der Gruppe zugewiesen. Bei der Vergabe eines Identifikationscodes an außerhalb des EWR ansässige oder nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen sollte die Gruppe durchgängig folgendes Format einhalten: Identifikationscode des Mutterunternehmens + ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes des Unternehmens + fünfstellige Zahl |
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Produkt-ID-Code | Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code zu verwenden. Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0050 | Produktname | Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch). |
C0060 | Art der Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Keine Absicherung 2 — Dynamische Absicherung 3 — Statische Absicherung 4 — Ad-hoc-Absicherung Die dynamische Absicherung wird in kurzen Abständen angepasst; die statische Absicherung besteht aus „Standardderivaten” und wird nicht häufig angepasst; die Ad-hoc-Absicherung besteht aus Finanzprodukten, die eigens für die Absicherung solcher Verbindlichkeiten strukturiert wurden. |
C0070 | Delta-Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Delta-Absicherung 2 — Keine Delta-Absicherung 3 — Teilweise Delta-Absicherung 4 — Keine Delta-Abhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0080 | Rho-Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rho-Absicherung 2 — Keine Rho-Absicherung 3 — Teilweise Rho-Absicherung 4 — Keine Rho-Abhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0090 | Gamma-Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Gamma-Absicherung 2 — Keine Gamma-Absicherung 3 — Teilweise Gamma-Absicherung 4 — Keine Gamma-Abhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0100 | Vega-Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vega-Absicherung 2 — Keine Vega-Absicherung 3 — Teilweise Vega-Absicherung 4 — Keine Vega-Abhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0110 | Wechselkursabsicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Wechselkursabsicherung 2 — Keine Wechselkursabsicherung 3 — Teilweise Wechselkursabsicherung 4 — Keine Wechselkursabhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die verkaufte Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0120 | Sonstige abgesicherte Risiken | Geben Sie bei Bestehen sonstiger abgesicherter Risiken deren Bezeichnungen an. |
C0130 | Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung | Das „wirtschaftliche Ergebnis” , das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr ohne Absicherungsstrategie erzielt wurde oder, falls eine solche Strategie angewendet wurde, ohne diese erzielt worden wäre. Das wirtschaftliche Ergebnis ist gleich + für die Garantie gebuchte Prämien/Gebühren, abzüglich – durch die Garantie angefallene Aufwendungen, abzüglich – aufgrund der Garantie fällig gewordene Leistungen, abzüglich – Veränderung der garantiebedingten versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0140 | Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung | Das „wirtschaftliche Ergebnis” , das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde. Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung” (C0110) zu bestimmen. Dies ist nicht anzugeben, wenn das Unternehmen nicht selbst über ein Absicherungsprogramm verfügt, sondern lediglich den Garantieteil rückversichert. |
S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn eines der in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet. Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.Im Meldebogen wird ein kumulativer schrittweiser Ansatz verfolgt, da innerhalb einer Gruppe beide Arten von Übergangsmaßnahmen zur Anwendung kommen können. Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen). Bei den in diesem Meldebogen angegebenen Beträgen sind gruppeninterne Transaktionen außer Betracht zu lassen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen |
C0020/R0010 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0040/R0010 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0060/R0010 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0010 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden. |
C0080/R0010 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0010 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden. |
C0100/R0010 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0020 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0020 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0020 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0020 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0020 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0020 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0030 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0030 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0030 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. |
C0040/R0030 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0030 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0060/R0030 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0030 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0080/R0030 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0030 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0100/R0030 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0040 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0040 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0040 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0040 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0040 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0040 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0040 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0040 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0040 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0040 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0050 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0050 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0050 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0050 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0050 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0050 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0060 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0060 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0060 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0060 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0060 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0060 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0060 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0060 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0060 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0060 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0070 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0070 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0070 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0070 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0070 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0070 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0070 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0070 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0070 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0070 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0080 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR –Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0080 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0080 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0080 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0080 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0080 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0080 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0080 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0080 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0080 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0090 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0090 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. |
C0040/R0090 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — SCR | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen der SRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0060/R0090 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0080/R0090 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0100/R0090 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
S.23.01 — Eigenmittel
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Der Meldebogen gilt für alle drei zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Gruppen verwendeten Berechnungsmethoden. Da die meisten Elemente für den Teil der Gruppe gelten, der unter Methode 1 fällt, werden die Elemente, die bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode — ausschließlich oder in Kombination mit Methode 1 — gelten, in den Hinweisen explizit angegeben.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
R0010/C0010 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamt | Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen. |
R0010/C0020 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0010/C0040 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2 | Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0020/C0010 | Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt. |
R0020/C0020 | Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0020/C0040 | Nicht verfügbares eingefordertes, jedoch nicht eingezahltes Grundkapital auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0030/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt | Das insgesamt auf das Grundkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0030/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist. |
R0030/C0040 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist. |
R0040/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt | Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0040/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0040/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2 | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0050/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0050/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0050/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0050/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0060/C0010 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0060/C0030 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0060/C0040 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0060/C0050 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0070/C0010 | Überschussfonds — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0070/C0020 | Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0080/C0010 | Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0080/C0020 | Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Überschussfonds, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0090/C0010 | Vorzugsaktien — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen. |
R0090/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0090/C0040 | Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0090/C0050 | Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0100/C0010 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0100/C0030 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0100/C0040 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0100/C0050 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0110/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt | Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0110/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind. |
R0110/C0040 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind. |
R0110/C0050 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind. |
R0120/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt. |
R0120/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt. |
R0120/C0040 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0120/C0050 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das nach Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gilt und das die Kriterien für Tier 3 erfüllt. |
R0130/C0010 | Ausgleichsrücklage — gesamt | Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0130/C0020 | Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden) | Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß Richtlinie 2009/138/EG. |
R0140/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0140/C0030 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0140/C0040 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0140/C0050 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0150/C0010 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0150/C0030 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0150/C0040 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0150/C0050 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0160/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche. |
R0160/C0050 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3 | Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0170/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0170/C0050 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist — Tier 3 | Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0180/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden | Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0020 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0030 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0040 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0050 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0190/C0010 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0190/C0020 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 –nicht gebunden | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0190/C0030 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 1 –gebunden | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0190/C0040 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0190/C0050 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Eigenmittelbestandteile, die sich auf von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigte sonstige Bestandteile (die oben nicht aufgeführt wurden) beziehen und die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten sowie die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0200/C0010 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird. Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die Minderheitsanteile nicht bereits in andere Basiseigenmittelbestandteile aufgenommen wurden (d. h. die Minderheitsanteile dürfen nicht doppelt gezählt werden). |
R0200/C0020 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0200/C0030 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0200/C0040 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0200/C0050 | Minderheitsanteile auf Gruppenebene (sofern sie nicht als Teil eines anderen Eigenmittelbestandteils gemeldet wurden) — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile an der Gruppe, über die Bericht erstattet wird, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0210/C0010 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0210/C0020 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllen. |
R0210/C0030 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0210/C0040 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0210/C0050 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Minderheitsanteile, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0220/C0010 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um:
Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen. |
R0230/C0010 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Abzugs für Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird. |
R0230/C0020 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind (getrennt in der Zeile R0240 auszuweisen). Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — nicht gebundene Tier-1-Bestandteile. |
R0230/C0030 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — gebundene Tier-1-Bestandteile. |
R0230/C0040 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2 | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 2. |
R0230/C0050 | Abzüge für Beteiligungen an anderen Finanzunternehmen, einschließlich nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 3 | Dies ist der Abzug von Beteiligungen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Verwaltern alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, einschließlich Beteiligungen, die gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abzugsfähig sind. Diese Beteiligungen werden von den Basiseigenmitteln abgezogen und den Zeilen R0410 bis R0440 gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften wieder als Eigenmittel hinzugeschlagen, wodurch die Berechnung der verhältnismäßigen SCR-Anteile sowohl bei Ausschluss als auch bei Einbeziehung von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen erleichtert wird — Tier 3. |
R0240/C0010 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt | Dies ist der Gesamtwert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts. |
R0240/C0020 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0240/C0030 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 1 (gebunden). |
R0240/C0040 | diesbezügliche Abzüge gemäß Artikel 228 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Wert der gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG abgezogenen Beteiligungen, als Teil des in Zeile R0230 angegebenen Werts — Tier 2. |
R0250/C0010 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG). |
R0250/C0020 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0250/C0030 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 1 (gebunden). |
R0250/C0040 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 2 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 2. |
R0250/C0050 | Abzüge für Beteiligungen, für die keine Informationen zur Verfügung stehen (Artikel 229) — Tier 3 | Dies ist der Abzug für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, wenn die für die Berechnung der Gruppensolvabilität erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen (gemäß Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG) — Tier 3. |
R0260/C0010 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. |
R0260/C0020 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (nicht gebunden). |
R0260/C0030 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 1 (gebunden). |
R0260/C0040 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2 | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 2. |
R0260/C0050 | Abzug für Beteiligungen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3 | Dies ist der Abzug der Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die bei einer Kombination der Methoden durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden — Tier 3. |
R0270/C0010 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile. |
R0270/C0020 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen. |
R0270/C0030 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in gebundenen Tier-1-Bestandteilen. |
R0270/C0040 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 2 | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 2. |
R0270/C0050 | Gesamtbetrag der nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile — Tier 3 | Dies sind die nicht zur Verfügung stehenden Eigenmittelbestandteile in Tier 3. |
R0280/C0010 | Gesamtabzüge — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Abzüge, die nicht in die Ausgleichsrücklage einfließen. |
R0280/C0020 | Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0030 | Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der von gebundenen Tier-1-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0040 | Gesamtabzüge — Tier 2 | Dies ist der von Tier-2-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0280/C0050 | Gesamtabzüge — Tier 3 | Dies ist der von Tier-3-Bestandteilen in Abzug gebrachte Betrag, der nicht in die Ausgleichsrücklage einfließt. |
R0290/C0010 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen | Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen. |
R0290/C0020 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0030 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0040 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0290/C0050 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0300/C0010 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0300/C0040 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2 | Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0310/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0310/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0320/C0010 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können. |
R0320/C0040 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0320/C0050 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0330/C0010 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0040 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0050 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0340/C0010 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0340/C0040 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0350/C0010 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0040 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0050 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0360/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0360/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0370/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG | Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend machen können. |
R0370/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0370/C0050 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0380/C0010 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten. |
R0380/C0040 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0380/C0050 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittel, die gemäß Artikel 222 Absätze 2-5 der Richtlinie 2009/138/EG als nicht verfügbar gelten und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0390/C0010 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel. |
R0390/C0040 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0390/C0050 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0400/C0010 | Ergänzende Eigenmittel — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile. |
R0400/C0040 | Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0400/C0050 | Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0410/C0010 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — gesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0020 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0030 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0410/C0040 | Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften — Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, bei Verwaltern alternativer Investmentfonds und in OGAW-Verwaltungsgesellschaften, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0010 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0020 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0030 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0040 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0420/C0050 | Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — Tier 3 | Betrag der Eigenmittel in Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 3. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0010 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — gesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0020 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (nicht gebunden) | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (nicht gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0030 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 1 (gebunden) | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 1 (gebunden). Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0430/C0040 | Nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen — Tier 2 | Betrag der Eigenmittel in nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, bereits um etwaige gruppeninterne Transaktionen bereinigt — Tier 2. Diese Elemente sollten außerdem um etwaige gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften in Abzug gebrachten nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um die nach Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in Abzug gebrachten Eigenmittel bereinigt sein. |
R0440/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — gesamt | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen. Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0440/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden) | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (nicht gebunden). Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0440/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden) | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 1 (gebunden). Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0440/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 2 | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 2. Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0440/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel anderer Finanzbranchen — Tier 3 | Gesamtbetrag der Eigenmittel in anderen Finanzbranchen — Tier 3. Der Gesamtbetrag der in Position R0230/C0010 in Abzug gebrachten Eigenmittel wird hier erneut angegeben, jedoch nach Anpassung aufgrund der nicht verfügbaren Eigenmittel gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften und nach den Abzügen gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0450/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (nicht gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 1 (gebunden) eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 2 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0450/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden — Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der verbundenen Unternehmen, die zur Berechnung der aggregierten Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden hinzugerechnet werden müssen und die als Tier 3 eingestuft werden, nach Abzug der nicht verfügbaren Eigenmittel auf Gruppenebene. |
R0460/C0010 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0020 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0030 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode oder einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als gebundene Tier-1-Bestandteile eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0040 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 2 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0460/C0050 | Gesamtbetrag der Eigenmittel bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode und einer Kombination der Methoden unter Abzug der gruppeninternen Transaktionen — Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel, nach Ausschluss der gruppeninternen Transaktionen, die zur Berechnung der aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe verwendet und als Tier 3 eingestuft werden. Der hier für die Eigenmittel angegebene Betrag muss um die nicht verfügbaren Eigenmittel sowie um gruppeninterne Transaktionen bereinigt sein. |
R0520/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0520/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen sowie die ergänzenden Eigenmittel umfasst, die für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0530/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen; davon ausgeschlossen sind die Eigenmittel aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0530/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0530/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Eigenmittel der Gruppe, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0530/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Eigenmittel des Unternehmens, der die Basiseigenmittel nach Abzügen umfasst, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der SCR für eine Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier-2-Bestandteile erfüllen. |
R0560/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). Für die Zwecke der Anrechnungsfähigkeit dieser Eigenmittelbestandteile soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen. |
R0560/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Eigenmittel der Gruppe, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0560/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0560/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0560/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies sind die Eigenmittel, die im Rahmen der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe festgelegten Grenzen anrechnungsfähig sind (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0570/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel. |
R0570/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0570/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0570/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel der Gruppe, die für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0590/C0010 | Konsolidierte SCR für die Gruppe | Die konsolidierte SCR für die Gruppe, die für die konsolidierten Daten gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. Im Falle einer vierteljährlichen Berichterstattung ist dies die aktuellste zu berechnende und vorzulegende Solvenzkapitalanforderung (SCR), die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. |
