ANHANG II VO (EU) 2015/2450
Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen
Dieser Anhang enthält weitere Hinweise im Zusammenhang mit den Meldebögen aus Anhang I der vorliegenden Verordnung. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt. Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als „dieser Meldebogen” bezeichnet.S.01.01 — Inhalt der Übermittlung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung, die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Portfolios und den übrigen Teil. Wenn eine gesonderte Begründung erforderlich ist, ist die Erläuterung nicht zusammen mit dem Meldebogen zu übermitteln, sondern im Dialog zwischen den Unternehmen und den zuständigen nationalen Behörden zu behandeln.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio/übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband ( „RFF” ), ein Matching-Adjustment-Portfolio ( „MAP” ) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0020 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0010 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0010 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0010/R0010 | S.01.02 — Basisinformationen — allgemein | Dieser Meldebogen ist ausnahmslos einzureichen. Die einzig mögliche Option ist: 1 — Vorgelegt |
C0010/R0020 | S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da weder Sonderverbände noch MAP 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0030 | S.02.01 — Bilanz | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0040 | S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0060 | S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine außerbilanziellen Posten 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0070 | S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen erhaltenen unbeschränkten Garantien | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien erhalten 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0080 | S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine unbeschränkten Garantien ausgestellt wurden 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0090 | S.04.01 — Tätigkeiten nach Ländern | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeiten außerhalb des Herkunftslandes 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0100 | S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Tätigkeit mit Bezug auf spezifischen Zweig außerhalb des Herkunftslandes 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0110 | S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absatz 6 bis 8 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0120 | S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0130 | S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 4 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 vierteljährlich übermittelt werden 5 — Nicht fällig, da S.06.02 und S.08.01 jährlich übermittelt werden 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0140 | S.06.02 — Liste der Vermögenswerte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0150 | S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Organismen für gemeinsame Anlagen 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0160 | S.07.01 — Strukturierte Produkte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine strukturierten Produkte 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0170 | S.08.01 — Offene Derivate | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0180 | S.08.02 — Transaktionen in Derivaten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Transaktionen in Derivaten 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 7 — Nicht jährlich fällig, da für viertes Quartal übermittelt (diese Option besteht nur bei der jährlichen Übermittlung) 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0190 | S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0200 | S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0210 | S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0220 | S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0230 | S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0240 | S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0250 | S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Geschäft im Bereich Lebensversicherung und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0260 | S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0270 | S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine variablen Annuitäten 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0280 | S.16.01 — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0290 | S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0300 | S.17.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 3 — Nicht fällig laut Hinweisen im Meldebogen 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0310 | S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0320 | S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0330 | S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0340 | S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0350 | S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0360 | S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 18 — Nicht vorgelegt, da kein Direktversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0370 | S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine langfristigen Garantien oder Übergangsmaßnahmen angewendet werden 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0380 | S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0390 | S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da diese Übergangsmaßnahme nicht angewendet wird 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0400 | S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Volatilitätsanpassung erfolgt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0410 | S.23.01 — Eigenmittel | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 6 — Befreiung nach Artikel 35 Absätze 6 bis 8 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0420 | S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0430 | S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0440 | S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0450 | S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gehaltenen Beteiligungen 0 — Nicht vorgelegt (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0460 | S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel ( „SF” ) 2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells ( „PIM” ) 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells ( „IM” ) 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0470 | S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0480 | S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0500 | S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0510 | S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0520 | S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0530 | S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0540 | S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0550 | S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0560 | S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0570 | S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0580 | S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0590 | S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0600 | S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0610 | S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0620 | S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0630 | S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0640 | S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0650 | S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine fakultativen Deckungen 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0660 | S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0670 | S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm –Anteilsangaben | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0680 | S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein Rückversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0690 | S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Zweckgesellschaften 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0740 | S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Eigenkapitaltransaktionen und keine Übertragung von Schulden und Vermögenswerten 12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0750 | S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf Derivate 12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0760 | S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen in Bezug auf interne Rückversicherungen 12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0770 | S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine gruppeninternen Transaktionen zu Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanziellen Posten oder andere Arten gruppeninterner Transaktionen 12 — Nicht vorgelegt, da kein Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist und es sich nicht um Unternehmen einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a, b, und c der Solvabilität-II-Richtlinie handelt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0790 | SR.02.01 — Bilanz | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP 14 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf MAP-Fonds 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0800 | SR.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Sonderverbände/MAP oder kein Lebensversicherungsgeschäft oder nach Art der Lebensversicherung betriebenes Krankenversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0810 | SR.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein RFF/MAP oder kein Nichtlebensversicherungsgeschäft 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0820 | SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Portfolios) | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung ( „MA” ) 15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0830 | SR.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine Matching-Anpassung 15 — Nicht vorgelegt, da Bezug auf Sonderverband oder übrigen Teil 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0840 | SR.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 2 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0850 | SR.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0860 | SR.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — IM | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 10 — Nicht vorgelegt, da Verwendung der Standardformel 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0870 | SR.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0880 | SR.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0890 | SR.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0900 | SR.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0910 | SR.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0920 | SR.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0930 | SR.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da keine vereinfachte Berechnung angewendet wird 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 16 — Vorgelegt gemäß Anforderung nach Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG 17 — Wegen Verwendung eines PIM zweimal vorgelegt 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
C0010/R0940 | SR.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vorgelegt 2 — Nicht vorgelegt, da kein solches Risiko 8 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Partialmodells 9 — Nicht vorgelegt, da Verwendung eines internen Vollmodells 11 — Nicht vorgelegt, da berichtet auf der Ebene von Sonderverbänden/MAP 0 — Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall muss eine gesonderte Begründung angegeben werden) |
S.01.02 — Basisinformationen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 | Name des Unternehmens | Eingetragener Name des Unternehmens Diese Angaben müssen in allen Übermittlungen übereinstimmen. |
C0010/R0020 | Identifikationscode des Unternehmens | Identifikationscode des Unternehmens nach absteigender Priorität:
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C0010/R0030 | Art des Codes des Unternehmens | Art des ID-Codes, der für die Position „Identifikationscode des Unternehmens” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0010/R0040 | Art des Unternehmens | Geben Sie die Art des meldenden Unternehmens an. Wählen Sie zu diesem Zweck aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option aus: 2 — Lebensversicherungsunternehmen 3 — Nichtlebensversicherungsunternehmen 4 — Unternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben — Artikel 73 Absatz 2 5 — Unternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben — Artikel 73 Absatz 5 6 — Rückversicherungsunternehmen |
C0010/R0050 | Land der Zulassung | Geben Sie den ISO-3166-1, Alpha 2-Code des Landes an, in dem das Unternehmen zugelassen wurde (Herkunftsland) |
C0010/R0070 | Berichtssprache | Geben Sie den aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-639-1-Code der Sprache an, die Sie für die Übermittlung verwenden. |
C0010/R0080 | Berichtsübermittlungsdatum | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Angaben an die Aufsichtsbehörde übermittelt wurden. |
C0010/R0081 | Ende des Geschäftsjahres | Geben Sie das Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens gemäß ISO-8601 (JJJJ-MM-TT) an, z. B. 2017-12-31. |
C0010/R0090 | Berichtsstichtag | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht. |
C0010/R0100 | Reguläre/Ad–hoc-Übermittlung | Geben Sie an, ob Sie Ihre Angaben im Rahmen der regulären Übermittlung oder ad hoc übermitteln. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Reguläre Übermittlung 2 — Ad-hoc-Übermittlung 3 — Erneute Übermittlung der S.30-Meldebögen entsprechend den Hinweisen des Meldebogens 4 — Leere Übermittlung |
C0010/R0110 | Berichtswährung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird. |
C0010/R0120 | Rechnungslegungsstandards | Angabe des Rechnungslegungsstandards, der den Einträgen im Meldebogen S.02.01 und der Bewertung im gesetzlichen Abschluss zugrunde liegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Das Unternehmen verwendet IFRS-Rechnungslegungsstandards 2 — Das Unternehmen verwendet national allgemein anerkannte (von den IFRS abweichende) Rechnungslegungsvorschriften ( „GAAP” ) |
C0010/R0130 | Berechnungsmethode der SCR | Geben Sie an, mit welcher Methode die Solvenzkapitalanforderung (SCR) berechnet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Standardformel 2 — Internes Partialmodell 3 — Internes Vollmodell |
C0010/R0140 | Verwendung unternehmensspezifischer Parameter | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens auf unternehmensspezifischen Parametern beruhen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Verwendung unternehmensspezifischer Parameter 2 — Keine Verwendung unternehmensspezifischer Parameter |
C0010/R0150 | Sonderverbände | Geben Sie an, ob das Berichtsunternehmen über seine Tätigkeit nach Sonderverbänden berichtet. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden 2 — Kein Bericht über die Tätigkeit nach Sonderverbänden |
C0010/R0170 | Matching-Anpassung | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mit Hilfe der Matching-Anpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Verwendung der Matching-Anpassung 2 — Keine Verwendung der Matching-Anpassung |
C0010/R0180 | Volatilitätsanpassung | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen des Unternehmens mit Hilfe der Volatilitätsanpassung bestimmt wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Verwendung der Volatilitätsanpassung 2 — Keine Verwendung der Volatilitätsanpassung |
C0010/R0190 | Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen | Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen von der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz 2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme beim risikofreien Zinssatz |
C0010/R0200 | Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen | Geben Sie an, ob das Unternehmen bei seinen Berichtszahlen den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend macht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 –Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen 2 — Keine Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen |
C0010/R0210 | Erstübermittlung oder erneute Übermittlung | Geben Sie an, ob es sich um eine Erstübermittlung oder eine erneute Übermittlung mit Bezug auf eine bereits zu einem Berichtsstichtag erfolgte Übermittlung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Erstübermittlung 2 — Erneute Übermittlung |
R0250 | Befreiung von der Meldung von Informationen zu ECAI | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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S.01.03 — Basisinformationen — Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios sollten aufgeführt werden, unabhängig davon, ob sie für die Zwecke der Übermittlung wesentlich sind. In der ersten Tabelle sind alle Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios aufzuführen. Falls ein Sonderverband durch sein Matching-Adjustment-Portfolio nicht vollständig abgedeckt wird, sind drei Fonds aufzuführen: einer für den Sonderverband, einer für das MAP innerhalb des Sonderverbands und einer für den übrigen Teil des Verbands (dies gilt entsprechend auch für den umgekehrten Fall, in dem einem MAP ein Sonderverband zugewiesen ist). In der zweiten Tabelle werden die Beziehungen zwischen den Fonds gemäß dem vorstehenden Absatz dargelegt. In der zweiten Tabelle sind nur Fonds aufzuführen, die solche Beziehungen aufweisen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | Fonds-/Portfolionummer | Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder Sonderverband und jedes Matching-Adjustment-Portfolio bezeichnet werden. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Sonderverbände und Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. |
C0050 | Name des Sonderverbands/ Matching-Adjustment-Portfolios | Geben Sie den Namen des Sonderverbands und des Matching-Adjustment-Portfolios an. Wenn möglich (wenn ein Zusammenhang mit einem gehandelten Produkt besteht), ist der Handelsname zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, weil der Fonds z. B. mit mehreren gehandelten Produkten zusammenhängt, ist ein anderer Name zu verwenden. Der Name muss einmalig sein und im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden. |
C0060 | Sonderverband/MAP/übriger Teil eines Fonds | Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband oder ein Matching-Portfolio handelt. Falls in einen Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist an dieser Stelle die Art jedes solchen Fonds bzw. Unterfonds anzugeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband 2 — Matching-Portfolio 3 — Übriger Teil eines Fonds |
C0070 | Sonderverband/MAP mit Unterfonds (Sonderverband/MAP) | Geben Sie an, ob der angegebene Fonds eingebettete Unterfonds enthält. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds enthält eingebettete Unterfonds 2 — Fonds enthält keine eingebetteten Unterfonds Bei Option 1 ist nur der „Mutterfonds” anzugeben. |
C0080 | Wesentlichkeit | Geben Sie an, ob der Sonderverband oder das Matching-Portfolio für die Zwecke der detaillierten Informationsübermittlung wesentlich sind. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Wesentlich 2 — Nicht wesentlich Falls in den Fonds weitere Fonds eingebettet sind, ist dieses Element nur für den „Mutterfonds” anzugeben. |
C0090 | Artikel 304 | Geben Sie an, ob es sich um einen Sonderverband nach Artikel 304 der Solvabilität-II-Richtlinie handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Sonderverband nach Artikel 304 — mit der Option eines Untermoduls des Aktienrisikos 2 — Sonderverband nach Artikel 304 — ohne die Option eines Untermoduls des Aktienrisikos 3 — Kein Sonderverband nach Artikel 304 |
C0100 | Nummer des Sonderverbands/MAP mit Unterfonds | Geben Sie für die Fonds, in die andere Fonds eingebettet sind (Option 1 in Element C0070), die in Element C0040 eingetragene Nummer an. Der Fonds ist für so viele Zeilen zu wiederholen, wie zur Angabe der eingebetteten Fonds erforderlich. |
C0110 | Nummer des Unterfonds (Sonderverband/MAP) | Geben Sie die in Element C0040 eingetragene Nummer des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. |
C0120 | Unterfonds (Sonderverband/MAP) | Geben Sie die Art des Fonds an, der in andere Fonds eingebettet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband 2 — Matching-Portfolio |
S.02.01 — Bilanz
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung, die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände und den übrigen Teil. Die Spalte „Solvabilität-II-Wert” (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind. In Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschuss” (C0020) gelten die Ansatz- und Bewertungsmethoden, die von den Unternehmen in ihren gesetzlichen Abschlüssen gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt werden, angewendet werden. Auf dem Meldebogen SR02.01 ist diese Spalte nur auszufüllen, wenn das nationale Recht für Sonderverbände gesetzliche Abschlüsse vorschreibt. Generell gilt, dass in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” jeder Posten einzeln aufzuführen ist. Für die Angabe aggregierter Zahlen, falls keine separaten Zahlen verfügbar sind, sind in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” gepunktete Zeilen vorgesehen.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0020 | Sonderverband oder übriger Teil | Angabe, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fondsnummer | Wenn Element Z0020 = 1, ist dies die vom Unternehmen vergebene einmalige Fondsnummer. Sie bleibt im Zeitverlauf unverändert. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. Die Nummer ist in allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifizierung dieses Fonds erforderlich ist. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0020/R0010 | Geschäfts- oder Firmenwert | Immaterieller Vermögenswert, der sich aus einem Unternehmenszusammenschluss ergibt und den wirtschaftlichen Wert der Vermögenswerte reflektiert, die bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht einzeln identifiziert oder gesondert anerkannt werden können. |
C0020/R0020 | Abgegrenzte Abschlusskosten | Abschlusskosten mit Bezug auf Verträge, die zum Bilanzstichtag in Kraft waren und die von einem laufenden auf spätere Berichtszeiträume vorgetragen werden, da sie sich auf nicht abgelaufene Risikoperioden beziehen. In Bezug auf das Lebensversicherungsgeschäft werden Abschlusskosten abgegrenzt, wenn ihre Einziehung wahrscheinlich ist. |
C0010–C0020/R0030 | Immaterielle Vermögenswerte | Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. |
C0010–C0020/R0040 | Latente Steueransprüche | Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus
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C0010–C0020/R0050 | Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen | Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter. |
C0010–C0020/R0060 | Sachanlagen für den Eigenbedarf | Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen sowie Eigentumswerte, die vom Unternehmen für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien. |
C0010–C0020/R0070 | Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge) | Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge. |
C0010–C0020/R0080 | Immobilien (außer zur Eigennutzung) | Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien. |
C0010–C0020/R0090 | Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen | Beteiligungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 20 und Artikel 212 Absatz 2 und Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG. Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter „Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge” in C0010–C0020/R0220 anzugeben. |
C0010–C0020/R0100 | Aktien | Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Eigenkapitalinstrumenten vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0110 | Aktien — notiert | Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG. Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0120 | Aktien — nicht notiert | Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, nicht gehandelt an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG. Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach notierten und nicht notierten Aktien vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0130 | Anleihen | Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Anleihen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0140 | Staatsanleihen | Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, Regionalregierungen oder Kommunalverwaltungen, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, den Zentralstaaten der Mitgliedstaaten und den Zentralbanken garantiert werden, die auf die einheimische Währung dieses Zentralstaats und der Zentralbank lauten und aus dieser Währung finanziert sind, sowie Anleihen, die von multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder internationalen Organisationen gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 garantiert werden, wobei die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0150 | Unternehmensanleihen | Von Unternehmen begebene Anleihen Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0160 | Strukturierte Schuldtitel | Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Wertpapier (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten ausgegeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ( „CDS” ), Constant Maturity Swaps ( „CMS” ) und Credit Default Options ( „CDOp” ). Vermögenswerte dieser Kategorie werden nicht entbündelt. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0170 | Besicherte Wertpapiere | Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ( „ABS” ), Mortgage Backed Securities ( „MBS” ), Commercial Mortgage Backed Securities ( „CMBS” ), Collateralised Debt Obligations ( „CDO” ), Collateralised Loan Obligations ( „CLO” ) und Collateralised Mortgage Obligations ( „CMO” ). Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Anleihen, strukturierte Produkte und besicherte Wertpapiere vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0180 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( „OGAW” ) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder ein alternativer Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. |
C0010–C0020/R0190 | Derivate | Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
Hier wird nur ein positiver Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (bei einem negativen Wert siehe R0790). |
C0010–C0020/R0200 | Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten | Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können. |
C0010–C0020/R0210 | Sonstige Anlagen | Sonstige Anlagen, die nicht unter die vorgenannten Anlagen fallen. |
C0010–C0020/R0220 | Vermögenswerte für indexgebundene und fondsgebundene Verträge | Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). |
C0010–C0020/R0230 | Darlehen und Hypotheken | Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0240 | Policendarlehen | Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit). Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0250 | Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen | Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0260 | Sonstige Darlehen und Hypotheken | Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Sonstige), einschließlich Cash-Pools, verleihen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung in Policendarlehen, Hypothekendarlehen an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken vorgenommen, so muss diese Position nicht ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0270 | Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von: | Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften). |
C0010–C0020/R0280 | Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0290 | Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010–C0020/R0300 | Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010–C0020/R0310 | Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung nach Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen und nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0320 | Nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen. |
C0010–C0020/R0330 | Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen. |
C0010–C0020/R0340 | Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden | Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft. |
C0010–C0020/R0350 | Depotforderungen | Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. |
C0010–C0020/R0360 | Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern | Von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind. Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. |
C0010–C0020/R0370 | Forderungen gegenüber Rückversicherern | Von Rückversicherern im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind. Hierzu zählen beispielsweise: die Beträge aus Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit regulierten Schäden von Versicherungsnehmern oder Begünstigten; Forderungen gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen oder mit regulierten Versicherungsansprüchen, wie etwa Provisionen. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. |
C0010–C0020/R0380 | Forderungen (Handel, nicht Versicherung) | Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften. |
C0010–C0020/R0390 | Eigene Anteile (direkt gehalten) | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen direkt gehaltenen eigenen Anteile. |
C0010–C0020/R0400 | In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel | Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel |
C0010–C0020/R0410 | Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente | Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können. Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis. |
C0010–C0020/R0420 | Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte | Dies ist die Summe der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind. |
C0010–C0020/R0500 | Vermögenswerte insgesamt | Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte. |
C0010–C0020/R0510 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung | Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung ( „MCR” ) verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen vorgenommen, also nicht nach Nichtlebensversicherungen (außer Krankenversicherungen) und (nach Art der Nichtlebensversicherungen betriebenen) Krankenversicherungen unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0520 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0530 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0540 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0550 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0560 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0570 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0580 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0590 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Nichtlebensversicherungsgeschäfts). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0600 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) | Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) vorgenommen, also nicht nach (nach Art der Lebensversicherung betriebenen) Krankenversicherungen und Lebensversicherungen (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) unterschieden, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0610 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0620 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0630 | Versicherungstechnische Rückstellungen –Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft. Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0640 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts betriebene) Krankenversicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0650 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0660 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0670 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0680 | Versicherungstechnische Rückstellungen — Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen). Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010–C0020/R0690 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen | Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0700 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0710 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — bester Schätzwert | Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0720 | Versicherungstechnische Rückstellungen — fonds- und indexgebundene Versicherungen — Risikomarge | Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft. Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung verwendeten kontributorischen Methodik auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen. |
C0020/R0730 | Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen | Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen, die das Unternehmen entsprechend den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS im gesetzlichen Abschluss ausweist. |
C0010-C0020/R0740 | Eventualverbindlichkeiten | Definition von Eventualverbindlichkeiten:
Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien. |
C0010–C0020/R0750 | Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen | Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter „Rentenzahlungsverpflichtungen” ausgewiesenen Verbindlichkeiten. Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss von Mitteln mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist. |
C0010–C0020/R0760 | Rentenzahlungsverpflichtungen | Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter. |
C0010–C0020/R0770 | Depotverbindlichkeiten | Beträge (z. B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden. |
C0010–C0020/R0780 | Latente Steuerschulden | Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden resultierend aus zu versteuernden temporären Differenzen zahlbar sind. |
C0010–C0020/R0790 | Derivate | Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:
In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010 –C0020/R0190 anzugeben. Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln. |
C0010–C0020/R0800 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Verbindlichkeiten wie Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da das Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen. |
C0010-C0020/R0810 (L20) | Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | Verbindlichkeiten einschließlich vom Unternehmen begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), vom Unternehmen selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten. Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen. |
C0010–C0020/R0820 | Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern | An Versicherte, Versicherer oder andere Unternehmen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft zu entrichtende Beträge, die nicht in den versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten sind. Hierzu zählen auch an (Rück-)Versicherungsvermittler zu entrichtende Beträge (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen). Nicht hierunter fallen Darlehen und Hypotheken, die anderen Versicherungsgesellschaften geschuldet werden und nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich zusammenhängen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind). Hierzu zählen ferner Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. |
C0010–C0020/R0830 | Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern | An Rückversicherer (insbesondere im Kontokorrentverkehr) zu entrichtende Beträge außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht in den aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträgen enthalten sind. Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien. Bei der Solvabilität-II-Spalte (C0010) sind in diesem Feld nur überfällige Beträge anzugeben. |
C0010–C0020/R0840 | Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung) | Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen, hierzu gehören Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; einschließlich öffentlicher Körperschaften. |
C0010–C0020/R0850 | Nachrangige Verbindlichkeiten | Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss in dieser Position die Summe ausgewiesen werden. |
C0010–C0020/R0860 | Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten | Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens erst nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss dieses Element nicht übermittelt werden. |
C0010–C0020/R0870 | In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten | Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten. Wird in Bezug auf die Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” (C0020) keine Unterteilung der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Basiseigenmitteln und nicht Basiseigenmitteln vorgenommen, so muss dieses Element nicht übermittelt werden. |
C0010–C0020/R0880 | Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten | Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind. |
C0010–C0020/R0900 | Verbindlichkeiten insgesamt | Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten. |
C0010/R1000 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf der Grundlage der Solvabilität-II-Bewertung. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten. |
C0020/R1000 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Bewertung im gesetzlichen Abschluss) | Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten laut der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss” . |
S.02.02 — Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist gemäß der Bilanz (S.02.01) auszufüllen. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Dieser Meldebogen muss nicht übermittelt werden, wenn mehr als 90 % der Vermögenswerte und auch der Verbindlichkeiten in einer einzigen Währung gehalten werden. Wird er eingereicht, sind die Angaben zur Berichtswährung unabhängig vom Betrag der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten obligatorisch. Die nach Währung aufgeschlüsselten Angaben müssen mindestens 90 % der gesamten Vermögenswerte und der gesamten Verbindlichkeiten ausmachen. Die übrigen 10 % können aggregiert werden. Wenn zur Einhaltung der 90-Prozent-Regel entweder Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in einer bestimmten Währung übermittelt werden müssen, dann sind sowohl die auf diese Währung lautenden Vermögenswerte als auch die auf diese Währung lautenden Verbindlichkeiten zu berichten.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 | Währungscode | Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an. |
C0020/R0020 | Gesamtwert aller Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) | Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0020 | Wert der Berichtswährung — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) | Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die Berichtswährung an. |
C0040/R0020 | Wert der sonstigen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) | Geben Sie den Gesamtwert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0020) und für die wesentlichen nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0020) nicht mit ein. |
C0050/R0020 | Wert der wesentlichen Währungen — Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) | Geben Sie den Wert der Anlagen (außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge) für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0030 | Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen. |
C0030/R0030 | Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung. |
C0040/R0030 | Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte an: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen, die nicht aufgeschlüsselt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0030) und für die nach Währung zu übermittelten Währungen (C0050/R0030) nicht mit ein. |
C0050/R0030 | Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte an: Sachanlagen für den Eigenbedarf, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Policendarlehen, Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen und sonstige Darlehen und Hypotheken (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzelne Währung, die gesondert zu berichten ist. |
C0020/R0040 | Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0040 | Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die Berichtswährung an. |
C0040/R0040 | Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0040) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0040) nicht mit ein. |
C0050/R0040 | Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0050 | Gesamtwert aller Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge | Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0050 | Wert der Berichtswährung — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge | Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die Berichtswährung an. |
C0040/R0050 | Wert der sonstigen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge | Geben Sie den Gesamtwert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für die sonstigen Währungen an, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0050) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0050) nicht mit ein. |
C0050/R0050 | Wert der wesentlichen Währungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge | Geben Sie den Wert der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge für jede einzeln zu berichtende Währung ein. |
C0020/R0060 | Gesamtwert aller Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern | Geben Sie den Gesamtwert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0060 | Wert der Berichtswährung — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die Berichtswährung an. |
C0040/R0060 | Wert der sonstigen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0060) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0060) nicht mit ein. |
C0050/R0060 | Wert der wesentlichen Währungen — Depotforderungen, Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und Forderungen gegenüber Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotforderungen, der Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern und der Forderungen gegenüber Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0070 | Gesamtwert aller Währungen — sonstige Vermögenswerte | Geben Sie den Gesamtwert aller sonstigen Vermögenswerte für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0070 | Wert der Berichtswährung — sonstige Vermögenswerte | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die Berichtswährung an. |
C0040/R0070 | Wert der sonstigen Währungen — sonstige Vermögenswerte | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0070) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0070) nicht mit ein. |
C0050/R0070 | Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Vermögenswerte | Geben Sie den Wert der sonstigen Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0100 | Gesamtwert aller Währungen — Vermögenswerte insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert aller Vermögenswerte für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0100 | Wert der Berichtswährung — Vermögenswerte insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die Berichtswährung an. |
C0040/R0100 | Wert der sonstigen Währungen — Vermögenswerte insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0100) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0100) nicht mit ein. |
C0050/R0100 | Wert der wesentlichen Währungen — Vermögenswerte insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Vermögenswerte für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0110 | Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert aller versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für sämtliche Währungen an. |
C0030/R0110 | Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die Berichtswährung an. |
C0040/R0110 | Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0110) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0110) nicht mit ein. |
C0050/R0110 | Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen (außer index- und fondsgebundenen Verträgen) für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0120 | Gesamtwert aller Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Gesamtwert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für alle Währungen an. |
C0030/R0120 | Wert der Berichtswährung — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die Berichtswährung an. |
C0040/R0120 | Wert der sonstigen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0120) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0120) nicht mit ein. |
C0050/R0120 | Wert der wesentlichen Währungen — versicherungstechnische Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge | Geben Sie den Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebundene Verträge — für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0130 | Gesamtwert aller Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Gesamtwert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für alle Währungen an. |
C0030/R0130 | Wert der Berichtswährung — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die Berichtswährung an. |
C0040/R0130 | Wert der sonstigen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0130) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0130) nicht mit ein. |
C0050/R0130 | Wert der wesentlichen Währungen — Depotverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern | Geben Sie den Wert der Depotverbindlichkeiten und der Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen, Vermittlern und Rückversicherern für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0140 | Gesamtwert aller Währungen — Derivate | Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für alle Währungen an. |
C0030/R0140 | Wert der Berichtswährung — Derivate | Geben Sie den Wert der Derivate für die Berichtswährung an. |
C0040/R0140 | Wert der sonstigen Währungen — Derivate | Geben Sie den Gesamtwert der Derivate für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0140) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0140) nicht mit ein. |
C0050/R0140 | Wert der wesentlichen Währungen — Derivate | Geben Sie den Wert der Derivate für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0150 | Gesamtwert aller Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für alle Währungen an. |
C0030/R0150 | Wert der Berichtswährung — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0150 | Wert der sonstigen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der finanziellen Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0150) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0150) nicht mit ein. |
C0050/R0150 | Wert der wesentlichen Währungen — finanzielle Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der finanziellen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0160 | Gesamtwert aller Währungen — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für alle Währungen an. |
C0030/R0160 | Wert der Berichtswährung — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0160 | Wert der sonstigen Währungen — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der Eventualverbindlichkeiten für die sonstigen Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0160) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0160) nicht mit ein. |
C0050/R0160 | Wert der wesentlichen Währungen — Eventualverbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der Eventualverbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0170 | Gesamtwert aller Währungen — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für alle Währungen an. |
C0030/R0170 | Wert der Berichtswährung — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0170 | Wert der sonstigen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Gesamtwert der sonstigen Verbindlichkeiten für die verbleibenden Währungen an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben berichtet werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0170) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0170) nicht mit ein. |
C0050/R0170 | Wert der wesentlichen Währungen — sonstige Verbindlichkeiten | Geben Sie den Wert der sonstigen Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
C0020/R0200 | Gesamtwert aller Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für sämtliche Währungen insgesamt an. |
C0030/R0200 | Wert der Berichtswährung — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die Berichtswährung an. |
C0040/R0200 | Wert der sonstigen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für die sonstigen Währungen insgesamt an, für die keine nach Währungen aufgeschlüsselten Angaben übermittelt werden. In den Wert, der in diese Zelle einzutragen ist, fließen folglich die Beträge für die Berichtswährung (C0030/R0200) und für die nach Währung zu berichtenden Währungen (C0050/R0200) nicht mit ein. |
C0050/R0200 | Wert der wesentlichen Währungen — Verbindlichkeiten insgesamt | Geben Sie den Gesamtwert der Verbindlichkeiten für jede einzeln zu berichtende Währung an. |
S.03.01 — Außerbilanzielle Posten — allgemein
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Abschnitt werden Angaben zu außerbilanziellen Posten, zum maximalen Wert und zum Solvabilität-II-Wert von Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz erfasst. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Eine Garantie verpflichtet den Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt. Solche Garantien können verschiedene rechtliche Formen haben, beispielsweise Finanzgarantien, Kreditbriefe oder Kreditausfallverträge. Aus Versicherungsverträgen entstehende Garantien, die in den versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt sind, sind in diesen Positionen nicht aufzuführen. Definition von Eventualverbindlichkeiten:- a)
- eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, erst noch bestätigt wird, oder
- b)
- eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn
- i.
- nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird; oder
- ii.