R0610/C0010 | Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe | Dies ist der Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe, der für die konsolidierten Daten (Methode 1) gemäß Artikel 230 oder 231 der Solvabilität-II-Richtlinie 2009/138/EG berechnet wird. |
R0630/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur konsolidierten SCR für die Gruppe (außer anderen Finanzbranchen und der durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) | Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die konsolidierte SCR für die Gruppe, außer Kapitalanforderungen und Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. Für die Zwecke dieser Solvabilitätsquote soll die konsolidierte SCR für die Gruppe die Kapitalanforderungen aus anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 336 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht einschließen. |
R0650/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zum Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe | Dies ist die minimale Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch den Mindestbetrag der konsolidierten SCR für die Gruppe (außer Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen). |
R0660/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) | Dies ist der Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe. |
R0660/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0660/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 1 (gebunden) | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0660/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 2 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0660/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen) — Tier 3 | Dies sind die anrechnungsfähigen Eigenmittel (einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen), die für die Erfüllung der gesamten SCR für die Gruppe zur Verfügung stehen und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0670/C0010 | SCR für durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogene Unternehmen | Dies ist der Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden. Diese Zelle enthält die Summe des verhältnismäßigen Anteils der SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden. Dies ist nur relevant bei Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie bei einer Kombination der Methoden. |
R0680/C0010 | SCR für die Gruppe | Die SCR für die Gruppe ist die Summe der gemäß Artikel 336 Buchstaben a, b, c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten konsolidierten SCR für die Gruppe (R0590/C0010) und der SCR für die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen (R0670/C0010). |
R0690/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen | Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet als Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR für die Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmittel dividiert durch die SCR für die Gruppe, einschließlich Eigenmitteln aus anderen Finanzbranchen und aus den durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogenen Unternehmen. |
R0700/C0060 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt. |
R0710/C0060 | Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten) | Dies ist der Betrag der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft und den verbundenen Unternehmen direkt sowie indirekt gehaltenen eigenen Anteile. |
R0720/C0060 | Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte | Dies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte. |
R0730/C0060 | Sonstige Basiseigenmittelbestandteile | Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden. |
R0740/C0060 | Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden | Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Portfolios auf Gruppenebene. |
R0750/C0060 | Sonstige nicht verfügbare Eigenmittel | Dies sind die sonstigen nicht verfügbaren Eigenmittel der verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben d und f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0760/C0060 | Ausgleichsrücklage — gesamt | Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor den Abzügen für Beteiligungen. |
R0770/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben. |
R0780/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben. |
R0790/C0060 | Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) | Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns. |
S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.ELEMENT | HINWEISE | |
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R0010/C0010 | Grundkapital — eingezahlt — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile. |
R0010/C0020 | Grundkapital — eingezahlt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile. |
R0020/C0010 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile. |
R0020/C0040 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 | Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile. |
R0030/C0010 | Eigene Anteile — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile. |
R0030/C0020 | Eigene Anteile — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0100/C0010 | Gesamtgrundkapital | Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden. |
R0100/C0020 | Gesamtgrundkapital — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden. |
R0100/C0040 | Gesamtgrundkapital — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0110/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — gesamt | Dies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen. |
R0110/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt. |
R0120/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt | Dies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen. |
R0120/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0200/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen. |
R0200/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt. |
R0200/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0210/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten. |
R0210/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0210/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0210/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0210/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0210/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt. |
R0220/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption. |
R0220/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0220/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, der die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0220/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0220/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0220/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0230/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0230/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0230/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0230/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0230/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0230/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0300/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
R0300/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit –gesamt — Tier 1 | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0300/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten — gesamt — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0300/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2 | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0300/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0300/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit –gesamt — Tier 3 | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0310/C0010 | Befristete Vorzugsaktien — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien. |
R0310/C0020 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0310/C0030 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 1, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0310/C0040 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0310/C0050 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0310/C0060 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0320/C0010 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption. |
R0320/C0020 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0320/C0030 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0320/C0040 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0320/C0050 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0320/C0060 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0330/C0010 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0330/C0020 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0330/C0030 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0330/C0040 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0330/C0050 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0330/C0060 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0400/C0010 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien. |
R0400/C0020 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0400/C0030 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0400/C0040 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0400/C0050 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0400/C0060 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0410/C0010 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0410/C0020 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0410/C0030 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0410/C0040 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0410/C0050 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0410/C0060 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0420/C0010 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0420/C0020 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0420/C0030 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0420/C0040 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0420/C0050 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0420/C0060 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0430/C0010 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0430/C0020 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0430/C0030 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0430/C0040 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0430/C0050 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0430/C0060 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0500/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0500/C0020 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0500/C0030 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0500/C0040 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0500/C0050 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0500/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0510/C0070 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche Beträge | Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde. |
R0510/C0080 | Ergänzende Eigenmittel –Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde. |
R0510/C0090 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche Beträge | Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde. |
R0510/C0100 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 –aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde. |
R0520/C0080 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde. |
R0520/C0100 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde. |
R0600/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte | Dies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte. |
R0610/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen | Dies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0620/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten | Dies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten. |
R0630/C0110 | Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss | Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss. |
R0640/C0110 | Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen. | Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung. |
R0640/C0120 | Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen. | Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden. |
R0650/C0110 | An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss | Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen. Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen. |
R0660/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage) | Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage). |
R0700/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. |
S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, wenn Methode 1 entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 verwendet wird.ELEMENT | HINWEISE | |
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R0010/C0010 | Grundkapital — eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0010/C0020 | Grundkapital — eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0010/C0030 | Eingezahltes Grundkapital — Verringerung | Dies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0010/C0060 | Grundkapital — eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum. |
R0020/C0010 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0020/C0020 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0020/C0030 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0020/C0060 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum. |
R0030/C0010 | Eigene Anteile — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0030/C0020 | Eigene Anteile — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum. |
R0030/C0030 | Eigene Anteile — Verringerung | Dies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum. |
R0030/C0060 | Eigene Anteile — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum. |
R0100/C0010 | Gesamtgrundkapital — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen. |
R0100/C0020 | Gesamtgrundkapital — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0100/C0030 | Gesamtgrundkapital — Verringerung | Dies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0100/C0060 | Gesamtgrundkapital — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0110/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0110/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0110/C0030 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0110/C0060 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0120/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0120/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0120/C0030 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0120/C0060 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0200/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0200/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0200/C0030 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0200/C0060 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0210/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0210/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0210/C0030 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0210/C0060 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0220/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0220/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0220/C0030 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung | Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0220/C0060 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum. |
R0300/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0300/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0300/C0030 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Verringerung | Dies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0300/C0060 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0310/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0310/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0310/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0310/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0310/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0310/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum. |
R0320/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0320/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0320/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0320/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0320/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0320/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum. |
R0330/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0330/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0330/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0330/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0330/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0330/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum. |
R0400/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0400/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — emittiert | Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0400/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — getilgt | Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0400/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0400/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0400/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldovortrag | Dies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum. |
R0500/C0010 | Überschussfonds — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0500/C0060 | Überschussfonds — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Überschussfonds im nächsten Berichtszeitraum. |
R0510/C0010 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0510/C0020 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0510/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Verringerung | Dies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0510/C0060 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0520/C0010 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0520/C0020 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0520/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Verringerung | Dies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0520/C0060 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0530/C0010 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0530/C0020 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0530/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Verringerung | Dies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0530/C0060 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0600/C0010 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0600/C0020 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0600/C0030 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Verringerung | Dies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0600/C0060 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im nächsten Berichtszeitraum. |
R0610/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0610/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0610/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0610/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0620/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0620/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0620/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0620/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0630/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0630/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0630/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0630/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0700/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0700/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0700/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0700/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0710/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0710/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0710/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0710/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0710/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0710/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0720/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0720/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0720/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0720/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0720/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0720/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0730/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0730/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0730/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0730/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0730/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0730/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0800/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0800/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — emittiert | Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0800/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — getilgt | Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0800/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0800/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0800/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0900/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0900/C0060 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum. |
R1000/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1000/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1000/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1000/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1000/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1010/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1010/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1010/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1010/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1010/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind. |
R1020/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind. |
R1030/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1100/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden. |
R1100/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — emittiert | Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden. |
R1100/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — getilgt | Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden. |
R1100/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden. |
R1100/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum. |
R1110/C0010 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R1110/C0110 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter Betrag | Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden. |
R1110/C0120 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren Betrag | Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum. |
R1110/C0130 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu Basiseigenmitteln | Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden. |
R1110/C0060 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum. |
R1120/C0010 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R1120/C0110 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter Betrag | Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden. |
R1120/C0120 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren Betrag | Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum. |
R1120/C0130 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu Basiseigenmitteln | Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden. |
R1120/C0060 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum. |
R1200/C0010 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R1200/C0110 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — neuer verfügbar gemachter Betrag | Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden. |
R1200/C0120 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — Abzug vom verfügbaren Betrag | Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum. |
R1200/C0130 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — eingefordert zu Basiseigenmitteln | Dies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden. |
R1200/C0060 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum. |
S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, unabhängig davon, welche Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | Hier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für eine Gruppe aufgeführt. |
C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung) | Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier | Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Tier 1 2 — Tier 1 — nicht gebunden 3 — Tier 1 — gebunden 4 — Tier 2 5 — Tier 3 |
C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Währungscode | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung. |
C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emittent | Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Gehört zur selben Gruppe 2 — Gehört nicht zur selben Gruppe |
C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten) | Geben Sie den Kreditgeber der nachrangigen Mitgliederkonten an. |
C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend? | Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend 2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend |
C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) | Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben. |
C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Fälligkeitstermin | Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0110 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster Kündigungstermin | Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0120 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere Kündigungstermine | Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
C0130 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückzahlungsanreize | Dies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
C0140 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kündigungsfrist | Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0150 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat | Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern) |
C0160 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des Jahres | Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres. |
C0170 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission | Dies ist der Prozentanteil der Emission der nachrangigen Mitgliederkonten, die von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten werden. |
C0180 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Beitrag zu nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe | Dies ist der Beitrag der nachrangigen Mitgliederkonten zu den gesamten nachrangigen Mitgliederkonten der Gruppe |
C0190 | Beschreibung der Vorzugsaktien | Hier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten. |
C0200 | Vorzugsaktien — Betrag | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien. |
C0210 | Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend? | Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend 2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend |
C0220 | Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) | Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich. |
C0230 | Vorzugsaktien — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0240 | Vorzugsaktien — erster Kündigungstermin | Dies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0250 | Vorzugsaktien — weitere Kündigungstermine | Dies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien. |
C0260 | Vorzugsaktien –Rückzahlungsanreize | Dies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien. |
C0270 | Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten | Hier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für ein einzelnes Unternehmen aufzuführen. |
C0280 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Betrag | Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0290 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier | Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben. |
C0300 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Währungscode | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. |
C0310 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Emittent | Hier ist anzugeben, ob der Emittent der nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG angehört. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Gehört zur selben Gruppe 2 — Gehört nicht zur selben Gruppe |
C0320 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten) | Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0330 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend? | Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend 2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend |
C0340 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten (im Falle einer bestimmten) | Hier ist die Gegenpartei der nachrangigen Verbindlichkeiten anzugeben. |
C0350 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0360 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Fälligkeitstermin | Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0370 | Nachrangige Verbindlichkeiten — erster Kündigungstermin | Dies ist der erste künftige Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0380 | Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere Kündigungstermine | Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0390 | Nachrangige Verbindlichkeiten –Rückzahlungsanreize | Dies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0400 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Kündigungsfrist | Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0410 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für nachrangige Verbindlichkeiten erteilt hat | Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern). |
C0420 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Rückkauf der nachrangigen Verbindlichkeiten im Lauf des Jahres | Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres. |
C0430 | Nachrangige Verbindlichkeiten — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission | Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird. |
C0440 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Beitrag zu nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe | Dies ist der Beitrag der nachrangigen Verbindlichkeiten zu den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten der Gruppe |
C0450 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden | Dies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden. |
C0460 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Betrag | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. |
C0470 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Währungscode | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. |
C0480 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
C0490 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
C0500 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
C0510 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der Genehmigung | Dies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0520 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung für sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile erteilt hat | Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern) |
C0530 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Name des betreffenden Unternehmens | Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens. |
C0540 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Rückkauf im Lauf des Jahres | Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres. |
C0550 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — von Unternehmen der Gruppe gehaltener Anteil (%) der Emission | Dies ist der Prozentanteil der Emission, der von Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gehalten wird. |
C0560 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Beitrag zu anderen Basiseigenmitteln der Gruppe | Dies ist der Beitrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als sonstige Basiseigenmittel der Gruppe genehmigt wurden. |
C0570 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Beschreibung | Diese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. |
C0580 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Gesamtbetrag | Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. |
C0590 | Ergänzende Eigenmittel — Beschreibung | Dies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen. |
C0600 | Ergänzende Eigenmittel — Betrag | Dies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. |
C0610 | Ergänzende Eigenmittel — Gegenpartei | Dies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. |
C0620 | Ergänzende Eigenmittel — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0630 | Ergänzende Eigenmittel — Datum der Genehmigung | Dies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0640 | Ergänzende Eigenmittel — Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat | Dies ist der Name der Aufsichtsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat (mit Länderangabe in Klammern) |
C0650 | Ergänzende Eigenmittel — Name des betreffenden Unternehmens | Dies ist der Name des betreffenden Unternehmens für die ergänzenden Eigenmittel. |
C0660/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Nummer | Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
C0670/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR | Dies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio. |
C0680/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen) | Dies ist die fiktive SCR. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben. |
C0690/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/ Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider. |
C0700/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen | Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 |
C0710/R0010 | Sonderverbände/ Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden | Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios. |
C0710/R0020 | Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden. | Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio gemäß Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0720 | Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, ergänzende Unternehmen und Zweckgesellschaften, die in die Berechnung auf Gruppenebene einbezogen werden | Name des Unternehmens |
C0730 | Land | ISO 3166–1 Alpha–2-Code des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. |
C0740 | Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene | Beitrag der SCR auf Einzelebene zur SCR auf Gruppenebene Bei Verwendung von Methode 1 wird der Beitrag eines Tochterunternehmens der Gruppe nach folgender Formel berechnet: Dabei gilt:
Die Bewertung nicht verfügbarer Eigenmittel muss auch für Eigenmittel in Unternehmen, auf die ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Bei Methode 2 ist der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe der verhältnismäßige Anteil der SCR auf Einzelebene. |
C0750 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile | Nicht verfügbare Minderheitsanteile; bei Verwendung von Methode 1 sind dies die Minderheitsanteile in den anrechnungsfähigen Eigenmitteln (nach Abzug sonstiger nicht verfügbarer Eigenmittel) der (Rück-) Versicherungstochtergesellschaft, die den Beitrag der Solo-SCR zur SCR für die Gruppe überschreiten. |
C0760 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen | Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen |
C0770 | Nicht verfügbare Überschussfonds | Nicht verfügbare Überschussfonds auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0780 | Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital | Nicht verfügbares eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0790 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0800 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0810 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien | Nicht verfügbare Vorzugsaktien auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0820 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0830 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist | Betrag in Höhe des Werts der nicht verfügbaren latenten Netto-Steueransprüche auf Gruppenebene in EWR- und Nicht-EWR-Unternehmen (Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0840 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene. |
C0850 | Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt | Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung auf Gruppenebene |
C0860 | Nicht verfügbare Minderheitsanteile | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Minderheitsanteile auf Gruppenebene. |
C0870 | Nicht verfügbare Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen | Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel in Verbindung mit anderen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Eigenmittelbestandteilen |
C0880 | Nicht verfügbare Überschussfonds | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Überschussfonds auf Gruppenebene. |
C0890 | Nicht verfügbares eingefordertes, aber nicht eingezahltes Kapital | Dies ist der Gesamtbetrag des nicht verfügbaren eingeforderten, aber nicht eingezahlten Kapitals. |
C0900 | Nicht verfügbare ergänzende Eigenmittel | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren ergänzenden Eigenmittel auf Gruppenebene. |
C0910 | Nicht verfügbare nachrangige Mitgliederkonten | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Mitgliederkonten. |
C0920 | Nicht verfügbare Vorzugsaktien | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Vorzugsaktien auf Gruppenebene. |
C0930 | Nicht verfügbare nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren nachrangigen Verbindlichkeiten auf Gruppenebene. |
C0940 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist | Dies ist der Gesamtbetrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche, der nicht auf Gruppenebene verfügbar ist. |
C0950 | Auf Vorzugsaktien entfallendes nicht verfügbares Emissionsagio auf Gruppenebene | Dies ist der Gesamtbetrag des auf Vorzugsaktien entfallenden nicht verfügbaren Emissionsagios auf Gruppenebene. |
C0960 | Nicht verfügbare Eigenmittelüberdeckung — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittelüberdeckung. Gemäß Artikel 222 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG errechnet sich der Gesamtbetrag der nicht verfügbaren Eigenmittel pro Unternehmen durch Addition der Eigenmittel gemäß Artikel 222 Absatz 2 dieser Richtlinie (d. h. Überschussfonds und gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital) und der Eigenmittel gemäß Artikel 330 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (d. h. ergänzende Eigenmittel, Vorzugsaktien, nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsunternehmen auf Gegenseitigkeit, nachrangige Verbindlichkeiten und Wert der latenten Netto-Steueransprüche). Der Anteil der Eigenmittel, der den Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe überschreitet, kann nicht als verfügbar für die Bedeckung der SCR für die Gruppe angesehen werden. Diese Beschränkung entfällt, wenn der Gesamtbetrag solcher Eigenmittel nicht höher als der Beitrag des verbundenen Unternehmens zur SCR für die Gruppe ist. |
S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel verwenden
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.25.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:- —
Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
, wobei gilt:Berechnung des „q-Faktors” adjustment BSCR′ nSCR int - — adjustment=
- nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
- — BSCR′=
- entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
- — nSCRint=
- entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
- —
Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)
- a)
- Die Angaben bis R0460 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0460 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Solvabilität-II-Richtlinie verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010–R0050/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel. Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider. Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre. |
R0010–R0050/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Bruttokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel. Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider. Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre. |
R0010–R0050/C0050 | Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios | Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein. |
R0060/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0060/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifizierung | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0070/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte | Höhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel. |
R0070/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte | Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein. |
R0100/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung | Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen. Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre. Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel. |
R0100/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung | Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen. Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR so dar, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre. Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Bruttokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel. |
R0120/C0100 | Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP | Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. Dieser Betrag muss positiv sein. |
R0130/C0100 | Operationelles Risiko | Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel. |
R0140/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht. Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind. |
R0150/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag muss negativ sein. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden. |
R0200/C0100 | Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag | Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschlag bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR (R0200 + R0210) umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (R0500), der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (R0540), und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen (R0550). |
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar. |
R0450/C0100 | Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP | Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vollständige Neuberechnung 2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls 3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls 4 — Keine Anpassung Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen. |
R0460/C0100 | Künftige Überschussbeteiligungen (netto) | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung. |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung. |
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen. Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0560/C0100 | SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. |
R0570/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode. Es wird erwartet, dass die Gesamt-SRC der Summe aus R0220 und R0560 entspricht. |
S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und Gruppen einvernehmlich festzulegen. Der Meldebogen SR.25.02 ist für jede Gruppe, die ein internes Partialmodell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Hierzu zählen Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.25.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Für diejenigen Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:- —
Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.
- —
, wobei giltBerechnung des „q-Faktors” adjustment BSCR′ nSCR int - — adjustment=
- nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
- — BSCR′=
- entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
- — nSCRint=
- entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
- —
Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)
- c)
- Die Angaben bis R0470 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- d)
- Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0010 | Eindeutige Komponentennummer | Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:
Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist die Gruppe jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0020 | Komponentenbeschreibung | Freitextangabe aller Komponenten, die die Gruppe ausweisen kann. Diese Komponenten sollten nach Möglichkeit mit den Risikomodulen der Standardformel gemäß dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt. Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben. |
C0030 | Berechnung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind. Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen). Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind. Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen. Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar. |
C0050 | Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios | Sofern anwendbar, Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein. |
C0060 | Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern | Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt 2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt. |
C0070 | Modellierter Betrag | Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. Daher muss der nach der Standardformel berechnete Betrag der Differenz zwischen den Beträgen entsprechen, die in C0030 und C0070 ausgewiesen sind. |
R0110/C0100 | Undiversifizierte Komponenten gesamt | Summe aller Komponenten. |
R0060/C0100 | Diversifikation | Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten. Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0120/C0100 | Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP | Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden. |
R0200/C00100 | Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag | Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschlag bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die die konsolidierte Methode verwenden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die durch Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. Dieser Betrag muss alle Bestandteile der konsolidierten SCR (R0200 + R0210) umfassen, einschließlich der Kapitalanforderungen von Unternehmen aus anderen Finanzbranchen (R0500), der Kapitalanforderungen bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (R0540), und der Kapitalanforderungen für verbleibende Unternehmen (R0550). |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschläge. |
R0300/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag muss negativ sein. |
R0310/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. |
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten SCR. |
R0450/C0100 | Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände | Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vollständige Neuberechnung 2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls 3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls 4 — Keine Anpassung Verfügt die Gruppe über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen. |
R0460/C0100 | Künftige Überschussbeteiligungen (netto) | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung. |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung. |
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen. Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
R0560/C0100 | SCR für Unternehmen, die durch die Abzugs- und Aggregationsmethode einbezogen werden | Betrag der Solvenzkapitalanforderung für Unternehmen, die bei Verwendung einer Kombination der Methoden durch Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG einbezogen werden. |
R0570/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Gesamt-SCR für alle Unternehmen, unabhängig von der verwendeten Methode. Es wird erwartet, dass die Gesamt-SRC der Summe aus R0220 und R0560 entspricht. |
S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Vollmodell verwenden
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und Gruppen einvernehmlich festzulegen. Der Meldebogen SR.25.03 ist für jede Gruppe, die ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.25.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- e)
- Die Angaben bis R0470 sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- f)
- Bei einer Kombination der Methoden sind die Angaben bis R0470 nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von der Gruppe vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0010 | Eindeutige Komponentennummer | Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0020 | Komponentenbeschreibung | Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Gruppen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt. Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben. |
C0030 | Berechnung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder ggf. latenter Steuern, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind. Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern ist als negativer Wert anzugeben. |
C0060 | Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern | Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt 2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt. |
R0110/C0100 | Undiversifizierte Komponenten gesamt | Summe aller Komponenten. |
R0060/C0100 | Diversifikation | Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell. Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind. Dieser Betrag muss negativ sein. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden. |
R0200/C0100 | Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag | Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschlag bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Höhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell |
R0300/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. |
R0310/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände in der Gruppe existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar. |
R0460/C0100 | Künftige Überschussbeteiligungen (netto) | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung. |
R0470/C0100 | Mindestbetrag der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe | Höhe des Mindestbetrags der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung. |
R0500/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) | Höhe der Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen. Es wird erwartet, dass R0500 der Summe aus R0510, R0520 und R0530 entspricht. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe ein Unternehmen gehört, das versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegt, z. B. eine Bank, wobei diese Kapitalanforderung gemäß den entsprechenden Vorschriften berechnet wird. |
R0510/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds und OGAW-Verwaltungsgesellschaften | Höhe der Kapitalanforderung für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften handelt und sie Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0520/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Höhe der Kapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt und sie versicherungsfremden Kapitalanforderungen unterliegen, die gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet werden. |
R0530/C0100 | Kapitalanforderung für andere Finanzbranchen (versicherungsfremde Kapitalanforderungen) — Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen | Höhe der Kapitalanforderung für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen. Diese Zahl stellt eine fiktive Solvabilitätsanforderung dar, die berechnet wird, wenn die maßgeblichen Branchenvorschriften anzuwenden wären. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung, wenn zu der Gruppe Unternehmen gehören, bei denen es sich um nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt, die Finanzgeschäfte tätigen. |
R0540/C0100 | Kapitalanforderung bei Beteiligung an Unternehmen, auf die maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird | Höhe des verhältnismäßigen Anteils der Solvenzkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften, die keine Tochterunternehmen sind. Dieses Element gilt nur für die Gruppenberichterstattung und entspricht für Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind, der in Einklang mit Solvabilität II berechneten Kapitalanforderung. |
R0550/C0100 | Kapitalanforderung für verbleibende Unternehmen | Dieser Wert wird gemäß Artikel 336 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0012/C0010 | Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:
Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0012/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0014/C0010 | Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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R0020/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0030/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet |
R0040/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet |
R0100/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde. |
R0100/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für in die Gruppenaufsicht einbezogene firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde. |
R0110–R0120/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0110–R0120/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ( „vtR” ) ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110–R0120/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0110–R0120/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110–R0120/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0110–R0120/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110–R0120/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0200/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0210/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0210/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0210/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0210/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0210/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0210/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0210/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0221-R0240/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0221-R0240/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0250/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0250/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0250/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0250/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0250/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0250/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0250/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0261–R0280/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0261–R0280/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0290/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0290/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0290/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0290/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0290/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0290/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0290/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0291/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0291/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0291/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0291/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0291/C0020, R0293-R0295/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0291/C0030, R0293-R0295/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0040, R0293-R0295/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0291/C0050, R0293-R0295/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0060, R0293-R0295/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0291/C0070, R0293-R0295/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0080, R0293-R0295/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0292/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0292/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0020, R0296-R0298/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0292/C0030, R0296-R0298/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0040, R0296-R0298/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0292/C0050, R0296-R0298/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0060, R0296-R0298/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0070, R0296-R0298/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0080, R0296-R0298/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0300/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0300/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0400/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0400/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0410/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0410/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0411/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0411/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0411/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0411/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0411/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0411/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0411/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0412/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0412/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0412/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0412/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0412/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0412/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0412/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0413/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0413/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0413/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0413/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0413/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0413/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0413/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0414/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0414/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0414/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0414/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