- die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0010 | Maximaler Wert — vom Unternehmen ausgestellte Garantien, einschließlich Kreditbriefe | Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls für die Garantien, die das Unternehmen für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. Zahlungen im Zusammenhang mit Kreditbriefen sind hierbei eingeschlossen. Wenn eine Garantie in Element R0310 als Eventualverbindlichkeit aufgeführt ist, dann ist der maximale Betrag auch in dieser Zeile einzutragen. |
C0010/R0020 | Maximaler Wert — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe | Der Teil von Position C0010/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellt wurden. |
C0020/R0010 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe | Solvabilität-II-Wert der vom Unternehmen ausgestellten Garantien einschließlich Kreditbriefe |
C0020/R0020 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen ausgestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe ausgestellten Kreditbriefe. | Der Teil von Position C0020/R0010, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe zugunsten anderer Unternehmen derselben Gruppe bezieht. |
C0010/R0030 | Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien, einschließlich Kreditbriefe | Summe aller potenziellen Zahlungszuflüsse im Zusammenhang mit Garantien, falls in Bezug auf die Garantien, die das Unternehmen von einer anderen Partei für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). |
C0010/R0040 | Maximaler Wert — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat | Der Teil von Position C0010/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat. |
C0020/R0030 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe | Solvabilität-II-Wert der Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen erhalten hat. |
C0020/R0040 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe, davon Garantien einschließlich Kreditbriefe, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat | Der Teil von Position C0020/R0030, der sich auf Garantien einschließlich Kreditbriefe bezieht, die das Unternehmen von anderen Unternehmen derselben Gruppe erhalten hat. |
C0020/R0100 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden. |
C0020/R0110 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für Derivate gehalten werden. |
C0020/R0120 | Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlichkeiten — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Rückversicherer für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt haben. |
C0020/R0130 | Wert der Garantien/ Sicherheiten/ Eventualverbindlichkeiten — sonstige gehaltene Sicherheiten | Der Solvabilität-II-Wert sonstiger gehaltener Sicherheiten. |
C0020/R0200 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten gesamt | Solvabilität-II-Wert der gehaltenen Sicherheiten insgesamt. |
C0030/R0100 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten für gewährte Darlehen oder erworbene Anleihen gehalten werden. |
C0030/R0110 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — für Derivate gehaltene Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche Sicherheiten für Derivate gehalten werden. |
C0030/R0120 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für die von Rückversicherern für zedierte versicherungstechnische Rückstellungen gestellte Sicherheiten gehalten werden. |
C0030/R0130 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — sonstige Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die sonstigen Sicherheiten gehalten werden. |
C0030/R0200 | Wert der Vermögenswerte, für die Sicherheiten gehalten werden — gehaltene Sicherheiten gesamt | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, für welche die Sicherheiten insgesamt gehalten werden. |
C0020/R0210 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Sicherheiten, die für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden. |
C0020/R0220 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für Derivate gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der für Derivate gestellten Sicherheiten. |
C0020/R0230 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft) | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte, die Zedenten für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt werden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft). |
C0020/R0240 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — sonstige gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der für sonstige Sicherheiten gestellten Sicherheiten. |
C0020/R0300 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten gesamt | Solvabilität-II-Wert der gestellten Sicherheiten insgesamt. |
C0040/R0210 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für erhaltene Darlehen oder begebene Anleihen gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten für aufgenommene Darlehen oder begebene Anleihen gestellt werden. |
C0040/R0220 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für Derivate gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche die Sicherheiten für Derivate gestellt werden. |
C0040/R0230 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — für versicherungstechnische Rückstellungen an Zedenten als Sicherheit gestellte Vermögenswerte (in Rückdeckung übernommenes Geschäft) | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für die Zedenten Vermögenswerte für versicherungstechnische Rückstellungen als Sicherheit gestellt wurden (in Rückdeckung übernommenes Geschäft). |
C0040/R0240 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — sonstige gestellte Sicherheiten | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche sonstige Sicherheiten gestellt werden. |
C0040/R0300 | Wert der Verbindlichkeiten, für die Sicherheiten gestellt werden — gestellte Sicherheiten gesamt | Solvabilität-II-Wert der Verbindlichkeiten, für welche Sicherheiten gestellt werden, insgesamt. |
C0010/R0310 | Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die nicht in der Solvabilität-II-Bilanz (Position C0010/R0740 auf S.02.01) aufgeführt werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). Dies bezieht sich auf nicht wesentliche Eventualverbindlichkeiten. Einzuschließen sind unter R0010 gemeldete Garantien, sofern diese als Eventualverbindlichkeiten eingestuft werden. |
C0010/R0320 | Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe | Der Teil von C0010/R0310, der sich auf Eventualverbindlichkeiten gegenüber Unternehmen derselben Gruppe bezieht. |
C0010/R0330 | Maximaler Wert — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet werden, und zwar unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsabflüsse zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). |
C0010/R0400 | Maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten gesamt | Der maximale potenzielle Wert der Eventualverbindlichkeiten, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). |
C0020/R0310 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. |
C0020/R0330 | Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführte Eventualverbindlichkeiten | Solvabilität-II-Wert der in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführten Eventualverbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur für die Eventualverbindlichkeiten anzugeben, für die in Element C0010/R0330 auf S.03.01 ein Wert gemeldet wurde. Wenn dieser Wert geringer ist als derjenige unter C0010/R0740 auf S.02.01, ist im narrativen Bericht eine Erläuterung abzugeben. |
S.03.02 — Außerbilanzielle Posten — Liste der erhaltenen unbeschränkten Garantien
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Code der Garantie | Code der erhaltenen Garantie. Diese vom Unternehmen zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden. |
C0020 | Name des Garantiegebers | Geben Sie den Namen des Garantiegebers an. |
C0030 | Code des Garantiegebers | Geben Sie den Identifikationscode des Garantiegebers in Form der Rechtsträgerkennung (LEI) an, sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0040 | Art des Codes des Garantiegebers | Geben Sie die Art des Codes an, der unter „Code des Garantiegebers” eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0050 | Garantiegeber gehört derselben Gruppe an | Geben Sie an, ob der Garantiegeber derselben Unternehmensgruppe angehört wie das Unternehmen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Gehört derselben Gruppe an 2 — Gehört nicht derselben Gruppe an |
C0060 | Auslöseereignis(se) der Garantie | Geben Sie das Auslöseereignis an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut Definition der International Swaps and Derivatives Association ( „ISDA” ) 2 — Herabstufung durch Ratingagentur 3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 % 4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 % 5 — Verstoß gegen SCR 6 — Verstoß gegen MCR 7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht 8 — Betrug 9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten 10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten 0 — Sonstige |
C0070 | Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie | Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie” , die Option „0 — Sonstige” ausgewählt wurde. |
C0080 | Garantiebeginn | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem der Garantievertrag wirksam wird. |
C0090 | Ergänzende Eigenmittel | Geben Sie an, ob die Garantie als ergänzendes Eigenmittel eingestuft und in folgenden Elementen von S.23.01 ausgewiesen wird:
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Ergänzendes Eigenmittel 2 — Kein ergänzendes Eigenmittel |
S.03.03 — Außerbilanzielle Posten — Liste der vom Unternehmen ausgestellten unbeschränkten Garantien
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Im Hinblick auf den Solvabilität-II-Wert werden die Positionen unter dem Aspekt des Ansatzes definiert. Die Bewertungsgrundsätze sind in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II niedergelegt. Der Ausdruck unbeschränkte Garantien bezeichnet Garantien, deren Betrag nicht begrenzt ist, unabhängig davon, ob sie befristet sind oder nicht. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Garantien werden auf S.03.01 nicht gemeldet.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Code der Garantie | Code der ausgestellten Garantie. Diese vom Unternehmen zugeordnete Zahl muss einmalig sein und darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. Sie darf nicht für andere Garantien wiederverwendet werden. |
C0020 | Name des Begünstigten der Garantie | Geben Sie den Namen des Begünstigten der Garantie an. |
C0030 | Code des Begünstigten der Garantie | Identifikationscode des Begünstigten der Garantie in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0040 | Art des Codes des Begünstigten der Garantie | Angabe der Art des Codes, der unter „Code des Begünstigten der Garantie” eingetragen wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0050 | Begünstigter der Garantie gehört derselben Gruppe an | Angabe, ob der Begünstigte der Garantie derselben Unternehmensgruppe angehört wie das Unternehmen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Gehört derselben Gruppe an 2 — Gehört nicht derselben Gruppe an |
C0060 | Auslöseereignis(se) der Garantie | Liste der Auslöseereignisse. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Insolvenzantrag, Kreditereignis laut ISDA-Definition 2 — Herabstufung durch Ratingagentur 3 — Sinken der SCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 % 4 — Sinken der MCR unter eine Schwelle oberhalb von 100 % 5 — Verstoß gegen SCR 6 — Verstoß gegen MCR 7 — Nichterfüllung einer vertraglichen Zahlungspflicht 8 — Betrug 9 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Veräußerung von Vermögenswerten 10 — Verstoß gegen eine Vertragspflicht im Zusammenhang mit dem Kauf von Vermögenswerten 0 — Sonstige |
C0070 | Schätzung des Maximalwerts der Garantie | Summe aller potenziellen Zahlungsabflüsse, falls in Bezug auf die Garantien, die das Unternehmen für eine andere Partei ausgestellt hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden. |
C0080 | Spezifische(s) Auslöseereignis(se) der Garantie | Beschreibung des Auslöseereignisses, falls für das Element C0060, „Auslöseereignis(se) der Garantie” , die Option „0 — Sonstige” ausgewählt wurde. |
C0090 | Garantiebeginn | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird. |
S.04.01 — Tätigkeiten nach Ländern
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Bei den Angaben sind allerdings die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche zugrunde zu legen. Ansatz und Bewertung müssen dabei die gleichen sein wie im veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit eine solche auch im Abschluss vorgenommen wird. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte auszuweisen, und zwar unabhängig davon, ob im Abschluss möglicherweise eine abweichende Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge erfolgt. Wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb seines Sitzlandes geschäftlich tätig ist, sind die Angaben nach Herkunftsland, allen anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Ländern) und wesentlichen Nicht-EWR-Ländern zu unterteilen.- a)
- In Bezug auf EWR-Länder sind folgende Angaben vorzulegen:
- i.
- vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte;
- ii.
- vom Unternehmen in anderen EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (Freedom to Provide Services, „FPS” ) gezeichnete Geschäfte;
- iii.
- von den Zweigniederlassungen des Unternehmens in EWR-Ländern in diesen Ländern gezeichnete Geschäfte;
- iv.
- von den einzelnen Zweigniederlassungen des Unternehmens in EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte in anderen EWR-Ländern;
- v.
- vom Unternehmen oder einer seiner Zweigniederlassungen in EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Land gebuchte Prämien;
- b)
- Die Angaben für Nicht-EWR-Länder sind als wesentlich einzustufen und zu berichten, wenn dies erforderlich ist, um mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien zu belegen, oder wenn die gebuchten Bruttoprämien aus einem Nicht-EWR-Land 5 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien übersteigen.
- c)
- Die Angaben, die nicht nach Nicht-EWR-Ländern aufgeschlüsselt werden, sind als Summe zu berichten. Die Zuordnung zu einem Land richtet sich nach dem Ort, an dem das Versicherungsgeschäft abgeschlossen wird, so dass Geschäfte, die eine Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätigt, dem Land zugeordnet werden, in dem sich die Zweigniederlassung befindet.
ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenrückversicherung 36 — Lebensrückversicherung |
C0010 | Unternehmen — vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte | Betrag der vom Unternehmen im Herkunftsland gezeichneten Geschäfte. Ausgenommen hiervon sind die von Zweigniederlassungen gezeichneten Geschäfte und die Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in den EWR-Ländern gezeichnet hat. |
C0020 | Unternehmen — vom Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnete Geschäfte | Geschäfte, die das Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen EWR-Ländern als dem Herkunftsland gezeichnet hat. Ausgenommen hiervon sind die von den Zweigniederlassungen gezeichneten Geschäfte. |
C0030 | Unternehmen — von EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Herkunftsland gezeichnete Geschäfte | Geschäfte, die EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit im Herkunftsland gezeichnet haben. |
C0040 | Alle EWR-Länder — von allen EWR-Zweigniederlassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt | Von den EWR-Zweigniederlassungen in ihren jeweiligen Ländern gezeichnete Geschäfte insgesamt. Dies ist die Summe des Elements C0080 für alle Zweigniederlassungen. |
C0050 | Alle EWR-Länder — von allen EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt | Von den EWR-Zweigniederlassungen in anderen EWR-Ländern im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt. Dies ist die Summe des Elements C0090 für alle Zweigniederlassungen. |
C0060 | Alle EWR-Länder — vom Unternehmen und sämtlichen EWR-Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte insgesamt | Gesamtheit der Geschäfte, die das Unternehmen und sämtliche EWR-Zweigniederlassungen in EWR-Ländern, in denen sie nicht ansässig sind, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnet haben, ohne die von Zweigniederlassungen im Herkunftsland des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichneten Geschäfte. Dies ist die Summe des Elements C0100 für das Unternehmen und alle Zweigniederlassungen. |
C0070 | Von allen Zweigniederlassungen außerhalb des EWR gezeichnete Geschäfte insgesamt | Betrag der Geschäfte, die von allen außerhalb des EWR ansässigen Zweigniederlassungen gezeichnet wurden. |
C0080 | Nach EWR-Land — von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung in diesem Land gezeichnete Geschäfte | Gezeichnete Geschäfte der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung in diesem Land. |
C0090 | Nach EWR-Land — von der im betreffenden EWR-Land ansässigen Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte | Betrag der gezeichneten Geschäfte der EWR-Zweigniederlassung in EWR-Ländern, in denen sie nicht ansässig ist. |
C0100 | Nach EWR-Land — vom Unternehmen oder einer EWR-Zweigniederlassung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gezeichnete Geschäfte im betreffenden Land | Betrag des im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit vom Unternehmen oder einer beliebigen EWR-Zweigniederlassung gezeichneten Geschäfts im betreffenden Land. Diese Spalte ist für alle EWR-Länder auszufüllen, in denen das Unternehmen oder eine seiner Zweigniederlassungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geschäftlich tätig ist, mit Ausnahme des Herkunftslandes. Für Letzteres ist der betreffende Betrag im Element C0030 anzugeben. |
C0110 | Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern — von Zweigniederlassungen in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern gezeichnete Geschäfte | Betrag der Geschäfte, die in wesentlichen Nicht-EWR-Ländern ansässige Zweigniederlassungen in diesen Ländern gezeichnet haben. |
R0010/C0080 | Land | Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2. |
R0010/C0090 | Nach EWR-Land — Land | Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2. |
R0010/C0100 | Nach EWR-Land — Land | Code des EWR-Landes, in dem im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte getätigt werden, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2. |
R0010/C0110 | Nach wesentlichen Nicht-EWR-Ländern — Land | Code des Nicht-EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2. |
R0020 | Gebuchte Prämien | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Geschäftsjahres für die Versicherungsverträge fälligen Beiträge, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. |
R0030 | Aufwendungen für Versicherungsfälle | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen. Ausgenommen hiervon sind Aufwendungen für Schadensregulierung. |
R0040 | Provisionen | Abschlusskosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. |
S.04.02 — Angaben zu Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie, ausschließlich der Haftung des Frachtführers
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist gemäß Artikel 159 der Richtlinie 2009/138/EG auszufüllen und betrifft ausschließlich das Direktversicherungsgeschäft. Die zu übermittelnden Angaben beziehen sich auf die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigten Geschäfte nach EWR-Ländern, wobei die Geschäfte nach Zweigniederlassung und Dienstleistungsfreiheit gesondert aufzuführen sind.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 … | Land | Code des EWR-Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2. |
C0010/R0020 | Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) | Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt. |
C0010/R0030 | Unternehmen — Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) | Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt. |
C0020/R0020 … | Zweigniederlassung — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) | Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Zweigniederlassung, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt. |
C0030/R0020 … | Dienstleistungsfreiheit — Häufigkeit von Ansprüchen aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) | Zahl der Versicherungsfälle in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, die im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) eingetreten sind, im Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge im Berichtszeitraum. Der Durchschnitt der versicherten Fahrzeuge wird aus der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des Berichtsjahres und der Zahl der versicherten Fahrzeuge zum Ende des dem Berichtsjahr vorangehenden Jahres gemittelt. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt. |
C0020/R0030 … | Zweigniederlassung — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) | Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Land der Niederlassung, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt. |
C0030/R0030 … | Dienstleistungsfreiheit — durchschnittliche Kosten für Ansprüche aus Kraftfahrzeughaftpflicht (ausschließlich der Haftung des Frachtführers) | Durchschnittliche Höhe der Ansprüche aus Versicherungsfällen, aufgeschlüsselt nach Zweigniederlassungen, in Bezug auf die Geschäftstätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit, im Hinblick auf Zweig 10 von Anhang I Teil A der Solvabilität-II-Richtlinie (ausschließlich der Haftung des Frachtführers), ermittelt durch Division des Betrags der fälligen Ansprüche durch die Zahl der eingetretenen Versicherungsfälle. Versicherungsfälle, bei denen keine Ansprüche entstanden, werden nicht berücksichtigt. |
S.05.01 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen
Allgemeine Bemerkungen Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. nach nationalen Rechnungslegungsvorschriften ( „GAAP” ) oder nach IFRS-Rechnungslegungsstandards, sofern diese als nationale GAAP anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Solvabilität II ( „SII” ) definierten Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin., außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge. Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 bis C0120/R0110 | Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0010 bis C0120/R0120 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0130 bis C0160/R0130 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0010 bis C0160/R0140 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0010 bis C0160/R0200 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0210 | Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0220 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0230 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0240 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0010 bis C0160/R0300 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0130 bis C0160/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0410 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0120/R0420 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0130 bis C0160/R0430 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0440 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge. Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0500 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0550 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum. |
C0010 bis C0120/R0610 | Verwaltungsaufwendungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0620 | Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0630 | Verwaltungsaufwendungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0640 | Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer | Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0700 | Verwaltungsaufwendungen — netto | Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0710 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto –Direktversicherungsgeschäft | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0720 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0730 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0740 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0800 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung. Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R0810 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0820 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0130 bis C0160/R0830 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0160/R0840 | Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R0900 | Aufwendungen für Schadensregulierung — netto | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung). Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0010 bis C0120/R0910 | Abschlusskosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R0920 | Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R0930 | Abschlusskosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R0940 | Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R1000 | Abschlusskosten — netto | Abschlusskosten sind Kosten, einschließlich Verlängerungsaufwendungen, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0010 bis C0120/R1010 | Gemeinkosten — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0120/R1020 | Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0130 bis C0160/R1030 | Gemeinkosten — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Brutto-Versicherungsgeschäft. |
C0010 bis C0160/R1040 | Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0010 bis C0160/R1100 | Gemeinkosten — netto | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0200/R0110–R1100 | Gesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche. |
C0200/R1200 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0200/R1300 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen |
C0210 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien — brutto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft. |
C0210 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0210 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien — brutto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0210 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0210 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R1710 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto). Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R1720 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen. Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R1800 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Nettorückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum. |
C0210 bis C0280/R1910 | Verwaltungsaufwendungen — brutto | Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R1920 | Verwaltungsaufwendungen — Anteil der Rückversicherer | Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2000 | Verwaltungsaufwendungen — netto | Verwaltungsaufwendungen des Unternehmens während des Berichtszeitraums, periodengerecht zugeordnet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Policenverwaltung einschließlich Aufwendungen im Hinblick auf Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften. Manche Verwaltungsaufwendungen beziehen sich unmittelbar auf Tätigkeiten im Hinblick auf einen spezifischen Versicherungsvertrag (z. B. Fortführungskosten), diese Kosten entstehen beispielsweise durch die Erstellung von Beitragsrechnungen, den regelmäßigen Versand von Informationen an Versicherungsnehmer und die Bearbeitung von Policenänderungen (z. B. Umwandlungen oder Wiederauffüllungen). Andere Verwaltungsaufwendungen stehen zwar unmittelbar mit Versicherungstätigkeiten im Zusammenhang, entstehen jedoch im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsvertrag erstrecken, beispielsweise durch Gehaltszahlungen an das für die Policenverwaltung zuständige Personal. Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Verwaltungsaufwendungen. Die Netto-Verwaltungsaufwendungen beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R2010 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — brutto | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R2020 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2100 | Aufwendungen für Anlageverwaltung — netto | Aufwendungen für Anlageverwaltung werden für gewöhnlich nicht auf der Ebene einzelner Versicherungsverträge, sondern auf der Ebene eines Portfolios von Versicherungsverträgen zugewiesen. Aufwendungen für Anlageverwaltung entstehen beispielsweise durch die Aktenhaltung der Anlageportfolios, die Gehälter der für Anlagen zuständigen Mitarbeiter, Honorare für externe Berater, Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel (d. h. dem Kauf oder Verkauf von Wertpapieren aus dem Portfolio) und gelegentlich auch durch Entgelte für Depotdienstleistungen. Der Betrag bezieht sich auf die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung. Die Netto-Aufwendungen für Anlageverwaltung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R2110 | Aufwendungen für Schadensregulierung — brutto | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung). Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2120 | Aufwendungen für Schadensregulierung — Anteil der Rückversicherer | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2200 | Aufwendungen für Schadensregulierung — netto | Aufwendungen für Schadensregulierung sind Aufwendungen, die im Zuge der Bearbeitung und Aufklärung von Versicherungsfällen entstehen, einschließlich Gebühren für Juristen und Gutachter sowie interne Kosten für die Bearbeitung von Schadenszahlungen. Einige dieser Aufwendungen können einzelnen Versicherungsfällen zugeordnet werden (z. B. Gebühren für Juristen und Gutachter), andere entstehen durch Tätigkeiten, die sich auf mehr als einen Versicherungsfall beziehen (z. B. die Gehälter der Mitarbeiter der Schadenabteilung). Die Netto-Aufwendungen für Schadensregulierung beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Eingeschlossen ist die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2210 | Abschlusskosten — brutto | Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R2210 | Abschlusskosten — Anteil der Rückversicherer | Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2300 | Abschlusskosten — netto | Abschlusskosten sind Kosten, die auf der Ebene des einzelnen Versicherungsvertrags anfallen und dem Unternehmen durch dessen Ausstellung entstehen. Hierunter fallen Provisionskosten sowie die Kosten für den Verkauf, die Zeichnung und die Initiierung eines ausgestellten Versicherungsvertrags. Auch Bewegungen abgegrenzter Abschlusskosten fallen darunter. Die Definition gilt entsprechend auch für Rückversicherungsunternehmen. Die Netto-Abschlusskosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0210 bis C0280/R2310 | Gemeinkosten — brutto | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf das Direktversicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, brutto. |
C0210 bis C0280/R2320 | Gemeinkosten — Anteil der Rückversicherer | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Der Betrag bezieht sich auf den Anteil der Rückversicherer. Der Anteil der Rückversicherer ist grundsätzlich nach Ausgabenarten aufzuschlüsseln, falls dies nicht möglich ist, ist er unter den Abschlusskosten auszuweisen. |
C0210 bis C0280/R2400 | Gemeinkosten — netto | Unter die Gemeinkosten fallen die Gehälter der Geschäftsführer, Kosten für die Rechnungsprüfung und regelmäßige Betriebskosten, d. h. Strom-, Miet- und IT-Kosten. Außerdem fallen darunter Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, der Werbung für Versicherungsprodukte und der Optimierung interner Abläufe, beispielsweise Investitionen in unterstützende Systeme für das Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäft (z. B. der Erwerb neuer IT-Systeme und die Entwicklung neuer Software). Die Netto-Gemeinkosten beziehen sich auf die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0300/R1410–R2400 | Gesamt | Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche im Bereich Lebensversicherung. |
C0300/R2500 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0300/R2600 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen. |
C0210 bis C0280/R2700 | Gesamtbetrag Rückkäufe | Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe. Dieser Betrag wird auch unter „Aufwendungen für Versicherungsfälle” (Element R1610) ausgewiesen. |
S.05.02 — Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland mindestens 90 % der gebuchten Bruttoprämien entfallen. Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dieser Meldebogen bezieht sich auf den Zeitraum vom Beginn des Berichtszeitraums bis zum Berichtstermin. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich., außer für die Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge, soweit diese im Abschluss enthalten ist. In diesem Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise im Abschluss enthaltenen abweichenden Einstufung in Investmentverträge und Versicherungsverträge. Bei der Einstufung nach Ländern sind folgende Kriterien anzuwenden:- —
Die nach Ländern geordneten Angaben sind für das Herkunftsland und darüber hinaus entweder für die fünf Länder mit den höchsten gebuchten Bruttoprämien oder für so viele Länder zu übermitteln, dass mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien erfasst werden.
- —
Für das Direktversicherungsgeschäft der gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche „Krankheitskosten” , „Einkommensersatz” , „Arbeitsunfall” , „Feuer und andere Sachschäden” sowie „Kredite und Kautionen” sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
- —
Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
- —
Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.
- a.
- das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
- b.
- das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
- c.
- das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.
- d.
- Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0020 bis C0060/R0010 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. |
C0080 bis C0140/R0110 | Gebuchte Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0120 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0130 | Gebuchte Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0140 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0080 bis C0140/R0200 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0080 bis C0140/R0210 | Verdiente Prämien — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0220 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0230 | Verdiente Prämien — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft. |
C0080 bis C0140/R0240 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe des Anteils der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0080 bis C0140/R0300 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0080 bis C0140/R0310 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0320 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0330 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0340 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der Zahlungen für Versicherungsfälle und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0400 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 bis C0140/R0410 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das Brutto-Direktversicherungsgeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0420 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Bruttogeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0430 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Bruttogeschäft. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0440 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für die an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Beträge. Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0500 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Der Nettobetrag der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen ergibt sich aus der Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0080 bis C0140/R0550 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum. |
C0140/R1200 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0140/R1300 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder. |
C0160 bis C0200/R1400 | Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) — Lebensversicherungsverpflichtungen | Anzugeben ist der Code nach ISO 3166–1 Alpha–2 der gemeldeten Länder für die Lebensversicherungsverpflichtungen. |
C0220 bis C0280/R1410 | Gebuchte Prämien — brutto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0220 bis C0280/R1420 | Gebuchte Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Bruttobeiträge” umfassen alle während des Berichtszeitraums für die Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf einen späteren Berichtszeitraum beziehen. |
C0220 bis C0280/R1500 | Gebuchte Prämien — netto | Definition für gebuchte Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Die „gebuchten Nettobeiträge” stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0220 bis C0280/R1510 | Verdiente Prämien — brutto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (brutto). |
C0220 bis C0280/R1520 | Verdiente Prämien — Anteil der Rückversicherer | Definition für verdiente Prämien aus Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an den „gebuchten Bruttobeiträgen” abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen. |
C0220 bis C0280/R1600 | Verdiente Prämien — netto | Definition für verdiente Prämien gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der „gebuchten Bruttobeiträge” abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. |
C0220 bis C0280/R1610 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — brutto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft (brutto). Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1620 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — Anteil der Rückversicherer | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1700 | Aufwendungen für Versicherungsfälle — netto | Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Berichtszeitraums, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0220 bis C0280/R1710 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — brutto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen für Versicherungsverträge aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem Rückversicherungsgeschäft (brutto). Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0220 bis C0280/R1720 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — Anteil der Rückversicherer | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen. Ist die Veränderung negativ, ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv, ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0220 bis C0280/R1800 | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen — netto | Veränderung sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen im Sinne der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Ist die Veränderung negativ (Verringerung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Gewinn führt), ist hier ein positiver Wert auszuweisen, ist die Veränderung positiv (Erhöhung der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu einem Verlust führt), ist hier ein negativer Wert auszuweisen. |
C0220 bis C0280/R1900 | Angefallene Aufwendungen | Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum. |
C0280/R2500 | Sonstige Aufwendungen | Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen fallen und nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt werden. Nicht versicherungstechnische Aufwendungen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw. sind hier nicht einzubeziehen. |
C0280/R2600 | Gesamtaufwendungen | Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen für die auf diesem Meldebogen erfassten Länder. |
S.06.01 — Zusammenfassung der Vermögenswerte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist nur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, die nach Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG von der jährlichen Übermittlung von Informationen in den Meldebögen S.06.02 oder S.08.01 befreit sind. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt. Der Meldebogen enthält eine Zusammenfassung der Informationen über Vermögenswerte und Derivate des Unternehmens als Ganzem, einschließlich der in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte und Derivate. Die Posten sind mit positivem Wert anzugeben, sofern sie keinen negativen Solvabilität-II-Wert aufweisen (z. B. im Falle von Derivaten, die eine Verbindlichkeit des Unternehmens darstellen).ELEMENT | HINWEISE | |
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C0020 bis C0060/R0010 | Notierte Vermögenswerte | Geben Sie den Wert der notierten Vermögenswerte nach Portfolios an. Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als notiert, wenn er an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0020 | Nicht notierte Vermögenswerte | Wert der nicht an einer Börse notierten Vermögenswerte, nach Portfolio. Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht notiert, wenn er nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt wird. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0030 | Nicht an der Börse handelbare Vermögenswerte | Wert der nicht an der Börse handelbaren Vermögenswerte, nach Portfolios. Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt ein Vermögenswert als nicht an der Börse handelbar, wenn er aufgrund seiner Beschaffenheit nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß der Definition in Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden kann. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0010 bis C0060/R0040 | Staatsanleihen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 1 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0050 | Unternehmensanleihen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 2 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0060 | Eigenkapitalinstrumente | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 3 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0070 | Organismen für gemeinsame Anlagen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 4 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0080 | Strukturierte Schuldtitel | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 5 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0090 | Besicherte Wertpapiere | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 6 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0100 | Barmittel und Einlagen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 7 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0110 | Hypotheken und Darlehen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 8 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0120 | Immobilien | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0130 | Sonstige Anlagen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie 0 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0140 | Futures | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie A von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0150 | Kaufoptionen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie B von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0160 | Verkaufsoptionen | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie C von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0170 | Swaps | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie D von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0180 | Forwards | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie E von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0020 bis C0060/R0190 | Kreditderivate | Wert der Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorie F von Anhang IV — Vermögenswertkategorien einzustufen sind, nach Portfolios. Bei den Portfolios wird zwischen Leben, Nichtleben, Sonderverbänden, anderen internen Fonds, Eigenmitteln und Allgemein (nicht unterteilt) unterschieden. Die Aufteilung nach Portfolios ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern vornimmt. Nimmt ein Unternehmen keine Aufteilung nach Portfolios vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
S.06.02 — Liste der Vermögenswerte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code ( „CIC” ) enthält. Auf diesem Meldebogen sind alle in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte aufzuführen, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 von Anhang IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung einzustufen sind. Insbesondere sind auf diesem Meldebogen die Sicherheiten anzugeben, die in der Bilanz für Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte eingesetzt sind. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Vermögenswerte, die in die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 einzustufen sind (auch für die vom (Rück-)Versicherungsunternehmen verwalteten fonds- und indexgebundenen Produkte werden nur diejenigen Vermögenswerte übermittelt, die unter die Vermögenswertkategorien 0 bis 9 fallen, so dass z. B. mit diesen Produkten verbundene einforderbare Beträge oder Verbindlichkeiten nicht zu übermitteln sind), mit folgenden Ausnahmen:- a)
- Barmittel sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in einer Zeile pro Währung anzugeben.
- b)
- Jederzeit verfügbare Einlagen (Zahlungsmitteläquivalente) und andere Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290 in einer Zeile pro Paar (Bank, Währung) anzugeben.
- c)
- Hypotheken und Darlehen an Privatpersonen, einschließlich Policendarlehen, sind in zwei Zeilen anzugeben, wobei eine Zeile für Darlehen an Mitglieder von Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorganen und eine Zeile für Darlehen an andere Personen vorgesehen ist, und dies in beiden Fällen für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080, C0090 und C0290.
- d)
- Depotforderungen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.
- e)
- Anlagen zur Eigennutzung durch das Unternehmen sind für jede Kombination der Elemente C0060, C0070, C0080 und C0090 in nur einer Zeile anzugeben.
- a)
- per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder
- b)
- per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0060 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0070 | Fondsnummer | Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. |
C0080 | Matching-Portfolio-Nummer | Diese vom Unternehmen vergebene Nummer entspricht der einmaligen Nummer, die dem gemäß den Bestimmungen von Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Matching-Adjustment-Portfolio zugewiesen wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Adjustment-Portfolios zu verwenden. Sie darf für kein anderes Matching-Adjustment-Portfolio wiederverwendet werden. |
C0090 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0100 | Als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Geben Sie die in der Bilanz des Unternehmens als gestellte Sicherheit ausgewiesenen Vermögenswerte an. Für teilweise als Sicherheit gestellte Vermögenswerte sind jeweils zwei Zeilen auszufüllen, eine für den als Sicherheit gestellten Betrag und eine für den Restbetrag. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option für den als Sicherheit gestellten Teil des Vermögenswerts auszuwählen: 1 — Vermögenswerte in der Bilanz, die als Sicherheit gestellt wurden 2 — Sicherheit für in Rückdeckung übernommenes Geschäft 3 — Sicherheit für geliehene Wertpapiere 4 — Repos 9 — Keine Sicherheit |
C0110 | Verwahrungsland | ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde. Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist. Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 Hypotheken und Darlehen „, CIC 71, CIC 75 und CIC 95” Anlagen „.” ; Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse. |
C0120 | Verwahrer | Name des verwahrenden Finanzinstituts. Falls derselbe Vermögenswert von mehr als einem Verwahrer verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrer erforderlich ist. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dieses Element gilt nicht für CIC-Kategorie 8 Hypotheken und Darlehen „, CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9” Immobilien „.” ; |
C0130 | Menge | Anzahl der Vermögenswerte, für wesentliche Vermögenswerte Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0140 (Nennwert) gemeldet wird. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. |
C0140 | Nennwert | Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0130) übermittelt wird. |
C0150 | Bewertungsmethode | Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte 2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte 3 — Alternative Bewertungsmethoden 4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar): 5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar) 6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0160 | Anschaffungswert | Anschaffungswert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt, Wert ohne aufgelaufene Zinsen. Gilt nicht für die CIC-Kategorien 7 und 8. |
C0170 | Solvabilität-II-Gesamtbetrag | Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0180 | Aufgelaufene Zinsen | Geben Sie für verzinsliche Vermögenswerte den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Solvabilität-II-Gesamtbetrag” enthalten ist. |
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0190 | Bezeichnung der Position | Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0200 | Name des Emittenten | Der Emittent ist das Wertpapiere an Anleger ausgebende Unternehmen. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0210 | Emittentencode | Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0220 | Art des Emittentencodes | Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0230 | Wirtschaftszweig des Emittenten | Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand der aktuell gültigen Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ( „NACE” ) (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A” oder „A111” angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411” ) beizufügen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0240 | Emittentengruppe | Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Bei Organismen für gemeinsame Anlagen bezieht sich die Gruppenbeziehung auf den Fondsmanager. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0250 | Code der Emittentengruppe | Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0260 | Art des Codes der Emittentengruppe | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 9 — Keine Angabe Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0270 | Land des Emittenten | Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:
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C0280 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0290 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist. |
C0292 | SCR-Berechnung bei OGA | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
Die bei diesem Posten gewählte Antwort zum Look-through-Ansatz muss den zur Berechnung der SCR gewählten Ansatz widerspiegeln. Bei den Angaben zum Look-through-Ansatz in Meldebogen S. 06.03 sind die in den allgemeinen Bemerkungen zu diesem Meldebogen genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen. Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 4. |
C0300 | Infrastrukturinvestition | Geben Sie an, ob es sich bei dem Vermögenswert um eine Infrastrukturinvestition im Sinne des Artikels 1 Absätze 55a und 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Keine Infrastrukturinvestition 2 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 3 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 4 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 9 — Nichtqualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte nichtqualifizierte Infrastrukturdarlehen oder -investitionen 12 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Garantie (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 13 — Qualifizierte Infrastruktur: Staatliche Förderung einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften (der Regierung, der Zentralbank oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft) 14 — Qualifizierte Infrastruktur: Supranationale Garantie/Unterstützung (EZB, multilaterale Entwicklungsbank, internationale Organisation) 19 — Qualifizierte Infrastruktur: Sonstige nicht in die oben genannten Kategorien eingestufte qualifizierte Infrastrukturinvestitionen 20 — Europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF, der in Infrastrukturvermögenswerte investiert, und ELTIF, der in andere — nicht infrastrukturbezogene — Vermögenswerte investiert) |
C0310 | Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen | Gilt nur für die Vermögenswertkategorien 3 und 4. Geben Sie an, ob es sich bei einem Eigenkapital- oder sonstigen Anteil um eine Beteiligung handelt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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C0320 | Externes Rating | Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. Hierbei handelt es sich um das Emissionsrating für den Vermögenswert zum Berichtsstichtag, das von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde. Ist kein Emissionsrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen. |
C0330 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0320 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an. Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.