0414/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0414/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0414/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0420/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0420/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430–R0440/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430–R0440/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430–R0440/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430–R0440/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430–R0440/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430–R0440/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430–R0440/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0450/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0450/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0450/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0450/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0450/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0450/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0450/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0460/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0460/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0460/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0460/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0460/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0460/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0460/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0470/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0470/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0470/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0470/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0470/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0470/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0470/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0461/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0461/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0461/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0461/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0461/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0461/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0461/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0462/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0462/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0462/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0462/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0462/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0462/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0462/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0480/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0480/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0480/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0480/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0480/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0480/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0480/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0481/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0481/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0481/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0481/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstige Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0481/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0481/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0481/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0482/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0482/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0482/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0482/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0482/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0482/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0482/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0483/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0483/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0483/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0483/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0483/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0483/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0483/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0500/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte. Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. Bei in die Gruppenaufsicht einbezogenen firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0500/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. |
R0600/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko | Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der
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R0600/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko | Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der
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R0610–R0620/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0610–R0620/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0610–R0620/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0610–R0620/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0610–R0620/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind. |
R0610–R0620/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0610–R0620/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind. |
R0700/C0060 | Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0700/C0080 | Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0800/C0060 | Gesamtes Marktrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde. |
R0800/C0080 | Gesamtes Marktrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde. |
R0810/C0090 | Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die bei der Berechnung des Währungsrisikos als Referenzwährung verwendet wird. |
S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko
Allgemeine Bemerkungen Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.02 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.02 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:
Die Optionen 3 bis 7 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, ist bei Typ-1-Exponierungen für R0100 nur R0100/C0080 auszufüllen. |
R0100/C0080 | Typ-1-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen ergibt. Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, entspricht dieser Posten der Brutto-Solvenzkapitalanforderung bei Anwendung von Vereinfachungen. |
R0110–R0200/C0020 | Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an. |
R0110–R0200/C0030 | Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
R0110–R0200/C0040 | Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse” angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
R0110–R0200/C0050 | Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall | Der Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
R0110–R0200/C0060 | Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit | Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
R0300/C0080 | Typ-2-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt. |
R0310/C0050 | Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei Ausfall | Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben. |
R0320/C0050 | Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei Ausfall | Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben. |
R0330/C0080 | Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist. |
R0400/C0070 | Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko. |
R0400/C0080 | Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko. |
R0500/C0090 | Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen | Höhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden. |
R0510/C0090 | Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt | Höhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste. |
S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.03 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.03 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0020/C0010 | Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0030/C0010 | Anwendung von Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0040/C0010 | Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0050/C0010 | Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0060/C0010 | Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0100/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0100/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko. (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0400/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0400/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0410/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0410/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0420/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0420/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0430/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko –Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0500/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: 10 %iger Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um einen Prozentpunkt). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0500/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0600/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0600/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko. |
R0700/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0700/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0700/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0700/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0700/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0700/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0700/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0800/C0060 | Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — netto | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0800/C0080 | Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — brutto | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0900/C0060 | Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0900/C0080 | Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1000/C0090 | USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor | Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter ( „USP” ), wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.04 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.04 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0020/C0010 | Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0030/C0010 | Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0040/C0010 | Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0050/C0010 | Anwendung von Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0051/C0010 | Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
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R0060/C0010 | Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0100/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0100/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0300/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung. |
R0310/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0310/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung. Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0320/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0340/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0340/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0340/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0340/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0340/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0340/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0340/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0400/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0400/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung. |
R0410/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0410/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0420/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0420/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0430/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0500/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0040 | Absolute Werte nach Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0500/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung. Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0600/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0600/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung. |
R0700/C0060 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0700/C0080 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0800/C0060 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0800/C0080 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das Modul des versicherungstechnischen Risikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0900/C0090 | USP — Für den Revisionsschock angewandter Faktor | Revisionsschock — gruppenspezifischer Parameter, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R1000–R1030/C0100 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung | Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R1000–R1030/C0110 | USP Standardabweichung brutto/netto | Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — USP brutto 2 — USP netto |
R1000–R1030/C0120 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung | Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen. |
R1000–R1030/C0130 | Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP | Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R1000–R1030/C0140 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem | Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung. |
R1000–R1030/C0150 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres | Das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung. |
R1000–R1030/C0160 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung | Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist. Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben. |
R1000–R1030/C0170 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V | Das Volumenmaß des in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Prämien- und Rückstellungsrisikos der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung. |
R1040/C0170 | Volumenmaß gesamt für das Prämien- und Rückstellungsrisiko | Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht. |
R1050/C0100 | Kombinierte Standardabweichung | Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente. |
R1100/C0180 | Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung. |
R1200/C0190 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R1200/C0200 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R1200/C0210 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R1200/C0220 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R1200/C0230 | Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung. |
R1300/C0240 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R1400/C0240 | Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung. |
R1500/C0250 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko | Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1500/C0260 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko | Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1510/C0250 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko | Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1510/C0260 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko | Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1520/C0250 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko | Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1520/C0260 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko | Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1530/C0250 | Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1530/C0260 | Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1540/C0250 | Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko. |
R1540/C0260 | Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko. |
R1600/C0270 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1600/C0280 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1700/C0270 | Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul. |
R1700/C0280 | Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul. |
S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.05 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.05 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen. |
R0011/C0010 | Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
|
R0100–R0210/C0020 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung | Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R0100–R0210/C0030 | USP Standardabweichung brutto/netto | Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — USP brutto 2 — USP netto |
R0100–R0210/C0040 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung | Dies ist der gruppenspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Gruppen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R0100–R0210/C0050 | Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP | Dies ist die gruppenspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie von der Gruppe berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine gruppenspezifischen Parameter verwendet, wird dieses Element nicht gemeldet. |
R0100–R0210/C0060 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem | Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
R0100–R0210/C0070 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres | Dies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags. |
R0100–R0210/C0080 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung | Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment. Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben. |
R0100–R0210/C0090 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V | Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0220/C0090 | Volumenmaß gesamt für das Prämien- und Rückstellungsrisiko | Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht. |
R0230/C0020 | Kombinierte Standardabweichung | Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0100 | Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko. |
R0400/C0110 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0400/C0120 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0400/C0130 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0400/C0140 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0400/C0150 | Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung. |
R0500/C0160 | Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung. |
R0600/C0160 | Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0700/C0160 | Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul. |
S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.06 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.06 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0100/C0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge) | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110/C0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge) | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0120/C0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge) | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0130/C0020 | Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0200/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate) | Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0210/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate) | Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0220/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate) | Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0230/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) | In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0240/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) | In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0250/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) | In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0260/C0020 | Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien. |
R0300/C0020 | Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung |
R0310/C0020 | Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung | Dies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze. |
R0320/C0020 | Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung. |
R0330/C0020 | Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate) | Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. |
R0340/C0020 | Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken. |
S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.07 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.26.07 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- a)
- Die Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- b)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- c)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
Z0040 | Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen. |
R0010/C0010–C0070 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach Bonitätsstufe | Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0010/C0080 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein Rating | Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0020/C0010–C0070 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach Bonitätsstufe | Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0020/C0080 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein Rating | Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko für Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0030/C0090 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen | Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung. |
R0040/C0100 | Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach Währung | Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung. |
R0040/C0110 | Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach Währung | Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung. |
R0100/C0120 | Sterblichkeitsrisiko — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0100/C0160 | Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0100/C0180 | Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0110/C0150 | Langlebigkeitsrisiko — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0110/C0160 | Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0110/C0190 | Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte Duration | Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0120/C0120 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0120/C0130 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1 | Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten. |
R0120/C0150 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0120/C0160 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0120/C0170 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0120/C0180 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0120/C0200 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Beendigungsrate | Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0130/C0140 | Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0130/C0160 | Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0130/C0190 | Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0140/C0140 | Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0140/C0160 | Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0140/C0190 | Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0150/C0180 | Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme. |
R0150/C0210 | Lebensversicherungskostenrisiko — Zahlungen | Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten. |
R0150/C0220 | Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche Inflationsrate | Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden. |
R0160/C0230 | Lebensversicherungskatastrophenrisiko — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0200/C0120 | Sterblichkeitsrisiko Kranken — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen. |
R0200/C0160 | Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0200/C0180 | Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0210/C0150 | Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen. |
R0210/C0160 | Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 | Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0210/C0180 | Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration | Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0220/C0180 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme. |
R0220/C0210 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Zahlungen | Im Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten. |
R0220/C0220 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche Inflationsrate | Der Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden. |
R0230/C0120 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommenersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen. |
R0230/C0130 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1 | Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten. |
R0230/C0150 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0230/C0160 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0230/C0170 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0230/C0180 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0230/C0200 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Beendigungsrate | Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0240/C0140 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0240/C0160 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0240/C0190 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0250/C0140 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0250/C0160 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0250/C0190 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0260/C0180 | Kostenrisiko Kranken — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme. |
R0260/C0210 | Kostenrisiko Kranken — Zahlungen | Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten. |
R0260/C0220 | Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche Inflationsrate | Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden. |
R0300/C0300 | Schuldenportfolio-Anteil | Anteil des Schuldenportfolios, für den eine vereinfachte SCR-Berechnung durchgeführt wurde. Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen von Meldebogen S.06.02 befreit ist. |
R0400/C0320 | Sturm — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das für die Sturmrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben. |
R0400/C0330 | Sturm — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Sturmrisiko betroffen sind. |
R0410/C0320 | Hagel — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das für die Hagelrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben. |
R0410/C0330 | Hagel — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Hagelrisiko betroffen sind. |
R0420/C0320 | Erdbeben — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das für die Erdbebenrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben. |
R0420/C0330 | Erdbeben — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Erdbebenrisiko betroffen sind. |
R0430/C0320 | Überschwemmungen — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das für die Überschwemmungsrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben. |
R0430/C0330 | Überschwemmungen — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko betroffen sind. |
R0440/C0320 | Bodensenkungen und Erdrutsch — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das Risikogewicht anzugeben, das für die Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch verwendet wurde. |
R0440/C0330 | Bodensenkungen und Erdrutsch — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch betroffen sind.“ |
S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Der Meldebogen SR.27.01 ist in Bezug auf Sonderverbände/MAP von Unternehmen, die eine Konsolidierung gemäß Artikel 335 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vornehmen, nur auszufüllen, wenn Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) verwendet wird, entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 (Abzugs- und Aggregationsmethode). Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind. Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02 von Anhang II) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04 von Anhang II) beschrieben. Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist. Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG). Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden. Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben. Bei der Gruppenberichterstattung sind folgende spezifische Anforderungen zu erfüllen:- d)
- Diese Angaben sind zu übermitteln, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1 verwendet wird, und zwar entweder ausschließlich oder in Kombination mit der in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 2.
- e)
- Wenn die Methoden kombiniert werden, sind diese Angaben nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, für den sie mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Methode 1 berechnet werden.
- f)
- Für Gruppen, bei denen ausschließlich die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 verwendet wird, sind diese Angaben nicht zu übermitteln.
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0001/C001 | Vereinfachungen — Feuerrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Feuerrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
Wenn R0001/C0001 = 1, ist für R2600 nur C0880 auszufüllen. |
R0002/C001 | Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko | Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Naturkatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
Die Optionen 1 bis 5 können gleichzeitig gewählt werden. |
C0010/R0010 | SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0020–R0060 | SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr. |
C0010/R0070 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren. |
C0020/R0010 | Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0020/R0020–R0060 | Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je Naturkatastrophengefahr. |
C0020/R0070 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Naturkatastrophengefahren. |
C0030/R0010 | SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0030/R0020–R0060 | SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr. |
C0030/R0070 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren. |
C0010/R0080 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst. |
C0020/R0080 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die nichtproportionale Sachrückversicherung. |
C0030/R0080 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst. |
C0010/R0090 | SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0100–R0150 | SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr. |
C0010/R0160 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren. |
C0020/R0090 | Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0020/R0100–R0150 | Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe je vom Menschen verursachter Gefahr. |
C0020/R0160 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren. |
C0030/R0090 | SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0030/R0100–R0150 | SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr. |
C0030/R0160 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren. |
C0010/R0170 | SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0180 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich. |
C0020/R0170 | Risikominderung gesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0020/R0180 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich. |
C0030/R0170 | SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0030/R0180 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich. |
C0010/R0190 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0010/R0200 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko). |
C0010/R0210 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0020/R0190 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0020/R0200 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko). |
C0020/R0210 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0030/R0190 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0030/R0200 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko). |
C0030/R0210 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0010/R0300 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0310–R0330 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0010/R0340 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0020/R0300 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0020/R0310–R0330 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich. |
C0020/R0340 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich. |
C0030/R0300 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0030/R0310–R0330 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0030/R0340 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0040/R0610–R0780 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die die durch Sturm verursachten Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung). Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0040/R0790 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation. |
C0050/R0400–R0590 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche: Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Sturmrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist. |
C0050/R0600 | Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0060/R0400–R0590 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Sturmschaden in jedem der 20 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0060/R0600 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0070/R0400–R0590 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0070/R0600 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0080/R0400–R0590 | Szenario A oder B — festgelegte Gebiete | Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jedem der 20 festgelegte Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B. Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen. |
C0090/R0400–R0590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jedem der 20 festgelegten Gebiete, die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht. |
C0090/R0600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0090/R0790 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0090/R0800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen. |
C0090/R0810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0090/R0820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0100/R0400–R0590 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0100/R0600 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0100/R0790 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0100/R0800 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen. |
C0110/R0400–R0590 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 20 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0110/R0600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0110/R0790 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0110/R0800 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0120/R0400–R0590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Sturmgefahr in jedem der festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0120/R0600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0120/R0790 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0120/R0800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen. |
C0120/R0810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0120/R0820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0130/R1040–R1210 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen: Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Erdbebenrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0130/R1220 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien. |
C0140/R0830–R1020 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche: Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Erdbebenrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Erdbeben verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist. |
C0140/R1030 | Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0150/R0830–R1020 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jedem der 20 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0150/R1030 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens vor der Diversifikation für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0160/R0830–R1020 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0160/R1030 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0170/R0830–R1020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jedes der 20 festgelegten Gebiete. |
C0170/R1030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0170/R1220 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0170/R1230 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen. |
C0170/R1240 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0170/R1250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0180/R0830–R1020 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0180/R1030 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0180/R1220 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0180/R1230 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen. |
C0190/R0830–R1020 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0190/R1030 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0190/R1220 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0190/R1230 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0200/R0830–R1020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr in jedem der 20 festgelegten Gebiete. |
C0200/R1030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0200/R1220 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0200/R1230 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Erdbebengefahr für alle Regionen. |
C0200/R1240 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0200/R1250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0210/R1410–R1580 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen: Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung; Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0210/R1590 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien. |
C0220/R1260–R1390 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 14 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche: Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Überschwemmungsrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 1,5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Überschwemmung verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist. |
C0220/R1400 | Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0230/R1260–R1390 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jedem der 14 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0230/R1400 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens vor der Diversifikation für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0240/R1260–R1390 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 14 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0240/R1400 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0250/R1260–R1390 | Szenario A oder B — festgelegte Gebiete | Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B. Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen. |
C0260/R1260–R1390 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht. |
C0260/1400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0260/R1590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0260/R1600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen. |
C0260/R1610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0260/R1620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0270/R1260–R1390 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 14 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0270/R1400 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0270/R1590 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0270/R1600 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen. |
C0280/R1260–R1390 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 14 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0280/R1400 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0280/R1590 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0280/R1600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0290/R1260–R1390 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgestellte Gebiete | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Überschwemmungsgefahr in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0290/R1400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0290/R1590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu denfestgelegtente Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0290/R1600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen. |
C0290/R1610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0290/R1620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0300/R1730–R1900 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf die 9 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen und außer den in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen Regionen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden Geschäftsbereichen: Feuer- und andere Sachversicherungen, die das Hagelrisiko abdecken, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0300/R1910 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien. |
C0310/R1630–R1710 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 9 festgelegten Gebiete für die folgenden Geschäftsbereiche: Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die das Hagelrisiko abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist, und Sonstige Kraftfahrtversicherung, einschließlich der mit dem Faktor 5 multiplizierten Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, bezogen auf Verträge, die durch Hagel verursachte Vermögensschäden an Land abdecken, sofern das Risiko in dem betreffenden festgelegten Gebiet belegen ist. |
C0310/R1720 | Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0320/R1630–R1710 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Hagelschaden in jedem der 9 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0320/R1720 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens vor der Diversifikation für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0330/R1630–R1710 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 9 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0330/R1720 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0340/R1630–R1710 | Szenario A oder B — festgelegte Gebiete | Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jedem der 9 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B. Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr zu berücksichtigen. |
C0350/R1630–R1710 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jedem der 9 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht. |
C0350/R1720 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0350/R1910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0350/R1920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen. |
C0350/R1930 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0350/R1940 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0360/R1630–R1710 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 9 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0360/R1720 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0360/R1910 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0360/R1820 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen. |
C0370/R1630–R1710 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 9 festgelegten Gebiete geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0370/R1720 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel festgelegten Gebieten vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0370/R1910 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0370/R1920 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0380/R1630–R1710 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Hagelgefahr in jedem der 9 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0380/R1720 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0380/R1910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0380/R1920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Regionen. |
C0380/R1930 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0380/R1940 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0390/R1950 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0400/R1950 | Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Summe der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet. |
C0410/R1950 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0420/R1950 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0430/R1950 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht. |
C0430/R1960 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs. |
C0430/R1970 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0440/R1950 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0450/R1950 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C0460/R1950 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch. |
C0460/R1960 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs. |
C0460/R1970 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0470/R2000 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0480/R2000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0490/R2000 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0500/R2000 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung. |
C0510/R2000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung. |
C0520/R2100 | Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR | Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24000000 EUR. |
C0530/R2100 | Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR | Anzahl der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Kraftfahrzeuge im Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24000000 EUR oder weniger. |
C0540/R2100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko. |
C0550/R2100 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0560/R2100 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht. |
C0570/R2100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht. |
C0580/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker. |
C0590/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker. |
C0600/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. Dieser Deckungsbetrag entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker. |
C0610/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision. |
C0620/R2200 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0630/R2200 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision. |
C0640/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Tankerkollision. |
C0650/R2200 | Schiffsname | Name des betreffenden Schiffs. |
C0660–C0700/R2300 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe akzeptierten Versicherungssumme für die jeweilige Deckungsart in Bezug auf die betreffende Plattform. |
C0710/R2300 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion. |
C0720/R2300 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0730/R2300 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion. |
C0740/R2300 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Risiko einer Plattformexplosion. |
C0750/R2300 | Name der Plattform | Name der betreffenden Plattform. |
C0781/R2421 | Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle | Hier ist die Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle anzugeben. |
C0760/R2400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0760/R2410 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos. |
C0760/R2420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0770/R2400 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0780/R2400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0780/R2410 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos. |
C0780/R2420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0790–C0800/R2500 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung– Deckungsart — vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden Geschäftsbereichen versichert sind: See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, und Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. Der Betrag pro Deckungsart entspricht der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug. |
C0810/R2500 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko. |
C0820/R2500 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0830/R2500 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko. |
C0840/R2500 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt Haftpflicht nach Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Luftfahrtrisiko. |
C0850/R2600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko. Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt: Die Gruppe hat in Bezug auf jedes Gebäude Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), die Schäden durch Feuer oder Explosion, einschließlich infolge von Terroranschlägen, abdecken. Alle Gebäude liegen vollständig oder teilweise innerhalb eines Radius von 200 Metern. |
C0860/R2600 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0870/R2600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko. |
C0880/R2600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Feuerrisiko. |
C0890/R2700–R2740 | Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart | Von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten: Verpflichtungen aus der Berufshaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker oder Kunsthandwerker; Verpflichtungen aus der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung und der proportionalen Rückversicherung; Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte und der proportionalen Rückversicherung; Verpflichtungen aus der Haftpflichtversicherung und -rückversicherung im Geschäftsbereich Allgemeine Haftpflichtversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), mit Ausnahme von Verpflichtungen in den Haftpflichtrisikogruppen 1 bis 3 und mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung und proportionalen Rückversicherung sowie mit Ausnahme der Berufshaftpflichtversicherung und -rückversicherung für selbständige Handwerker und Kunsthandwerker; Nichtproportionale Rückversicherung. Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0890/R2750 | Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Gesamt | Gesamtbetrag der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien. |
C0900/R2700–R2740 | Größtes gewährtes Haftungslimit — Deckungsart | Größtes Haftungslimit pro Deckungsart, das von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe bei Haftpflichtrisiken gewährt wird. |
C0910/R2700–R2740 | Anzahl der Versicherungsfälle — Deckungsart | Anzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt. |
C0920/R2700–R2740 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Deckungsart | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart. |
C0920/R2750 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten. |
C0930/R2700–R2740 | Geschätzte Risikominderung — Deckungsart | Geschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0930/R2750 | Geschätzte Risikominderung — Gesamt | Gesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten. |
C0940/R2700–R2740 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Deckungsart | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko. |
C0940/R2750 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt | Gesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten. |
C0950/R2700–R2740 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Deckungsart | Dies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko. |
C0950/R2750 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Haftpflichtrisiko. |
C0960/R2800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0960/R2810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos. |
C0960/R2820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0970/R2800 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0980/R2800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0980/R2810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos. |
C0980/R2820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0990/R2900–R2910 | Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte Exponierung | Die beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0990/R2920 | Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Gesamt | Gesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C1000/R2900–R2910 | Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte Exponierung | Prozentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe. |
C1000/R2920 | Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Gesamt | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C1010/R2900–R2910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt. |
C1010/R2920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt. |
C1020/R2900–R2910 | Geschätzte Risikominderung — Größte Exponierung | Geschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1020/R2920 | Geschätzte Risikominderung — Gesamt | Geschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1030/R2900–R2910 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte Exponierung | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1030/R2920 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1040/R2900–R2910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung | Dies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1040/R2920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1050/R3000 | Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten | Bruttoprämien, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe in den folgenden 12 Monaten im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient. |
C1060/R3000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt. |
C1070/R3000 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1080/R3000 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1090/R3000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1100/R3100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1100/R3110 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos. |
C1100/R3120 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1110/R3100 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1120/R3100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1120/R3110 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos. |
C1120/R3120 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1130/R3200–R3240 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen | Schätzung der von der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen: Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen Seeversicherung und -rückversicherung sowie Luftfahrtversicherung und -rückversicherung; Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung, ausgenommen Seerückversicherung und Luftfahrtrückversicherung. Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), ausgenommen erweiterte Garantieversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, sofern das Portfolio dieser Verpflichtungen hochgradig diversifiziert ist und diese Verpflichtungen nicht die Kosten für Produktrückrufe abdecken; Rückversicherungsverpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Unfallrückversicherung, ausgenommen allgemeine Haftpflichtrückversicherung. Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen im Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C1140/R3200–R3240 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von Verpflichtungen | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen. |
C1140/R3250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1140/R3260 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos. |
C1140/R3270 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1150/R3250 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1160/R3250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1160/R3260 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos. |
C1160/R3270 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1170/R3300–R3600, C1190/R3300–R3600, C1210/R3300–R3600, C1230/R3300–R3600, C1250/R3300–R3600 | Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart | Alle bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind: Tod durch Unfall; Dauerhafte Invalidität durch Unfall; 10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall; 12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall; Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls. |
C1180/R3300–/R3600, C1200/R3300–R3600, C1220/R3300–R3600, C1240/R3300–R3600, C1260/R3300–R3600 | Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart | Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart. Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können. Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien. |
C1270/R3300–R3600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1270/R3610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1270/R3620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder. |
C1270/R3630 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1280/R3300–R3600 | Geschätzte Risikominderung | Der für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1280/R3610 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder. |
C1290/R3300–R3600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Die für jedes Land geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C1290/R3610 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder. |
C1300/R3300–R3600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt. |
C1300/R3610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1300/R3620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder. |
C1300/R3630 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C1310/R3700–R4010 | Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder | Die größte Unfallrisikokonzentration einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen: Die Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe hat eine Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung oder eine Gruppen-Einkommensersatzversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtung in Bezug auf jede dieser Personen. Die Verpflichtungen gegenüber jeder dieser Personen decken mindestens eines der im nächsten Element aufgeführten Ereignisse ab. Die Personen arbeiten in demselben Gebäude, das im betreffenden Land liegt. Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert: Tod durch Unfall; Dauerhafte Invalidität durch Unfall; 10 Jahre dauernde Invalidität durch Unfall; 12 Monate dauernde Invalidität durch Unfall; Medizinische Behandlung aufgrund eines Unfalls. |
C1320/R3700–R4010, C1330/R3700–R4010, C1340/R3700–R4010, C1350/R3700–R4010, C1360/R3700–R4010 | Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart | Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen. |
C1370/R3700–R4010 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1410 | Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder | Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigen sind. |
C1370/R4020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1370/R4030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder. |
C1370/R4040 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1380/R3700–R4010 | Geschätzte Risikominderung — Länder | Der für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1380/R4020 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder. |
C1390/R3700–R4010 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Länder | Die für jedes der aufgeführten Länder geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr. |
C1390/R4020 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für alle Länder. |
C1400/R3700–R4010 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Länder | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1400/R4020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1400/R4030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder. |
C1400/R4040 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4030 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C1440/R4100–R4410 | Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder | Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen: Die Versicherten sind Einwohner des betreffenden Landes. Die Versicherten sind durch Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen gedeckt, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, die Krankheitskosten infolge einer Infektionskrankheit abdecken. Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen: Krankenhausaufenthalt Beratung bei einem Allgemeinarzt; keine formelle Gesundheitsversorgung. |
C1450/R4100–R4410, C1470/R4100–R4410, C1490/R4100–R4410 | Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — Länder | Mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1460/R4100–R4410, C1480/R4100–R4410, C1500/R4100–R4410 | Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — Länder | Anteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1510/R4100–R4410 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Länder | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1550 | Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder | Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind. |
C1420/R4420 | Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen. |
C1430/R4420 | Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen für alle aufgeführten Länder. Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird. |
C1510/R4420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder. |
C1520/R4420 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder. |
C1530/R4420 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften der Gruppe für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder. |
C1540/R4420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder. |
S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist von den Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag von verbundenen Versicherungsunternehmen in Bezug auf den EWR- oder Nicht-EWR-Rückversicherer besteht, der nicht in die Gruppe einbezogen ist (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind) und wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert. In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03 von Anhang II), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des rückversicherten Unternehmens | Name des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des (Rück-) Versicherungsunternehmens als Zedenten. Dieses Element ist nur für Gruppen anzugeben. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode des Unternehmens nach folgender Priorität:
Wenn das Unternehmen die Option „Spezifischer Code” wählt, ist Folgendes zu beachten:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für das Element „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
|
C0050 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0060 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben | Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse. |
C0070 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben | Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen. |
C0080 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben | Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0090 | Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen | Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen. |
C0100 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge | Ergebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (Schadenrückstellungen plus Prämienrückstellungen), einschließlich der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. |
C0110 | Einforderbare Beträge (netto) | Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. |
C0120 | Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Höhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern. |
C0130 | Finanzielle Garantien | Höhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefen und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren. |
C0140 | Bareinlagen | Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat. |
C0150 | Insgesamt erhaltene Garantien | Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien. Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge. |
C0160 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
|
C0170 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0180 | Eingetragener Name des Rückversicherers | Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können. Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt. |
C0190 | Art des Rückversicherers | Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Direktlebensversicherer 2 — Direkt-Nichtlebensversicherer 3 — Mehrsparten-Direktversicherer 4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen 5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungsunternehmen zu übernehmen) 6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine in die Gruppenaufsicht einbezogene Versicherungsunternehmen sind) 7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen 8 — Zweckgesellschaft 9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind) 10 — Staatlicher Pool |
C0200 | Sitzland | Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt. |
C0210 | Externes Rating durch benannte ECAI | Das von der Gruppe berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating. Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen. Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen. Wenn in C0220 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. |
C0220 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0210 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an.