Diese Angabe ist zu übermitteln, wenn „Externes Rating” (C0320) gemeldet wird. Im Falle der Angabe „Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt” bleibt das Feld „Externes Rating” (C0320) leer und ist bei „Bonitätsstufe” (C0340) eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: 2a; 3a oder 3b |
C0340 | Bonitätsstufe | Gilt für jeden Vermögenswert, der für die Zwecke der SCR-Berechnung einer Bonitätsstufe zugeordnet werden muss. Geben Sie die Bonitätsstufe an, die dem Vermögenswert gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Insbesondere muss die Bonitätsstufe ggf. intern erfolgte Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Dieses Element gilt nicht für Vermögenswerte, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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C0350 | Internes Rating | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5 und 6. Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden. |
C0360 | Laufzeit/Duration | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 4 (sofern anwendbar, z. B. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die vorwiegend in Anleihen angelegt sind), 5 und 6. Kapitalbindungsdauer der Vermögenswerte, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (berechnet anhand der vom Berichtsstichtag bis zum Fälligkeitstermin verbleibenden Zeit). Bei Vermögenswerten ohne festen Fälligkeitstermin ist der erste Kündigungstermin zu verwenden. Die Duration ist unter Zugrundelegung des wirtschaftlichen Werts zu berechnen. |
C0370 | Solvabilität-II-Preis je Einheit | Betrag für den Vermögenswert in der Berichtswährung, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” eine „Menge” (C0130) eingetragen wurde. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0380) gemeldet wird. |
C0380 | Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit | Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0140) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0370) gemeldet wird. |
C0390 | Fälligkeitstermin | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79. Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an. Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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S.06.03 — Organismen für gemeinsame Anlagen — Look-Through-Ansatz
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen enthält anhand des Look-Through-Ansatzes ermittelte Informationen über Organismen für gemeinsame Anlagen oder Anlagen in Fondsform, einschließlich Angaben darüber, ob es sich um Beteiligungen handelt, nach Vermögenswertkategorie des Basiswerts, Ausgabeland und Währung. Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der speziellen Hinweise im Meldebogen ist der Look-Through-Ansatz so oft zu wiederholen, bis sämtliche Vermögenswertkategorien, Länder und Währungen erfasst sind. Im Falle von Dachfonds wird bei der Durchschau nach demselben Ansatz verfahren. Der Meldebogen enthält Angaben zu 100 % des Werts, der in Organismen für gemeinsame Anlagen investiert ist. In Bezug auf die Länderangaben ist allerdings der Look-Through-Ansatz zu verwenden, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts abzüglich der Beträge im Zusammenhang mit CIC 8 und 9 zu erfassen, und in Bezug auf Währungsangaben wird der Look-Through-Ansatz angewandt, um die Risikoexpositionen in Höhe von 90 % des gesamten Fondswerts zu erfassen. Die Unternehmen stellen sicher, dass die 10 %, die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt sind, geografisch diversifiziert sind, sodass z. B. nicht mehr als 5 % auf ein einzelnes Land entfallen. Der Look-Through-Ansatz wird von Unternehmen unter Berücksichtigung des investierten Betrags angewandt, beginnend mit dem größten bis hin zum kleinsten Fonds, und muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden. Vierteljährliche Angaben sind nur zu übermitteln, wenn die Organismen für gemeinsame Anlagen mehr als 30 % der Gesamtanlagen des Unternehmens ausmachen; als Maß gilt das Verhältnis zwischen den im Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0180 aufgeführten Organismen für gemeinsame Anlagen zuzüglich der unter C0010/R0220 und C0010/R0090 desselben Meldebogens einbezogenen Organismen für gemeinsame Anlagen und der Summe der im selben Meldebogen unter C0010/R0070 und C0010/R0220 aufgeführten Werte. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | ID-Code des Organismus für gemeinsame Anlagen | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
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C0020 | Art des ID-Codes des Organismus für gemeinsame Anlagen | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0030 | Kategorie des zugrunde liegenden Vermögenswerts | Geben Sie die im Organismus für gemeinsame Anlagen enthaltenen Vermögenswertkategorien, Forderungen und Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Staatsanleihen 2 — Unternehmensanleihen 3L — Notierte Aktien 3X — Nicht notierte Aktien 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen 5 — Strukturierte Schuldtitel 6 — Besicherte Wertpapiere 7 — Barmittel und Einlagen 8 — Hypotheken und Darlehen 9 — Immobilien 0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen) A — Futures B — Kaufoptionen C — Verkaufsoptionen D — Swaps E — Forwards F — Kreditderivate L — Verbindlichkeiten Sowohl bei „Dachfonds” als auch bei anderen Fonds ist Kategorie „4 — Organismen für gemeinsame Anlagen” ausschließlich für nicht wesentliche Restwerte zu verwenden. |
C0040 | Ausgabeland | Aufschlüsselung aller unter C0030 angegebenen Vermögenswertkategorien nach Ausgabeländern. Geben Sie den Standort des Emittenten an. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:
Dieses Element gilt nicht für die unter C0030 übermittelten Kategorien 8 und 9. |
C0050 | Währung | Geben Sie an, ob es sich bei der Währung der Vermögenswertkategorie um die Berichtswährung oder um eine Fremdwährung handelt. Als Fremdwährungen gelten alle anderen Währungen als die Berichtswährung. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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C0060 | Gesamtbetrag | Durch Organismen für gemeinsame Anlagen investierter Gesamtbetrag nach Vermögenswertkategorien, Ländern und Währungen. Verbindlichkeiten sind als positive Werte auszuweisen, es sei denn, es handelt sich um eine derivative Verbindlichkeit. Für Derivate kann ein positiver (bei Vermögenswerten) oder negativer (bei Verbindlichkeiten) Gesamtbetrag angegeben werden. |
S.07.01 — Strukturierte Produkte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen strukturierten Produkte. Strukturierte Produkte sind Vermögenswerte, die der Kategorie 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) zugeordnet werden. Dieser Meldebogen ist nur zu übermitteln, wenn der Anteil der strukturierten Produkte mehr als 5 % beträgt, als Maß gilt hierbei das Verhältnis zwischen den Vermögenswerten, die in die Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) des Anhangs IV — Vermögenswertkategorien der vorliegenden Verordnung eingestuft wurden, und der Summe der Elemente C0010/R0070 und C0010/R0220 des Meldebogens S.02.01. In einigen Fällen wird mit der Art der strukturierten Produkte (C0070) das in das strukturierte Produkte eingebettete Derivat gekennzeichnet. Wenn das strukturierte Produkte das genannte Derivat enthält, ist diese Einstufung zu verwenden.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | Der Identifikationscode des strukturierten Produkts, wie auf S.06.02 übermittelt, nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1” . |
C0060 | Art der Sicherheit | Geben Sie unter Verwendung der in Anhang IV festgelegten Vermögenswertkategorien die Art der Sicherheit an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Staatsanleihen 2 — Unternehmensanleihen 3 — Eigenkapital 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen 5 — Strukturierte Schuldtitel 6 — Besicherte Wertpapiere 7 — Barmittel und Einlagen 8 — Hypotheken und Darlehen 9 — Immobilien 0 — Sonstige Anlagen 10 — Keine Sicherheit Wenn für ein strukturiertes Produkt Sicherheiten von mehr als einer Art vorliegen, ist die repräsentativste Art anzugeben. |
C0070 | Art des strukturierten Produkts | Geben Sie die Art des strukturierten Produkts an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) Sicherheit oder Einlage mit eingebettetem Kreditderivat (z. B. Credit Default Swaps oder Credit Default Options). 2 — Constant Maturity Swaps (Sicherheit mit eingebettetem Zinsswap ( „IRS” ), wobei der variable Zinssatz in regelmäßigen Abständen an einen Marktzins für feste Laufzeiten angepasst wird) 3 — Asset Backed Securities (mit Vermögenswerten besicherte Wertpapiere.) 4 — Mortgage Backed Securities (mit Hypotheken besicherte Wertpapiere) 5 — Commercial Mortgage-Backed Securities (durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, z. B. Einzelhandelsimmobilien, Bürogebäude, Industriegebäude, Mehrfamilienhäuser und Hotels, besicherte Wertpapiere) 6 — Collaterised Debt Obligations (strukturierte Schuldtitel, besichert durch ein Portfolio aus besicherten oder unbesicherten Anleihen, die von einem Unternehmen oder Staat begeben wurden, oder besicherte oder unbesicherte Darlehen an gewerbliche Bankkunden aus dem Handels- oder Produktionssektor) 7 — Collaterised Loan Obligations (Wertpapiere, mit denen ein Darlehensportfolio verbrieft wird, wobei die Zahlungsströme des Wertpapiers aus dem Portfolio abgeleitet werden) 8 — Collaterised Mortgage Obligations (als Investment Grade eingestufte Wertpapiere, die durch einen Pool aus Anleihen, Darlehen und anderen Vermögenswerten besichert sind) 9 — Zinssatzabhängige Schuldtitel und Einlagen 10 — Aktien- oder aktienindexabhängige Schuldtitel und Einlagen 11 — Wechselkurs- und warenpreisabhängige Schuldtitel und Einlagen 12 — Gemischt abhängige Schuldtitel und Einlagen (einschließlich Immobilien und Anteilspapiere) 13 — Marktabhängige Schuldtitel und Einlagen 14 — Versicherungsabhängige Schuldtitel und Einlagen, einschließlich Schuldtitel mit Bezug auf das Katastrophen- und Wetterrisiko sowie das Sterblichkeitsrisiko 99 — Sonstige, nicht aufgeführte Schuldtitel und Einlagen |
C0080 | Kapitalschutz | Geben Sie an, ob ein Kapitalschutz für das Produkt besteht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vollständiger Kapitalschutz 2 — Teilweiser Kapitalschutz 3 — Kein Kapitalschutz |
C0090 | Wertpapier/ Index/ Portfolio, zugrunde liegend | Beschreiben Sie die Art des Schutzes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Aktien und Fonds (ausgewählte Aktiengruppe oder Aktienkorb) 2 — Währung (ausgewählte Währungsgruppe oder Währungskorb) 3 — Zinssatz und Zinserträge (Anleiheindizes, Ertragskurven, Abweichungen der geltenden Zinssätze bei kurz- und langfristigen Fälligkeitsterminen, Kredit-Spreads, Inflationsraten und andere Zins- oder Ertragsreferenzwerte) 4 — Rohstoffe (ein ausgewählter Basisrohstoff oder eine Rohstoffgruppe) 5 — Index (Performance eines ausgewählten Index) 6 — Mehrfach (Kombination der aufgeführten Optionen) 9 — Sonstige, nicht aufgeführte Optionen (z. B. sonstige wirtschaftliche Indikatoren) |
C0100 | Einforderbar oder kündbar | Geben Sie an, ob das Produkt mit einer Call-Option, einer Put-Option oder mit beiden Optionen ausgestattet ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Call-Option des Käufers 2 — Call-Option des Verkäufers 3 — Put-Option des Käufers 4 — Put-Option des Verkäufers 5 — Beliebige Kombination der aufgeführten Optionen 6 — entfällt |
C0110 | Synthetisches strukturiertes Produkt | Geben Sie an, ob es sich um ein strukturiertes Produkt ohne jede Vermögenswertübertragung handelt (d. h. um ein Produkt, das bei Eintreten eines widrigen/günstigen Ereignisses keine Übertragung von Vermögenswerten, ausgenommen Barzahlungen, bedingt). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Strukturiertes Produkt ohne Vermögenswertübertragung 2 — Strukturiertes Produkt mit Vermögenswertübertragung |
C0120 | Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung | Geben Sie an, ob das strukturierte Produkt die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung bietet, definiert als vorzeitige, nicht terminierte Rückzahlung des Kapitalbetrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Strukturiertes Produkt mit vorzeitiger Rückzahlung 2 — Strukturiertes Produkt ohne vorzeitige Rückzahlung |
C0130 | Wert der Sicherheit | Gesamtbetrag der mit dem strukturierten Produkt verbundenen Sicherheit, ungeachtet der Art der Sicherheit. Im Falle der Besicherung auf der Grundlage eines Portfolios ist nur der im Einzelvertrag genannte und nicht der Gesamtbetrag zu übermitteln. |
C0140 | Sicherheitenportfolio | In diesem Element ist anzugeben, ob die Sicherheit für das strukturierte Produkt nur ein vom Unternehmen gehaltenes strukturiertes Produkt oder mehrere solche Produkte bedeckt. Die Nettopositionen beziehen sich auf die für strukturierte Produkte gehaltenen Positionen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage der Nettopositionen aus einer Gruppe von Verträgen 2 — Sicherheit berechnet auf der Grundlage eines einzigen Vertrags 10 — Keine Sicherheit |
C0150 | Feste Jahresrendite | Geben Sie, sofern anwendbar, die Verzinsung (als Dezimalzahl) für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. |
C0160 | Variable Jahresrendite | Geben Sie, sofern anwendbar, die variable Jahresrendite für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere) an. Sie wird üblicherweise angegeben als Referenzmarktsatz zuzüglich eines Spreads, in Abhängigkeit von der Performanz eines Portfolios oder Index (in Abhängigkeit von einer Basis) oder auf komplexere Weise, z. B. anhand der Kursentwicklung der zugrunde liegenden Aktien (verlaufsabhängig).Um zu verdeutlichen, wie die Rendite ermittelt wird, kann dieser Posten erforderlichenfalls als Strang dargestellt werden. |
C0170 | Verlust bei Ausfall | Der Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl, d. h. 5 % ist anzugeben als 0,05) des investierten Betrags, der im Falle eines Ausfalls nicht eingezogen wird, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Wenn der Kontrakt keine entsprechenden Angaben enthält, ist dieses Element nicht zu übermitteln. Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen. |
C0180 | Attachment-Point | Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen. |
C0190 | Detachment-Point | Der vertraglich vereinbarte Ausfallprozentsatz (als Dezimalzahl anzugeben), bei dessen Überschreitung das strukturierte Produkt nicht mehr betroffen ist, sofern anwendbar, für die CIC-Kategorien 5 (strukturierte Schuldtitel) und 6 (besicherte Wertpapiere). Dieses Element gilt nicht für strukturierte Produkte, die keine Kredite darstellen. |
S.08.01 — Offene Derivate
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Zu übermitteln sind sowohl als Vermögenswerte als auch als Verbindlichkeiten gewertete Derivate. Anzugeben sind Informationen über sämtliche Derivatekontrakte, die während des Berichtszeitraums in Kraft waren und nicht vor dem Berichtsstichtag geschlossen wurden. Wenn häufige Geschäfte auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:- a)
- Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
- b)
- Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
- c)
- Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
- c)
- per Befreiungsbeschluss der nationalen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2009/138/EG oder
- d)
- per Beschluss der nationalen Aufsichtsbehörde, falls den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese spezifischen Informationen infolge von Outsourcing-Regelungen im Anlagebereich nicht unmittelbar zugänglich sind.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
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C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0060 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0070 | Fondsnummer | Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. |
C0080 | Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0090 | Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument | ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:
Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. |
C0100 | Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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C0110 | Derivatverwendung | Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Mikro-Hedge 2 — Makro-Hedge 3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios 4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios” |
C0120 | Delta | Gilt nur für die CIC-Kategorien B und C (Call- und Put-Optionen) mit Bezug auf den Zeitpunkt der Berichterstattung. Misst die Änderungsrate des Optionswerts in Bezug auf Änderungen des Preises des zugrunde liegenden Vermögenswerts. Diese Rate ist als Dezimalzahl zu übermitteln. |
C0130 | Nennwert des Derivats | Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag. Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forward-Kontrakten entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktbetrag. Bei gefächerten Triggerwerten ist der Durchschnittswert zu verwenden. Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben. |
C0140 | Käufer/Verkäufer | Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps). Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde. Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt. Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen. Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen: 1 — Käufer 2 — Verkäufer Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung 4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung 5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung 6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung |
C0150 | Bis dato gezahlte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps. |
C0160 | Bis dato vereinnahmte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps. |
C0170 | Anzahl der Kontrakte | Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Anzugeben ist die Anzahl der eingegangenen Kontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1” einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10” einzutragen. Die Anzahl der Kontrakte schließt alle zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstehenden Kontrakte ein. |
C0180 | Kontraktgröße | Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag). Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert. Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen. Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte. |
C0190 | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F. Bei einem zu 100 % besicherten Kreditderivat ist der Maximalverlust eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt, gleich null. |
C0200 | Abflussbetrag Swap | Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0210 | Zuflussbetrag Swap | Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0220 | Vertragsbeginn | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten. Wenn für ein und dasselbe Derivat verschiedene Daten gelten, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen. Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats. |
C0230 | Laufzeit/Duration | Laufzeit der Derivate, definiert als „modifizierte Restlaufzeit” (residual modified duration), für Derivate, auf die sich das Durationsmaß anwenden lässt. Berechnet als Nettolaufzeit zwischen dem Zu- und Abfluss des Derivats, soweit zutreffend. |
C0240 | Solvabilität-II-Wert | Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung. Er kann positiv, negativ oder gleich null sein. |
C0250 | Bewertungsmethode | Geben Sie an, nach welcher Methode Derivate bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten 3 — Alternative Bewertungsmethoden 6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
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C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0260 | Name der Gegenpartei | Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0270 | Code der Gegenpartei | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0280 | Art des Codes der Gegenpartei | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate. Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0290 | Externes Rating | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate. Bewertung der Gegenpartei des Derivatgeschäfts zum Berichtsstichtag, die von der benannten Ratingagentur (ECAI) vorgelegt wurde. Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Ist kein Emittentenrating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen. |
C0300 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0290 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an. Gilt zumindest für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8 (Hypotheken und Darlehen außer Hypotheken und Darlehen an natürliche Personen), soweit vorhanden.
Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0290) gemeldet wird. |
C0310 | Bonitätsstufe | Geben Sie die Bonitätsstufe an, die der Gegenpartei des Derivats gemäß Artikel 109a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugewiesen wurde. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Dieses Element gilt nicht für Derivate, die von Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, intern bewertet werden. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0320 | Internes Rating | Internes Rating der Vermögenswerte durch Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn für die interne Modellierung des Unternehmens lediglich externe Ratings herangezogen werden, ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
C0330 | Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. |
C0340 | Code der Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0350 | Art des Codes der Gegenparteigruppe | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0360 | Bezeichnung des Kontrakts | Bezeichnung des Derivatekontrakts. |
C0370 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.). |
C0380 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist. |
C0390 | Triggerwert | Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw. Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist. Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben. Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen. |
C0400 | Auslöser für Kontraktauflösung | Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit 2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts 3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit 4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere 5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen 6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse 9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung |
C0410 | Bei einem Swap gezahlte Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps) |
C0420 | Bei einem Swap vereinnahmte Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps) |
C0430 | Fälligkeitstermin | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw. |
S.08.02 — Transaktionen in Derivaten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Derivatkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang V, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der vom Unternehmen direkt gehaltenen geschlossenen Derivate, die in die Vermögenswertkategorien A bis F einzustufen sind. Bei noch offenen, aber verkleinerten Kontrakten ist der geschlossene Teil anzugeben. Derivate gelten als Vermögenswerte, wenn ihr Solvabilität-II-Wert positiv oder gleich null ist. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist oder wenn sie vom Unternehmen begeben werden. Sie gelten als Verbindlichkeiten, wenn ihr Solvabilität-II-Wert negativ ist. Geschlossen sind die Derivate, die im Referenzzeitraum (d. h. bei vierteljährlicher Einreichung des Meldebogens im abgelaufenen Quartal und bei jährlicher Einreichung im abgelaufenen Jahr) offen waren, jedoch vor dem Ende des Berichtszeitraums geschlossen wurden. Wenn mehrfache Transaktionen auf der Grundlage desselben Derivats zu mehrfachen offenen Positionen führen, können die Angaben für das Derivat auf aggregierter oder Nettobasis übermittelt werden, solange alle relevanten Eigenschaften gleich sind und die spezifischen Hinweise für jedes relevante Element beachtet werden. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit allen drei nachstehenden Merkmalen:- d)
- Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basiswert” genannt).
- e)
- Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
- f)
- Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
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C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0060 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0070 | Fondsnummer | Gilt für Derivate, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. |
C0080 | Derivate in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Derivate an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0090 | Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument | ID-Code des Instruments (Vermögenswert oder Verbindlichkeit), das dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Diese Position ist nur für Derivate auszuweisen, denen ein Instrument oder mehrere Instrumente im Portfolio der Unternehmen zugrunde liegen. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:
Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. |
C0100 | Art des Codes des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | Art des ID-Codes, der für das Element „Dem Derivat zugrunde liegendes Instrument” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
Dieses Element ist nicht auszuweisen für Derivate, denen mehr als ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit zugrunde liegt. |
C0110 | Derivatverwendung | Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente (Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten), geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten bedecken. Bei einer effizienten Portfolioverwaltung geht es in der Regel darum, den Ertrag des Portfolios zu steigern, indem mit Hilfe eines Derivats oder einer Gruppe von Derivaten ein (niedriger bewertetes) Zahlungsstrommuster durch ein höher bewertetes ersetzt wird, ohne die Zusammensetzung des Vermögenswertportfolios zu ändern, so dass Investitionsbetrag und Transaktionskosten verringert werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Mikro-Hedge 2 — Makro-Hedge 3 — Ausgleich der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios 4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Matching-Adjustment-Portfolios” |
C0120 | Nennwert des Derivats | Der durch das Derivat besicherte oder offene Betrag. Bei Futures- und Optionsgeschäften entspricht er der Kontraktgröße multipliziert mit dem Triggerwert und der in dieser Zeile gemeldeten Anzahl der Kontrakte. Bei Swaps und Forwards entspricht er dem in dieser Zeile gemeldeten Kontraktvolumen. Der Nennwert bezieht sich auf den Betrag, der besichert/angelegt wird (wenn keine Risiken abgesichert werden). Liegen mehrere Geschäfte vor, ist der Nettobetrag zum Zeitpunkt der Berichterstattung anzugeben. |
C0130 | Käufer/Verkäufer | Nur für Futures- oder Optionsgeschäfte, Swaps und Kreditderivatekontrakte (Währungs-, Kreditausfall- und wertpapierbasierte Swaps). Geben Sie an, ob der Derivatekontrakt gekauft oder verkauft wurde. Bei Swaps wird die Käufer- oder Verkäuferrolle in Abhängigkeit vom Wertpapier oder dem Nennwert und den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Swap bestimmt. Der Verkäufer eines Swaps besitzt das Wertpapier oder den Nennwert zu Vertragsbeginn und erklärt seine Bereitschaft, während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert nebst ggf. weiterer vertraglich vereinbarter Zahlungen zu übertragen. Der Käufer eines Swaps ist nach Vollzug des Derivatekontrakts Besitzer des Wertpapiers oder des Nennwerts und erhält während der Vertragslaufzeit dieses Wertpapier oder diesen Nennwert zuzüglich weiterer ggf. vertraglich vereinbarter Zahlungen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen, Zinsswaps sind ausgenommen: 1 — Käufer 2 — Verkäufer Für Zinsswaps ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 3 — FX–FL: Feste gegen variable Verzinsung 4 — FX–FX: Feste gegen feste Verzinsung 5 — FL–FX: Variable gegen feste Verzinsung 6 — FL–FL: Variable gegen variable Verzinsung |
C0140 | Bis dato gezahlte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Kaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen geleistet wird, sowie vorab und regelmäßig geleistete Zahlungen für Swaps. |
C0150 | Bis dato vereinnahmte Prämie | Zahlung, die (im Falle eines Verkaufs) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, für Optionen entgegengenommen wird, sowie vorab und regelmäßig entgegengenommene Zahlungen für Swaps. |
C0160 | Gewinn und Verlust bis dato | Höhe der Gewinne und Verluste, die seit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen den Derivatkontrakt geschlossen hat, bei dem Derivat zu verzeichnen sind und am Schluss-/Fälligkeitstag realisiert wurden. Entspricht der Differenz zwischen dem Wert (Preis) zum Verkaufs- und dem Wert (Preis) zum Kaufdatum. Dieser Betrag kann einen positiven (Gewinn) oder einen negativen (Verlust) Wert annehmen. |
C0170 | Anzahl der Kontrakte | Anzahl der ähnlichen in dieser Zeile übermittelten Derivatekontrakte. Bei Over-The-Counter-Derivaten, z. B. einer Swapvereinbarung, ist „1” einzutragen, liegen zehn gleich geartete Swaps vor, ist „10” einzutragen. Die Anzahl der Kontrakte umfasst die bis zum Datum der Berichterstattung eingegangenen und geschlossenen Kontrakte. |
C0180 | Kontraktgröße | Anzahl der dem Kontrakt zugrunde liegenden Vermögenswerte (bei Futures auf Aktien ist das z. B. die Anzahl der Aktien, die pro Derivatekontrakt zum Fälligkeitstermin zu liefern sind, bei Futures auf Anleihen ist es der jedem Kontrakt zugrunde liegende Referenzbetrag). Die Bestimmung der Kontraktgröße hängt von der Art des Instruments ab. Bei Futures auf Aktien wird die Kontraktgröße üblicherweise in Abhängigkeit von der Anzahl der zugrunde liegenden Aktien definiert. Bei Futures auf Anleihen wird dazu der Nominalbetrag der zugrunde liegenden Anleihe herangezogen. Gilt nur für Futures- und Optionsgeschäfte. |
C0190 | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrags führt | Maximalverlust bei Eintritt eines Ereignisses, das zur Auflösung des Vertrages führt. Gilt für CIC-Kategorie F. |
C0200 | Abflussbetrag Swap | Im Rahmen der Swapvereinbarung im Berichtszeitraum gezahlter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinszahlungen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den gezahlten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0210 | Zuflussbetrag Swap | Im Rahmen des Swapkontrakts im Berichtszeitraum vereinnahmter Betrag (außer Prämien). Entspricht den Zinseinnahmen im Rahmen von Zinsswaps (IRS) und den vereinnahmten Beträgen für Währungs-, Kreditausfall-, Total-Return- und andere Swaps. Wenn die Zahlung auf Nettobasis erfolgt, ist von den Elementen C0200 und C0210 nur eines zu übermitteln. |
C0220 | Vertragsbeginn | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten. Wenn verschiedene Geschäfte ein und dasselbe Derivat betreffen, sind nur der Tag des ersten Geschäfts und nur eine Zeile pro Derivat anzugeben (keine gesonderten Zeilen für jedes Geschäft), in diese Zeile ist der insgesamt für alle Transaktionsdaten in dieses Derivat investierte Betrag einzutragen. Im Falle einer Novation wird das Novationsdatum zum Handelsdatum des betreffenden Derivats. |
C0230 | Solvabilität-II-Wert | Gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechneter Wert des Derivats zum Handels- (Ablaufs- oder Verkaufs-) oder Fälligkeitstermin. Er kann positiv, negativ oder gleich Null sein. |
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Derivats | ID-Code des Derivats nach absteigender Priorität:
|
C0050 | Art des ID-Codes des Derivats | Art des ID-Codes, der für die Position „ID-Code des Derivats” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0240 | Name der Gegenpartei | Name der Gegenpartei des Derivats. Sofern verfügbar, ist der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0250 | Code der Gegenpartei | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0260 | Art des Codes der Gegenpartei | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate. Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0270 | Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Name des obersten Mutterunternehmens der Gegenpartei. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. |
C0280 | Code der Gegenparteigruppe | Gilt nur für außerbörslich gehandelte Derivate im Hinblick auf andere vertragliche Gegenparteien als Börsen und zentrale Gegenparteien (ZGP). Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0290 | Art des Codes der Gegenparteigruppe | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenparteigruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0300 | Bezeichnung des Kontrakts | Bezeichnung des Derivatekontrakts. |
C0310 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, der ein Betrag in USD zugrunde liegt; die Währung, für die der Nennwert für einen Währungsswap vertraglich vereinbart ist, usw.). |
C0320 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Bei der Klassifizierung von Derivaten anhand der CIC-Tabelle müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko ansetzen, dem das jeweilige Derivat ausgesetzt ist. |
C0330 | Triggerwert | Referenzpreis bei Futuregeschäften, Ausübungspreis bei Optionsgeschäften (bei Anleihen ist der Preis in Prozent des Nennwerts pro Einheit anzugeben), Wechselkurs oder Zinssatz bei Forwards, usw. Gilt nicht für CIC-Kategorie D3 — Zins- und Währungsswaps. Für CIC-Kategorie F1 — Credit Default Swaps entfällt die Angabe, sofern sie nicht möglich ist. Sollte im Laufe der Zeit mehr als ein Triggerwert anstehen, ist der als Nächstes eintretende Triggerwert anzugeben. Wenn mit dem Derivat mehrere Triggerwerte verbunden sind, so sind sie bei einem nicht kontinuierlichen Verlauf durch Kommas (,) und bei einem kontinuierlichen Verlauf durch Bindestriche (–) zu trennen. |
C0340 | Auslöser für Kontraktauflösung | Geben Sie an, welches Ereignis außerhalb des regulären Auslaufens oder der regulären Vertragsbedingungen zur Auflösung des Kontrakts führt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Insolvenz des zugrunde liegenden Basiswerts oder der Referenzeinheit 2 — Nachteiliger Wertverfall des zugrunde liegenden Referenzvermögenswerts 3 — Nachteilige Veränderung des Ratings der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder der zugrunde liegenden Einheit 4 — Novation, d. h. Ersatz einer Derivateverpflichtung durch eine neue Verpflichtung oder Ersatz einer Partei des Derivatekontrakts durch eine andere 5 — Mehrere Ereignisse oder eine Kombination von Ereignissen 6 — Sonstige, nicht aufgeführte Ereignisse 9 — Kein Auslöser für die Kontraktauflösung |
C0350 | Bei einem Swap gezahlte Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps) |
C0360 | Bei einem Swap vereinnahmte Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swappreises an (nur für Währungsswaps und Währungs- und Zinsswaps) |
C0370 | Fälligkeitstermin | Geben Sie den ISO-8601-Code (JJJJ–MM–TT) des vertraglich festgelegten Schlussdatums des Derivatekontrakts an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw. |
S.09.01 — Erträge/Gewinne und Verluste im Berichtszeitraum
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen enthält Informationen über die Erträge/Gewinne und Verluste nach Vermögenswertkategorien (einschließlich Derivate), d. h. eine Meldung nach Einzelposten ist nicht erforderlich. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | Vermögenswertkategorie | Geben Sie die im Portfolio vertretenen Vermögenswertkategorien an. Verwenden Sie dabei die in Anhang IV niedergelegten Vermögenswertkategorien. |
C0050 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, anderen internen Fonds Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. |
C0060 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie die in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehaltenen Vermögenswerte an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0070 | Dividenden | Dividendenertrag im Berichtszeitraum, d. h. Dividendeneinkünfte abzüglich der bereits zu Beginn des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche und zuzüglich der zum Ende des Berichtszeitraums bestehenden Dividendenansprüche. Gilt für Dividenden abwerfende Vermögenswerte wie Aktien, genussscheinähnliche Wertpapiere und Organismen für gemeinsame Anlagen. Eingeschlossen sind auch Dividendenerträge aus veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten. |
C0080 | Zinsen | Betrag der Zinserträge, d. h. Zinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Zinsen. Eingeschlossen sind Zinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung/Fälligkeit eines Vermögenswerts oder der Vereinnahmung eines Kupons. Gilt für Kupons und zinstragende Vermögenswerte wie Anleihen, Darlehen und Einlagen. |
C0090 | Mieten | Betrag der Mietzinserträge, d. h. Mietzinseinnahmen abzüglich zum Beginn des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen und zuzüglich zum Ende des Berichtszeitraums aufgelaufener Mietzinsen. Eingeschlossen sind auch Mietzinseinnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Fälligkeit eines Vermögenswerts. Gilt nur für Immobilien, unabhängig von deren Verwendungszweck. |
C0100 | Nettogewinne und -verluste | Nettogewinne und -verluste aus den im Berichtszeitraum veräußerten oder fällig gewordenen Vermögenswerten. Die Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungs- oder Fälligkeitswert und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert). Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein. Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. |
C0110 | Nicht realisierte Gewinne und Verluste | Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus den im Berichtszeitraum nicht veräußerten oder nicht fällig gewordenen Vermögenswerten. Die nicht realisierten Gewinne und Verluste errechnen sich aus der Differenz zwischen dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des Berichtsjahrs und dem nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bestimmten Wert zum Ende des vorangegangenen Berichtsjahres (oder, bei während des Berichtszeitraums erworbenen Vermögenswerten, dem Anschaffungswert). Der Saldo kann positiv, negativ oder gleich null sein. Aufgelaufene Zinsen dürfen in diese Berechnung nicht einfließen. |
S.10.01 — Wertpapierleihgeschäfte und Repogeschäfte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten erstellte Liste der Wertpapierleihgeschäfte und (als Käufer und Verkäufer geschlossenen) Rückkaufsvereinbarungen, die vom Unternehmen direkt gehalten werden (d. h. nicht auf Grundlage des Look-Through-Ansatzes ermittelt wurden), einschließlich der in Artikel 309 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/35 erwähnten Liquiditätsswaps. Er ist nur dann zu übermitteln, wenn der Wert der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegenden bilanziellen und außerbilanziellen Wertpapiere, deren Fälligkeitstermin nach dem Berichtsstichtag liegt, mehr als 5 % der auf dem Meldebogen S.02.01 unter C0010/R0070 und C0010/R0220 berichteten Gesamtanlagen ausmacht. Zu melden sind alle bilanziell erfassten und nicht erfassten Verträge. Anzugeben sind alle Verträge im Berichtszeitraum, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung offen oder geschlossen waren. Für Verträge, die im Rahmen von Rollover-Strategien im Wesentlichen dieselbe Transaktion darstellen, sind nur offene Positionen zu melden. Eine Rückkaufsvereinbarung (ein Repogeschäft) ist definiert als Verkauf von Wertpapieren bei gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch den Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt. Ein Wertpapierleihgeschäft ist definiert als der Verleih von Wertpapieren von einer Partei an die andere, bei dem der Entleiher dem Verleiher eine Sicherheit stellt. Die Elemente sind als positive Werte zu berichten, sofern in den Hinweisen nichts anderes vorgegeben ist. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält. Jeder Vertrag über ein Repo- oder Wertpapierleihgeschäft ist in so vielen Zeilen anzugeben, wie zur Übermittlung der geforderten Angaben notwendig. Wenn für verschiedene Teile des zu meldenden Instruments verschiedene Optionen eines Berichtselements zutreffen, ist der Kontrakt zu entbündeln, sofern in den Hinweisen nichts anderes angegeben ist.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | Portfolio | Unterscheidung zwischen Leben, Nichtleben, Eigenmitteln, Allgemein (nicht unterteilt) und Sonderverbänden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Leben 2 — Nichtleben 3 — Sonderverbände 4 — Andere interne Fonds 5 — Eigenmittel 6 — Allgemein Die Untergliederung ist nicht obligatorisch (mit Ausnahme der Angabe von Sonderverbänden), ist aber dennoch bei der Meldung zu verwenden, wenn das Unternehmen sie intern verwendet. Nimmt ein Unternehmen keine Untergliederung vor, ist „Allgemein” anzugeben. Für außerbilanzielle Posten ist dieses Element nicht zu übermitteln. |
C0050 | Fondsnummer | Gilt für Vermögenswerte, die in Sonderverbänden oder anderen internen Fonds gehalten werden (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Die vom Unternehmen vergebene Nummer, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jeder einzelne Fonds bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung der Fonds zu verwenden. Sie darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. |
C0060 | Vermögenswertkategorie | Geben Sie die Kategorie des entliehenen/verliehenen Vermögenswerts an, der den Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften zugrunde liegt. Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien. |
C0070 | Name der Gegenpartei | Name der Gegenpartei des Vertrags. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. |
C0080 | Code der Gegenpartei | Identifikationscode der Gegenpartei in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0090 | Art des Codes der Gegenpartei | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Gegenpartei” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0100 | Kategorie des Vermögenswerts der Gegenpartei | Geben Sie die wichtigste Vermögenswertkategorie der im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften oder Repogeschäften verliehenen/entliehenen Vermögenswerte an. Verwenden Sie dabei die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegten Vermögenswertkategorien. |
C0110 | Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen | Geben Sie an, ob der in C0060 angegebene zugrunde liegende Vermögenswert in fonds- und indexgebundenen Verträgen gehalten wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Fonds- oder indexgebunden 2 — Weder fonds- noch indexgebunden |
C0120 | Position im Kontrakt | Geben Sie an, ob das Unternehmen im Repogeschäft als Käufer oder Verkäufer oder im Wertpapierleihgeschäft als Verleiher oder Entleiher fungiert. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Käufer in einem Repogeschäft 2 — Verkäufer in einem Repogeschäft 3 — Verleiher in einem Wertpapierleihgeschäft 4 — Entleiher in einem Wertpapierleihgeschäft |
C0130 | Near-Leg-Betrag | Steht für folgende Beträge:
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C0140 | Far-Leg-Betrag | Dieses Element gilt nur für Repogeschäfte und steht für folgende Beträge:
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C0150 | Vertragsbeginn | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums des Vertragsbeginns an. Als Vertragsbeginn gilt das Datum, an dem die vertraglichen Verpflichtungen in Kraft treten. |
C0160 | Fälligkeitstermin | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Vertragsablaufdatums an. Auch jederzeit einforderbare Verträge enden für gewöhnlich zu einem festgelegten Datum. Dieses Datum ist anzugeben, wenn die Vertragserfüllung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingefordert wird. Ein Vereinbarung wird als geschlossen betrachtet, wenn ihr Fälligkeitstermin eingetreten ist, wenn ihre Erfüllung eingefordert wurde oder wenn sie gekündigt wurde. Für Verträge ohne festgelegten Fälligkeitstermin ist „9999–12–31” anzugeben. |
C0170 | Solvabilität-II-Wert | Dieses Element gilt nur für Verträge, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen sind. Die Bewertung der Verträge über Repo- oder Wertpapierleihgeschäfte erfolgt nach den in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Regeln. Dieser Wert kann positiv, negativ oder gleich null sein. |
S.11.01 — Als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen enthält eine nach Einzelposten (d. h. nicht nach dem Look-Through-Ansatz) erstellte Liste der außerbilanziellen Vermögenswerte, die als Sicherheit für vom Unternehmen direkt gehaltene bilanzielle Vermögenswerte gehalten werden. Aufgeführt werden detaillierte Angaben unter dem Aspekt der als Sicherheit gehaltenen Vermögenswerte, nicht unter dem Aspekt der Sicherheitenvereinbarung. Wenn ein Pool von Sicherheiten vorliegt oder eine Sicherheitenvereinbarung mehrere Vermögenswerte umfasst, ist jeder im Pool oder in der Vereinbarung enthaltene Vermögenswert in einer gesonderten Zeile anzugeben. Der vorliegende Meldebogen besteht aus zwei Tabellen: Angaben zu den gehaltenen Positionen und Angaben zu Vermögenswerten. In der Tabelle „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in so vielen Zeilen, wie zur ordnungsgemäßen Angabe aller in dieser Tabelle erfragten Variablen erforderlich sind. Wenn für denselben Vermögenswert einer Variable zwei Werte zugewiesen werden können, dann ist dieser Vermögenswert in mehr als einer Zeile zu übermitteln. Immobilien, die als Sicherheit für natürlichen Personen gewährte Hypotheken gehalten werden, werden in einer einzigen Zeile gemeldet. In der Tabelle „Angaben zu Vermögenswerten” ist jeder als Sicherheit gehaltene Vermögenswert einzeln aufzuführen, und zwar in einer Zeile pro Vermögenswert, wobei alle in dieser Tabelle erfragten Variablen einzutragen sind. Alle Elemente beziehen sich auf als Sicherheit gehaltene Vermögenswerte, mit Ausnahme der Elemente „Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheit gehalten wird” (C0140), „Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei” (C0060) und „Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe” (C0070). Element C0140 bezieht sich auf den bilanziellen Vermögenswert, für den die Sicherheit gehalten wird, während sich die Elemente C0060 und C0070 auf die die Sicherheit stellende Gegenpartei beziehen. Die in diesem Meldebogen aufgeführten Vermögenswertkategorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung niedergelegt; die hier aufgeführten CIC-Codes beziehen sich auf Anhang VI, der die Tabelle des Complementary Identification Code enthält.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1” . |
C0060 | Name der die Sicherheit stellenden Gegenpartei | Name der Gegenpartei, die die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben. Wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheiten gehalten werden, um Policendarlehen handelt, ist „Versicherungsnehmer” einzutragen. |