|
C0230 | Bonitätsstufe | Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Gruppen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0240 | Internes Rating | Internes Rating des Rückversicherers für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist für jede Gruppe relevant, die Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Übertragung von Risiken mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden. Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:- e)
- Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;
- f)
- Zweckgesellschaften, die die Voraussetzungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;
- g)
- Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;
- h)
- sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Name des rückversicherten Unternehmens | Geben Sie den eingetragenen Namen des rückversicherten Unternehmens zur Identifikation des in die Gruppenaufsicht einbezogenen (Rück-)Versicherungsunternehmens als Zedenten an. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
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C0030 | Interner Code der SPV | Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:
Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden. |
C0040 | ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen | Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):
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C0050 | Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Code, der von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen vergeben wird |
C0060 | Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenrückversicherung 36 — Lebensrückversicherung 37 — Multiline (wie nachstehend an entsprechender Stelle definiert) Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline” und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Geschäftsbereich angegeben werden. |
C0070 | Art des/der Auslöser(s) in der SPV | Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Entschädigungsbasiert 2 — Modellschaden 3 — Indexbasiert oder parametrisch 4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken) 5 — Andere |
C0080 | Vertragliches Auslöseereignis | Beschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das in die Gruppenaufsicht einbezogene zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV” und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken. |
C0090 | Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten? | Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Derselbe Auslöser 2 — Unterschiedlicher Auslöser |
C0100 | Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur | Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h., des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Kein Basisrisiko 2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber 3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten 4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert 5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel 9 — Sonstige: |
C0110 | Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen | Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert. 1 — Kein Basisrisiko 2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen 3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten |
C0120 | SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen | Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden). |
C0130 | Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist | Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte” der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind. |
C0140 | Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff | Höhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte. |
C0150 | Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik | Höhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch). |
C0160 | Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum | Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten 2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten |
C0170 | Von der SPV aktuell einforderbare Beträge | Höhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des in die Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung sollte im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchgeführt werden. |
C0180 | Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen | Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. 1 — Nicht anwendbar 2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen 3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft) 4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft 5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt 6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten 9 — Sonstige. Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden. |
C0190 | Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist | Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist 2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist |
C0200 | Interner Code der SPV | Interner Code, den das in die Gruppenaufsicht einbezogene Unternehmen der Zweckgesellschaft in dieser Rangfolge zuweist:
Spezifischer Code:
Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden. |
C0210 | Art des Codes der SPV | Art des im Element „Interner Code der SPV” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0220 | Rechtsnatur der SPV | Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Trust 2 — Personengesellschaft 3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung 4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform 5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft |
C0230 | Name der SPV | Geben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an. |
C0240 | Handelsregisternr. der SPV | Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften müssen die Gruppen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde. Wenn es sich bei der Zweckgesellschaft nicht um eine eingetragene Kapitalgesellschaft handelt, ist hier keine Angabe erforderlich. |
C0250 | Land der Zulassung der SPV | Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar). |
C0260 | Zulassungsbedingungen für die SPV | Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft 2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand) 3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden 4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft |
C0270 | Externes Rating durch benannte ECAI | Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde. Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen. Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen. Wenn in C0280 „Mehrere ECAI” angegeben wird, ist das repräsentativste externe Rating anzugeben. |
C0280 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0270 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an.
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C0290 | Bonitätsstufe | Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch die Gruppe zum Ausdruck bringen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0300 | Internes Rating | Internes Rating der Zweckgesellschaft für Gruppen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung der Gruppe lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
S.32.01 — Unternehmen der Gruppe
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dies ist eine Aufstellung aller Unternehmen der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Versicherungsholdinggesellschaften.- —
Die Zellen C0010 bis C0080 beziehen sich auf die Identifikation des Unternehmens.
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Die Zellen C0090 bis C0170 beziehen sich auf Rangfolge-Kriterien (in der Berichtswährung der Gruppe).
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Die Zellen C0180 bis C0230 beziehen sich auf Einflusskriterien.
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Die Zellen C0240 und C0250 beziehen sich auf die Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht.
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Die Zelle C0260 bezieht sich auf die Berechnung der Gruppensolvabilität.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Land | Geben Sie den Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 des Landes an, in dem sich der eingetragene Hauptsitz der einzelnen Unternehmen der im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG definierten Gruppe befindet. |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
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C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des Unternehmens |
C0050 | Art des Unternehmens | Machen Sie bei der Art des Unternehmens Angaben zur Art der Tätigkeit des Unternehmens. Dies gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im EWR als auch für Unternehmen aus Drittländern. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Lebensversicherungsunternehmen 2 — Nichtlebensversicherungsunternehmen 3 — Rückversicherungsunternehmen 4 — Mehrsparten-Unternehmen 5 — Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG 6 — Gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG 7 — Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/138/EG 8 — Kreditinstitut, Wertpapierfirma und Finanzinstitut 9 — Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 10 — Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 11 — Nicht reguliertes Unternehmen, das Finanzgeschäfte tätigt, im Sinne von Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 12 — Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde 13 — Andere Zweckgesellschaft als eine Zweckgesellschaft, die gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen wurde. 14 — OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Absatz 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 15 — Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 Absatz 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 99 — Sonstige |
C0060 | Rechtsform | Geben Sie die Rechtsform des Unternehmens an. Bei den Kategorien 1 bis 4 in der Zelle „Art des Unternehmens” muss die Rechtsform mit Anhang III der Richtlinie 2009/138/EG übereinstimmen. |
C0070 | Kategorie (auf Gegenseitigkeit beruhend/nicht auf Gegenseitigkeit beruhend) | Detaillierte Angaben zur Rechtsform, z. B. ob es sich um ein Unternehmen auf Gegenseitigkeit handelt oder nicht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Auf Gegenseitigkeit beruhend 2 — Nicht auf Gegenseitigkeit beruhend |
C0080 | Aufsichtsbehörde | Name der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Beaufsichtigung des jeweiligen Unternehmens, dessen Kategorie unter die Kategorien 1 bis 4, 8, 9 und 12 in der Zelle „Art des Unternehmens” fällt, sofern anwendbar. Bitte geben Sie den vollständigen Namen der Behörde an. |
C0090 | Bilanzsumme (für (Rück-)Versicherungsunternehmen) | Bei (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz im EWR die Gesamtsumme der Solvabilität-II-Bilanz, wie im Element C0010/R0500 im Meldebogen S.02.01 gemeldet. Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb des EWR die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0100 | Bilanzsumme (für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen) | Für andere der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz gemäß den maßgeblichen Branchenvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0110 | Bilanzsumme (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen) | Für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen die Gesamtsumme der Bilanz für nationale Rechnungslegungsvorschriften oder Rechnungslegung nach IFRS. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0120 | Verbuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für (Rück)Versicherungsunternehmen | Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: gebuchte Prämien abzüglich zedierter Rückversicherung gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0130 | Umsatz definiert als Bruttoerlöse gemäß IFRS oder nationalen Rechnungslegungsvorschriften für andere Arten von Unternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften | Für andere Arten von Unternehmen: als Umsatz gelten die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften. Für Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften werden als Umsatz ggf. die Bruttoerlöse gemäß den IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften als Rangfolge-Kriterien verwendet. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0140 | Versicherungstechnische Leistung | (Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr versicherungstechnisches Ergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0150 | Anlageergebnis | (Rück-)Versicherungsunternehmen müssen ihr Anlageergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. Dieser Wert darf keinen bereits in C0140 gemeldeten Wert beinhalten. |
C0160 | Gesamtergebnis | Alle in die Gruppenaufsicht einbezogenen verbundenen Unternehmen im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG müssen ihr Gesamtergebnis gemäß ihrem Jahresabschluss melden. Das Ergebnis ist als monetärer Betrag anzugeben. Es ist die Berichtswährung der Gruppe zu verwenden. |
C0170 | Rechnungslegungsstandard | Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen in den Zellen C0100 bis C0160 zugrunde liegt. Alle Elemente sind nach dem gleichen Rechnungslegungsstandard einheitlich zu melden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — IFRS 2 — Nationale Rechnungslegungsvorschriften |
C0180 | % Kapitalanteil | Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen innerhalb des Unternehmens gehalten wird (gemäß Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG) Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0190 | % für die Erstellung des konsolidierten Abschlusses | Der prozentuale Anteil gemäß IFRS oder den lokalen Rechnungslegungsvorschriften für die Einbeziehung konsolidierter Unternehmen in die Konsolidierung; kann vom Element C0180 abweichen. Für die vollständige Einbeziehung sind in diesem Element auch Minderheitsanteile zu melden. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0200 | % Stimmrechte | Anteil der Stimmrechte, die vom beteiligten Unternehmen am Unternehmen direkt oder indirekt gehalten werden Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0210 | Weitere Kriterien | Weitere nützliche Kriterien für die Bewertung des Grads der Einflusses durch das beteiligte Unternehmen, z. B. zentralisiertes Risikomanagement. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0220 | Grad des Einflusses | Der Einfluss kann abhängig von den vorstehend genannten Kriterien entweder beherrschend oder maßgeblich sein; es ist Aufgabe der Gruppe, den Grad des Einflusses durch das beteiligte Unternehmen auf andere Unternehmen zu beurteilen, allerdings kann sich gemäß Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG die Auffassung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der Einschätzung der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall hat die Gruppe der Entscheidung der Aufsichtsbehörde zu folgen. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Beherrschend 2 — Maßgeblich |
C0230 | Verhältnismäßiger Anteil zur Berechnung der Gruppensolvabilität | Der verhältnismäßige Anteil ist der Anteil, der zur Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wird. Diese Zelle gilt nicht für das oberste Mutterunternehmen. |
C0240 | Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Ja/Nein | Hier wird angegeben, ob ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogen wird oder nicht; ist ein Unternehmen nicht in den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 214 einbezogen, ist anzugeben, auf welche der unter Artikel 214 Absatz 2 aufgeführten Gründe dies zurückzuführen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — In den Umfang einbezogen 2 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe a) 3 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe b) 4 — Nicht in den Umfang einbezogen (Artikel 214 Buchstabe c) |
C0250 | Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht — Datum der Entscheidung, falls Artikel 214 angewendet wird | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Entscheidung über die Nichteinbeziehung getroffen wurde. |
C0260 | Verwendete Methode und bei Methode 1 Behandlung des Unternehmens | Hier werden Informationen über die Methode für die Berechnung der Gruppensolvabilität und die Behandlung der einzelnen Unternehmen erfasst. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Methode 1: Vollkonsolidierung 2 — Methode 1: Quotenkonsolidierung 3 — Methode 1: Angepasste Equity-Methode 4 — Methode 1: Branchenvorschriften 5 — Methode 2: Solvabilität II 6 — Methode 2: Sonstige Branchenvorschriften 7 — Methode 2: Lokale Vorschriften 8 — Abzug der Beteiligung im Sinne von Artikel 229 der Richtlinie 2009/138/EG 9 — Keine Einbeziehung in den Umfang der Gruppenaufsicht im Sinne von Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG 10 — Sonstige Methode |
S.33.01 — Anforderungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden wie nachstehend verwendet werden.- —
Der erste Teil (Zellen C0060 bis C0230) erfasst Informationen über alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe aus EWR- und Nicht-EWR-Ländern unter Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, die gemäß den darin enthaltenen Vorschriften bei Verwendung von Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder einer Kombination der Methoden vorgelegt werden.
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Der zweite Teil (Zellen C0240 bis C0260) erfasst Informationen über die lokalen Kapitalanforderungen, lokalen Mindestkapitalanforderungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel aller Nicht-EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe; diese Angaben sind gemäß den lokalen Regelungen unabhängig von der verwendeten Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität vorzulegen.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
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C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Ebene der Einheit/Sonderverband oder MAP/ übriger Teil | Angabe, worauf sich die Informationen beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Ebene der Einheit 2 — Wesentlicher Sonderverband oder wesentliches Matching-Adjustment-Portfolio 3 — Übriger Teil |
C0050 | Fondsnummer | Wenn C0040 = 2, ist dies die von der Gruppe vergebene einmalige Nummer für den wesentlichen Sonderverband oder das wesentliche Matching-Adjustment-Portfolio. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keine anderen Fonds oder Portfolios wiederverwendet werden. Die Nummer ist auf allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifikation des Fonds/Portfolios erforderlich ist. Wenn C0040 = 1 oder 3, ist „0” einzutragen. |
C0060 | SCR Marktrisiko | SCR Marktrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen |
C0070 | SCR Gegenparteiausfallrisiko | SCR Gegenparteiausfallrisiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen. |
C0080 | SCR lebensversicherungstechnisches Risiko | SCR lebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen. |
C0090 | SCR krankenversicherungstechnisches Risiko | SCR krankenversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen. |
C0100 | SCR krankenversicherungstechnisches Risiko | SCR nichtlebensversicherungstechnisches Risiko auf Einzelebene (brutto) für jedes Unternehmen. |
C0110 | SCR operationelles Risiko | SCR operationelles Risiko auf Einzelebene für jedes Unternehmen. |
C0120 | SCR auf Einzelebene | SCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen (einschließlich Kapitalaufschlag). |
C0130 | MCR auf Einzelebene | MCR auf Einzelebene für jedes Unternehmen. |
C0140 | Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR | Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der SCR. In diesem Element sind die gesamten Eigenmittel anzugeben. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe. |
C0150 | Verwendung unternehmensspezifischer Parameter | Wenn ein Unternehmen unternehmensspezifische Parameter zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Parameter verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Revisionsrisiko 2 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Revisionsrisiko 3 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben 4 — Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben. |
C0160 | Verwendung von Vereinfachungen | Wenn ein Unternehmen Vereinfachungen zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die diese Vereinfachungen verwendet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) 2 — Marktrisiko/Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) 3 — Marktrisiko/Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) (firmeneigene Versicherungsunternehmen) 4 — Marktrisiko/Marktrisikokonzentration (firmeneigene Versicherungsunternehmen) 5 — Gegenparteiausfallrisiko 6 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko 7 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko 8 — Lebensversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko 9 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Stornorisiko 10 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko 11 — Lebensversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskatastrophenrisiko 12 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Sterblichkeitsrisiko 13 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Langlebigkeitsrisiko 14 — Krankenversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Krankheitskosten) 15 — Krankenversicherungstechnisches Risiko / Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (Einkommensersatz) 16 — Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung/Stornorisiko 17 — Krankenversicherungstechnisches Risiko/Lebensversicherungskostenrisiko 18 — Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko / Prämien- und Rückstellungsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) Es sind so viele Optionen wie nötig durch Kommas (,) getrennt anzugeben. |
C0170 | Verwendung des internen Partialmodells | Wenn ein Unternehmen interne Partialmodelle zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, sind der Bereich/die Bereiche anzugeben, für den/die sie verwendet werden. |
C0180 | Internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene | Wenn ein Unternehmen ein internes Vollmodell zur Berechnung der SCR auf Einzelebene verwendet, ist anzugeben, ob dies ein internes Modell auf Einzel- oder auf Gruppenebene betrifft. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Internes Modell auf Einzelebene 2 — Internes Modell auf Gruppenebene |
C0190 | Datum der Erstgenehmigung des internen Modells | Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für ein internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt, ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben. |
C0200 | Datum der Genehmigung der letzten größeren Änderung des internen Modells | Wenn eine Aufsichtsbehörde eine Genehmigung für eine größere Änderung des internen Modells auf Gruppen- oder Einzelebene erteilt (Artikel 115), ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums dieser Genehmigung anzugeben. |
C0210 | Datum der Festsetzung eines Kapitalaufschlags | Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist der ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums der Festsetzung anzugeben. |
C0220 | Betrag des Kapitalaufschlags | Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eine der hier aufgeführten Einheiten (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der genaue Betrag anzugeben. |
C0230 | Grund des Kapitalaufschlags | Bei der Festsetzung eines Kapitalaufschlags für eines der hier aufgeführten Unternehmen (Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG) ist hier der von der Aufsichtsbehörde genannte Grund für diese Entscheidung anzugeben. |
C0240 | Lokale Kapitalanforderung | Lokale Kapitalanforderung auf Einzelebene, die ein erstes Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde auslöst. |
C0250 | Lokale Mindestkapitalanforderung | Lokale Mindestkapitalanforderung auf Einzelebene, die ein ultimatives Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörde (Entzug der Zulassung) auslöst. Diese Angabe dient der Berechnung des Mindestbetrags der konsolidierten SCR für die Gruppe. |
C0260 | Anrechnungsfähige Eigenmittel gemäß lokalen Regelungen | Anrechnungsfähige Eigenmittel auf Einzelebene zur Deckung der lokalen Kapitalanforderung, berechnet nach lokalen Regelungen und ohne Anwendung der Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe. |
S.34.01 — Anforderungen für andere der Aufsicht bzw. nicht der Aufsicht unterliegende Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, auf Einzelebene
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Er umfasst die Anforderungen auf Einzelebene für Finanzunternehmen, die keine Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind, und nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen, die Finanzgeschäfte gemäß Artikel 1 Absatz 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 tätigen, wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, nicht regulierte Unternehmen, die Finanzgeschäfte tätigen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Aggregiert oder nicht | Wenn die Einheiten in anderen Finanzbranchen eine Gruppe mit einer spezifischen Kapitalanforderung bilden, kann anstelle der Liste der Anforderungen auf Einzelebene diese konsolidierte Kapitalanforderung anerkannt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Aggregiert 2 — Nicht aggregiert |
C0050 | Art der Kapitalanforderung | Geben Sie die Art der Kapitalanforderung an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sektorbezogen (für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung) 2 — Fiktiv (für nicht der Aufsicht unterliegende Unternehmen) 3 — Keine Kapitalanforderung |
C0060 | Fiktive SCR oder sektorbezogene Kapitalanforderung | Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie” ein erstes Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene erfordert. |
C0070 | Fiktive oder sektorbezogene Mindestkapitalanforderung | Dies ist die sektorbezogene oder fiktive Kapitalanforderung, die nach Maßgabe der „Aufsichtshierarchie” ein ultimatives Eingreifen durch die Aufsichtsbehörde auf Einzelebene auslöst. Diese Angabe ist nicht für Einheiten erforderlich, für die keine ultimative Auslöseschwelle festgelegt wurde. |
C0080 | Fiktive oder sektorbezogene anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der Eigenmittel zur Bedeckung der (fiktiven oder sektorbezogenen) Kapitalanforderung. Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Verfügbarkeit für die Gruppe. |
S.35.01 — Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Die Angaben von C0050 bis C0210 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz zu übermitteln. Der vorübergehende Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen wird unter C0220 und C0230 gesondert ausgewiesen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn die in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 1, die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegte Methode 2 und eine Kombination der Methoden verwendet werden. Dieser Meldebogen gilt nicht für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, da diese durch Anwendung der angepassten Equity-Methode bewertet werden.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Eingetragener Name des Unternehmens | Eingetragener Name des einzelnen Unternehmens |
C0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0030 | Art des ID-Codes des Unternehmens | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0040 | Methode zur Berechnung der Gruppensolvabilität | Geben Sie an, mit welcher Methode die Gruppensolvabilität berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Methode 1 2 — Methode 2 |
C0050 | Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen. Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0070, C0100, C0130, C0160, C0190 und C0220 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist. Für (Rück-)Versicherungsunternehmen mit Sitz in gleichwertigen Nicht-EWR-Ländern nach Methode 2 braucht nur das Element C0050 gemeldet zu werden. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben. Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe ohne Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung. Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0050 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden. |
C0060 | Gesamtbetrag der vtR — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der gruppeninternen Transaktionen. Dieses Element entspricht der Summe der Elemente C0080, C0110, C0140, C0170, C0200 und C0230 mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist. Für (Rück-)Versicherungsunternehmen, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist, und denen die Verwendung lokaler Regelungen im Rahmen der Methode 2 gestattet ist, braucht nur das Element C0060 auf der Grundlage des lokalen Solvabilitätssystems gemeldet zu werden. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben (bei der Risikomarge sind die gruppeninternen Transaktionen nicht in Abzug zu bringen). Wird Methode 1 gemäß Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG für das (Rück-)Versicherungsunternehmen verwendet, entspricht der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 seinem Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe nach Abzug der in die Gruppenaufsicht einbezogenen zedierten Rückversicherung. Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 für alle (Rück-)Versicherungsunternehmen gemäß Methode 1 kann mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden. Bei Verwendung von Methode 2 für das (Rück)-Versicherungsunternehmen kann der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen in Zelle C0060 nicht mit dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe in der Gruppenbilanz abgeglichen werden. |
C0070, C0100, C0130, C0160, C0190 | Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben. Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden. Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist. |
C0080, C0110, C0140, C0170, C0200 | Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen | Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge), unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen) des EWR- oder Nicht-EWR-Unternehmens, berechnet nach den Solvabilität-II-Vorschriften. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben. Es ist die Währung der Gruppe zu verwenden. Dieses Element wird für (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 1 und Methode 2 gemeldet, mit Ausnahme von (Rück-)Versicherungsunternehmen nach Methode 2, die in Nicht-EWR-Ländern ansässig sind, in denen Gleichwertigkeit gegeben ist. |
C0090, C0120, C0150, C0180, C0210 | Nettobeitrag zu den vtR der Gruppe (%) | Der Prozentanteil der versicherungstechnischen Rückstellungen (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet oder als Summe des besten Schätzwerts und der Risikomarge) des (Rück-)Versicherungsunternehmens an den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe gemäß Methode 1, abzüglich der gruppeninternen Transaktionen, jedoch ohne Abzug der zedierten Rückversicherung außerhalb der Gruppe, unterteilt nach den Hauptversicherungsarten (Lebensversicherung außer Krankenversicherungen und fonds-und indexgebundenen Versicherungen, fonds-und indexgebundene Versicherung, Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung und nach Art der Nichtlebensversicherung, Nichtlebensversicherung außer Krankenversicherungen). Dieses Element wird für Unternehmen nach Methode 2 nicht gemeldet. |
C0220 | Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Betrag des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen. |
C0230 | Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Betrag der vtR abzüglich der gruppeninternen Transaktionen | Betrag des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen Dieser Wert ist nicht in den vorherigen Elementen enthalten. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung, jedoch abzüglich der gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen. |
C0240 | Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen Zinskurve an. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen anzugeben. |
C0250 | Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Volatilitätsanpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Geben Sie hier den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Volatilitätsanpassung an. Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden nach Anwendung der Übergangsmaßnahme und mit Risikomarge angegeben. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben. |
C0260 | Langfristige Garantien und Übergangsmaßnahmen — vtR im Falle der Matching-Anpassung — Betrag der vtR ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen | Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der gruppeninternen Transaktionen (C0050) im Falle der Matching-Anpassung an. In dieser Zelle sind die Beträge ohne Abzug der Rückversicherung und gruppeninternen Transaktionen einschließlich der gruppeninternen Rückversicherung anzugeben. |
S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende), die Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG beinhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:- —
Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;
- —
Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Kupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;
- —
Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. |
C0020 | Name des Anlegers/Kreditgebers | Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe einen Kredit im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG gewährt. Dies ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz). |
C0030 | Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers | Der dem Anleger/Kreditgeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0040 | Art des ID-Codes des Anlegers/Kreditgebers | Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0050 | Name des Emittenten/Kreditnehmers | Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument/den Kapitalbestandteil emittiert oder sich Geld leiht (Emission des Schuldtitels). Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Verbindlichkeit oder Kapital in seiner Bilanz ausweist (Habenseite — Bilanz). |
C0060 | Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0070 | Art des ID-Codes des Emittenten/Kreditnehmers | Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0080 | ID-Code des Instruments | Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:
Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen. |
C0090 | Art des ID-Codes des Instruments | Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0100 | Art der Transaktion | Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Anleihen/Schulden — besichert 2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert 3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen 4 — Eigenkapital — sonstige 5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien 6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige |
C0110 | Emissionsdatum der Transaktion | Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum zu verwenden ist. Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden. |
C0120 | Fälligkeitstermin der Transaktion | Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).