C0070 | Name der die Sicherheit stellenden Gegenparteigruppe | Geben Sie die wirtschaftliche Gruppe an, die als Gegenpartei die Sicherheit stellt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name des Unternehmens anzugeben. Dieses Element ist nicht anzugeben, wenn es sich bei den bilanziellen Vermögenswerten, für die die Sicherheit gehalten wird, um Policendarlehen handelt. |
C0080 | Verwahrungsland | ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem Vermögenswerte des Unternehmens verwahrt werden. Bei der Ausweisung internationaler Verwahrstellen wie Euroclear ist das Verwahrungsland das Land, in dem die Verwahrungsdienstleistung vertraglich festgelegt wurde. Falls derselbe Vermögenswert in mehr als einem Land verwahrt wird, ist er jeweils einzeln in so vielen Zeilen aufzuführen, wie es zur ordnungsgemäßen Angabe sämtlicher Verwahrungsländer erforderlich ist. Dieses Element gilt nicht für Sicherheiten der CIC-Kategorie 8 „Hypotheken und Darlehen” , CIC 71, CIC 75 und CIC 95 „Anlagen” . Im Hinblick auf CIC-Kategorie 9, ausgenommen CIC 95 — Anlagen (zur Eigennutzung), richtet sich das Land des Emittenten nach der Immobilienadresse. |
C0090 | Menge | Anzahl der Vermögenswerte, für alle Vermögenswerte, sofern relevant. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element C0100 (Nennwert) übermittelt wird. |
C0100 | Nennwert | Ausstehender Betrag, zum Nennwert, für alle Vermögenswerte, bei denen dieses Element relevant ist, und zum Nominalwert für CIC = 72, 73, 74, 75, 79 und 8. Dieses Element gilt nicht für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Menge” (C0090) übermittelt wird. |
C0110 | Bewertungsmethode | Geben Sie an, nach welcher Methode die Vermögenswerte bewertet werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für gleiche Vermögenswerte 2 — Marktpreisnotierung auf aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte 3 — Alternative Bewertungsmethoden 4 — Angepasste Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar): 5 — IFRS-Equity-Methoden (bei der Bewertung von Beteiligungen anwendbar) 6 — Marktbewertung nach Artikel 9 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0120 | Gesamtbetrag | Der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Wert. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0130 | Aufgelaufene Zinsen | Geben Sie für verzinsliche Wertpapiere den seit dem letzten Kupontermin aufgelaufenen Zinsbetrag an. Beachten Sie, dass dieser Wert auch im Element „Gesamtbetrag” enthalten ist. |
C0140 | Art des Vermögenswerts, für den die Sicherheiten gehalten werden | Geben Sie die Art des Vermögenswerts an, für den die Sicherheiten gehalten werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Staatsanleihen 2 — Unternehmensanleihen 3 — Eigenkapitalinstrumente 4 — Organismen für gemeinsame Anlagen 5 — Strukturierte Schuldtitel 6 — Besicherte Wertpapiere 7 — Barmittel und Einlagen 8 — Hypotheken und Darlehen 9 — Immobilien 0 — Sonstige Anlagen (einschließlich Forderungen) X — Derivate |
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0050 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 9 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code+Währungscode zusammensetzt: „9/1” . |
C0150 | Bezeichnung der Position | Angabe der Berichtsposition durch Eintragung der Vermögenswertbezeichnung oder der Anschrift von Immobilien; die Genauigkeit der Angaben liegt im Ermessen des Unternehmens. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0160 | Name des Emittenten | Name des Emittenten, d. h. derjenigen Einheit, die Teile ihres Kapitals, ihrer Verbindlichkeiten, Derivate usw. als Anlagen begibt. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0170 | Emittentencode | Angabe des Emittentencodes in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. |
C0180 | Art des Emittentencodes | Angabe der Art des Codes, der im Element „Emittentencode” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0190 | Wirtschaftszweig des Emittenten | Geben Sie den Wirtschaftszweig des Emittenten anhand des aktuell gültigen NACE-Codes (laut EG-Verordnung) an. Die Buchstabenkennung, die für den NACE-Abschnitt steht, ist als Mindestangabe für den Wirtschaftszweig zu verwenden (so wäre z. B. „A” oder „A111” angemessen); wenn sich der NACE-Code allerdings auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bezieht, ist dem Buchstaben für den Abschnitt noch der vierstellige numerische Code der NACE-Klasse (z. B. „K6411” ) beizufügen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0200 | Name der Emittentengruppe | Name der gemeinsamen Muttergesellschaft des Emittenten. Sofern verfügbar, ist in diesem Element der in der LEI-Datenbank hinterlegte Name des Rechtsträgers anzugeben. Andernfalls ist der eingetragene Name anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0210 | Code der Emittentengruppe | Identifikationscode der Emittentengruppe in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0220 | Art des Codes der Emittentengruppe | Angabe der Art des Codes, der im Element „Code der Emittentengruppe” eingetragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Dieses Element gilt nicht für CIC 71, CIC 75 und CIC-Kategorie 9 — Immobilien. |
C0230 | Land des Emittenten | Ländercode des Standorts des Emittenten gemäß ISO 3166–1 Alpha–2. Der Standort richtet sich nach der Anschrift des Emittenten. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Dieses Element gilt nicht für Kategorie 8 — Hypotheken und Darlehen, wenn es sich um natürlichen Personen gewährte Hypotheken und Darlehen handelt. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen:
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C0240 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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C0250 | CIC | Ergänzender Identifikationscode zur Klassifizierung der Vermögenswerte gemäß der CIC-Tabelle in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Wird ein Vermögenswert anhand der CIC-Tabelle klassifiziert, müssen die Unternehmen das repräsentativste Risiko berücksichtigen, dem der Vermögenswert ausgesetzt ist. |
C0260 | Preis je Einheit | Preis für den Vermögenswert je Einheit, sofern relevant. Das Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit” (C0270) gemeldet wird. |
C0270 | Prozentualer Anteil des Nennwerts des Solvabilität-II-Preises je Einheit | Betrag in Prozent des Nennwerts, Preis des Vermögenswerts ohne aufgelaufene Zinsen, sofern relevant. Dieses Element ist zu übermitteln, wenn im ersten Teil des Meldebogens unter „Angaben zu den gehaltenen Positionen” ein „Nennwert” (C0100) eingetragen wurde, außer für die CIC-Kategorien 71 und 9. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn das Element „Solvabilität-II-Preis je Einheit” (C0260) gemeldet wird. |
C0280 | Fälligkeitstermin | Gilt nur für die CIC-Kategorien 1, 2, 5, 6 und 8, CIC 74 und CIC 79. Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Fälligkeitstermins an. Entspricht stets dem Fälligkeitstermin, auch bei kündbaren Wertpapieren. Dabei ist Folgendes zu beachten:
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S.12.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen. Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Risiken aus mehreren Geschäftsbereichen ab, müssen die Unternehmen die Verpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündeln (Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Die Geschäftsbereiche „Index- und fondsgebundene Versicherung” , „Sonstige Lebensversicherung” und „Krankenversicherung” sind aufgeteilt in „Verträge ohne Optionen und Garantien” und „Verträge mit Optionen oder Garantien” . Bei dieser Aufteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:- —
„Verträge ohne Optionen und Garantien” müssen die Beträge von Verträgen ohne finanzielle Garantien oder vertragliche Optionen beinhalten, d. h., die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen spiegelt den Betrag finanzieller Garantien oder vertraglicher Optionen nicht wider. Verträge mit nicht wesentlichen vertraglichen Optionen oder finanziellen Garantien, die sich in der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht widerspiegeln, sind in dieser Spalte ebenfalls anzugeben.
- —
„Verträge mit Optionen oder Garantien” müssen Verträge mit finanziellen Garantien und/oder vertraglichen Optionen beinhalten, wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen solche bestehenden finanziellen Garantien oder vertraglichen Optionen widerspiegelt.
ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0010 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. |
C0150/R0010 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0010 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0020 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen | Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen ( „vtR” ), als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0020 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0020 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherung nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0030 | Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus einem bestem Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) | Der Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0030 | Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0030 | Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Der Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0040 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen | Die Höhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0040 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0040 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge vor der Anpassung, mit der aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien zu erwartenden Verlusten Rechnung getragen wird (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung). |
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0050 | Einforderbare Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste | Die aus „traditionellen” Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge (vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird); diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt. |
C0150/R0050 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Die aus „traditionellen” Rückversicherungsverträgen, d. h. unter Ausschluss von Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, einforderbaren Beträge insgesamt (vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird); diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0050 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamthöhe der aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) einforderbaren Beträge vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird; diese Beträge werden im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0060 | Einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste | Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt. |
C0150/R0060 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0060 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0070 | Einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste | Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich einzeln aufgeführt. |
C0150/R0070 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Die vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gegenüber Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge; diese Beträge werden im Rahmen der Verträge berechnet, auf die sie sich beziehen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0070 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Finanzrückversicherungen vor der Anpassung, mit der erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0080 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0080 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0080 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0090 | Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen | Höhe des besten Schätzwerts abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden einzelnen Geschäftsbereich. |
C0150/R0090 | Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0090 | Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamthöhe des besten Schätzwerts, abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge nach der Anpassung, mit der aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern erwarteten Verlusten Rechnung getragen wird, gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0100 | Risikomarge | Der Betrag der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0100 | Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0100 | Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Der Gesamtbetrag der Risikomarge für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0110 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Geschäftsbereich. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0150/R0110 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0210/R0110 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zu den als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0120 | Bester Schätzwert | Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für jeden Geschäftsbereich. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0150/R0120 | Bester Schätzwert — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0210/R0120 | Bester Schätzwert — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zum besten Schätzwert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0130 | Risikomarge | Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für jeden Geschäftsbereich. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0150/R0130 | Risikomarge — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0210/R0130 | Risikomarge — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, zugeordnet zur Risikomarge, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0200 | Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von diesen Rückstellungen. |
C0150/R0200 | Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0210/R0200 | Versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0210 | Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0150/R0210 | Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckverbänden und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0210/R0210 | Versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung abzüglich der aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190/R0220 | Bester Schätzwert zu Produkten mit Rückkaufoption | Höhe des besten Schätzwerts (brutto) zu Produkten mit Rückkaufoption für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen. |
C0150/R0220 | Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts von Produkten mit Rückkaufoption, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen. |
C0210/R0220 | Bester Schätzwert von Produkten mit Rückkaufoption — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts von Produkten mit Rückkaufoption für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. Dieser Betrag ist auch in die Positionen unter R0030 bis R0090 einzubeziehen. |
C0030, C0060, C0090, C0160, C0190, C0200/R0230 | Bester Brutto-Schätzwert für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen | Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen” bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
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C0150/R0230 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0230 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Begünstigte) für künftige garantierte Leistungen und Überschussbeteiligungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0100/R0240 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabfluss, künftige garantierte Leistungen | Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige garantierte Leistungen. In Bezug auf C0020/R0240, Geschäftsbereich im Sinne von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, ist „Versicherung mit Überschussbeteiligung” anzugeben. In Bezug auf C0100/R0240 sind unabhängig vom Geschäftsbereich alle künftigen garantierten Leistungen aus in Rückdeckung übernommenen Geschäften anzugeben. |
C0150/R0240 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige garantierte Leistungen für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0020, C0100/R0250 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung | Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse (Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte) für künftige Überschussbeteiligungen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Versicherung mit Überschussbeteiligung” . Der Ausdruck „künftige Überschussbeteiligungen” bezeichnet künftige Leistungen außer index- oder fondsgebundenen Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
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C0150/R0250 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Überschussbeteiligungen — Versicherung mit Überschussbeteiligung für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0260 | Bester Brutto-Schätzwert für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Betrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind. |
C0150/R0260 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind. |
C0210/R0260 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungsabflüsse, künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamtbetrag der diskontierten Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. Angabe der Aufwendungen, die sich aus Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ergeben, und sonstiger Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmer leisten müssen oder voraussichtlich leisten müssen, oder die zur Erfüllung der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen erforderlich sind. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0270 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien | Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für jeden einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0270 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0270 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, künftige Prämien — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Betrag der diskontierten Zahlungszuflüsse aufgrund künftiger Prämienzahlungen und alle etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströme, einschließlich Prämienzahlungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0280 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse | Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0280 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0280 | Bester Schätzwert (brutto) für Zahlungsstrom, Zahlungszuflüsse, sonstige Zahlungszuflüsse — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Betrag etwaiger sonstiger diskontierter Zahlungszuflüsse, die nicht unter den künftigen Prämienzahlungen aufgeführt werden, außer Kapitalerträgen, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0290 | Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten | Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsbereich. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0300 | Rückkaufswert | Geben Sie den Betrag des Rückkaufswerts an, wie in Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, nach Steuern und für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. Dieser entspricht dem vertraglich vereinbarten Betrag, der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls) auszuzahlen ist, nach Abzug von Gebühren und Policendarlehen. Sowohl garantierte als auch nicht garantierte Rückkaufswerte sind einzubeziehen. |
C0150/R0300 | Rückkaufswert — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamter Rückkaufswert für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0300 | Rückkaufswert — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamter Rückkaufswert für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0310 | Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz | Geben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0310 | Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0310 | Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0320 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben. |
C0150/R0320 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben. |
C0210/R0320 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0330 | Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung | Geben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der Volatilitätsanpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0330 | Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0330 | Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei einer Volatilitätsanpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0340 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die Anwendung der Volatilitätsanpassung ohne Anpassung der Volatilität erfolgt ist, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben. |
C0150/R0340 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben. |
C0210/R0340 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Bei Verwendung der Volatilitätsanpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung und ohne vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve anzugeben. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0350 | Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung | Geben Sie den Betrag des besten Brutto-Schätzwerts (R0030) nach der Matching-Anpassung an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0150/R0350 | Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. |
C0210/R0350 | Bester Schätzwert im Falle einer Matching-Anpassung — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (R0030) bei der Matching-Anpassung, für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0360 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die Anwendung der Matching-Anpasssung ohne Anpassung des Matchings erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben. |
C0150/R0360 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschl. fondsgebundenes Geschäft) | Bei Verwendung der Matching-Anpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts. In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben. |
C0210/R0360 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — gesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) | Bei Verwendung der Matching-Anpassung der ohne Verwendung dieser Anpassung berechnete Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung. In den Fällen, in denen für dieselben versicherungstechnischen Rückstellungen auch der vorübergehende Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen geltend gemacht wurde, ist der Wert ohne Berücksichtigung der Matching-Anpassung und ohne den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen anzugeben. |
S.12.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung — nach Ländern
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020 und R0030 anzugeben. Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen. Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen sind folgende Spezifikationen zu beachten:- a.
- Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts.
- b.
- In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich ausgewiesen sein.
- c.
- Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b) festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.
- d.
- Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle” oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle” zu übermitteln.
- e.
- Für das Direktversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
- f.
- Für das proportionale und nichtproportionale Rückversicherungsgeschäft sind die Angaben dem Belegenheitsstaat des Zedenten zuzuordnen.
- a.
- das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
- b.
- das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
- c.
- das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
- d.
- Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0040, … | Geografisches Gebiet/Land | Die Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle sind mit ihrem Code nach ISO 3166-1 Alpha-2 aufzuführen. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0010 | Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Herkunftsland | Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, wenn es sich bei diesem Land um das Herkunftsland handelt; aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt | Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, für die EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt werden) außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0030 | Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt | Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (die nicht nach Ländern aufgeschlüsselt werden) außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung. |
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0150, C0160, C0190, C0200, C0210/R0040, … | Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen] | Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet und Bruttobetrag des besten Schätzwerts, aufgeschlüsselt nach Land des Vertragsabschlusses oder Standort des Zedenten, für alle Länder innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle außer dem Herkunftsland, aufzuführen sind die Beträge für jeden einzelnen Geschäftsbereich und die Gesamtbeträge für die Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts und der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung. |
S.13.01 — Projektion der künftigen Bruttozahlungsströme (bester Schätzwert — Lebensversicherung)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Teil von Anhang II bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Auf diesem Meldebogen sind ausschließlich Informationen mit Bezug auf beste Schätzwerte zu übermitteln. Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Die Verwendung von Cashflow-Projektionen, beispielsweise zentralen Szenarios, ist zulässig, da keine exakte Übereinstimmung mit dem berechneten besten Schätzwert erzielt werden muss. Wenn sich bestimmte künftige Zahlungsströme, beispielsweise gemeinsame künftige Überschussbeteiligungen, nur schwer prognostizieren lassen, muss das Unternehmen den Zahlungsstrom übermitteln, den es bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde legt. Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen. Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind nur dann Informationen zu übermitteln, wenn der Abrechnungszeitraum für mehr als 10 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen mehr als 24 Monate beträgt.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Versicherung mit Überschussbeteiligung” . |
C0020/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung” . Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden. |
C0030/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung” . |
C0040/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Versicherung mit Überschussbeteiligung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Versicherung mit Überschussbeteiligung” . |
C0050/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete künftige Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Index- und fondsgebundene Versicherung” . |
C0060/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung” . Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden. |
C0070/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung” . |
C0080/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, index- und fondsgebundene Versicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Index- und fondsgebundene Versicherung” . |
C0090/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Sonstige Lebensversicherung” . |
C0100/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung” . Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden. |
C0110/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung” . |
C0120/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Lebensversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Sonstige Lebensversicherung” . |
C0130/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen” . Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden. |
C0140/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen” . Nicht einzubeziehen sind innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden. |
C0150/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen” . Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden. |
C0160/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme aufzuführen, die nicht den künftigen Prämien zugerechnet werden, auch Kapitalerträge werden nicht berücksichtigt, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen” . Nicht einzubeziehen sind Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden. |
C0170/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Lebensrückversicherung” . |
C0180/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung” . Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden. |
C0190/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen ergeben, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung” . |
C0200/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, in Rückdeckung übernommenes Geschäft (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Lebensrückversicherung” . |
C0210/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung” . |
C0220/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung” . |
C0230/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenversicherung” . |
C0240/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenversicherung” . |
C0250/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Leistungen im Zusammenhang mit dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung” . |
C0260/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, sonstige Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen resultieren, und sonstige Zahlungen, beispielsweise Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden oder voraussichtlich auferlegt werden, oder die zur Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen erforderlich sind, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung” . Einzubeziehen sind auch innerhalb desselben Unternehmens verwaltete Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen, die spätere Rentenzahlungen darstellen, jedoch noch nicht als solche abgerechnet werden. |
C0270/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die aus künftigen Prämienzahlungen und etwaigen zusätzlichen aus diesen Prämien resultierenden Zahlungsströmen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich resultieren, „Krankenrückversicherung” . |
C0280/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Krankenrückversicherung (brutto), Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die Zahlungsströme anzugeben, die nicht unter künftige Prämien fallen und keine Kapitalerträge darstellen, für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, „Krankenrückversicherung” . |
C0290/R0010–R0330 | Zur Berechnung des besten Schätzwerts verwendete Zahlungsströme, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung) | Betrag der nicht abgezinsten erwarteten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 30, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 31 bis Jahr 40, aggregiert für den Zeitraum von Jahr 41 bis Jahr 50 und aggregiert für alle auf Jahr 50 folgenden Jahre. Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben. |
S.14.01 — Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen enthält Informationen über Lebensversicherungsverträge (Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft) sowie über Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen (die auch im Meldebogen S.16.01 analysiert werden). Anzugeben sind sämtliche Versicherungsverträge, auch diejenigen, die in der Rechnungslegung als Kapitalanlageverträge eingestuft werden. Bei entbündelten Produkten sind die verschiedenen Teile des Produkts unter verschiedenen ID-Codes in gesonderten Zeilen anzugeben. Die Angaben in den Spalten C0010 bis C0080 sind nach Produkten aufzuschlüsseln. In den Spalten C0090 bis C0160 werden die Merkmale des Produkts aufgeführt. Die Spalten C0170 bis C0210 sind für Angaben zu den homogenen Risikogruppen vorgesehen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Produkt-ID-Code | Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen. Die Merkmale verschiedenartiger Produkte sind entsprechend den Zellen C0090 bis C0160 zu beschreiben. Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. Muss ein und dasselbe Produkt in mehr als einer Zeile ausgewiesen werden, muss der Inhalt von C0010 (und C0090) folgendem Muster folgen: {ID-Code des Produkts}/+/{Nummer der Fassung}. Zum Beispiel „AB222/+/3” . |
C0020 | Fondsnummer | Gilt für Produkte, die Sonderverbänden oder anderen internen Fonds angehören (Definition entsprechend den nationalen Märkten). Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und darf für keinen anderen Fonds wiederverwendet werden. Die Nummer ist in allen Meldebögen durchgängig zu verwenden, sofern sie zur Identifizierung des Fonds erforderlich ist. |
C0030 | Geschäftsbereich | Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist ein Geschäftsbereich auszuwählen: 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenrückversicherung 36 — Lebensrückversicherung |
C0040 | Anzahl der Verträge am Jahresende | Anzahl der Verträge für jedes zu berichtende Produkt. Verträge mit mehr als einem Versicherungsnehmer gelten als ein einziger Vertrag. Auch Verträge, deren Inhaber die Prämienzahlung ausgesetzt haben, sind zu berichten, sofern sie nicht gekündigt sind. Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben. Bei Produkten, die über mehr als eine Zeile verteilt, d. h. entbündelt werden, geben Sie bitte in jeder ausgefüllten Zeile die Vertragsnummer an. |
C0050 | Anzahl der neuen Verträge im Lauf des Jahres | Anzahl der neuen Verträge im Berichtsjahr (dies bezieht sich auf alle Neuverträge). Andernfalls sind die Hinweise für Zelle C0040 zu beachten. Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenzahlungen ist die Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen anzugeben. |
C0060 | Gesamtbetrag gebuchter Prämien | Hier ist der Gesamtbetrag der gebuchten Prämien (brutto) im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anzugeben. Dieses Element gilt nicht für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Rentenbeiträge. |
C0070 | Gesamtbetrag der Schadenzahlungen im Lauf des Jahres | Gesamtbetrag der während des Jahres erfolgten Schadenzahlungen einschließlich Schadensregulierungsaufwendungen. |
C0080 | Land | Angabe des Ländercodes nach ISO 3166-1 Alpha-2 oder Liste der Codes nach folgenden Anweisungen:
Bitte trennen Sie die einzelnen Codes einer solchen Liste durch Kommas (,). |
C0090 | Produkt-ID-Code | Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0010. Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen. Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0100 | Produktklassifizierung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Einzellebensversicherung 2 — Partnerlebensversicherung 3 — Gruppenlebensversicherung 4 — Mit Rentenanspruch 5 — Sonstige Wenn mehr als ein Merkmal zutrifft, geben Sie bitte „5 — Sonstige” an. Für Renten aus Nichtlebensversicherungen geben Sie bitte „5 — Sonstige” an. |
C0110 | Art des Produkts | Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts. Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden. |
C0120 | Produktname | Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch). |
C0130 | Wird das Produkt noch vermarktet? | Geben Sie an, ob das Produkt noch auf dem Markt angeboten oder lediglich weitergeführt wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Noch im Angebot 2 — Weitergeführt |
C0140 | Art der Prämie | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Regelmäßige Prämie, die der Versicherungsnehmer zu vorbestimmten Zeitpunkten in festgelegten oder variablen Höhen zahlen muss, im in den vollen Genuss der Garantie zu kommen, unter Berücksichtigung auch der Verträge, die dem Versicherungsnehmer das Recht einräumen, Zeitpunkte und Höhe der Prämienzahlungen zu verändern. 2 — Einmalige Prämie mit der Möglichkeit zusätzlicher Prämienzahlungen mit erweiterten Garantien je nach Höhe der Zahlung 3 — Einmalige Prämie ohne Möglichkeit zusätzlicher künftiger Prämienzahlungen 4 — Sonstige Fälle, die nicht unter die oben genannten Optionen fallen, oder eine Kombination dieser Optionen Für Renten aus Nichtlebensversicherungen geben Sie bitte „4 — Sonstige Fälle” an. |
C0150 | Verwendung von Finanzinstrumenten bei der Nachbildung? | Geben Sie an, ob das Produkt durch ein Finanzinstrument nachgebildet (d. h. abgesichert) werden kann (versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Nachbildung durch Finanzinstrument möglich 2 — Nachbildung durch Finanzinstrument nicht möglich 3 — Nachbildung durch Finanzinstrument teilweise möglich |
C0160 | Anzahl der homogenen Risikogruppen in Produkten | Geben Sie, sofern vorhanden, die Anzahl der im Produkt enthaltenen homogenen Risikogruppen an, die auch in anderen Produkten enthalten sind. |
C0170 | ID-Code der homogenen Risikogruppe | Geben Sie den unternehmensinternen ID-Code für jede einzelne homogene Risikogruppe an, wie in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen. Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0180 | Bester Schätzwert und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes | Betrag des besten Schätzwerts, brutto, und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes, berechnet nach homogenen Risikogruppen. |
C0190 | Risikokapital | Geben Sie das Risikokapital im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an. Für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten ist null (0) einzutragen, sofern sie nicht mit einem positiven Risiko behaftet sind. |
C0200 | Rückkaufswert | Rückkaufswert (sofern angeboten) im Sinne von Artikel 185 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG, abzüglich Steuern: der dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags auszuzahlende Betrag (d. h. vor Fälligkeit oder Eintreten des versicherten Ereignisses, z. B. des Todesfalls), abzüglich Gebühren und Policendarlehen; gilt nicht für Verträge ohne Optionen, da der Rückkaufswert als Option gilt. |
C0260 | Annualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie) | Zinssatz, der dem Versicherungsnehmer im Durchschnitt für die verbleibende Vertragslaufzeit garantiert wird, in Prozent. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn im Vertrag ein garantierter Zinssatz vorgesehen ist. Im Falle fondsgebundener Verträge entfällt diese Angabe. |
C0210 | Annualisierter garantierter Zinssatz (über die durchschnittliche Laufzeit der Garantie) | Geben Sie den Zinssatz an, der dem Versicherungsnehmer im Durchschnitt für die verbleibende Vertragslaufzeit gewährt wird. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn im Vertrag ein garantierter Zinssatz vorgesehen ist. Im Falle fondsgebundener Verträge entfällt diese Angabe. |
C0220 | Produkt-ID-Code | Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0010. Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen. Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. Wenn ein Produkt mehr als einer homogenen Risikogruppe entspricht, sind die betreffenden Risikogruppen zeilenweise unter wiederholter Angabe des Produkt-ID-Codes aufzuführen. Wenn verschiedene Produkte ein und derselben homogenen Risikogruppe entsprechen, sind sie einzeln unter Angabe des ID-Codes der homogenen Risikogruppe aufzuführen. |
C0230 | ID-Code der homogenen Risikogruppe | Hier ist derselbe Code anzugeben wie unter C0170. Geben Sie den unternehmensinternen ID-Code für jede einzelne homogene Risikogruppe an, wie in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen. Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. Geben Sie die homogene Risikogruppe für alle Produkte an, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigt werden. |
S.15.01 — Beschreibung der Garantien für variable Annuitäten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für Versicherungsunternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten. Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist. Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | Produkt-ID-Code | Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen. |
C0050 | Produktname | Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch). |
C0060 | Beschreibung des Produkts | Allgemeine qualitative Beschreibung des Produkts Wenn von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke ein Produktcode zugewiesen wurde, ist die Beschreibung der Produktart für diesen Code zu verwenden. |
C0070 | Garantiebeginn | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie wirksam wird. |
C0080 | Garantieende | Geben Sie den ISO 8601-Code (JJJJ–MM–TT) des Datums an, an dem die Garantie endet. |
C0090 | Art der Garantie | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Garantierte Todesfallleistung 2 — Garantierte Ablaufleistung 3 — Garantierte Mindestleibrente 4 — Garantierte Mindestentnahme 9 — Sonstige: |
C0100 | Garantierte Höhe | Geben Sie die Höhe der garantierten Leistung an. |
C0110 | Beschreibung der Garantie | Allgemeine Beschreibung der Garantie. Mindestens anzugeben sind die Mechanismen der Kapitalbildung (z. B. Roll-up — garantierte jährliche Mindestverzinsung der Bruttobeiträge; Ratchet — Höchststandsgarantie; Step-up — Erhöhung des Garantiebetrags zu vereinbarten Zeitpunkten; Reset — angepasste Höchststandsgarantie), ihre Häufigkeit (unterjährig, jährlich, x-jährlich), die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Garantie (z. B. gezahlte Prämie, gezahlte Prämie abzüglich Aufwendungen und/oder Entnahmen und/oder Einzahlungen, Prämienerhöhung durch Kapitalbildungsmechanismus), der garantierte Rentenfaktor und andere allgemeine Informationen über die Funktionsweise der Garantie. |
S.15.02 — Absicherung der Garantien für variable Annuitäten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen gilt nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für Versicherungsunternehmen mit Portfolios, die variable Annuitäten enthalten. Variable Annuitäten sind fondsgebundene Lebensversicherungsverträge mit Anlagegarantien, bei denen der Policeninhaber gegen eine Einmalzahlung oder regelmäßige Prämienzahlungen von Wertsteigerungen des Fonds profitiert, vor Wertverlusten des Fonds hingegen teilweise oder vollständig geschützt ist. Wenn Policen mit variablen Annuitäten auf zwei Versicherungsunternehmen aufgeteilt sind, beispielsweise ein Lebensversicherungsunternehmen und ein Nichtlebensversicherungsunternehmen, das die Garantie für die variable Annuität übernimmt, dann ist der vorliegende Meldebogen von dem die Garantie gewährenden Unternehmen zu übermitteln. Für jedes Produkt ist nur eine Zeile auszufüllen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | Produkt-ID-Code | Der unternehmensinterne ID-Code für das Produkt. Wenn bereits ein Code verwendet wird oder von der zuständigen Behörde für Aufsichtszwecke vergeben wurde, ist dieser Code einzutragen. Der ID-Code ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und muss in der Einzelberichterstattung mit dem auf S.14.01 (C0010) und auf S.15.01 (C0020) angegebenen ID-Code übereinstimmen. |
C0050 | Produktname | Handelsname des Produkts (unternehmensspezifisch). |
C0060 | Art der Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Keine Absicherung 2 — Dynamische Absicherung 3 — Statische Absicherung 4 — Ad-hoc-Absicherung Die dynamische Absicherung wird in kurzen Abständen angepasst; die statische Absicherung besteht aus „Standardderivaten” und wird nicht häufig angepasst; die Ad-hoc-Absicherung besteht aus Finanzprodukten, die eigens für die Absicherung solcher Verbindlichkeiten strukturiert wurden. |
C0070 | Delta-Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Delta-Absicherung 2 — Keine Delta-Absicherung 3 — Teilweise Delta-Absicherung 4 — Keine Delta-Abhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0080 | Rho-Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rho-Absicherung 2 — Keine Rho-Absicherung 3 — Teilweise Rho-Absicherung 4 — Keine Rho-Abhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0090 | Gamma-Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Gamma-Absicherung 2 — Keine Gamma-Absicherung 3 — Teilweise Gamma-Absicherung 4 — Keine Gamma-Abhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0100 | Vega-Absicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vega-Absicherung 2 — Keine Vega-Absicherung 3 — Teilweise Vega-Absicherung 4 — Keine Vega-Abhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0110 | Wechselkursabsicherung | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Wechselkursabsicherung 2 — Keine Wechselkursabsicherung 3 — Teilweise Wechselkursabsicherung 4 — Keine Wechselkursabhängigkeit der Garantie. Teilweise Absicherung bedeutet, dass die Strategie nicht auf die Bedeckung des Gesamtrisikos ausgelegt ist. Option 4 ist anzugeben, wenn die Garantie keine Abhängigkeit vom Risikofaktor aufweist. |
C0120 | Sonstige abgesicherte Risiken | Geben Sie bei Bestehen sonstiger abgesicherter Risiken deren Bezeichnungen an. |
C0130 | Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung | Das „wirtschaftliche Ergebnis” , das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr ohne Absicherungsstrategie erzielt wurde oder, falls eine solche Strategie angewendet wurde, ohne diese erzielt worden wäre. Es ist gleich den für die Garantie gebuchten Prämien/Gebühren, abzüglich der aus der Garantie resultierenden Aufwendungen, abzüglich der aufgrund der Garantie fällig gewordenen Leistungen und abzüglich der Veränderung der garantiebedingten versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0140 | Wirtschaftliches Ergebnis mit Absicherung | Das „wirtschaftliche Ergebnis” , das durch die Garantie für die Policen im Berichtsjahr unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Absicherungsstrategie erzielt wurde. Wenn ein Produktportfolio abgesichert wird, also die Absicherungsinstrumente nicht auf einzelne Produkte angewandt werden, dann sind die Auswirkungen der Absicherungen auf die verschiedenen Produkte anhand von deren Gewichtung im Element „Wirtschaftliches Ergebnis ohne Absicherung” (C0110) zu bestimmen. Dies ist nicht anzugeben, wenn das Unternehmen nicht selbst über ein Absicherungsprogramm verfügt, sondern lediglich den Garantieteil rückversichert. |
S.16.01. — Angaben über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Auf diesem Meldebogen sind nur Angaben für aus Nichtlebensversicherungsverträgen resultierende Renten zu übermitteln, die mit Kranken- und anderen Versicherungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen und als solche abgerechnet werden. Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. Die Angaben auf diesem Meldebogen sind nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen der Nichtlebensversicherung, auf den die Renten zurückgehen, und nach Währung aufzuschlüsseln; dabei ist Folgendes zu beachten:- i.
- Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich mehr als 3 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche ausmacht, sind die zu übermittelnden Informationen neben der Angabe des Gesamtbetrags pro Geschäftsbereich wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:
- a)
- Beträge für die Berichtswährung;
- b)
- Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder
- c)
- Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche darstellt.
- ii.
- Wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 3 % des besten Schätzwerts insgesamt für alle Rückstellungen für Rentenansprüche beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich und die zu übermittelnden Informationen müssen nicht nach Währungen aufgeschlüsselt werden;
- iii.
- Sofern nichts anderes angegeben, sind die Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.
- i.
- die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und
- ii.
- für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Zugehöriger Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich | Bezeichnung des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Anzugeben ist der Ursprung der Verbindlichkeit (Krankheitskosten, Einkommensersatz, Arbeitsunfall, Kraftfahrzeughaftpflicht, usw.). Alle auf diesem Meldebogen anzugebenden Zahlen entstammen dem dazugehörigen Geschäftsbereich. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
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Z0020 | Schadenjahr/Zeichnungsjahr | Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Schadenjahr 2 — Zeichnungsjahr |
Z0030 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird. Alle Beträge, die nicht nach Währungen aufgeschlüsselt berichtet werden, sind in der Berichtswährung des Unternehmens zu übermitteln. In dieser Position ist „Gesamt” einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird. |
Z0040 | Währungsumrechnung | Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Ursprüngliche Währung 2 — Berichtswährung Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung. |
C0010/R0010 | Durchschnittlicher Zinssatz | Der für das Ende des Jahres N verwendete durchschnittliche Zinssatz (als Dezimalzahl). |
C0010/R0020 | Durchschnittliche Laufzeit der Verpflichtungen | Die durchschnittliche Laufzeit in Jahren auf Grundlage der Gesamtverpflichtungen für das Ende des Jahres N. |
C0010/R0030 | Gewichtetes Durchschnittsalter der Anspruchsberechtigten | Die Gewichtung ist der beste Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N. Das Alter der Anspruchsberechtigten wird als gewichteter Durchschnitt für die Gesamtverpflichtungen errechnet. Als Anspruchsberechtigter gilt die Person, der die Zahlungen nach Eintreten des die entsprechende Zahlung auslösenden Schadenfalls (der den Versicherten trifft) zugeordnet werden. Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln. |
C0020/R0040–R0190 | Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) zu Beginn von Jahr N | Betrag der Rentenansprüche, bester Schätzwert aufgrund der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zu Beginn des Jahres N. Dies ist ein Bestandteil der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen (Bewegungen beim Verhältnis neue Reserven/aufgelöste Reserven im Jahr N). |
C0030/R0040–R0190 | Im Lauf von Jahr N gebildete Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) | Gesamtbetrag der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung (d. h. der ersten Verwendung von Annahmen auf Grundlage der Lebensversicherungstechnik). Dies ist ein Bestandteil der im Jahr N gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen (Bewegungen beim Verhältnis neue Reserven/aufgelöste Reserven im Jahr N). |
C0040/R0040–R0190 | Rentenzahlungen im Lauf von Jahr N | Gesamtbetrag der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungen im Kalenderjahr N. |
C0050/R0040–R0190 | Rückstellungen für Rentenansprüche (nicht abgezinst) am Ende von Jahr N | Gesamtbetrag der Rückstellungen für Rentenansprüche aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen zum Ende des Jahres N. |
C0060/R0040–R0190 | Anzahl der Rentenzahlungsverpflichtungen am Ende von Jahr N | Anzahl der aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen. |
C0070/R0040–R0190 | Bester Schätzwert der Rückstellungen für Rentenansprüche am Ende von Jahr N (auf abgezinster Basis) | Bester Schätzwert für die aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen resultierenden Rentenzahlungsverpflichtungen zum Ende des Kalenderjahres N. Die Angaben sind ohne Abzug der Rückversicherung zu übermitteln. |
C0080/R0040–R0190 | Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis | Das Ergebnis der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis, berechnet als die nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zu Beginn des Jahres N, abzüglich der im Jahr N geleisteten Rentenzahlungen und abzüglich der nicht abgezinsten Rückstellungen für Rentenansprüche zum Ende des Jahres N. |
C0020–C0080/R0200 | Gesamt | Gesamtbetrag des Ergebnisses der Entwicklung auf nicht abgezinster Basis für alle Schaden-/Zeichnungsjahre. |
S.17.01 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die vierteljährliche und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angemessene Näherungswerte verwenden. Außerdem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen. Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche, gemäß Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen. Das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft ist zusammen mit dem Direktversicherungsgeschäft in C0020 bis C0130 anzugeben. Die Angaben von R0010 bis R0280 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0290 bis R0310 gesondert anzugeben.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein |
C0020 bis C0170/R0010 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben. |
C0180/R0010 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt | Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben. |
C0020 bis C0130/R0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft. Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben. |
C0180/R0020 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Direktversicherungsgeschäft gesamt | Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft. Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben. |
C0020 bis C0130/R0030 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft. Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben. |
C0180/R0030 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt | Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft. Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben. |
C0140 bis C0170/R0040 | Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft. Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben. |
C0180/R0040 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamt | Der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft. Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben. |
C0020 bis C0170/R0050 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen | Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0180/R0050 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden Geschäftsbereich. |
C0020 bis C0170/R0060 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — gesamt | Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0060 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, gesamt | Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0020 bis C0130/R0070 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0180/R0070 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamt | Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0020 bis C0130/R0080 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0180/R0080 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt | Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft. |
C0140 bis C0170/R0090 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft, ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0180/R0090 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft gesamt | Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft. |
C0020 bis C0170/R0100 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0180/R0100 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0110 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0110 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0120 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0120 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0130 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0130 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste | Die Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0140 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0140 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0150 | Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0180/R0150 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen | Der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts (netto) für Prämienrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0160 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — gesamt | Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0160 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, gesamt | Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen. |
C0020 bis C0130/R0170 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft. |
C0180/R0170 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — Direktversicherungsgeschäft gesamt | Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das Direktversicherungsgeschäft. |
C0020 bis C0130/R0180 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft. |
C0180/R0180 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft gesamt | Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen, für das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft. |
C0140 bis C0170/R0090 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft. |
C0180/R0190 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — brutto — in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft | Die Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen. |
C0020 bis C0170/R0200 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0200 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0210 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen), bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0210 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Prämienrückstellungen — einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) gesamt, vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen (außer Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0220 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0220 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge gegenüber Zweckgesellschaften vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0230 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Finanzrückversicherungen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen, vor der Anpassung für erwartete Verluste, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0230 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert für Schadenrückstellungen — einforderbare Beträge aus Finanzrückversicherungen vor der Anpassung für erwartete Verluste | Die Gesamthöhe der aus Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträge vor der Anpassung für erwartete Verluste, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0240 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0240 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0250 | Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) für Schadenrückstellungen, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0250 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen | Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0260 | Bester Schätzwert (brutto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts (brutto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0260 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — brutto | Die Gesamthöhe des besten Brutto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen). |
C0020 bis C0170/R0270 | Bester Schätzwert (netto) gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe des besten Schätzwerts (netto) insgesamt, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0270 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — bester Schätzwert gesamt — netto | Die Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen). |
C0020 bis C0170/R0280 | Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge — Risikomarge | Die Höhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Risikomarge wird für das gesamte Portfolio von (Rück-) Versicherungsverpflichtungen berechnet und dann jedem einzelnen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft zugeordnet. |
C0180/R0280 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt — Risikomarge gesamt | Dies ist die Gesamthöhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0020 bis C0170/R0290 | Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0180/R0290 | Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0020 bis C0170/R0300 | Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert | Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0180/R0300 | Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — bester Schätzwert | Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf den besten Schätzwert, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0020 bis C0170/R0310 | Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge | Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0180/R0310 | Höhe des Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen — Risikomarge | Gesamtbetrag des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen, bezogen auf die Risikomarge, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen, wenn er die versicherungstechnischen Rückstellungen verringert. |
C0020 bis C0170/R0320 | Versicherungstechnische Rückstellungen, gesamt — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0180/R0320 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen — gesamt | Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0330 | Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0180/R0330 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Die Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft. |
C0020 bis C0170/R0340 | Versicherungstechnische Rückstellungen gesamt — versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0180/R0340 | Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften — Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft | Der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0350 | Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Prämienrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen | Angaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direkversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Prämienrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0360 | Geschäftsbereich: weitere Segmentierung (homogene Risikogruppen) — Schadenrückstellungen — Gesamtzahl der homogenen Risikogruppen | Angaben zur Anzahl der in den Segmenten enthaltenen homogenen Risikogruppen, sofern das (Rück-)Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach Art der vertragsspezifischen Risiken in untergeordnete Segmente unterteilt, für jeden einer solchen Unterteilung unterliegenden Geschäftsbereich, in Bezug auf das Direkversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft und im Hinblick auf Schadenrückstellungen. |
C0020 bis C0170/R0370 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche | Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben. |
C0180/R0370 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — gesamt | Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche. |
C0020 bis C0170/R0380 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben. |
C0180/R0380 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt | Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse |
C0020 bis C0170/R0390 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben. |
C0180/R0390 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — gesamt | Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsströme für Prämien. |
C0020 bis C0170/R0400 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) | Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben. |
C0180/R0400 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — gesamt | Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Prämienrückstellungen verwendete Gesamtbetrag sonstiger Zahlungszuflüsse einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge. |
C0020 bis C0170/R0410 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche | Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Leistungen und Ansprüche, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben. |
C0180/R0410 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen und Ansprüche — gesamt | Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Leistungen und Ansprüche. |
C0020 bis C0170/R0420 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsabflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben. |
C0180/R0420 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse — gesamt | Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Zahlungsabflüsse für künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse. |
C0020 bis C0170/R0430 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für künftige Prämien, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben. |
C0180/R0430 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien — gesamt | Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und künftigen Prämien. |
C0020 bis C0170/R0440 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) | Die zur Ermittlung des besten Schätzwerts (brutto) der Schadenrückstellungen vorgenommene Aufteilung der Zahlungsströme für sonstige Zahlungszuflüsse, einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge, d. h. der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungszuflüsse bei Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes unter Verwendung der Zinskurve (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme), für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft sowie das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Wenn die Projektion der Zahlungsströme mit einer stochastischen Methode berechnet wird, ist der zugrunde gelegte Durchschnitt anzugeben. |
C0180/R0440 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse (einschl. Rückforderungen und Regressbeträge) — gesamt | Der zur Ermittlung des besten Schätzwerts der Schadenrückstellungen (brutto) verwendete Gesamtbetrag der Schadenrückstellungen, Zahlungszuflüsse und sonstigen Zahlungszuflüsse (einschließlich Rückforderungen und Regressbeträge). |
C0020 bis C0170/R0450 | Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten | Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Schätzwerts gesamt (brutto) (R0260) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden einzelnen Geschäftsbereich. |
C0180/R0450 | Verwendung vereinfachter Methoden und Techniken zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen — Prozentsatz des besten Schätzwerts (brutto), berechnet unter Verwendung von Näherungswerten — gesamt | Geben Sie an, welcher Prozentsatz des besten Schätzwerts gesamt (brutto) (R0260) unter Verwendung von Näherungswerten nach Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wurde, für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. |
C0020 bis C0170/R0460 | Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz | Geben Sie den Betrag des besten Schätzwerts (R0260) nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve an, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
C0180/R0460 | Bester Schätzwert im Falle einer Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt | Geben Sie den Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts nach der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) definierten Geschäftsbereiche an. |
C0020 bis C0170/R0470 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben. |
C0180/R0470 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt | Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche an, wenn die vorübergehende Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve erfolgt ist. In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch der Volatilitätsanpassung unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben. |
C0020 bis C0170/R0480 | Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung | Geben Sie den Betrag des unter R0260 gemeldeten besten Schätzwerts nach der Volatilitätsanpassung an, für jeden einzelnen Geschäftsbereich. |
C0180/R0480 | Bester Schätzwert im Falle einer Volatilitätsanpassung — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt | Geben Sie den Gesamtbetrag des unter R0260 eingetragenen besten Schätzwerts für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche nach der Volatilitätsanpassung an. |
C0020 bis C0170/R0490 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen | Geben Sie für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung an. In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben. |
C0180/R0490 | Versicherungstechnische Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt | Geben Sie den Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche ohne Volatilitätsanpassung an. In den Fällen, in denen der beste Schätzwert auch dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen/der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve unterliegt, ist der Wert ohne Berücksichtigung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, aber mit Berücksichtigung der Volatilitätsanpassung anzugeben. |
S.17.02 — Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung — nach Ländern
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Nicht ausgefüllt werden muss der Meldebogen, wenn die nachstehend genannten Schwellen für länderweise Angaben nicht anwendbar sind, d. h. auf das Herkunftsland 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Bruttoschätzwerts entfallen. Liegt dieser Betrag über 90 %, aber unter 100 %, sind nur R0010, R0020 und R0030 anzugeben. Das Direktversicherungsgeschäft für Krankenversicherungen, das auf einer der Lebensversicherung nicht vergleichbaren versicherungstechnischen Basis betrieben wird, ist in die Geschäftsbereiche Nichtlebensversicherung 1 bis 3 zu unterteilen. Die Unternehmen müssen alle in verschiedenen Währungen bestehenden Verpflichtungen einbeziehen und in die Berichtswährung umrechnen. Bei der Übermittlung der nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen ist Folgendes zu beachten:- a)
- Die Informationen zum Herkunftsland sind ausnahmslos zu übermitteln, unabhängig vom Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft).
- b)
- In den nach Ländern übermittelten Informationen müssen mindestens 90 % der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Brutto-Schätzwerts (mit Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft) für alle Geschäftsbereiche ausgewiesen sein.
- c)
- Wenn für ein Land Angaben über einen bestimmten Geschäftsbereich gemacht werden müssen, um den in Unterabsatz b) festgelegten Anforderungen zu genügen, dann sind für dieses Land Angaben über sämtliche Geschäftsbereiche zu übermitteln.
- d)
- Angaben zu den übrigen Ländern sind in aggregierter Form unter „EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle” oder „Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle” zu übermitteln.
- e)
- Für das Direktversicherungsgeschäft der Geschäftsbereiche „Krankheitskosten” , „Einkommensersatz” , „Arbeitsunfall” , „Feuer und andere Sachschäden” sowie „Kredite und Kautionen” sind die Angaben dem Land zuzuordnen, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 13 Absatz 13 der Richtlinie 2009/138/EG belegen ist.
- f)
- Für das Direktversicherungsgeschäft aller anderen, nicht unter dem Buchstaben e) aufgeführten Geschäftsbereiche sind die Angaben dem Land des Vertragsabschlusses zuzuordnen.
- o.
- das Land, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (Herkunftsland), sofern das Versicherungsprodukt nicht durch eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde;
- p.
- das Land, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt durch eine Zweigniederlassung verkauft wurde;
- q.
- das Land, in dem die Dienstleistungsfreiheit angezeigt wurde (Aufnahmeland), wenn das Versicherungsprodukt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit verkauft wurde.
- r.
- Bei Inanspruchnahme eines Vermittlers und in allen sonstigen Situationen erfolgt die Einstufung unter a), b) oder c) in Abhängigkeit vom Verkäufer des Versicherungsprodukts.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0040 | Land 1 … | Geben Sie zeilenweise für jedes Land, für das Informationen übermittelt werden müssen, den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an. |
C0020 bis C0130/R0010 | Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Herkunftsland | Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder, im Falle des Herkunftslands, nach dem Land des Vertragsabschlusses, für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts). In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen. |
C0020 bis C0130/R0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt | Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h., der nicht einzeln aufgeführten Länder), außer dem Herkunftsland, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts). In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen. |
C0020 bis C0130/R0030 | Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle — nicht nach Ländern aufgeschlüsselt | Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) und bester Schätzwert (brutto), für die Nicht-EWR-Länder außerhalb der Wesentlichkeitsschwelle (d. h., der nicht einzeln aufgeführten Länder), für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts). In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen. |
C0020 bis C0130/R0040 | Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) als Ganzes berechnet und bester Schätzwert (brutto) für unterschiedliche Länder — Land 1 [für jedes Land innerhalb der Wesentlichkeitsschwelle ist eine Zeile auszufüllen] | Betrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und bester Schätzwert (brutto), nach Ländern, in denen das Risiko belegen ist, oder nach Land des Vertragsabschlusses, für jeden einzelnen Geschäftsbereich, nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft (unter Ausschluss des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts). In einigen Fällen müssen Unternehmen für die Bereitstellung korrekter Daten unter Umständen nach eigenem Ermessen/mit eigenen Näherungen vorgehen, die den zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Annahmen entsprechen. |
S.18.01 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Nichtlebensversicherung)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen betrifft ausschließlich den besten Schätzwert, bei der Meldung ist Folgendes zu beachten:- —
Sämtliche in verschiedenen Währungen ausgeführten Zahlungsströme sind einzubeziehen und zu dem zum Berichtsdatum geltenden Wechselkurs in die Berichtswährung umzurechnen.
- —
Anzugeben sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge.
- —
Wenn das Unternehmen bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen verwendet, also keinen Schätzwert für die aus Verträgen resultierenden erwarteten künftigen Zahlungsströme berechnet, sind nur dann Informationen zu übermitteln, wenn der Abrechnungszeitraum für mehr als 10 % der versicherungstechnischen Rückstellungen mehr als 24 Monate beträgt.
ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 bis R0310 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen | Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31. |
C0020/R0010 bis R0310 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie sonstige Zahlungsabflüsse wie Steuerzahlungen, die den Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen innerhalb der Vertragsgrenzen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31. |
C0030/R0010 bis R0310 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungzuflüsse — künftige Prämien | Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31. |
C0040/R0010 bis R0310 | Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse | Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausgenommen Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31. |
C0050/R0010 bis R0310 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Leistungen | Anzugeben sind die zur Berechnung der Prämienrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher erwarteter Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit bestehenden Verträgen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31. |
C0060/R0010 bis R0310 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungsabflüsse — künftige Aufwendungen und sonstige Zahlungsabflüsse | Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG sowie sonstige Zahlungsströme wie Steuerzahlungen, die Versicherungsnehmern auferlegt werden, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31. |
C0070/R0010 bis R0310 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — künftige Prämien | Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten Beträge sämtlicher aus bestehenden Policen resultierenden künftigen Prämien, ausgenommen überfällige Prämien, mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31. |
C0080/R0010 bis R0310 | Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen (brutto) — Zahlungszuflüsse — sonstige Zahlungszuflüsse | Anzugeben sind die zur Berechnung der Schadenrückstellungen verwendeten einforderbaren Beträge aus Rückforderungen und Regressbeträgen und sonstige Zahlungszuflüsse (ausschließlich Kapitalerträge), mit Bezug auf das gesamte Portfolio der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen und damit zusammenhängender bestehender Verträge, von Jahr 1 bis Jahr 30 und für die Jahre ab Jahr 31. |
C0090/R0010 bis R0310 | Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungen (nach der Anpassung) | Betrag der nicht abgezinsten Zahlungsströme für jedes einzelne Jahr von Jahr 1 bis Jahr 31 und für die Jahre ab Jahr 31. Hier sind die nicht abgezinsten Zahlungsströme anzugeben, die aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen einforderbaren Beträgen resultieren, einschließlich gruppenintern zedierter Rückversicherung und künftiger Rückversicherungsprämien. Die Beträge sind nach der Anpassung aufgrund des Gegenparteiausfallrisikos anzugeben. |
S.19.01 — Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Abwicklungsdreiecke stellen die vom Versicherer geschätzten Kosten für Versicherungsfälle (geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und Schadenrückstellungen nach dem Bewertungsgrundsatz von Solvabilität II) und die Entwicklung der Kostenschätzung im Zeitablauf dar. Auszufüllen sind drei Gruppen von Abwicklungsdreiecken für bezahlte Schäden, den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen und gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS). Dieser Meldebogen ist für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegten wesentlichen Geschäftsbereich auszufüllen; dabei ist Folgendes zu beachten:- i.
- Meldung nach Geschäftsbereichen: Anzugeben sind die Geschäftsbereiche 1-12 (wie auf S.17.01 übermittelt) für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft (die zusammen berichtet werden) sowie die Geschäftsbereiche 25-28 für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Geschäft.
- ii.
- Wenn der beste Brutto-Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich insgesamt mehr als 3 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, sind die Angaben für den jeweiligen Geschäftsbereich nicht nur als Gesamtbetrag zu melden, sondern wie folgt nach Währungen aufzuschlüsseln:
- a)
- Beträge in der Berichtswährung;
- b)
- Beträge für jede Währung, die mehr als 25 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich darstellt, oder
- c)
- Beträge für jede Währung, die weniger als 25 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Bruttoschätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt darstellt.
- iii.
- Wenn der beste Schätzwert für einen Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich weniger als 3 % des besten Schätzwerts für alle Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, genügt die Angabe des Gesamtbetrags für den Geschäftsbereich.
- iv.
- Sofern nichts anderes angegeben, sind die nach Währungen aufgeschlüsselten Informationen in der ursprünglichen Vertragswährung zu übermitteln.
- iii.
- die Verpflichtung wird vollständig oder teilweise als Rente abgerechnet; und
- iv.