|
C0130 | Währung der Transaktion | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte. |
C0140 | Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/Transaktionspreis | Betrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe. |
C0150 | Wert der Sicherheit/des Vermögenswerts | Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe. Wenn eine der in die gruppeninternen Transaktionen einbezogenen Gegenparteien anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben im Rahmen der Berechnung der Gruppensolvabilität bewertet wird, ist der Solvabilität-II-Wert zur Bewertung der Sicherheit heranzuziehen. Es ist mindestens eine Bewertung der Sicherheiten zwischen den folgenden Unternehmen anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben vorzunehmen (die Liste ist nicht erschöpfend):
Finanzsicherheiten zwischen anderen Arten von Unternehmen, z. B. gruppeninterne Transaktionen zwischen zwei Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe, können gemäß den Branchenvorschriften bewertet werden. |
C0160 | Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum | Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum, sofern anwendbar, angegeben in der Berichtswährung der Gruppe. |
C0170 | Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum | In diesem Element sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (zwölf Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten. Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:
Dieser Betrag muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. |
C0180 | Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum Berichtsdatum | Ausstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln, in der Berichtswährung der Gruppe angegeben. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null. |
C0190 | Kuponzinssatz/Zinssatz | Der Zinssatz oder Kuponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen. |
S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. In diesem Meldebogen sind alle gruppeninternen Transaktionen zwischen den in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2009/138/EG anzugeben, unabhängig davon, welche Berechnungsmethode verwendet wird oder ob branchenspezifische Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wurden. Von Gruppen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen. In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. |
C0020 | Anleger/Käufer | Name des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält. |
C0030 | Identifikationscodes des Anlegers/Käufers | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0040 | Art des ID-Codes des Anlegers/Käufers | Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0050 | Name des Emittenten/Verkäufers | Name des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position. Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz. |
C0060 | Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers | Der dem Emittenten/Verkäufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
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C0070 | Art des ID-Codes des Emittenten/Verkäufers | Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0080 | ID-Code des Instruments | Dies ist der Identifikationscode des Instruments (Derivats) zwischen den beiden Gegenparteien in folgender Priorität:
Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen. |
C0090 | Art des ID-Codes des Instruments | Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0100 | Art der Transaktion | Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Derivate — Futures 2 — Derivate — Forwards 3 — Derivate — Optionen 4 — Derivate — sonstige 5 — Garantien — Kreditabsicherung 6 — Garantien — sonstige 7 — Swaps — Kreditausfall 8 — Swaps — Zinssatz 9 — Swaps — Währung 10 — Swaps — sonstige Ein Repogeschäft sollte als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt eingestuft werden. |
C0110 | Abschlusstag der Transaktion | Geben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an. |
C0120 | Fälligkeitstermin | Geben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw. |
C0130 | Währung | Sofern anwendbar, geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, deren Basiswert auf USD lautet). Für Währungsswaps muss dieses Element nicht angegeben werden. |
C0140 | Nennwert zum Transaktionsdatum | Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Transaktionsdatum, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird. Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. |
C0150 | Nennwert zum Berichtsdatum | Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Berichtsdatum, d. h. der Schlusssaldo, der in der Berichtswährung der Gruppe angegeben wird. Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Berichtsdatum ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null. |
C0160 | Wert der Sicherheit | Wert der gestellten Sicherheit zum Berichtsdatum, sofern anwendbar (wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null), angegeben in der Berichtswährung der Gruppe. Wenn eine der in die gruppeninternen Transaktionen einbezogenen Gegenparteien anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben im Rahmen der Berechnung der Gruppensolvabilität bewertet wird, sollte der Solvabilität-II-Wert zur Bewertung der Sicherheit herangezogen werden. Es ist mindestens eine Bewertung der Sicherheiten zwischen den folgenden Unternehmen anhand der Solvabilität-II-Bewertungsvorgaben vorzunehmen (die Liste ist nicht erschöpfend):
Finanzsicherheiten zwischen anderen Arten von Unternehmen, z. B. gruppeninterne Transaktionen zwischen zwei Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe, können gemäß den Branchenvorschriften bewertet werden. |
C0170 | Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Verwendung von Derivaten (vom Käufer) | Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Mikro-Hedge 2 — Makro-Hedge 3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten 4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten” |
C0180 | Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Identifikationscode des Vermögenswerts/ der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | ID-Code des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:
Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. |
C0190 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
|
C0200 | Kreditabsicherung — CDS und Garantien — Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird | Name der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde. |
C0210 | Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer) | Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps). |
C0220 | Swaps — Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer) | Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps). |
C0230 | Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer) | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps). |
C0240 | Swaps — Über Swap erhaltene Währung (für Käufer) | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps). |
S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) in Bezug auf die interne Rückversicherung innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:- —
Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe;
- —
fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe und
- —
alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen einer Gruppe zum Gegenstand haben.
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. |
C0020 | Name des Zedenten | Eingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG übertragen hat. |
C0030 | Identifikationscode des Zedenten | Der dem Zedenten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0040 | Art des ID-Codes des Zedenten | Art des im Element „Identifikationscode des Zedenten” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0050 | Name des Rückversicherers | Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Dieser Name muss mit dem in S.30.02 angegebenen Namen übereinstimmen. |
C0060 | Identifikationscode des Rückversicherers | Der dem Rückversicherer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0070 | Art des ID-Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Identifikationscode des Rückversicherers” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0080 | Gültigkeitsdauer (Beginn) | Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. |
C0090 | Gültigkeitsdauer (Ende) | Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann). |
C0100 | Währung des Vertrags | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an. |
C0110 | Art des Rückversicherungsvertrags | Geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Quote 2 — Variable Quote 3 — Summenexzedent 4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko) 5 — Schadenexzedent (pro Risiko) 6 — Schadenexzedent (pro Ereignis) 7 — Schadenexzedent „Backup” (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können) 8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko 9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover) 10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss) 11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss) 12 — Jahresüberschaden (Stop Loss) 13 — Sonstige proportionale Verträge 14 — Sonstige nichtproportionale Verträge 15 — Finanzrückversicherung 16 — Fakultative proportionale Rückversicherung 17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung Option 13 „Sonstige proportionale Verträge” und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge” können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden. |
C0120 | Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags | Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” einzutragen. Geben Sie bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen die anfängliche Kapazität an. Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden. |
C0130 | Einforderbare Beträge (netto) | Resultierender Betrag aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. Der Gesamtbetrag muss der Summe der Bilanzposten Forderungen gegenüber Rückversicherern und Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern entsprechen. Dieses Element muss in der Währung der Gruppe angegeben werden. |
C0140 | Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge | Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:
Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. |
C0150 | Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen) | Das Rückversicherungsergebnis für den Rückversicherer sollte wie folgt berechnet werden: Vom rückversicherten Unternehmen insgesamt erhaltene Rückversicherungsprovisionen minus Vom rückversicherten Unternehmen gezahlte Brutto-Rückversicherungsprämien plus Versicherungsansprüche, für die der Rückversicherer im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet hat plus Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums minus Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. |
C0160 | Geschäftsbereich | Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenversicherung 36 — Lebensrückversicherung Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich. |
S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle sonstigen gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Meldebögen S.36.01 bis S.36.03 in einer Gruppe nicht erfasst wurden. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:- —
interne Kostenteilung;
- —
Eventualverbindlichkeiten (außer Derivaten);
- —
außerbilanzielle Garantien;
- —
alle sonstigen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder natürlichen Personen, die der Gruppenaufsicht unterliegen.
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. |
C0020 | Name des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten | Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage kauft, in den Vermögenswert/die Anlage investiert oder die Leistung/Garantie erhält. |
C0030 | Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten | Der dem Anleger/Käufer/Begünstigen zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0040 | Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten | Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers/Begünstigten” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0050 | Name des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters | Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage verkauft, den Vermögenswert/die Anlage überträgt oder die Leistung/Garantie stellt. |
C0060 | Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters | Der dem Emittenten/ Verkäufer/ Anbieter zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0070 | Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters | Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers/Anbieters” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0080 | Art der Transaktion | Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Eventualverbindlichkeiten 2 — Außerbilanzielle Posten 3 — Interne Kostenteilung 4 — Sonstiges |
C0090 | Emissionsdatum der Transaktion | Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt. |
C0100 | Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt | Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion oder der der Transaktion zugrunde liegende Vertrag in Kraft tritt, wenn dieses Datum vom Transaktionsdatum abweicht. Stimmt dieses Datum mit dem Transaktionsdatum überein, ist das Transaktionsdatum anzugeben. |
C0110 | Ablaufdatum der Vereinbarung/ des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt | Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet. Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31” an. |
C0120 | Währung der Transaktion | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte. |
C0130 | Auslöseereignis | Sofern anwendbar, geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat. |
C0140 | Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie | Wert der Transaktion, der gestellten Sicherheit oder der Eventualverbindlichkeit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird. Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. Alle Elemente sind als Solvabilität-II-Wert zu melden. Ist der Solvabilität-II-Wert nicht verfügbar (z. B. Nicht-EWR-Tätigkeiten im Rahmen von Methode 2 in gleichwertigen Systemen oder Banken und Kreditinstituten), sind die nationalen oder branchenbezogenen Bewertungsregeln zu verwenden. |
C0150 | Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten | Der maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). |
C0160 | Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind | Geben Sie den maximalen Betrag der Eventualverbindlichkeiten an, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind, der vom Anbieter fällig sein kann. Dieses Element muss in der Berichtswährung der Gruppe angegeben werden. |
C0170 | Höchstbetrag der Kreditbriefe/ Garantien | Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Begünstigte (Zelle C0020) vom Anbieter (Zelle C0050) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden. |
C0180 | Wert des Sicherungsvermögens | Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
S.37.01 — Risikokonzentration
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für Gruppen. In diesem Meldebogen sind alle erheblichen Risikokonzentrationen zwischen den in den Umfang der Gruppenaufsicht einbezogenen Unternehmen und Dritten anzugeben, unabhängig davon, welche Berechnungsmethode verwendet wird oder ob branchenspezifische Vorschriften für die Berechnung der Gruppensolvabilität verwendet wurden. Das Ziel ist die Angabe der wichtigsten Risikoexponierung (Wert der Exponierung) nach Gegenpartei und nach Art der Risikoexponierung (Gruppe und/oder Unternehmen) außerhalb des Umfangs der Rückversicherungsgruppe/ Versicherungsgruppe (maximale Risikoexposition pro Vertrag und bei Ausfall eines Rückversicherers die außerbilanzielle Risikokonzentration). Diese ist als maximal mögliche Exponierung aus einem Vertrag zu verstehen und spiegelt sich nicht unbedingt in der Bilanz wider, trägt jedoch keinen risikomindernden Instrumenten oder Techniken Rechnung. Schwellenwerte können durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der Gruppe und des Kollegiums festgelegt werden.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Name der externen Gegenpartei | Dies ist der Name der externen Gegenpartei der Gruppe. |
C0020 | Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe | Die dem Emittenten/ Käufer/ Erwerber zugewiesene Rechtsträgerkennung (LEI), sofern vorhanden. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0030 | Art des ID-Codes der Gegenpartei der Gruppe | Art des im Element „Identifikationscode der Gegenpartei der Gruppe” angegebenen Codes. 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0040 | Land, in dem die Risikoexponierung besteht | Anzugeben ist der Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes, in dem die Risikoexponierung besteht. Bei einem Emittenten einer Anleihe ist dies z. B. das Land, in dem das Unternehmen, das die Anleihe emittiert, seinen Hauptsitz hat. |
C0050 | Art der Risikoexponierung | Beschreibung der Art der Risikoexponierung. Derivate und Sicherheiten sind ebenso wie Risikoexponierungen gegenüber Gegenparteien einzubeziehen. Ist mehr als eine Art der Risikoexponierung pro Gegenpartei vorhanden, sind diese in Form von separaten Einträgen in separaten Zeilen aufzuführen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:: 1 — Vermögenswerte — Anleihen 2 — Vermögenswerte — Eigenkapital 3 — Vermögenswert — Rückversicherung 4 — Vermögenswerte — sonstige 5 — Verbindlichkeiten — Versicherung 6 — Verbindlichkeiten — Anleihen 7 — Verbindlichkeiten — Schulden 8 — Verbindlichkeit — sonstige 9 — Außerbilanzielle Posten (Eventualvermögenswerte) 10 — Außerbilanzielle Posten (Eventualverbindlichkeiten Derivate sind nach Abzug von Sicherheiten anzugeben. |
C0060 | Identifikationscode der Risikoexponierung | ID-Code der Risikoexponierung nach absteigender Priorität:
Bei Typ-3- und Typ-5-Risikoexponierungen muss die Meldung in C0050 nach Gegenpartei erfolgen, und es ist kein Wert in dieser Zelle zu übermitteln. |
C0070 | Art des Identifikationscodes der Risikoexponierung | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Bei Typ-3- und Typ-5-Risikoexponierungen muss die Meldung in C0050 nach Gegenpartei erfolgen, und es ist kein Wert in dieser Zelle zu übermitteln. Besteht eine bestimmte Risikoexponierung aus mehr als einem Code, ist jeder Code in einer separaten Zeile aufzuführen. |
C0080 | Externes Rating | Bewertung der Risikoexposition durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag. |
C0090 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0080 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen).
|
C0091 | Internes Rating | Internes Rating der Risikoexposition für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
C0100 | Sektor | Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, sollte als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig verwendet werden (so wäre z. B. „A” oder „A0111” angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, sollte dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411” ) beigefügt werden. |
C0110 | Unternehmen der Gruppe, das dem Risiko ausgesetzt ist | Auflistung aller beteiligten Unternehmen in der Gruppe, die dem Risiko ausgesetzt sind. Dies betrifft alle Unternehmen, und für jedes Unternehmen ist ein separater Eintrag zu übermitteln. Ist mehr als ein Unternehmen der Gruppe beteiligt, ist für jedes Unternehmen eine separate Zeile zu verwenden. |
C0120 | Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe | Der eindeutige Identifikationscode wie im Meldebogen S.32.01 angegeben. Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
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C0130 | Art des ID-Codes des Unternehmens der Gruppe | Art des im Element „Identifikationscode des Unternehmens der Gruppe” angegebenen Codes. 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0140 | Fälligkeit (Aktivseite)/ Gültigkeit (Passivseite) | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Vermögenswerte fällig und die Verbindlichkeiten wirksam werden. Für das Fälligkeitsdatum der Vermögenswerte und das Gültigkeitsdatum der Verbindlichkeiten sollte ein festes Datum angegeben werden, das als vertragliches Beendigungsdatum oder als letzten Punkt der Zahlungsstromprojektion zu verstehen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt eher eintritt. Ist mehr als ein Fälligkeitsdatum anwendbar, so ist jedes Fälligkeitsdatum in einer separaten Zeile aufzuführen. |
C0150 | Wert der Risikoexponierung | Der Solvabilität-II-Wert der Risikoexponierung zum Berichtsdatum für bilanzielle Risikoexponierungen (Code 1 bis 8 aus C0050) und der maximale potenzielle Wert, wenn möglich, unabhängig von ihrer Wahrscheinlichkeit für außerbilanzielle Positionen (Code 9 bis 10 aus C0050). Dieser Wert ist auch auf Rückversicherungsverträge anwendbar:
|
C0160 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung der betreffenden Exponierung an. |
C0170 | Vom Rückversicherer zu zahlender Höchstbetrag | Nur anwendbar, wenn die Risikoexponierung „Vermögenswerte — Rückversicherung” entspricht: Falls der Rückversicherer Leistungen aus einem Rückversicherungsvertrag erbringen muss, ist dies der vom Rückversicherer an die Vertragspartei unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Rückversicherungsbetrag zu zahlende Höchstbetrag. |
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