- für die als Rente abgerechnete Verpflichtung kann nach Lebensversicherungstechniken ein bester Schätzwert ermittelt werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — 1 und 13 Krankheitskostenversicherung 2 — 2 und 14 Einkommensersatzversicherung 3 — 3 und 15 Arbeiterunfallversicherung 4 — 4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — 5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — 6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — 7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — 8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — 9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung 10 — 10 und 22 Rechtsschutzversicherung 11 — 11 und 23 Beistand 12 — 12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung |
Z0020 | Schadenjahr oder Zeichnungsjahr | Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Schadenjahr 2 — Zeichnungsjahr |
Z0030 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Verpflichtung beglichen wird. In dieser Position ist „Gesamt” einzutragen, wenn der Gesamtbetrag für den jeweiligen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich angegeben wird. |
Z0040 | Währungsumrechnung | Geben Sie an, ob die nach Währung berichteten Informationen in der ursprünglichen Währung (standardmäßig) oder in der Berichtswährung (anders angegeben) übermittelt werden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Ursprüngliche Währung 2 — Berichtswährung Gilt nur im Falle der Berichterstattung nach Währung. |
C0010 bis C0160/ R0100 bis R0250 | Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck | Die bezahlten Bruttoschäden, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, ohne Aufwendungen, in einem Dreieck, das die Entwicklungen bei den bereits bezahlten Bruttoschäden zeigt: für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) sind die für jedes Entwicklungsjahr bereits geleisteten Zahlungen zu melden (dies ist die Verzögerung zwischen dem Schaden-/Zeichnungsjahr und dem Zahlungstermin). Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen. |
C0170/R0100 bis R0260 | Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr | Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr” die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0100 bis R0250 wider. Der Wert „Gesamt” unter R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250. |
C0180/R0100 bis R0260 | Bezahlte Bruttoschäden — Summe der Jahre (kumuliert) | Insgesamt enthält die Spalte „Summe aller Jahre” die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme. |
C0200 bis C0350/ R0100 bis R0250 | Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck | Dreiecke für den besten Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr). Der beste Schätzwert für Schadenrückstellungen gilt für Schadenfälle, die vor dem oder am Bewertungsstichtag eingetreten sind, unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht. Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen. |
C0360/R0100 bis R0260 | Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten) | Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende” die letzte Diagonale, allerdings auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten), von R0100 bis R0250 wider. Der Wert „Gesamt” unter R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250. |
C0400 bis C0550/R0100 bis R0250 | Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Dreieck | Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für Rückstellungen in Bezug auf Schadenereignisse, die eingetreten sind und dem Versicherer gemeldet, jedoch noch nicht reguliert wurden, ausschließlich eingetretenen, aber nicht angemeldeten Ansprüchen (IBNR). Für diese Rückstellungen können auch Schätzwerte verwendet werden, die von den Sachbearbeitern fallbezogen veranschlagt werden; die Ermittlung eines besten Schätzwerts auf der Grundlage von Solvabilität II ist nicht erforderlich. Die gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche sind anhand einer im Zeitverlauf gleichbleibenden Rücklagenstärke zu messen. Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen. |
C0560/R0100 bis R0260 | Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto) — Jahresende (abgezinste Daten) | Die Summe in „Jahresende” spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider. Der Wert „Gesamt” unter R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250. |
C0600 bis C0750/R0300 bis R0450 | Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — Dreieck | Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr), für die im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags Zahlungen geleistet wurden (von Rückversicherern regulierte Schäden plus der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge), die unter „Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert)” ausgewiesen werden. Die aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind zu berücksichtigen, nachdem die Anpassung um das Gegenparteiausfallrisiko vorgenommen wurde. Anzugeben sind die Beträge nach Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisikos. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen. |
C0760/R0300 bis R0460 | Erhaltene Rückversicherungsdeckung (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr | Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr” die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0300 bis R0450 wider. Der Wert „Gesamt” unter R0460 ist die Summe von R0300 bis R0450. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen. |
C0770/R0300 bis R0450 | Erhaltene Rückversicherungsdeckung — Summe der Jahre (kumuliert) | Die Spalte „Summe der Jahre” enthält die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller Zahlungen bezogen auf das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr), einschließlich der Gesamtsumme. |
C0800 bis C0950/ R0300 bis R0450 | Bester Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Dreieck | Rückstellungen mit Bezug auf die einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften. Im Dreieck sind die nicht abgezinsten Daten anzugeben, die Spalte „Jahresende” hingegen ist für Daten auf abgezinster Basis vorgesehen. Anzugeben sind die Beträge nach Berücksichtigung des Gegenparteiausfallrisikos. |
C0960/R0300 bis R0460 | Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen — aus Rückversicherungen einforderbare Beträge — Jahresende (abgezinste Daten) | Insgesamt spiegelt die Spalte „Jahresende” die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0300 bis R0450 wider. Der Wert „Gesamt” unter R0460 ist die Summe von R0300 bis R0450. |
C1000 bis C1150/R0300 bis R0450 | RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Dreieck | Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den Rückversicherungsanteil der unter „Gemeldete, aber nicht regulierte Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto)” gemeldeten Ansprüche im Rahmen eines Versicherungsvertrags. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen. |
C1160/ R0300 bis R0460 | RBNS-Ansprüche Rückversicherung — Jahresende (abgezinste Daten) | Die Summe in „Jahresende” spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0300 bis R0450 wider. Der Wert „Gesamt” unter R0460 ist die Summe von R0300 bis R0450. |
C1200 bis C1350/ R0500 bis R0650 | Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — Dreieck | Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für bezahlte Schäden (ohne Rückforderungen/Regressbeträge) und Rückversicherung. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen. |
C1360/R0500 bis R0660 | Bezahlte Nettoschäden (nicht kumuliert) — im laufenden Jahr | Insgesamt spiegelt die Spalte „Im laufenden Jahr” die letzte Diagonale (alle in das letzte Berichtsjahr übertragenen Daten) von R0500 bis R0650 wider. R0660 ist die Summe von R0500 bis R0650. |
C1370/R0500 bis R0660 | Bezahlte Nettoschäden — Summe der Jahre (kumuliert) | Insgesamt enthält die Spalte „Summe der Jahre” die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller in das jeweilige Schaden-/Zeichnungsjahr übertragenen Zahlungen), einschließlich der Gesamtsumme. |
C1400 bis C1550/ R0500 bis R0650 | Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Dreieck | Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für den besten Schätzwert der Schadenrückstellungen, ohne Rückversicherung. |
C1560/R0500 bis R0660 | Bester Schätzwert (netto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen — Jahresende (abgezinste Daten) | Die Summe in „Jahresende” spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider. Der Wert „Gesamt” unter R0660 ist die Summe von R0500 bis R0650. |
C1600 bis C1750/R0500 bis R0650 | RBNS-Ansprüche (netto) — Dreieck | Dreiecke für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N–14 (und davor) und alle vorangegangenen Berichtszeiträume bis — einschließlich — N (letztes Berichtsjahr) für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ohne Rückforderungen/Regressbeträge und Rückversicherung. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber keinerlei Aufwendungen zu berücksichtigen. |
C1760/R0500 bis R0660 | RBNS-Ansprüche (netto) — Jahresende (abgezinste Daten) | Die Summe in „Jahresende” spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0500 bis R0650 wider. Der Wert „Gesamt” unter R0660 ist die Summe von R0500 bis R0650. |
C1800 bis C1940/R0700 | Historische Inflationsrate — gesamt | Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsraten angepasst werden, sind hier die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten historischen Inflationsraten einzutragen. |
C1800 bis C1940/R0710 | Historische Inflationsrate — exogene Inflation | Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche” oder „allgemeine” Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex, usw.). |
C1800 bis C1940/R0720 | Historische Inflationsrate — endogene Inflation | Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die historische endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten. |
C2000 bis C2140/R0730 | Erwartete Inflationsrate — gesamt | Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die zur Anpassung der Dreiecke für historisch bezahlte Schäden verwendeten erwarteten Inflationsraten. |
C2000 bis C2140/R0740 | Erwartete Inflationsrate — exogene Inflation | Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete exogene Inflationsrate, also die „volkswirtschaftliche” oder „allgemeine” Inflationsrate, d. h. die Steigerung der Preise für Waren und Dienstleistungen in einer bestimmten Volkswirtschaft (z. B. Verbraucherpreisindex, Erzeugerpreisindex, usw.). |
C2000 bis C2140/R0750 | Erwartete Inflationsrate — endogene Inflation | Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die nach Jahren und für die 15 Jahre berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die erwartete endogene Inflationsrate, d. h. die Steigerung der für den betreffenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich spezifischen Schadenkosten. |
C2200/R0760 | Beschreibung der verwendeten Inflationsrate: | Im Falle der Verwendung von Weiterführungsmethoden, bei denen die berichteten Daten ausdrücklich an die Inflationsrate angepasst werden, die narrative Beschreibung der verwendeten Inflationsraten. |
S.20.01 — Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über die Abwicklung/Bewegung der Portfolios im Nichtlebensversicherungsbereich, sowohl im Hinblick auf bezahlte Schäden (unterteilt nach Art der Schäden) als auch im Hinblick auf RBNS-Ansprüche (wie in S.19.01 definiert). Dieser Meldebogen ist für jeden einzelnen Geschäftsbereich (die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten 12 Geschäftsbereiche) auszufüllen, und zwar für das Direktversicherungsgeschäft (brutto) (d. h. die Unternehmen sind von der Übermittlung des in Rückdeckung übernommenen — proportionalen und nicht proportionalen — Geschäfts befreit); im Falle von in verschiedenen Währungen denominierten RBNS muss nur die Gesamtsumme in der Berichtswährung angegeben werden. Um die Anzahl der zu meldenden Fälle zu ermitteln, müssen die Unternehmen ihre eigene Definition oder, sofern verfügbar, auf nationaler Ebene bestehende Spezifikationen verwenden (z. B. Vorgaben der nationalen Aufsichtsbehörde). Allerdings ist jeder Fall nur einmal zu melden (nach Geschäftsbereichen). Abgeschlossene, jedoch im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle sind nicht in der Spalte „Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle” , sondern in der diesbezüglichen Spalte im Zusammenhang mit „Offene Fälle zu Beginn des Jahres” oder „Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle” zu berichten. Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. In Bezug auf die Anzahl der Jahre, für die Angaben zu übermitteln sind, gelten auch hier die für den Meldebogen S.19.01 vorgegebenen Berichtsanforderungen.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste |
Z0020 | Schadenjahr/Zeichnungsjahr | Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Schadenjahr 2 — Zeichnungsjahr |
C0020/R0010 bis R0160 | RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle | Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. |
C0030/R0010 bis R0160 | RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres | Die Anzahl der zu Beginn des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0040/R0010 bis R0160 | RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die Höhe der im Lauf des Jahres angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0050/R0010 bis R0160 | RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende | Die Anzahl der zum Ende der Periode gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0060/R0010 bis R0160 | RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle | Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. |
C0070/R0010 bis R0160 | RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres | Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0080/R0010 bis R0160 | RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0090/R0010 bis R0160 | RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle | Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. |
C0100/ R0010 bis R0160 | RBNS-Ansprüche. Offene Fälle zu Beginn des Jahres — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — RBNS (brutto) zu Beginn des Jahres in Bezug auf ohne Zahlung regulierte Fälle | Die Anzahl der zu Beginn des Jahres offenen RBNS (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0110/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle | Die Anzahl im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. |
C0120/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die Höhe der für im Lauf des Jahres gemeldeten Schadensfälle in diesem Jahr angefallenen Zahlungen (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0130/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende | Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, aber nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0140/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle | Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. |
C0150/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für Fälle, die im Laufe des Jahres gemeldet, zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0160/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle | Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und ohne Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. |
C0170/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle | Die Anzahl im Lauf des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende noch offen waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. |
C0180/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) für im selben Jahr wieder eröffnete Fälle, die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0190/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende | Die Anzahl der im Lauf des Jahres aus wieder eröffneten Fällen resultierenden angemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS) (brutto), die zum Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0200/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — Anzahl der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle | Die Anzahl der im Lauf des Jahres wieder eröffneten Versicherungsfälle, die zum Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. |
C0210/R0010 bis R0160 | Im Lauf des Jahres wieder eröffnete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die Höhe der im Lauf des Jahres erfolgten Zahlungen (brutto) aufgrund von Versicherungsfällen, die im Laufe des Jahres wieder eröffnet und zum Jahresende mit Zahlungen abgeschlossen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, nach Schaden-/Zeichnungsjahr von Jahr N–1 (Vorjahr des Berichtsjahrs) bis Jahr N–14, Betrag aller dem Jahr N–14 vorangegangenen Berichtszeiträume und Gesamtbetrag aller Jahre von N–1 bis zum Vorjahr von N–14. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0110/R0170 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle | Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten und am Jahresende noch offenen Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N. |
C0120/R0170 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die Höhe der erfolgten Zahlungen (brutto) für im Lauf des Jahres angemeldete Schadensfälle, die am Jahresende noch offen waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0130/R0170 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende | Die Höhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto), abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, die im Lauf des Jahres angemeldet und am Jahresende noch offen waren, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0140/R0170 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle | Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und mit Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N. |
C0150/R0170 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die Höhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) für im Lauf des Jahres gemeldete Schadensfälle, die am Jahresende abgeschlossen und mit Zahlungen reguliert waren, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0160/R0170 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle | Die Anzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende abgeschlossenen und ohne Zahlungen regulierten Versicherungsfälle, für das Schaden-/Zeichnungsjahr, in Bezug auf das Berichtsjahr N. |
C0110/R0180 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — Anzahl der Versicherungsfälle | Die Gesamtzahl der Lauf des Jahres gemeldeten, am Jahresende noch offenen Fälle. |
C0120/R0180 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die Gesamthöhe der im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) in Bezug auf die Gesamtzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0130/R0180 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — offene Fälle am Jahresende — RBNS (brutto) am Periodenende | Die Gesamthöhe der am Periodenende bestehenden RBNS-Ansprüche (brutto) in Bezug auf die Gesamtzahl der im Lauf des Jahres gemeldeten Versicherungsfälle, die am Jahresende noch offen waren. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0140/R0180 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — Anzahl der mit Zahlung abgeschlossenen Fälle | Gesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Lauf des Jahres gemeldet und mit Zahlungen reguliert wurden. |
C0150/R0180 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert mit Zahlung — im laufenden Jahr erfolgte Zahlungen (brutto) | Die im laufenden Jahr erfolgten Zahlungen (brutto) in Bezug auf in diesem Jahr gemeldete und mit Zahlungen regulierte Versicherungsfälle. Dabei sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. |
C0160/R0180 | Im Lauf des Jahres gemeldete Fälle gesamt — abgeschlossene Fälle am Jahresende — reguliert ohne Zahlung — Anzahl der ohne Zahlungen abgeschlossenen Fälle | Gesamtzahl der Versicherungsfälle, die im Lauf des Jahres gemeldet und ohne Zahlungen abgeschlossen wurden. |
S.21.01 — Risikoprofil der Verlustverteilung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Zu übermitteln sind nur auf das Direktversicherungsgeschäft bezogene Informationen zum Nichtlebensversicherungsgeschäft (einschließlich des nach Art der Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherungsgeschäfts). Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich ist ein eigener Meldebogen auszufüllen. Das Risikoprofil der Verlustverteilung für die Nichtlebensversicherung zeigt die Verteilung der am Ende des Berichtsjahres akkumulierten eingetretenen Schadensfälle auf (vordefinierte) Stufen. Der Ausdruck „akkumulierte eingetretene Fälle” bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der angemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadensjahr ( „SJ” )/Zeichnungsjahr ( „ZJ” ) (SJ/ZJ) zuzuordnen ist. Bei den für die eingetretenen Fälle anzugebenden Anspruchsbeträgen sind sämtliche Schadenbestandteile, aber nur die Aufwendungen zu berücksichtigen, die direkt einem bestimmten Schadensfall zugeordnet werden können. Die Angaben über diese Beträge sind abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen zu berichten. Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten zu übermitteln. Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen. Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die eingetretenen Schäden weniger als 100000 EUR betragen. Die gewählten Stufen sind über die aufeinanderfolgenden Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste |
Z0020 | Schadenjahr/Zeichnungsjahr | Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für den Meldebogen S.19.01 zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Schadenjahr 2 — Zeichnungsjahr |
C0030/R0010 bis R0310 | Eingetretene Fälle Beginn | Untergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die normale Verlustverteilung folgende fünf Optionen zur Verfügung: 1-20 Stufen zu 5000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 100000 2-20 Stufen zu 50000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 1 Mio. 3-20 Stufen zu 250000 und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 5 Mio. 4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 20 Mio. 5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche, offene Stufe für akkumulierte eingetretene Schäden > 100 Mio. Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei akkumulierten Schäden von weniger als 100000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der akkumulierten eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann. Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen. |
C0040/R0010 bis R0200 | Eingetretene Fälle Ende | Obergrenze der jeweiligen Betragsstufe für eingetretene Versicherungsfälle. |
C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0010 bis R0210 | Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N14 | Die Anzahl der den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden Fälle, die akkumuliert am Ende des Berichtsjahres zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen. Die Anzahl der Fälle ist die Summe der zum Periodenende akkumulierten Anzahl der offenen zuzüglich der mit Zahlungen abgeschlossenen Fälle. |
C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340 /R0010 bis R0210 | Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14 | Die akkumulierte und aggregierte Höhe aller den Schadens-/Zeichnungsjahren N bis N–14 zuzuordnenden eingetretenen Versicherungsfälle, die akkumuliert am Ende des Berichtsjahres zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe gelegene Ansprüche bedingen. Für kleinere Ansprüche sind Schätzungen (z. B. Standardbeträge) zulässig, solange sie mit den Beträgen in Einklang stehen, die bei den Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen (Musterbogen S.19.01) in die Abwicklungsdreiecke eingetragen wurden. Der Ausdruck „akkumulierte eingetretene Fälle” bezeichnet die Summe der mit Zahlungen regulierten Fälle (brutto) und der gemeldeten, aber noch nicht regulierten Versicherungsansprüche (RBNS), fallweise für jeden einzelnen offenen oder abgeschlossenen Fall, der einem bestimmten Schadens-/Zeichnungsjahr (SJ/ZJ) zuzuordnen ist.; |
C0050, C0070, C0090, C0110, C0130, C0150, C0170, C0190, C0210, C0230, C0250, C0270, C0290, C0310, C0330/R0300 | Anzahl der Fälle SJ/ZJ Jahr N:N–14 — gesamt | Gesamtzahl der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14. |
C0060, C0080, C0100, C0120, C0140, C0160, C0180, C0200, C0220, C0240, C0260, C0280, C0300, C0320, C0340/R0300 | Eingetretene Fälle gesamt SJ/ZJ Jahr N:N–14 — gesamt | Gesamtbetrag der akkumulierten und aggregierten Ansprüche für alle Stufen, für alle Jahre von N bis N–14. |
S.21.02 — Nichtlebensversicherungstechnische Risiken
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen sind ausschließlich auf das Direktversicherungsgeschäft bezogene Informationen über den Bereich Nichtlebensversicherung (einschließlich Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung) zu übermitteln. Dabei sind unter Einbeziehung aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche die 20 größten versicherungstechnischen Einzelrisiken auf der Grundlage des Nettoselbstbehalts zu übermitteln. Wenn die beiden größten versicherungstechnischen Risiken eines in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichs durch diese Methode nicht erfasst werden, sind diese zusätzlich zu melden. Falls ein einzelnes, einem bestimmten Geschäftsbereich zuzuordnendes versicherungstechnisches Risiko unter die größten 20 Risiken fällt, muss dieses Risiko des betroffenen Geschäftsbereich nur einmal angegeben werden. Der Ausdruck „Nettoselbstbehalt des einzelnen versicherungstechnischen Risikos” bezeichnet den maximalen potenziellen Haftungsbetrag des Unternehmens nach Abzug der von Rückversicherern (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherern) einforderbaren Beträge und des ursprünglichen Eigenanteils des Versicherten. Falls der Nettoselbstbehalt für eine übermäßig große Anzahl Risiken gleich ist, ist als ergänzendes Kriterium die Police mit der höchsten Versicherungssumme heranzuziehen. Falls auch die Versicherungssumme die gleiche ist, muss als ausschlaggebendes Kriterium das Risiko herangezogen werden, das dem Risikoprofil des Unternehmens am nächsten kommt.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Risikoidentifikationscode | Bei diesem Code handelt es sich um eine vom Unternehmen zugewiesene eindeutige Identifikationsnummer für das Risiko, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss. |
C0020 | Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht | Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an. Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt. |
C0030 | Beschreibung des Risikos | Eine Beschreibung des Risikos. Die Art des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko, je nach Geschäftsbereich, wie in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definiert. |
C0040 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste |
C0050 | Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie | Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie” nicht auf Begriffsbestimmungen der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden |
C0060 | Gültigkeitsdauer (Beginn) | Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an. |
C0070 | Gültigkeitsdauer (Ende) | Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an. |
C0080 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der ursprünglichen Währung an. |
C0090 | Versicherungssumme | Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko. Wenn die Police verschiedene im ganzen Land verteilte einzelne Risiken abdeckt, ist das versicherungstechnische Risiko mit dem höchsten Nettoselbstbehalt anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt. |
C0100 | Eigenanteil des Versicherten | Der vom Policeninhaber übernommene Teil der Versicherungssumme. |
C0110 | Art des versicherungstechnischen Modells | Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Versicherungssumme Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme” ist auch einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells” nicht anwendbar ist. 2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL): Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird. 3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML): Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird. 4 — Geschätzter Höchstschaden: Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind. 5 — Andere Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen” verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden. Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen” verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein. |
C0120 | Betrag versicherungstechnisches Modell | Betrag des Höchstschadens in Bezug auf das einzelne versicherungstechnische Risiko, der durch das verwendete versicherungstechnische Modell erhalten wird. Wenn kein versicherungstechnisches Modell einer bestimmten Art verwendet wird, muss der hier eingetragene Betrag gleich der in Position C0090 eingetragenen Versicherungssumme abzüglich dem in Position C0100 eingetragenen Eigenanteil sein. |
C0130 | Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern | Der Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer auf fakultativer Basis (vertragsbezogen und/oder auf einzelne Risiken bezogen) an Rückversicherer zediert hat. Wenn die fakultative Rückversicherung nicht 100 %, sondern nur 80 % des Risikos abdeckt, sind die verbleibenden 20 % als Selbstbehalt zu werten. |
C0140 | Nicht auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern | Der Teil der Versicherungssumme, die der Versicherer durch herkömmliche Rückversicherungsverträge oder auf anderer Grundlage (einschließlich Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen) außer der fakultativen Rückversicherung zediert hat. |
C0150 | Nettoselbstbehalt des Versicherers | Der Nettobetrag, für den der Versicherer das Risiko trägt, d. h. der Teil der Versicherungssumme, der über den ursprünglichen Eigenanteil des Versicherten hinausgeht und nicht rückversichert wurde. |
S.21.03 — Verteilung der nichtlebensversicherungstechnischen Risiken — nach Versicherungssumme
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist rückblickend für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (einschließlich Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung) auszufüllen, und dies nur in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und nur für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche der Nichtlebensversicherung. Das versicherungstechnische Risikoportfolio entspricht der Verteilung (auf vorgegebene Stufen) der Versicherungssumme jedes einzelnen versicherungstechnischen Risikos, das vom Unternehmen übernommen wurde. Das versicherungstechnische Risikoportfolio ist nach Geschäftsbereichen aufzuschlüsseln. Für einige Geschäftsbereiche ist die Berichterstattung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch, allerdings können die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen auch weitere Geschäftsbereiche in diese Berichtspflicht einbeziehen. Für manche Geschäftsbereiche ist dieser Meldebogen nicht anwendbar. (Siehe auch das Element „Geschäftsbereich” ). Standardwährung für die vorgegebenen Stufen ist der Euro. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es der zuständigen Aufsichtsbehörde, für die 20 Stufen gleichwertige Währungsbeträge festzulegen. Die Verwendung unternehmensspezifischer Stufen ist zulässig, insbesondere, wenn die Versicherungssumme weniger als 100000 EUR beträgt. Die gewählten Stufen sind über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Sollte eine solche Veränderung eintreten, hat das Unternehmen die Aufsichtsbehörde vorab zu unterrichten, sofern diese nicht bereits entsprechende Vorgaben gemacht hat. Der Berichtsstichtag ist grundsätzlich das Ende des Berichtsjahrs, in begründeten Fällen kann das Unternehmen jedoch auch das Datum, an die Informationen von der Policenverwaltung eingeholt wurden, als Berichtsstichtag wählen. Bei dieser Vorgehensweise kann der Berichtsstichtag, für den das versicherungstechnische Risikoportfolio übermittelt wird, beispielsweise mit dem Datum übereinstimmen, an dem ähnlich geartete Informationen für Zwecke der Verlängerung von Rückversicherungsverträgen und fakultativen Rückversicherungen eingeholt werden. Die Versicherungssumme ist in Bezug auf jedes versicherungstechnische Risiko einzeln aufzuführen, wobei für jeden einzelnen Geschäftsbereich lediglich die Hauptdeckungssumme anzugeben ist, und bezeichnet den höchsten Betrag, zu dessen Auszahlung der Versicherer verpflichtet werden kann. Dies bedeutet:- —
Wenn die Versicherungssumme für die Zusatzdeckung „Diebstahl” niedriger ist als die Versicherungssumme für die Hauptdeckung „Feuer und andere Sachschäden” (die beide demselben Geschäftsbereich angehören), dann ist die höhere Versicherungssumme einzutragen.
- —
Eine Versicherungspolice, die sich auf mehrere Gebäude/Fahrzeugflotten usw. bezieht, muss aufgeschlüsselt werden.
- —
Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des die Meldung übermittelnden Nichtlebensversicherers an.
- —
Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung ist auch der Teil einzubeziehen, der auf einen ausfallenden Mitversicherer entfällt.
ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Erste Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung für alle Mitgliedstaaten obligatorisch ist:
Zweite Kategorie: Geschäftsbereiche, deren Meldung von den nationalen Aufsichtsbehörden nach eigenem Ermessen für obligatorisch erklärt werden kann:
Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste |
C0020/R0010–R0210 | Versicherungssumme Beginn | Untergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist. Wenn der Euro als Berichtswährung verwendet wird, stehen als Basis für die Verteilung der versicherungstechnischen Risiken folgende fünf Optionen zur Verfügung: 1-20 Stufen zu 25000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 500000 2-20 Stufen zu 50000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 1 Mio. 3-20 Stufen zu 250000 und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 5 Mio. 4-20 Stufen zu 1 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 20 Mio. 5-20 Stufen zu 5 Mio. und 1 zusätzliche Stufe für Versicherungssummen > 100 Mio. Sofern die Aufsichtsbehörde nicht bereits Festlegungen getroffen hat, muss ein Unternehmen insbesondere bei Versicherungssummen von weniger als 100000 EUR spezifische Stufen verwenden, weil nur so die Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle in hinreichender Detailtiefe abgebildet werden kann. Für Policen, in denen keine Versicherungssumme festgelegt ist, muss das Unternehmen eigene Schätzungen vornehmen oder Standardwerte einsetzen. Die gewählte Option ist über die Berichtszeiträume hinweg beizubehalten, solange sich die Verteilung der Versicherungsfälle nicht signifikant ändert. Im Falle abweichender Berichtswährungen obliegt es den nationalen Aufsichtsbehörden, für die 20 Stufen gleichwertige Beträge festzulegen. |
C0030/R0010–R0200 | Versicherungssumme Ende | Obergrenze der Beitragsstufe, der die Versicherungssumme des einzelnen versicherungstechnischen Risikos zuzuordnen und innerhalb derer sie zu aggregieren ist. |
C0040/R0010–R0210 | Anzahl der versicherungstechnischen Risiken | Die Anzahl der versicherungstechnischen Risiken, bei denen die Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt. |
C0040/R0220 | Anzahl der versicherungstechnischen Risiken — gesamt | Gesamtzahl der in alle Stufen eingetragenen versicherungstechnischen Risiken. |
C0050/R0010–R0210 | Versicherungssumme gesamt | Die aggregierte Versicherungssumme aller einzelnen versicherungstechnischen Risiken, deren Versicherungssumme zwischen der Ober- und Untergrenze der jeweils anwendbaren Stufe liegt, brutto und in der Berichtswährung. |
C0050/R0220 | Versicherungssumme gesamt — gesamt | Gesamtsumme der aggregierten Beträge der Versicherungssummen aller in allen Stufen berichteten einzelnen versicherungstechnischen Risiken, brutto und in der Berichtswährung. |
C0060/R0010–R0210 | Jährliche gebuchte Prämien gesamt | Der aggregierte Gesamtbetrag der gebuchten Prämien im Sinne von Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0060/R0220 | Jährliche gebuchte Prämien gesamt — gesamt | Gesamtsumme der aggregierten Beträge der in allen Stufen berichteten jährlich gebuchten Prämien. |
S.22.01 — Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn das Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet. Aus diesem Meldebogen geht hervor, welche Auswirkungen es auf die Finanzlage hat, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck ist kumulativ Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herauszunehmen, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird. Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, bzw. als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z. B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0010 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0040/R0010 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung ( „MA” ). Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0010 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0060/R0010 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung, sofern vorhanden. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0010 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020 und C0040 berichtet werden. |
C0080/R0010 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0010 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und dem Höchstwert unter den versicherungstechnischen Rückstellungen, die unter C0010, C0020, C0040 und C0060 berichtet werden. |
C0100/R0010 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — versicherungstechnische Rückstellungen | Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0020 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0020 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0020 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0020 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0020 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0020 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0020 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den Basiseigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0020 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel | Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0030 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0030 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0030 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. |
C0040/R0030 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0030 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0060/R0030 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0030 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0080/R0030 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0030 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0100/R0030 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel –Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Höhe der Anpassung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0040 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0040 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbändenund Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0040 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0040 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0040 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0040 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0040 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0040 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Gesamtbetrag der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0040 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Basiseigenmittel — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0040 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Höhe der Anpassung der aufgrund von Sonderverbänden gebundenen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0050 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0050 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0050 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0050 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0050 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0050 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0050 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0050 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0060 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 1, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0060 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0060 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0060 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0060 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0060 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0060 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0060 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0060 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 1) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0060 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 1 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 1 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0070 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 2, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0070 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0070 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0070 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0070 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0070 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0070 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0070 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0070 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 2) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0070 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 2 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 2 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0080 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel –Tier 3, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0080 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0080 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0080 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0080 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR –Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier-3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0080 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0080 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0080 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0080 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der SCR (Tier 3) anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0080 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähige Eigenmittel — Tier 3 | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR — Tier 3 anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0090 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0090 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der SRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. |
C0040/R0090 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0090 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen der SRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0060/R0090 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0080/R0090 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0090 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen der SCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der SRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0100/R0090 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Solvenzkapitalanforderung (SCR) | Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0100 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0100 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0100 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurden. |
C0040/R0100 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0100 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0060/R0100 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0100 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0080/R0100 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0100 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der anrechnungsfähigen Eigenmittel für die Erfüllung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurden, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurden. |
C0100/R0100 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähige Eigenmittel | Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0010/R0110 | Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
C0020/R0110 | Ohne Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann bei den versicherungstechnischen Rückstellungen kein vorübergehender Abzug geltend gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0010. |
C0030/R0110 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs berechnet wurde, und der MRC, die mit den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen berechnet wurde. |
C0040/R0110 | Ohne Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassung aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung. Kann nicht von einer vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve Gebrauch gemacht werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0020. |
C0050/R0110 | Auswirkung der Übergangsmaßnahme beim Zinssatz — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve. Dies ist die Differenz zwischen der MRC, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0020 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0060/R0110 | Ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anpassungen aufgrund des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und der Volatilitätsanpassung, jedoch unter Beibehaltung der Anpassungen aufgrund der Matching-Anpassung. Kann keine Volatilitätsanpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0040. |
C0070/R0110 | Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln. Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und andere Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0040 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0080/R0110 | Ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne langfristige Garantien. Kann keine Matching-Anpassung vorgenommen werden, ist hier der gleiche Betrag anzugeben wie unter C0060. |
C0090/R0110 | Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null beinhalten. Dies ist die Differenz zwischen der MCR, die unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und all die anderen Übergangsmaßnahmen berechnet wurde, und der MRC, die mit den unter C0060 angegebenen versicherungstechnischen Rückstellungen berechnet wurde. |
C0100/R0110 | Auswirkung aller langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen — Mindestkapitalanforderung (MCR) | Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. |
SR.22.02 — Projektion der künftigen Zahlungsströme (bester Schätzwert — Matching-Adjustment-Portfolios)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Matching-Portfolio | Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Portfolios zu verwenden. |
C0020/R0010 bis R0450 | Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch Verpflichtungen aufgrund Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsrisiken | Künftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Langlebigkeits-, Sterblichkeits- und Revisionsleistungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume. |
C0030/R0010 bis R0450 | Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsabflüsse durch Aufwendungen | Künftige Zahlungsabflüsse im Zusammenhang mit Aufwendungen für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für jedes Matching-Portfolio, aufgeteilt nach Fälligkeitsjahr für die mit dem Berichtsstichtag beginnenden 12-Monats-Zeiträume. |
C0040/R0010 bis R0450 | Projektion der künftigen Zahlungsströme am Ende des Berichtszeitraums — Zahlungsströme der risikoreduzierten Vermögenswerte | Zahlungsströme (Zahlungsabflüsse und Zahlungszuflüsse) im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der einzelnen Matching-Portfolios, aufgeteilt nach Fälligkeits- oder Eingangsjahr. Bei der Berechnung dieser Zahlungsströme ist gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 die Ausfallwahrscheinlichkeit oder der Anteil des langfristigen Durchschnittswerts des Spreads über den risikolosen Zinssatz zu berücksichtigen. |
C0050/R0010 bis R0450 | Inkongruenz im Berichtszeitraum — positive Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse) | Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der positiven Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse > Abflüsse) im Lauf des betreffenden Jahres anzugeben. Positive Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen negative Inkongruenzen aufgerechnet werden. |
C0060/R0010 bis R0450 | Inkongruenz im Berichtszeitraum — negative Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse) | Wenn die Intervalle kürzer sind als ein Jahr, ist in jeder Zeile die Summe der negativen Inkongruenz (nicht abgezinst) (Zuflüsse < Abflüsse) im Lauf des betreffenden Jahres anzugeben. Negative Inkongruenzen in einem Berichtszeitraum dürfen nicht gegen positive Inkongruenzen aufgerechnet werden. |
S.22.03 — Angaben zur Berechnung der Matching-Anpassung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für jedes von der Aufsichtsbehörde genehmigte Matching-Portfolio zu übermitteln.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Matching-Portfolio | Geben Sie die vom Unternehmen vergebene Nummer an, die der einmaligen Nummer entspricht, mit der jedes einzelne Matching-Portfolio bezeichnet wird. Diese Nummer ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten und auch in anderen Meldebögen zur Kennzeichnung des Matching-Portfolios zu verwenden. |
C0010/R0010 | Auf Zahlungsstrom der Verpflichtungen angewandter effektiver Jahressatz | Der effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG des Portfolios der zugeordneten Vermögenswerte entspricht. |
C0010/R0020 | Effektiver Jahressatz des besten Schätzwerts | Der effektive Jahressatz, berechnet als konstanter Abzinsungssatz, der angewandt auf die Cashflows des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der grundlegenden risikofreien Zinskurve berücksichtigt wird. |
C0010/R0030 | Verwendete Ausfallwahrscheinlichkeit zur Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte | Die Ausfallwahrscheinlickeit entspricht dem als Prozentsatz ausgedrückten Betrag (entsprechend dem in den Zeilen R0010 und R0020 verwendeten Format), anhand dessen die Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet werden. Der „risikoreduzierte Zahlungsstrom” ist der „erwartete Zahlungsstrom” im Sinne von Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen. |
C0010/R0040 | Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme der Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird | Der Anteil des grundlegenden Spreads, der bei der gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgenommenen Anpassung der Zahlungsströme der dem Portfolio zugeordneten Vermögenswerte nicht berücksichtigt wird. Dieser Betrag ist als Prozentwert anzugeben (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010 und R0020). In diesen Betrag ist die in Zeile R0050 angegebene Erhöhung nicht einzubeziehen. |
C0010/R0050 | Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade | Die Erhöhung des grundlegenden Spreads für Vermögenswerte unter dem Investment Grade, ausgedrückt als Prozentwert (entsprechend dem Format in den Zeilen R0010, R0020 und R0120). Die erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit von Vermögenswerten unter dem Investment Grade ist bei der Risikoreduzierung der Zahlungsströme zu berücksichtigen. |
C0010/R0060 | Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz | Matching-Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio, in Basispunkten mit Dezimalstellen; so werden z. B. 100 Bp. als 0,01 ausgewiesen. |
C0010/R0070 | Sterblichkeitsrisikostress zum Zweck der Matching-Anpassung | Erhöhung des anhand des grundlegenden risikofreien Zinssatzes berechneten besten Schätzwerts unter einem Sterblichkeitsrisikostresstest gemäß Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 52 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0010/R0080 | Marktwert der Vermögenswerte des Portfolios | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte des Portfolios. |
C0010/R0090 | Marktwert der inflationsabhängigen Vermögenswerte | Solvabilität-II-Wert der Vermögenswerte mit inflationsabhängigen Erträgen (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG). |
C0010/R0100 | Bester Schätzwert unter Einbeziehung der Inflation | Der Betrag des besten Schätzwerts der Zahlungsströme im Zusammenhang mit inflationsabhängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen. |
C0010/R0110 | Vermögenswerte zum Marktwert, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können | Wert der Vermögenswerte, deren Zahlungsströme von Dritten geändert werden können (Artikel 77b Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG). |
C0010/R0120 | Gesamtkapitalrentabilität — Vermögenswerte des Portfolios | Geben Sie den risikoreduzierten internen Zinsfuß der einem Matching-Adjustment-Portfolio zugeordneten Vermögenswerte an, berechnet als Abzinsungssatz, zu dem der aktuelle Wert der Zahlungsabflüsse des Vermögenswerts gleich dem aktuellen Wert seiner risikoreduzierten Zahlungszuflüsse ist. |
C0010/R0130 | Marktwert rückgekaufter Verträge | Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aufgrund der den einzelnen Matching-Adjustment-Portfolios zugrunde liegenden Verträgen, die im Berichtszeitraum rückgekauft wurden. |
C0010/R0140 | Anzahl der ausgeübten Rückkaufoptionen | Anzahl der Rückkaufoptionen, die im Berichtszeitraum im Zusammenhang mit Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für jedes Matching-Portfolio ausgeübt wurden. |
C0010/R0150 | Marktwert von Vermögenswerten, die rückgekaufte Verträge bedecken | Wert der gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG bewerteten Vermögenswerte, die zum Ausübungszeitpunkt der Rückkaufoptionen die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bedecken. |
C0010/R0160 | An Versicherungsnehmer ausgezahlter Betrag | Wert des Betrags, der Versicherungsnehmern entsprechend ihrer Rückkaufsrechte ausgezahlt wurde. Dieser Betrag unterscheidet sich von den Angaben in den Zeilen R0130 und R0150, da bei letzteren die vertragliche Rückkaufklausel kein Anrecht des Versicherungsnehmers auf die Auszahlung des vollen in diesen Zeilen aufgeführten Betrags begründet. |
C0010/R0170 | Laufzeit/Duration | Macaulay-Duration für die Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung aller mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zusammenhängenden Zahlungsströme aufgrund von Portfolios, für welche die Matching-Anpassung verwendet wurde. |
S.22.04 — Angaben zur Übergangsmaßnahme bei der Berechnung der Zinssätze
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist nach Währungen aufgeschlüsselt für alle Währungen zu übermitteln, bei denen die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Anwendung kommt. Bei den Angaben in Spalte C0020 sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen anzugeben, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Bewertung der Differenz zu den Zinssatzintervallen nach Solvabilität I kann anhand homogener Risikogruppen erfolgen.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code jeder Währung an, für welche die vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vorgenommen wird. |
C0010/R0010 | Zinssatz nach Solvabilität I | Der (als Dezimalzahl ausgedrückte) Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurde. |
C0010/R0020 | Effektiver Jahressatz | Der effektive Jahressatz, der als ein konstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der im Falle einer Anwendung auf die Cashflows des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen zu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert des Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve nach Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt wird. |
C0010/R0030 | Anteil der zum Zeitpunkt der Berichterstattung angewandten Differenz | Der Prozentsatz (ausgedrückt als Dezimalzahl) der Differenz zwischen dem Zinssatz nach Solvabilität I (R0010) und dem effektiven Jahreszinssatz (R0020) (z. B. 1,00 zu Beginn und 0,00 zum Ende des Übergangszeitraums). |
C0010/R0040 | Anpassung an den risikofreien Zinssatz | Die vorübergehende Anpassung an den risikofreien Zinssatz für das gemeldete Portfolio (als Dezimalzahl). |
C0020/R0100 | Bester Schätzwert — bis zu 0,5 Prozent | Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug. Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen. |
C0020/R0110 bis R0200 | Bester Schätzwert — bester Schätzwert | Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, in dem entsprechenden Intervall lag. Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen. Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen. |
C0020/R0210 | Bester Schätzwert — über 8 % | Bester Schätzwert der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8 % (ausschließlich) betrug. Anzugeben sind nur die besten Schätzwerte der Verpflichtungen, die sich aus Produkten mit garantiertem Zinssatz ergeben. Künftige Überschussbeteiligungen sind nicht zu berücksichtigen. |
C0030/R0100 | Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — bis zu 0,5 % | Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, bis zu 0,5 % (einschließlich) betrug. |
C0030/R0110 bis R0200 | Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen | Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, im entsprechenden Intervall lag. Dabei ist die Untergrenze ausgeschlossen und die Obergrenze eingeschlossen. |
C0030/R0210 | Durchschnittliche Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — über 8 % | Verbleibende Macaulay-Duration der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, für die der Zinssatz, der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, die nach Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG in der am letzten Tag der Anwendung dieser Richtlinie gültigen Fassung erlassen wurden, mehr als 8 % (ausschließlich) betrug. |
S.22.05 — Gesamtberechnung bei Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 | Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität II am ersten Tag | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, die nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG am ersten Tag der Anwendbarkeit dieser Richtlinie berechnet wurden. Bei dieser Berechnung sind alle zum Zeitpunkt der ersten Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG bestehenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge). |
C0010/R0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen im Falle der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen — versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, als Ganzes berechnet, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme. In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Berichtsdatum noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge). |
C0010/R0030 | Versicherungstechnische Rückstellungen, die der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen — bester Schätzwert | Höhe des besten Schätzwerts für versicherungstechnische Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme. In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge). |
C0010/R0040 | Versicherungstechnische Rückstellungen, die der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen — Risikomarge | Höhe der Risikomarge, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegt, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, berechnet nach Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG zum Berichtsdatum vor Anwendung der Übergangsmaßnahme. In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neuberechnungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, die der Übergangsmaßnahme unterliegen, zu berücksichtigen (Solvabilität-II-Wert abzüglich nicht mehr bestehender Verträge). |
C0010/R0050 | Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilität I | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, berechnet nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nach Artikel 15 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 20 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 32 der Richtlinie 2005/68/EG am Tag, bevor jene Richtlinien gemäß Artikel 310 der Richtlinie 2009/138/EG aufgehoben werden, erlassen werden. In den Fällen, in denen auf Grundlage von Artikel 308d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Neuberechnung angefordert wurde, sind nur die zum Neubewertungsstichtag noch bestehenden und zu diesem Zeitpunkt bewerteten Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu berücksichtigen. |
C0010/R0060 | Anteil der aus der Anpassung resultierenden Differenz | Prozentsatz (anzugeben als Dezimalzahl) des Anteils der aus der Anpassung resultierenden Differenz. Der maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes Jahres linear von 100 % während des Jahres ab dem 1. Januar 2016 auf 0 % am 1. Januar 2032. |
C0010/R0070 | Begrenzung nach Artikel 308d Absatz 4 | Sofern relevant, Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach jeder etwaigen Begrenzung gemäß Artikel 308d Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG. Wenn keine Begrenzung erfolgt, ist der als R0060*(R0010-R0050) berechnete Betrag einzutragen. |
C0010/R0080 | Versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen, die dem vorübergehenden Abzug bei den versicherungstechnischen Rückstellungen unterliegen, nach diesem Abzug. |
S.22.06 — Bester Schätzwert nach Ländern und Währungen im Falle einer Volatilitätsanpassung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist nur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die gemäß Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG eine Volatilitätsanpassung vornehmen. Aus diesem Meldebogen geht der beste Schätzwert (brutto) der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen hervor, die der Volatilitätsanpassung unterliegen, und zwar aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern des Vertragsabschlusses. Bei der Meldung des besten Schätzwerts ist die Volatilitätsanpassung zu berücksichtigen. Beste Schätzwerte, die einer Matching-Anpassung unterliegen, sind auf diesem Meldebogen nicht anzugeben. Zu übermitteln sind Angaben zu wesentlichen Verpflichtungen in Ländern und Währungen, für die eine Volatilitätsanpassung der Währung und ggf. eine länderbedingte Erhöhung angewendet wird, und zwar so lange, bis 90 % des der Volatilitätsanpassung unterliegenden besten Schätzwerts insgesamt von der Meldung nach Ländern und Währungen erfasst werden.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Geschäftsbereich | Geben Sie an, ob sich die Informationen auf das Lebensversicherungs- oder das Nichtlebensversicherungsgeschäft beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Lebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung 2 — Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung |
C0010/R0010 | Nach Währungen | Geben Sie für jede zu berichtende Währung den alphabetischen ISO-4217-Code an. |
C0030/R0020 | Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — Gesamtwert in allen Ländern | Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen und alle Länder. |
C0040/R0020 | Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Gesamtwert in allen Ländern | Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, in der Berichtswährung. |
C0050/R0020 | Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Gesamtwert in allen Ländern | Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Länder, aufgeschlüsselt nach Währungen. |
C0030/R0030 | Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — Herkunftsland | Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen für das Herkunftsland. |
C0040/R0030 | Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — Herkunftsland | Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für das Herkunftsland für die Berichtswährung. |
C0050/R0030 | Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — Herkunftsland | Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen, für das Herkunftsland. |
C0020/R0040 | Länder | Geben Sie für jedes Land, für das Informationen übermittelt werden, den Code nach ISO 3166-1 Alpha 2 an. |
C0030/R0040 | Gesamtwert des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung (für alle Währungen) — nach Ländern | Gesamtwert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für alle Währungen nach Ländern. |
C0040/R0040 | Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung in der Berichtswährung — nach Ländern | Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, für die Berichtswährung, aufgeschlüsselt nach Ländern. |
C0050/R0040 | Anteil des besten Schätzwerts im Falle einer Volatilitätsanpassung nach Währungen — nach Ländern | Wert des besten Schätzwerts der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen im Falle einer Anwendung der Volatilitätsanpassung, aufgeschlüsselt nach Währungen und Ländern. |
S.23.01 — Eigenmittel
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.ELEMENT | HINWEISE | |
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R0010/C0010 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — gesamt | Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- und Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen. |
R0010/C0020 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0010/C0040 | Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) — Tier 2 | Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0030/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt | Das insgesamt auf das Grundkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0030/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist. |
R0030/C0040 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist. |
R0040/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt | Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0040/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt. |
R0040/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Tier 2 | Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0050/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen. |
R0050/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllen. |
R0050/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0050/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0070/C0010 | Überschussfonds — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0070/C0020 | Überschussfonds — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0090/C0010 | Vorzugsaktien — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen. |
R0090/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt. |
R0090/C0040 | Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0090/C0050 | Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Betrag der vom Unternehmen ausgegebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0110/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt | Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. |
R0110/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind. |
R0110/C0040 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind. |
R0110/C0050 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 | Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind. |
R0130/C0010 | Ausgleichsrücklage — gesamt | Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0130/C0020 | Ausgleichsrücklage — Tier 1 (nicht gebunden) | Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z. B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z. B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der Bewertung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG. |
R0140/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens. |
R0140/C0030 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0140/C0040 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0140/C0050 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0160/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens. |
R0160/C0050 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Tier 3 | Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0180/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden | Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0020 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0030 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0040 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0180/C0050 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 | Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. |
R0220/C0010 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um:
Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen. |
R0230/C0010 | Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — gesamt | Dies ist der gesamte Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0230/C0020 | Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden. |
R0230/C0030 | Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 1 (gebunden) | Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden. |
R0230/C0040 | Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2 | Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-2-Bestandteilen abgezogen werden. |
R0230/C0050 | Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 3 | Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-3-Bestandteilen abgezogen werden. |
R0290/C0010 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen | Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen. |
R0290/C0020 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0030 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen. |
R0290/C0040 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0290/C0050 | Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0300/C0010 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0300/C0040 | Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann — Tier 2 | Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0310/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann. |
R0310/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0320/C0010 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können. |
R0320/C0040 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0320/C0050 | Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0330/C0010 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0040 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 2 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0330/C0050 | Eine rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen — Tier 3 | Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen. |
R0340/C0010 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0340/C0040 | Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0010 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0040 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0350/C0050 | Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden. |
R0360/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0360/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0370/C0010 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG | Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können. |
R0370/C0040 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 2 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0370/C0050 | Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung — andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG — Tier 3 | Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0390/C0010 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel. |
R0390/C0040 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0390/C0050 | Sonstige ergänzende Eigenmittel — Tier 3 | Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0400/C0010 | Ergänzende Eigenmittel — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile. |
R0400/C0040 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 2 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0400/C0050 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — Tier 3 | Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0500/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel | Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. |
R0500/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. |
R0500/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. |
R0500/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. |
R0500/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 3 | Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen. |
R0510/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel | Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen. |
R0510/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen. |
R0510/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen. |
R0510/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen. |
R0540/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel | Dies ist der Gesamtbetrag der verfügbaren Eigenmittel, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind. |
R0540/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind. |
R0540/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind. |
R0540/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Tier-2-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind. |
R0540/C0050 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 3 | Dies ist der Betrag der Tier-3-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind. |
R0550/C0010 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel | Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind. |
R0550/C0020 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind. |
R0550/C0030 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind. |
R0550/C0040 | Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel — Tier 2 | Dies ist der Betrag der Tier-2-Basiseigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind. |
R0580/C0010 | Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens als Ganzes, die der im entsprechenden SCR-Meldebogen übermittelten SCR entspricht. Im Falle der vierteljährlichen Berichterstattung ist dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. |
R0600/C0010 | Mindestkapitalanforderung | Dies ist die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, die der im entsprechenden MCR-Meldebogen übermittelten Gesamt-MCR entspricht. |
R0620/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR | Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der SCR dividiert durch den SCR-Betrag. |
R0640/C0010 | Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR | Dies ist die MCR-Quote, berechnet aus den insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur Bedeckung der MCR dividiert durch den MCR-Betrag. |
R0700/C0060 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt. |
R0710/C0060 | Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten) | Dies ist die Summe der vom Unternehmen direkt und indirekt gehaltenen eigenen Anteile. |
R0720/C0060 | Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte | Dies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte. |
R0730/C0060 | Sonstige Basiseigenmittelbestandteile | Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genehmigt wurden. |
R0740/C0060 | Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden | Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios auf Gruppenebene. |
R0760/C0060 | Ausgleichsrücklage — gesamt | Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen im Sinne von Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0770/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Lebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien ( „EPIFP” ) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben. |
R0780/C0060 | Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) — Nichtlebensversicherung | Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben. |
R0790/C0060 | Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) | Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns. |
S.23.02 — Genaue Angaben über Eigenmittel nach Tiers
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.ELEMENT | HINWEISE | |
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R0010/C0010 | Grundkapital — eingezahlt — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals einschließlich eigener Anteile. |
R0010/C0020 | Grundkapital — eingezahlt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt, einschließlich eigener Anteile. |
R0020/C0010 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, einschließlich eigener Anteile. |
R0020/C0040 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 | Dies ist der Betrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, einschließlich eigener Anteile. |
R0030/C0010 | Eigene Anteile — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile. |
R0030/C0020 | Eigene Anteile — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen gehaltenen eigenen Anteile, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0100/C0010 | Gesamtgrundkapital | Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden. |
R0100/C0020 | Gesamtgrundkapital — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 erfüllt. Zu beachten ist, dass die eigenen Anteile unter „Eingezahlt” oder „Eingefordert, aber noch nicht eingezahlt” aufgeführt werden. |
R0100/C0040 | Gesamtgrundkapital — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0110/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — gesamt | Dies ist der eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen. |
R0110/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechende Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder der entsprechenden Basiseigenmittelbestandteile bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt. |
R0120/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — gesamt | Dies ist der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen. |
R0120/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0200/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen. |
R0200/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt. |
R0200/C0040 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt. |
R0210/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten. |
R0210/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0210/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0210/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0210/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0210/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — befristet nachrangig — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0220/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption. |
R0220/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, der die Kriterien für Tier 1 erfüllt. |
R0220/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0220/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0220/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 2, die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0220/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig mit Kaufoption — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0230/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0230/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0230/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0230/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0230/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0230/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unbefristet nachrangig ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Mitgliederkonten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0300/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
R0300/C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 1 | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0300/C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0300/C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2 | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0300/C0050 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0300/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — gesamt — Tier 3 | Dies ist die Gesamtheit der nachrangigen Mitgliederkonten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0310/C0010 | Befristete Vorzugsaktien — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien. |
R0310/C0020 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0310/C0030 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0310/C0040 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0310/C0050 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0310/C0060 | Befristete Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0320/C0010 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption. |
R0320/C0020 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0320/C0030 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0320/C0040 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0320/C0050 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0320/C0060 | Unbefristete Vorzugsaktien mit Kaufoption — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien mit Kaufoption, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0330/C0010 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0330/C0020 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0330/C0030 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0330/C0040 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0330/C0050 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0330/C0060 | Unbefristete Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten Vorzugsaktien ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0400/C0010 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien. |
R0400/C0020 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0400/C0030 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0400/C0040 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0400/C0050 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0400/C0060 | Gesamtbetrag der Vorzugsaktien — Tier 3 | Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0410/C0010 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0410/C0020 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0410/C0030 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0410/C0040 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0410/C0050 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0410/C0060 | Befristete nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 | Dies ist der Betrag der befristeten nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0420/C0010 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0420/C0020 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0420/C0030 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0420/C0040 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0420/C0050 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0420/C0060 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten mit vertraglicher Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0430/C0010 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit. |
R0430/C0020 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0430/C0030 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0430/C0040 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0430/C0050 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0430/C0060 | Unbefristete nachrangige Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit — Tier 3 | Dies ist der Betrag der unbefristeten nachrangigen Verbindlichkeiten ohne vertragliche Rückzahlungsmöglichkeit, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0500/C0010 | Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten — gesamt | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
R0500/C0020 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1 | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
R0500/C0030 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 1 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 1 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0500/C0040 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
R0500/C0050 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 2 — die unter die Übergangsbestimmungen fallen | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und unter die Übergangsbestimmungen fallen. |
R0500/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — gesamt — Tier 3 | Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
R0510/C0070 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — genehmigte ursprüngliche Beträge | Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde. |
R0510/C0080 | Ergänzende Eigenmittel –Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 2 genehmigt wurde. |
R0510/C0090 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 — genehmigte ursprüngliche Beträge | Dies ist der ursprüngliche Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde. |
R0510/C0100 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die ein Betrag genehmigt wurde — Tier 3 –aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die ein Betrag in Tier 3 genehmigt wurde. |
R0520/C0080 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 2 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 2 genehmigt wurde. |
R0520/C0100 | Ergänzende Eigenmittel — Bestandteile, für die eine Methode genehmigt wurde — Tier 3 — aktuelle Beträge | Dies ist der aktuelle Betrag für ergänzende Eigenmittel, für die eine Methode in Tier 3 genehmigt wurde. |
R0600/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte | Dies ist die Differenz bei der Bewertung der Vermögenswerte. |
R0610/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen | Dies ist die Differenz bei der Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0620/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — Zuordnung der Bewertungsdifferenzen — Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten | Dies ist die Differenz bei der Bewertung sonstiger Verbindlichkeiten. |
R0630/C0110 | Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne im Jahresabschluss | Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen und einbehaltenen Gewinne aus dem Jahresabschluss. |
R0640/C0110 | Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen. | Dies ist der Betrag sonstiger Bestandteile, die nicht bereits an anderer Stelle angegeben wurden. Wenn Sie unter R0640/C0110 Werte eintragen, geben Sie bitte unter R0640/C0120 eine entsprechende Erläuterung und Aufschlüsselung. |
R0640/C0120 | Sonstige, bitte erklären Sie, warum Sie diese Zeile verwenden müssen. | Dies ist die Erläuterung zu sonstigen Bestandteilen, die unter R0640/C0110 berichtet werden. |
R0650/C0110 | An die Differenzen der Bewertung für Solvabilität II angepasste Rücklagen aus dem Jahresabschluss | Dies ist der Gesamtbetrag der Rücklagen aus dem Jahresabschluss nach Anpassungen aufgrund von Bewertungsdifferenzen. Dieser Bestandteil enthält Werte aus dem Jahresabschluss, wie z. B. einbehaltene Gewinne, Kapitalrücklagen, Nettogewinn, Gewinne aus Vorjahren, Kapitalneubewertung (Fonds), sonstige Kapitalrücklagen. |
R0660/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage) | Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der Basiseigenmittelbestandteilen zugeordnet werden kann (ausgenommen Ausgleichsrücklage). |
R0700/C0110 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. |
S.23.03 — Jährliche Bewegungen bei den Eigenmitteln
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
R0010/C0010 | Grundkapital — eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0010/C0020 | Grundkapital — eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0010/C0030 | Eingezahltes Grundkapital — Verringerung | Dies ist die Verringerung des eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0010/C0060 | Grundkapital — eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum. |
R0020/C0010 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0020/C0020 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0020/C0030 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0020/C0060 | Grundkapital — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Grundkapitals im nächsten Berichtszeitraum. |
R0030/C0010 | Eigene Anteile — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der eigenen Anteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0030/C0020 | Eigene Anteile — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum. |
R0030/C0030 | Eigene Anteile — Verringerung | Dies ist die Verringerung der eigenen Anteile im Berichtszeitraum. |
R0030/C0060 | Eigene Anteile — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der eigenen Anteile im nächsten Berichtszeitraum. |
R0100/C0010 | Gesamtgrundkapital — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des gesamten Grundkapitals aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. In Position R0100/C0010 sind die eigenen Anteile eingeschlossen. |
R0100/C0020 | Gesamtgrundkapital — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0100/C0030 | Gesamtgrundkapital — Verringerung | Dies ist die Verringerung des Gesamtgrundkapitals im Berichtszeitraum. |
R0100/C0060 | Gesamtgrundkapital — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Gesamtgrundkapitals in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0110/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0110/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0110/C0030 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0110/C0060 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Grundkapital entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0120/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0120/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0120/C0030 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0120/C0060 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum. |
R0200/C0010 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der gesamte Saldoübertrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0200/C0020 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0200/C0030 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des gesamten auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0200/C0060 | Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Grundkapital entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum. |
R0210/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0210/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0210/C0030 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0210/C0060 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des eingezahlten Gründungsstocks, der eingezahlten Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0220/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0220/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0220/C0030 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Verringerung | Dies ist die Erhöhung der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0220/C0060 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — eingefordert, aber noch nicht eingezahlt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Beträge des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im nächsten Berichtszeitraum. |
R0300/C0010 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen insgesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des eingezahlten entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0300/C0020 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0300/C0030 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Verringerung | Dies ist die Verringerung des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen im Berichtszeitraum. |
R0300/C0060 | Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils insgesamt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0310/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0310/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0310/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0310/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0310/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0310/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-1-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0320/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0320/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0320/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier 2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0320/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0320/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0320/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-2-Mitgliederkonten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0330/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0330/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0330/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0330/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0330/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt eine Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0330/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag von nachrangigen Tier-3-Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum. |
R0400/C0010 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der gesamte Saldoübertrag von nachrangigen Mitgliederkonten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0400/C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — emittiert | Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0400/C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — getilgt | Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum. |
R0400/C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die gesamten Bewegungen bei der Bewertung von nachrangigen Mitgliederkonten im Berichtszeitraum wider. |
R0400/C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die gesamte Erhöhung/Verringerung von nachrangigen Mitgliederkonten durch die Regulierungsmaßnahme im Berichtszeitraum wider. |
R0400/C0060 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesamt — Saldovortrag | Dies ist der gesamte Saldovortrag von nachrangigen Mitgliederkonten im nächsten Berichtszeitraum. |
R0500/C0010 | Überschussfonds — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Überschussfonds aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0500/C0060 | Überschussfonds — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Überschussfonds in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0510/C0010 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Tier-1-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0510/C0020 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0510/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Verringerung | Dies ist die Verringerung der Tier-1-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0510/C0060 | Vorzugsaktien — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Tier-1-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0520/C0010 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Tier-2-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0520/C0020 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0520/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Verringerung | Dies ist die Verringerung der Tier-2-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0520/C0060 | Vorzugsaktien — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Tier-2-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0530/C0010 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der Tier-3-Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0530/C0020 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0530/C0030 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Verringerung | Dies ist die Verringerung der Tier-3-Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0530/C0060 | Vorzugsaktien — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der Tier-3-Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0600/C0010 | Vorzugsaktien gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten Vorzugsaktien aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0600/C0020 | Vorzugsaktien gesamt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0600/C0030 | Vorzugsaktien gesamt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien im Berichtszeitraum. |
R0600/C0060 | Vorzugsaktien gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Gesamtbetrags der Vorzugsaktien in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0610/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0610/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0610/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0610/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-1-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0620/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0620/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0620/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0620/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-2-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum. |
R0630/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0630/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0630/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Verringerung | Dies ist die Verringerung des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0630/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des auf Tier-3-Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im nächsten Berichtszeitraum. |
R0700/C0010 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0700/C0020 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Erhöhung | Dies ist die Erhöhung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0700/C0030 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Verringerung | Dies ist die Verringerung des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios im Berichtszeitraum. |
R0700/C0060 | Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio — gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des gesamten auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0710/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0710/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0710/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0710/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0710/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0710/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 1 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-1-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0720/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0720/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0720/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0720/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0720/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0720/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-2-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0730/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0730/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — emittiert | Dies ist der Betrag der emittierten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0730/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — getilgt | Dies ist der Betrag der getilgten nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0730/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0730/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0730/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der nachrangigen Tier-3-Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0800/C0010 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0800/C0070 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — emittiert | Dies ist der Gesamtbetrag der emittierten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0800/C0080 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — getilgt | Dies ist der Gesamtbetrag der getilgten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum. |
R0800/C0090 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten im Berichtszeitraum wider. |
R0800/C0100 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Regulierungsmaßnahme | Dieser Betrag spiegelt die Veränderung bei den gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten durch die Regulierungsmaßnahme wider. |
R0800/C0060 | Nachrangige Verbindlichkeiten gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der gesamten nachrangigen Verbindlichkeiten in den nächsten Berichtszeitraum. |
R0900/C0010 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R0900/C0060 | Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag des Betrags in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche in den nächsten Berichtszeitraum. |
R1000/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1000/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1000/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1000/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1000/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als nicht gebunden zu behandeln — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1010/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1010/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum emittierte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1010/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als im Berichtszeitraum getilgte, gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1010/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile zu behandeln sind. |
R1010/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 als gebunden zu behandeln — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als gebundene Tier-1-Bestandteile im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-2-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1020/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 zu behandeln sind. |
R1020/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 2 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — emittiert | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als emittierte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — getilgt | Dies ist der Betrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als getilgte Tier-3-Bestandteile im Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1030/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 zu behandeln sind. |
R1030/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden und als Tier 3 im nächsten Berichtszeitraum zu behandeln sind. |
R1100/C0010 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden. |
R1100/C0070 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — emittiert | Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum emittiert wurden. |
R1100/C0080 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — getilgt | Dies ist der Betrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt und im Berichtszeitraum getilgt wurden. |
R1100/C0090 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Bewegungen bei der Bewertung | Dieser Betrag spiegelt die Bewegungen bei der Bewertung der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile wider, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden. |
R1100/C0060 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittelbestandteile genehmigt wurden — gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der gesamten sonstigen, oben nicht aufgeführten Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden, in den nächsten Berichtszeitraum. |
R1110/C0010 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R1110/C0110 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — neuer verfügbar gemachter Betrag | Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden. |
R1110/C0120 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Abzug vom verfügbaren Betrag | Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel im Berichtszeitraum. |
R1110/C0130 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — eingefordert zu Basiseigenmitteln | Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden. |
R1110/C0060 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 2 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel in den nächsten Berichtszeitraum. |
R1120/C0010 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R1120/C0110 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — neuer verfügbar gemachter Betrag | Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden. |
R1120/C0120 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Abzug vom verfügbaren Betrag | Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im Berichtszeitraum. |
R1120/C0130 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — eingefordert zu Basiseigenmitteln | Dies ist der Betrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden. |
R1120/C0060 | Ergänzende Eigenmittel — Tier 3 — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der ergänzenden Tier-3-Eigenmittel im nächsten Berichtszeitraum. |
R1200/C0010 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldoübertrag | Dies ist der Saldoübertrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel aus dem vorangegangenen Berichtszeitraum. |
R1200/C0110 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — neuer verfügbar gemachter Betrag | Dies ist der neue Betrag der ergänzenden Tier-2-Eigenmittel, die im Berichtszeitraum verfügbar gemacht werden. |
R1200/C0120 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — Abzug vom verfügbaren Betrag | Dies ist der Abzug vom verfügbaren Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im Berichtszeitraum. |
R1200/C0130 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — eingefordert zu Basiseigenmitteln | Dies ist der Betrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel, die zu einem Basiseigenmittelbestandteil im Berichtszeitraum eingefordert werden. |
R1200/C0060 | Ergänzende Eigenmittel gesamt — Saldovortrag | Dies ist der Saldovortrag der gesamten ergänzenden Eigenmittel im nächsten Berichtszeitraum. |
S.23.04 — Liste der Eigenmittelbestandteile
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Beschreibung der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit | Hier werden die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit für ein einzelnes Unternehmen aufgeführt. |
C0020 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Betrag (in der Berichtswährung) | Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
C0030 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Tier | Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Tier 1 2 — Tier 1 — nicht gebunden 3 — Tier 1 — gebunden 4 — Tier 2 5 — Tier 3 |
C0040 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Währungscode | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. Dies ist die ursprüngliche Währung. |
C0070 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — unter Übergangsbestimmungen fallend? | Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter die Übergangsbestimmungen fallen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend 2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend |
C0080 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) | Hier wird die Gegenpartei der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angegeben. |
C0090 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0100 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Fälligkeitstermin | Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0110 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — erster Kündigungstermin | Dies ist der erste Kündigungstermin der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0120 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — weitere Kündigungstermine | Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
C0130 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückzahlungsanreize | Dies sind die Rückzahlungsanreize der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. |
C0140 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Kündigungsfrist | Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0160 | Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit — Rückkauf im Lauf des Jahres | Erläuterung im Falle eines Rückkaufs im Lauf des Jahres. |
C0190 | Beschreibung der Vorzugsaktien | Hier sind die einzelnen Vorzugsaktien aufzulisten. |
C0200 | Vorzugsaktien — Betrag | Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien. |
C0210 | Vorzugsaktien — Unter Übergangsbestimmungen fallend? | Hier ist anzugeben, ob die Vorzugsaktien unter die Übergangsbestimmungen fallen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend 2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend |
C0220 | Vorzugsaktien — Gegenpartei (im Falle einer bestimmten) | Hier ist der Inhaber der Vorzugsaktien aufzuführen, sofern diese auf einen Inhaber beschränkt sind. Bei breit emittierten Aktien sind keine Daten erforderlich. |
C0230 | Vorzugsaktien — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0240 | Vorzugsaktien — erster Kündigungstermin | Dies ist der erste Kündigungstermin der Vorzugsaktien. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0250 | Vorzugsaktien — weitere Kündigungstermine | Dies sind die weiteren Kündigungstermine der Vorzugsaktien. |
C0260 | Vorzugsaktien –Rückzahlungsanreize | Dies sind die Rückzahlungsanreize der Vorzugsaktien. |
C0270 | Beschreibung der nachrangigen Verbindlichkeiten | Hier sind die einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten für ein einzelnes Unternehmen aufzuführen. |
C0280 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Betrag | Dies ist der Betrag der einzelnen nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0290 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Tier | Hier wird die Klasse (Tier) der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben. |
C0300 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Währungscode | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. |
C0320 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Kreditgeber (im Falle eines bestimmten) | Hier wird der Kreditgeber der nachrangigen Verbindlichkeiten angegeben (im Falle eines bestimmten). Liegt kein bestimmter Kreditgeber vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0330 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Unter Übergangsbestimmungen fallend? | Hier ist anzugeben, ob die nachrangigen Verbindlichkeiten unter die Übergangsbestimmungen fallen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Unter Übergangsbestimmungen fallend 2 — Nicht unter Übergangsbestimmungen fallend |
C0350 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0360 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Fälligkeitstermin | Dies ist der Fälligkeitstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0370 | Nachrangige Verbindlichkeiten — erster Kündigungstermin | Dies ist der erste künftige Kündigungstermin der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0380 | Nachrangige Verbindlichkeiten — weitere Kündigungstermine | Dies sind die weiteren Kündigungstermine der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0390 | Nachrangige Verbindlichkeiten –Rückzahlungsanreize | Dies sind Einzelheiten zu den Rückzahlungsanreizen der nachrangigen Verbindlichkeiten. |
C0400 | Nachrangige Verbindlichkeiten — Kündigungsfrist | Dies ist die Kündigungsfrist der nachrangigen Verbindlichkeiten. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0450 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden | Dies sind die sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde für ein einzelnes Unternehmen genehmigt wurden. |
C0460 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Betrag | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. |
C0470 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Währungscode | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an. |
C0480 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 1 | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 1 erfüllen. |
C0490 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 2 | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 2 erfüllen. |
C0500 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Tier 3 | Dies ist der Betrag der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden und die Kriterien für Tier 3 erfüllen. |
C0510 | Sonstige, oben nicht aufgeführte Kapitalbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden — Datum der Genehmigung | Dies ist das Datum der Genehmigung der sonstigen Kapitalbestandteile, die von der Überwachungsbehörde genehmigt wurden. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0570 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Beschreibung | Diese Zelle enthält eine Beschreibung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. |
C0580 | Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen — Gesamtbetrag | Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen. |
C0590 | Ergänzende Eigenmittel — Beschreibung | Dies sind Einzelheiten zu jedem ergänzenden Eigenmittelbestandteil für ein einzelnes Unternehmen. |
C0600 | Ergänzende Eigenmittel — Betrag | Dies ist der Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. |
C0610 | Ergänzende Eigenmittel — Gegenpartei | Dies ist die Gegenpartei für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. |
C0620 | Ergänzende Eigenmittel — Emissionsdatum | Dies ist das Emissionsdatum für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Das Datum ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0630 | Ergänzende Eigenmittel — Datum der Genehmigung | Dies ist das Datum der Genehmigung für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil. Es ist nach ISO 8601 im Format JJJJ–MM–TT anzugeben. |
C0660/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Nummer | Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. |
C0670/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR | Dies ist die fiktive SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio. |
C0680/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — fiktive SCR (negative Ergebnisse sind auf null zu setzen) | Dies ist die fiktive Solvenzkapitalanforderung. Bei einem negativen Wert ist eine Null anzugeben. |
C0690/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies ist der Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten bei jedem Sonderverband/ Matching-Adjustment-Portfolio. Dieser Wert spiegelt etwaige Abzüge künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen wider. |
C0700/R0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio — Anteilseignern zurechenbare künftige Übertragungen | Wert künftiger den Anteilseignern zurechenbarer Übertragungen der einzelnen Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios nach Artikel 80 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0710/R0010 | Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden. | Dies ist der gesamte Abzug für Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios. |
C0710/R0020 | Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios — Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden. | Dies ist der Abzug für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio gemäß Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
S.24.01 — Gehaltene Beteiligungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | Name des verbundenen Unternehmens | Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. |
C0020 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0030 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0040 | Gesamt | Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen (Tiers) gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreit. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. |
C0050 | Hartes Kernkapital (Tier 1) | Dies ist der volle Wert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet. |
C0060 | Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1) | Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet. |
C0070 | Tier 2 | Dies ist der volle Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) bestehenden Beteiligung an den einzelnen Finanz- und Kreditinstituten, die jeweils 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreitet. Strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet. |
C0080 | Name des verbundenen Unternehmens | Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. |
C0090 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0100 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0110 | Gesamt | Dies ist der Gesamtwert der am verbundenen Unternehmen gehaltenen Beteiligung (nicht der in Abzug zu bringende Wert). Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. |
C0120 | Hartes Kernkapital (Tier 1) | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert). Der Ausdruck „hartes Kernkapital (Tier 1)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet. Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. |
C0130 | Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1) | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligung (nicht nur der in Abzug zu bringende Wert). Der Ausdruck „zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet. Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. |
C0140 | Tier 2 | Dies ist der Wert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligung. Der Ausdruck „Ergänzungskapital (Tier 2)” wird im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften verwendet (und bezeichnet nicht nur den in Abzug zu bringenden Teil). Anzugeben sind Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die aggregiert 10 % der in Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv und vi der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Eigenmittelbestandteile überschreiten; konsolidierte strategische Beteiligungen sind nicht einzubeziehen. |
C0150 | Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — gesamt | Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird). |
C0160 | Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — hartes Kernkapital (Tier 1) | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Bestandteilen des harten Kernkapitals (Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird). |
C0170 | Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1) | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird). |
C0180 | Gesamtbeteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten — Tier 2 | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Instrumenten des Ergänzungskapitals (Tier 2) gehaltenen Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten (für die ein Abzug von den Eigenmitteln vorgenommen wird). |
R0010/C0190 | Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — gesamt | Diese ist der Gesamtbetrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0010/C0200 | Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Betrag des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden. |
R0010/C0210 | Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden. |
R0010/C0220 | Abzug nach Artikel 68 Absatz 1 — Tier 2 | Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 1, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden. |
R0020/C0190 | Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — gesamt | Diese ist der Gesamtwert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0020/C0200 | Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (nicht gebunden) | Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die nicht gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden. |
R0020/C0210 | Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 1 (gebunden) | Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-1-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden. |
R0020/C0220 | Abzug nach Artikel 68 Absatz 2 — Tier 2 | Dies ist der Wert des Abzugs nach Artikel 68 Absatz 2, um den die gebundenen Tier-2-Basismittelbestandteile gemäß Artikel 68 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verringert werden. |
R0030/C0190 | Gesamtabzüge | Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 geltend gemacht wurden. |
R0030/C0200 | Gesamtabzüge — Tier 1 (nicht gebunden) | Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden. |
R0030/C0210 | Gesamtabzüge — Tier 1 (gebunden) | Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für gebundene Tier-1-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden. |
R0030/C0220 | Gesamtabzüge — Tier 2 | Gesamtwert aller Abzüge aufgrund von Beteiligungen, die nach Artikel 68 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für Tier-2-Eigenmittelbestandteile geltend gemacht wurden. |
C0230 | Name des verbundenen Unternehmens | Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Aufzuführen sind Beteiligungen an Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen werden. |
C0240 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0250 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0260 | Gesamt | Aufzuführen ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen sind und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden. |
C0270 | Typ-1-Aktien | Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0280 | Typ-2-Aktien | Aufzuführen ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird. Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0290 | Nachrangige Verbindlichkeiten | Aufzuführen ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligung an den einzelnen Finanz- oder Kreditinstituten, die nach Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission als strategisch einzustufen ist und die auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird. |
C0300 | Name des verbundenen Unternehmens | Name des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Bei den Beteiligungen an diesen verbundenen Unternehmen handelt es sich um strategische Beteiligungen (im Sinne von Artikel 171 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35), die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 in Abzug gebracht werden. |
C0310 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0320 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0330 | Gesamt | Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:
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C0340 | Typ-1-Aktien | Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:
Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0350 | Typ-2-Aktien | Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligung an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:
Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0360 | Nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die strategischer Natur sind und die nicht auf der Grundlage von Methode 1 in die Berechnung der Gruppensolvabilität einbezogen und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:
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C0370 | Name des verbundenen Unternehmens | Name des verbundenen Unternehmens, bei dem es sich um ein Finanz- oder Kreditinstitut handelt, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden. |
C0380 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0390 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0400 | Gesamt | Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und die nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:
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C0410 | Typ-1-Aktien | Dies ist der Wert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:
Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0420 | Typ-2-Aktien | Dies ist der Wert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen jeweiligen Beteiligung an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:
Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0430 | Nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nicht strategischer Natur sind und nicht nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Abzug gebracht werden, d. h. die Summe aus:
|
C0440 | Name des verbundenen Unternehmens | Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind ihrer Natur nach strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. |
C0450 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0460 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0470 | Gesamt | Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen jeweiligen Beteiligung an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind. |
C0480 | Typ-1-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0490 | Typ-2-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind. Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0500 | Nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die strategischer Natur sind. |
C0510 | Name des verbundenen Unternehmens | Hier ist der Name des verbundenen Unternehmens einzutragen, an dem die Beteiligung gehalten wird. Anzugeben sind ihrer Natur nach nicht strategische Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. |
C0520 | ID-Code des Vermögenswerts | ID-Code des Vermögenswerts nach absteigender Priorität:
Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code verwendet wird, ist sowohl der ID-Code des Vermögenswerts als auch der alphabetische Code der Währung nach ISO 4217 anzugeben, und zwar nach folgendem Muster: „Code+EUR” . |
C0530 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code Wenn für ein und denselben Vermögenswert, der in zwei oder mehr verschiedenen Währungen begeben wird, derselbe ID-Code angegeben werden muss und der in Element C0040 angegebene Code aus dem ID-Code des Vermögenswerts und dem alphabetischen Währungscode nach ISO 4217 zusammengesetzt ist, dann ist als „Art des ID-Codes des Vermögenswerts” die Option 99 und die Option für den ursprünglichen ID-Code des Vermögenswerts anzugeben, und zwar nach dem Muster des folgenden Beispiels, in dem sich der gemeldete Code aus ISIN-Code + Währungscode zusammensetzt: „99/1” . |
C0540 | Gesamt | Dies ist der Gesamtwert der in allen Klassen gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind. |
C0550 | Typ-1-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0560 | Typ-2-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind. Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
C0570 | Nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an den einzelnen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt und die nicht strategischer Natur sind. |
R0040/C0580 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — gesamt | Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. |
R0040/C0590 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-1-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
R0040/C0600 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-2-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
R0040/C0610 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- und Kreditinstitute handelt. |
R0050/C0580 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — gesamt | Dies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden. |
R0050/C0590 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-1-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
R0050/C0600 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — Typ-2-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden. Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
R0050/C0610 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische (nach Methode 1 oder unter 10 % nicht nach Methode 1) — nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten strategischer Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, die nach Methode 1 oder, falls sie weniger als 10 % ausmachen, nicht nach Methode 1 einbezogen werden. |
R0060/C0580 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — gesamt | Dies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. |
R0060/C0590 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-1-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 % — C0500) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
R0060/C0600 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — Typ-2-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. |
R0060/C0610 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische (unter 10 %) — nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen (unter 10 %) an Unternehmen, bei denen es sich um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. |
R0070/C0580 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, die keine Finanz- oder Kreditinstitute sind — gesamt | Dies ist der Gesamtwert der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 und C0540 einzutragen. |
R0070/C0590 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-1-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 und C0550 einzutragen. |
R0070/C0600 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — Typ-2-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-2-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0490 und C0560 einzutragen. |
R0070/C0610 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt — nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 und C0570 einzutragen. |
R0080/C0580 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — gesamt | Dies ist der Gesamtwert der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0470 einzutragen. |
R0080/C0590 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — Typ-1-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0480 einzutragen. |
R0080/C0600 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — Typ-2-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0490 einzutragen. |
R0080/C0610 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon strategische — nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0500 einzutragen. |
R0090/C0580 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — gesamt | Dies ist der Gesamtwert der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0540 einzutragen. |
R0090/C0590 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — Typ-1-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-1-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Der Begriff Typ-1-Aktien wird im Sinne von Artikel 168 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwendet. Hier ist die Summe von C0550 einzutragen. |
R0090/C0600 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — Typ-2-Aktien | Dies ist der Gesamtwert der in Form von Typ-2-Aktien gehaltenen nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0560 einzutragen. |
R0090/C0610 | Gesamtbeteiligungen an verbundenen Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt, davon nicht strategische — nachrangige Verbindlichkeiten | Dies ist der Gesamtwert der nachrangigen Verbindlichkeiten der nicht strategischen Beteiligungen an Unternehmen, bei denen es sich nicht um Finanz- oder Kreditinstitute handelt. Hier ist die Summe von C0570 einzutragen. |
C0620 | Gesamtbetrag aller Beteiligungen | Dies ist der Gesamtwert aller Beteiligungen. |
S.25.01 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.25.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Wenn ein Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), sind bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive Solvenzkapitalanforderung auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt zu berechnen:- —
Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Diversifikationsverlust vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, wird die fiktive SCR durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
, wobei gilt:Berechnung des „q-Faktors” adjustment BSCR′ nSCR int - — adjustment=
- nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
- — BSCR′=
- entsprechend den Angaben (C0040/R0100) in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
- — nSCRint=
- entsprechend den Angaben (C0040/R0070) in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
- —
Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010–R0050/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Nettokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel. Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider. Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar. |
R0010–R0050/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Bruttokapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel. Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider. Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar. |
R0010–R0050/C0050 | Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios | Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein. |
R0060/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Netto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0060/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Diversifikation | Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0070/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte | Höhe der Eigenkapitalanforderung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, für das Risiko immaterieller Vermögenswerte, berechnet nach der Standardformel. |
R0070/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Risiko immaterieller Vermögenswerte | Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null; somit stimmt R0070/C0040 mit R0070/C0030 überein. |
R0100/C0030 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung | Höhe der Basiskapitalanforderungen nach der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel. Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar. Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Nettokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel. |
R0100/C0040 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Basissolvenzkapitalanforderung | Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel. Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden. Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf der Ebene der einzelnen Unternehmen. Diese Zahlen stellen die SCR im Falle eines nicht vorhandenen Diversifikationsverlustes dar. Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Bruttokapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel. |
R0120/C0100 | Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP | Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. Dieser Betrag muss positiv sein. |
R0130/C0100 | Operationelles Risiko | Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel. |
R0140/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. Auf Ebene der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und auf Unternehmensebene, wenn keine Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden sind, handelt es sich hierbei um das Maximum zwischen null und dem Betrag, der dem Minimum zwischen dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung und der Differenz zwischen der Brutto- und der Netto-Basissolvenzkapitalanforderung entspricht. Sind Sonderverbände (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen) oder Matching-Adjustment-Portfolios vorhanden, ist dieser Betrag als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden Sonderverband bzw. jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil zu berechnen, wobei die künftigen Überschussbeteiligungen (netto) als Obergrenze zu berücksichtigen sind. |
R0150/C0100 | Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag muss negativ sein. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden. |
R0200/C0100 | Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag | Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Solvenzkapitalanforderung. |
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar. |
R0450/C0100 | Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP | Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vollständige Neuberechnung 2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls 3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls 4 — Keine Anpassung Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen. |
R0460/C0100 | Künftige Überschussbeteiligungen (netto) | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung. |
R0590/C0109 | Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177). |
R0600/C0110 | DTA vor Schock | Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein. |
R0600/C0120 | DTA nach Schock | Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer. |
R0610/C0110 | DTA-Vortrag — vor Schock | Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt. |
R0610/C0120 | DTA-Vortrag — nach Schock | Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer. |
R0620/C0110 | DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock | Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt. |
R0620/C0120 | DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock | Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1-Ja” ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer. |
R0630/C0110 | DTL — vor Schock | Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein. |
R0630/C0120 | DTL — nach Schock | Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt dieses Feld leer. |
R0640/C0130 | LAC DT | Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.01.01, Feld R0150/C0100 angegebenen Wert identisch sein. |
R0650/C0130 | LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten | Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt. |
R0660/C0130 | LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne | Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt. |
R0670/C0130 | LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr | Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste. |
R0680/C0130 | LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre | Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste. |
R0690/C0130 | Maximale LAC DT | Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf. |
S.25.02 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen. Der Meldebogen SR.25.02 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Partialmodell verwendet, für jeden Sonderverband, jedes Matching-Adjustment-Portfolio und den übrigen Teil vorzulegen. Hierzu zählen Unternehmen, die ein internes Partialmodell für einen kompletten Sonderverband und/oder ein komplettes Matching-Adjustment-Portfolio verwenden, während für die anderen Sonderverbände und/oder Matching-Adjustment-Portfolios die Standardformel verwendet wird. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Für diejenigen Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf der Ebene des ganzen Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:- —
Falls das Unternehmen die vollständige Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene anwendet, wird die fiktive SCR so berechnet, als ob kein Sonderverband vorhanden wäre, und die Verlustausgleichsfähigkeit wird als Summe der Verlustausgleichsfähigkeit für alle Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Untermodulebene berechnet.
- —
Falls das Unternehmen zur Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene die Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls anwendet, werden die fiktive SCR und die Verlustausgleichsfähigkeit durch direkte Summierung auf Modulebene berechnet.
- —
, wobei gilt:Berechnung des „q-Faktors” adjustment BSCR′ nSCR int - — adjustment=
- nach einer der drei oben beschriebenen Methoden berechnete Anpassung
- — BSCR′=
- entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete Basissolvenzkapitalanforderung
- — nSCRint=
- entsprechend den Angaben in diesem Meldebogen berechnete fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte
- —
Multiplikation dieses „q-Faktors” mit der fiktiven SCR für das jeweilige Risikomodul (Marktrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, lebensversicherungstechnisches Risiko, krankenversicherungstechnisches Risiko und nichtlebensversicherungstechnisches Risiko)
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0010 | Eindeutige Komponentennummer | Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer jeder Komponente zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Wenn das interne Partialmodell die gleiche Aufteilung nach Risikomodul wie bei der Standardformel gestattet, sind folgende Nummern für die Komponenten zu verwenden:
Können die Risikomodule der Standardformel nicht vorgelegt werden, weist das Unternehmen jeder unterschiedlichen Komponente eine Nummer von 1 bis 7 zu. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0020 | Komponentenbeschreibung | Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen ausweisen kann. Diese Komponenten sollten nach Möglichkeit mit den Risikomodulen der Standardformel gemäß dem internen Partialmodell übereinstimmen. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt. Die nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben. |
C0030 | Berechnung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind. Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente angegeben wird) ist dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit (diese Beträge sind als negative Werte vorzulegen). Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind. Dieser Betrag muss ggf. die Diversifikationseffekte im Sinne des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigen. Diese Zelle enthält keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf der Ebene der einzelnen Unternehmen, sofern anwendbar. |
C0050 | Zuordnung aus Anpassungen aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios | Sofern anwendbar, Teil der dem jeweiligen Risikomodul zugeordneten Anpassung entsprechend dem in den „Allgemeinen Bemerkungen” beschriebenen Verfahren. Dieser Betrag muss positiv sein. |
C0060 | Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern | Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt 2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt |
C0070 | Modellierter Betrag | Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag. |
R0110/C0100 | Undiversifizierte Komponenten gesamt | Summe aller Komponenten. |
R0060/C0100 | Diversifikation | Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten. Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0120/C0100 | Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP | Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden. |
R0200/C0100 | Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag | Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschlägen. |
R0300/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0310/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen. |
R0400/C0100 | Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko | Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 berichteten SCR. |
R0450/C0100 | Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP | Methode zur Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vollständige Neuberechnung 2 — Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls 3 — Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls 4 — Keine Anpassung Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen. |
R0460/C0100 | Künftige Überschussbeteiligungen (netto) | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung. |
R0590/C0109 | Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177(1)). |
R0600/C0110 | DTA vor Schock | Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein. |
R0600/C0120 | DTA nach Schock | Gesamtbetrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer. |
R0610/C0110 | DTA-Vortrag — vor Schock | Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust ergibt. |
R0610/C0120 | DTA-Vortrag — nach Schock | Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer. |
R0620/C0110 | DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock | Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt. |
R0620/C0120 | DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock | Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer. |
R0630/C0110 | DTL — vor Schock | Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein. |
R0630/C0120 | DTL — nach Schock | Betrag/Schätzung der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt dieses Feld leer. |
R0640/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT | Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.02.01, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein. |
R0650/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten | Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt. |
R0660/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne | Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt. |
R0670/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr | Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste. |
R0680/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT durch Rücktrag, künftige Jahre“ | Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste. |
R0690/C0130 | Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT | Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf. |
S.25.03 — Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die interne Vollmodelle verwenden
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Die zu berichtenden Komponenten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen. Der Meldebogen SR.25.03 ist für jedes Unternehmen, das ein internes Vollmodell verwendet, für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
C0010 | Eindeutige Komponentennummer | Eindeutige, mit der nationalen Aufsichtsbehörde abgestimmte Nummer für jede Komponente des internen Vollmodells zur eindeutigen Kennzeichnung der Komponenten des Modells. Diese Nummer ist stets mit der im jeweiligen Element C0020 enthaltenen Komponentenbeschreibung zu verwenden. Die Nummern der Komponenten sind im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. |
C0020 | Komponentenbeschreibung | Freitextangabe aller Komponenten, die das Unternehmen innerhalb des internen Vollmodells ausweisen kann. Diese Komponenten stimmen unter Umständen nicht genau mit den für die Standardformel festgelegten Risiken überein. Jede Komponente ist mit einem gesonderten Eintrag anzugeben. Die Unternehmen müssen die Komponenten in den verschiedenen Berichtszeiträumen einheitlich angeben und melden, sofern keine Änderung am internen Modell vorgenommen wurde, die sich auf die Kategorien auswirkt. Die modellierte, aber nicht in den Komponenten berücksichtigte Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder der latenten Steuern ist als gesonderte Komponente anzugeben. |
C0030 | Berechnung der Solvenzkapitalanforderung | Höhe der Nettokapitalanforderung für jede Komponente, nach Anpassungen für künftige Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern, sofern anwendbar, berechnet nach dem internen Vollmodell auf undiversifizierter Basis, soweit diese Anpassungen innerhalb der Komponenten modelliert sind. Die modellierte, aber nicht in den Komponenten eingebettete Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern ist als negativer Wert anzugeben. |
C0060 | Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich versicherungstechnischer Rückstellungen und/oder latenter Steuern | Zur Angabe, ob in der Berechnung die künftigen Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern berücksichtigt sind, ist aus der folgenden erschöpfenden Liste eine Option auszuwählen: 1 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen in der Komponente berücksichtigt 2 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 3 — Künftige Maßnahmen des Managements bezüglich der Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern in der Komponente berücksichtigt 4 — Keine künftigen Maßnahmen des Managements berücksichtigt |
R0110/C0100 | Undiversifizierte Komponenten gesamt | Summe aller Komponenten. |
R0060/C0100 | Diversifikation | Die Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten, berechnet nach dem internen Vollmodell. Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 anzugebenden Werten einzubetten sind. Dieser Betrag muss negativ sein. |
R0160/C0100 | Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG | Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden. |
R0200/C0100 | Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag | Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen. |
R0210/C0100 | Kapitalaufschläge bereits festgesetzt | Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden. |
R0220/C0100 | Solvenzkapitalanforderung | Höhe der SCR insgesamt, berechnet nach dem internen Vollmodell |
R0300/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. |
R0310/C0100 | Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern | Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, einschließlich des in jeder Komponente eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente ausgewiesenen Teils. |
R0410/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil | Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren. |
R0420/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen). |
R0430/C0100 | Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios | Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios. |
R0440/C0100 | Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände für Artikel 304 | Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar. |
R0460/C0100 | Künftige Überschussbeteiligungen (netto) | Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug der Rückversicherung. |
R0590/C0109 | Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177). |
Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch) | ||
R0600/C0110 | DTA vor Schock | Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein. |
R0600/C0120 | DTA nach Schock | Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer. |
R0610/C0110 | DTA-Vortrag — vor Schock | Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust ergibt. |
R0610/C0120 | DTA-Vortrag — nach Schock | Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer. |
R0620/C0110 | DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock | Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt. |
R0620/C0120 | DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock | Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer. |
R0630/C0110 | DTL — vor Schock | Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein. |
R0630/C0120 | DTL — nach Schock | Betrag/Schätzung der latenten Steuerverbindlichkeiten, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja” ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt dieses Feld leer. |
R0640/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT | Betrag/Schätzung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.02.01.03, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein. |
R0650/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten | Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt. |
R0660/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne | Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt. |
R0670/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr | Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste. |
R0680/C0130 | Betrag/Schätzung der LAC DT durch Rücktrag, künftige Jahre“ | Betrag/Schätzung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste. |
R0690/C0130 | Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT | Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf. |
S.26.01 — Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.01.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0012/C0010 | Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:
Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0012/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0014/C0010 | Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
|
R0020/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Zinsrisiko | Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Zinsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0100–R0120 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0030/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen | Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung des Spread-Risikos in Bezug auf Anleihen und Darlehen Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet |
R0040/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Unternehmen — Marktrisikokonzentration | Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Unternehmen bei der Berechnung der Marktrisikokonzentration Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet |
R0100/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde. |
R0100/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für firmeneigene Unternehmen ermittelt wurde. |
R0110–R0120/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0110–R0120/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110–R0120/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0110–R0120/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110–R0120/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/ Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0110–R0120/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschocks anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110–R0120/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Zinsrisiko — Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsschock | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Zinsrückgangs-/Zinsanstiegsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0200/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0210/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0210/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0210/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0210/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0210/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-1-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0210/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-1-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0210/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-1-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0221–R0240/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0221–R0240/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-1-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-1-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0250/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0250/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0250/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0250/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0250/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für Typ-2-Aktien) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0250/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für Typ-2-Aktien anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0250/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für Typ-2-Aktien, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0261–R0280/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0261–R0280/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — Typ-2-Aktien | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art von Typ-2-Aktien) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0290/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0290/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0290/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0290/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0290/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0290/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0290/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0291/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapital-investitionen in Infrastruktur-unternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0291/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapita-linvestitionen in Infrastruktur-unternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapital-investitionen in Infrastruktur-unternehmen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0291/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0291/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0291/C0020, R0293-R0295/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0291/C0030, R0293-R0295/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0040, R0293-R0295/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0291/C0050, R0293-R0295/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0060, R0293-R0295/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0291/C0070, R0293-R0295/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0291/C0080, R0293-R0295/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0292/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0292/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0020, R0296-R0298/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0292/C0030, R0296-R0298/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0040, R0296-R0298/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0292/C0050, R0296-R0298/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0060, R0296-R0298/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0292/C0070, R0296-R0298/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0292/C0080, R0296-R0298/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0300/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Immobilienschocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0300/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Immobilienrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Immobilienrisiko anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Immobilienschocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Immobilienrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Immobilienrisiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0400/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0400/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0410/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0410/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0411/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0411/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0411/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0411/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0411/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0411/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0411/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Infrastrukturinvestitionen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0411 und R0412 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0412/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0412/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0412/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0412/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0412/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0412/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0412/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (mit Ausnahme von qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich nicht um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur und Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0413/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0413/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0413/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt eines Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0413/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0413/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0413/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0413/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Infrastrukturinvestitionen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastruktur, ausgenommen Infrastrukturunternehmen, handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0414/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0414/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0414/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0414/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0414/C0060 | Absoluter Wert nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0414/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0414/C0080 | Absoluter Wert nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen (qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen) | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen, bei denen es sich um qualifizierte Investitionen in Infrastrukturunternehmen handelt, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0412, R0413 und R0414 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0410 auszufüllen. Dieses Element ist nicht zu übermitteln, wenn R0010/C0010 = 1. |
R0420/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0420/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430–R0440/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430–R0440/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430–R0440/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430–R0440/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430–R0440/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430–R0440/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430–R0440/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Kreditderivate — Rückgangs-/Anstiegsschock bei Kreditderivaten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für den Rückgangs-/Anstiegsschock beim Spread-Risiko von Kreditderivaten, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0450/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0450/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0450/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0450/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0450/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0450/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0450/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0460/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0460/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0460/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0460/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0460/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0460/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0460/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ 1 Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-1-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0470/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0470/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0470/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0470/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0470/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0470/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0470/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Typ-2-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Typ-2-Verbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0461/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0461/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0461/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0461/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0461/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0461/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0461/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0462/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0462/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0462/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0462/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0462/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0462/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0462/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0480/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0480/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0480/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0480/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0480/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0480/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0480/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — Wiederverbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei Wiederverbriefungen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0481/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0481/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0481/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0481/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstige Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0481/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0481/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0481/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0482/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0482/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0482/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0482/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0482/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0482/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0482/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0483/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0483/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0483/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen. |
R0483/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0483/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0483/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0483/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen. |
R0500/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Marktrisikokonzentrationen | Dies ist der absolute Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte. Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element den absoluten Wert der gegenüber Marktrisikokonzentrationen anfälligen Vermögenswerte an, nach Berücksichtigung der für firmeneigene Unternehmen zulässigen Vereinfachungen. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. Bei firmeneigenen Unternehmen: Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für die Marktrisikokonzentration an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0500/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Marktrisikokonzentrationen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für Marktrisikokonzentrationen, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, aggregiert für alle Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen. |
R0600/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko | Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der
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R0600/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Währungsrisiko | Dies ist die Summe für die verschiedenen Währungen der
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R0610–R0620/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0610–R0620/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der Gesamtwert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0610–R0620/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0610–R0620/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0610–R0620/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind. |
R0610–R0620/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0610–R0620/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Währungsrisiko — Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko einer Aufwertung/Abwertung der Fremdwährung, d. h. vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. In R0610 sind nur die Währungen mit dem größten Anstiegsschock anzugeben, während in R0620 nur die Währungen mit dem größten Rückgangsschock anzugeben sind. |
R0700/C0060 | Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0700/C0080 | Diversifikation innerhalb des Marktrisikomoduls — brutto | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Marktrisikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0800/C0060 | Gesamtes Marktrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für alle Marktrisiken (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde. |
R0800/C0080 | Gesamtes Marktrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für alle Marktrisiken (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die unter Verwendung der Standardformel berechnet wurde. |
S.26.02 — Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko
Allgemeine Bemerkungen Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.02.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband/Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:
Die Optionen 3 bis 7 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, ist bei Typ-1-Exponierungen für R0100 nur R0100/C0080 auszufüllen. |
R0100/C0080 | Typ-1-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen ergibt. Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, entspricht dieser Posten der Brutto-Solvenzkapitalanforderung bei Anwendung von Vereinfachungen. |
R0110–R0200/C0020 | Bezeichnung der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Geben Sie für die 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse die jeweilige Bezeichnung an. |
R0110–R0200/C0030 | Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
R0110–R0200/C0040 | Art des Codes der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse | Art des Codes, der im Element „Code der Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse” angegeben wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
R0110–R0200/C0050 | Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Verlust bei Ausfall | Der Wert des Verlustes bei Ausfall für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
R0110–R0200/C0060 | Typ-1-Exponierungen — Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse x — Ausfallwahrscheinlichkeit | Die Ausfallwahrscheinlichkeit für jede der 10 größten Risikoexponierungen gegenüber einer Einzeladresse. |
R0300/C0080 | Typ-2-Exponierungen — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-2-Exponierungen entsprechend der Definition für die Zwecke von Solvabilität II ergibt. |
R0310/C0050 | Typ-2-Exponierungen — Forderungen gegenüber Vermittlern, die mehr als 3 Monate überfällig sind — Verlust bei Ausfall | Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern ergeben. |
R0320/C0050 | Typ-2-Exponierungen — Alle Typ-2-Exponierungen, außer die mehr als 3 Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern — Verlust bei Ausfall | Dies ist der Wert des Verlustes bei Ausfall für Typ-2-Gegenparteirisiken, die sich aus allen Typ-2-Exponierungen, außer den mehr als drei Monate überfälligen Forderungen gegenüber Vermittlern, ergeben. |
R0330/C0080 | Diversifikation innerhalb des Gegenparteiausfallrisikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Betrag der Brutto-Diversifikationseffekte, der bei Aggregation der Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko für Typ-1- und Typ-2-Exponierungen zulässig ist. |
R0400/C0070 | Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko. |
R0400/C0080 | Gesamtes Gegenparteiausfallrisiko — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko. |
R0500/C0090 | Verluste aus Hypothekendarlehen, die zu den Typ-2-Exponierungen zählen | Höhe der Verluste aus Hypothekendarlehen, die gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden. |
R0510/C0090 | Verluste aus Hypothekendarlehen insgesamt | Höhe der aus Hypothekendarlehen gemäß Artikel 191 Absatz 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 resultierenden Gesamtverluste. |
S.26.03 — Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.03.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0020/C0010 | Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0030/C0010 | Vereinfachungen: Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0300 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0040/C0010 | Vereinfachungen — Stornorisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0050/C0010 | Vereinfachungen — Lebensversicherungskostenrisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskostenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0060/C0010 | Vereinfachungen — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Lebensversicherungskatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0700 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0100/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0100/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko nach dem Schock (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: ein Anstieg der Invaliditäts- und Morbiditätsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zur Widerspiegelung der Invaliditäts-/Morbiditätshäufigkeit in den folgenden zwölf Monaten und in allen Monaten nach den folgenden zwölf Monaten zugrunde gelegt werden, sowie ein Rückgang der Invaliditäts-/Morbiditäts-Reaktivierungsraten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in den folgenden zwölf Monaten und für alle Jahre danach zugrunde gelegt werden). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0300/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0300/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0300/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0400/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0400/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Stornorisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0410/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0410/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Anstieg der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0420/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0420/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten, wie zur Berechnung des Risikos verwendet, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für einen dauerhaften Rückgang der Stornoquoten an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen für die Stornoquoten ermittelt wurde. |
R0430/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko –Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos nach Eintritt des Schocks, jedoch vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0500/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigten Kosten um 10 % sowie ein Anstieg der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Kosteninflationsrate (ausgedrückt als Prozentsatz) um 1 Prozentpunkt). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0500/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskostenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0500/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskostenrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskostenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0600/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel: der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen berücksichtigte prozentuale Anstieg des Betrags der Rentenleistungen). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko, d. h. nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0600/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. Schock entsprechend der Vorgabe der Standardformel, siehe Beschreibung in den Hinweisen zu R0600/C0040), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko. |
R0700/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0700/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0700/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0700/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0700/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0700/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Lebensversicherungskatastrophenrisiko anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0700/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Lebensversicherungskatastrophenrisiko | Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen). Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Lebensversicherungskatastrophenrisiko an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0800/C0060 | Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0800/C0080 | Diversifikation innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0900/C0060 | Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0900/C0080 | Lebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das lebensversicherungstechnische Risiko vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1000/C0090 | USP — für den Revisionsschock angewandter Faktor | Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter ( „USP” ), wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden. |
S.26.04 — Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.04.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Sterblichkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0020/C0010 | Vereinfachungen — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Langlebigkeitsrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0020/C0010 = 1, sind für R0200 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0030/C0010 | Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Krankheitskostenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0030/C0010 = 1, sind für R0310 nur C0060 und C0080 auszufüllen. R0320 und R0330 sind nicht auszufüllen. |
R0040/C0010 | Vereinfachungen — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Invaliditäts-/Morbiditätsrisikos der Einkommensersatzversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0340 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0050/C0010 | Vereinfachungen: Stornorisiko Kranken nach Art der Leben | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden. Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0051/C0010 | Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
|
R0060/C0010 | Vereinfachungen — Kostenrisiko Kranken | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Kostenrisikos der Krankenversicherung Vereinfachungen angewendet hat. Eine der folgenden Optionen ist auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0060/C0010 = 1, sind für R0500 nur C0060 und C0080 auszufüllen. |
R0100/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0100/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0100/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0100/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Sterblichkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0200/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0200/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Sterblichkeitsraten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0200/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Langlebigkeitsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung. Wenn R0020/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0300/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankenversicherung. |
R0310/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0310/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung. Wenn R0030/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0320/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0320/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Anstieg der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Anstiegs der Zahlungen für Krankenbehandlungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0330/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Krankheitskosten — Rückgang der Zahlungen für Krankenbehandlungen | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Krankheitskostenversicherung aufgrund eines Rückgangs der Zahlungen für Krankenbehandlungen. Wenn R0030/C0010 = 1, sind in dieser Zeile keine Angaben erforderlich. |
R0340/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0340/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0340/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0340/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0340/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0340/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0340/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken — Einkommensersatzversicherung | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung. Wenn R0040/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommensersatzversicherung an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0400/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0400/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung. |
R0410/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0410/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0410/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Anstieg der Stornoquoten), wie zur Berechnung des Risikos verwendet. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0410/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Anstiegs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Anstiegs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0420/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0420/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0420/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen), die gegenüber dem Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten anfällig sind, nach Eintritt des Schocks (d. h. dauerhafter Rückgang der Stornoquoten). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0420/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Rückgangs der Stornoquoten | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten. Wenn R0050/C0010 = 1, gibt dieses Element die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnete Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines dauerhaften Rückgangs der Stornoquoten bei Krankenversicherungen an, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0430/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0430/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0430/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Risiko eines Massenstornos anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0430/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Risiko eines Massenstornos | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Risiko eines Massenstornos bei Krankenversicherungen, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben werden wie die Lebensversicherung. |
R0500/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0040 | Absolute Werte nach Schock –Vermögenswerte — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0500/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Nettokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0500/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Kostenrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Kostenrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0500/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Kostenrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Kostenrisiko der Krankenversicherung. Wenn R0060/C0010 = 1, gibt dieses Element die Bruttokapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung an, die unter Verwendung vereinfachter Berechnungen ermittelt wurde. |
R0600/C0020 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0030 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0040 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0600/C0050 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0060 | Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0600/C0070 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Revisionsrisiko der Krankenversicherung anfälligen Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) nach Eintritt des Schocks (d. h. entsprechend der Vorgabe der Standardformel: prozentualer Anstieg des jährlichen Betrags der Rentenleistungen, die dem Revisionsrisiko ausgesetzt sind). Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0600/C0080 | Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Revisionsrisiko Kranken | Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Revisionsrisiko der Krankenversicherung. |
R0700/C0060 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Nettokapitalanforderungen (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0700/C0080 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Lebensversicherung — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Bruttokapitalanforderungen (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) der einzelnen Risikountermodule. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0800/C0060 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0800/C0080 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Lebensversicherung — gesamt | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte versicherungstechnische Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0900/C0090 | USP — Für den Revisionsschock angewandter Faktor | Revisionsschock — unternehmensspezifischer Parameter, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden. |
R1000–R1030/C0100 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung | Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden. |
R1000–R1030/C0110 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung brutto/netto | Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — USP brutto 2 — USP netto |
R1000–R1030/C0120 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung | Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung von Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, ist diese Zelle frei zu lassen. |
R1000–R1030/C0130 | Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP | Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden. |
R1000–R1030/C0140 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem | Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung. |
R1000–R1030/C0150 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres | Das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung. |
R1000–R1030/C0160 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung | Dies ist die geografische Diversifizierung, die für das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung zu verwenden ist. Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben. |
R1000–R1030/C0170 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V | Die ist das Volumenmaß für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich und die zugehörige proportionale Rückversicherung. |
R1040/C0170 | Volumenmaß gesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — V | Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Geschäftsbereiche entspricht, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
R1050/C0100 | Kombinierte Standardabweichung | Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente. |
R1100/C0180 | Solvenzkapitalanforderung — Prämien- und Rückstellungsrisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung. |
R1200/C0190 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R1200/C0200 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 und Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R1200/C0210 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnten Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R1200/C0220 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, anfällig sind, nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R1200/C0230 | Absolute Werte nach Schock — Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Kranken nach Art der Nichtleben | Dies ist die Kapitalanforderung für das in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Stornorisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung. |
R1300/C0240 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls nach Art der Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Prämien- und Rückstellungsrisiko sowie das Stornorisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Schadenversicherung betriebenen Krankenversicherung. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R1400/C0240 | Krankenversicherungstechnisches Risiko nach Art der Nichtleben — gesamt — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung. |
R1500/C0250 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko | Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1500/C0260 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Massenunfallrisiko | Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Massenunfallrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1510/C0250 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko | Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1510/C0260 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Unfallkonzentrationsrisiko | Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1520/C0250 | Netto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko | Dies ist die Netto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1520/C0260 | Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Kranken — Pandemierisiko | Dies ist die Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das Untermodul Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1530/C0250 | Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1530/C0260 | Diversifikation innerhalb des Katastrophenrisikos Kranken — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls Krankenversicherungskatastrophenrisiko als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Massenunfall-, Unfallkonzentrations- und Pandemierisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1540/C0250 | Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Nettokapitalanforderung (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko. |
R1540/C0260 | Katastrophenrisiko Krankenversicherung — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Bruttokapitalanforderung (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko. |
R1600/C0270 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1600/C0280 | Diversifikation innerhalb des krankenversicherungstechnischen Risikomoduls — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist der in Titel I Kapitel V Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erwähnte Diversifikationseffekt innerhalb des Untermoduls des krankenversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung, das Untermodul versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, und das Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko, berechnet vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R1700/C0270 | Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Netto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Netto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul. |
R1700/C0280 | Krankenversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Brutto-Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Brutto-Solvenzkapitalanforderung für das krankenversicherungstechnische Risikomodul. |
S.26.05 — Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.05.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Alle Werte sind abzüglich der Rückversicherung und anderer Risikominderungstechniken zu melden. Als Werte vor und nach dem Schock ist die Höhe der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzutragen, die gegenüber dem betreffenden Schock anfällig sind. Für Verbindlichkeiten ist die Bewertung auf der untersten Ebene durchzuführen, die für den Vertrag oder die homogene Risikogruppe verfügbar ist. Bei einem Vertrag oder einer homogenen Risikogruppe, der/die gegenüber einem Schock anfällig ist, bedeutet dies, dass die mit diesem Vertrag oder dieser homogenen Risikogruppe in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten als gegenüber dem betreffenden Schock anfälliger Wert angegeben werden müssen.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0010/C0010 | Vereinfachungen für firmeneigene Versicherungsunternehmen — Prämien- und Rückstellungsrisiko | Geben Sie an, ob ein firmeneigenes Versicherungsunternehmen bei der Berechnung des Prämien- und Rückstellungsrisikos für Nichtlebensversicherungen Vereinfachungen angewendet hat. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vereinfachungen angewendet 2 — Keine Vereinfachungen angewendet Wenn R0010/C0010 = 1, sind für R0100 bis R0230 nur C0060, C0070 und C0090 auszufüllen. |
R0011/C0010 | Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
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R0100–R0210/C0020 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Standardabweichung | Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Prämienrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden. |
R0100–R0210/C0030 | USP Standardabweichung brutto/netto | Geben Sie an, ob die unternehmensspezifische Standardabweichung brutto oder netto angewendet wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — USP brutto 2 — USP netto |
R0100–R0210/C0040 | Standardabweichung für das Prämienrisiko — USP Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung | Dies ist der unternehmensspezifische Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung für jedes Segment, der Unternehmen die Berücksichtigung des risikomindernden Effekts der Schadenexzedentenrückversicherung für Einzelrisiken erlaubt, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden. |
R0100–R0210/C0050 | Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko — USP | Dies ist die unternehmensspezifische Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, wie vom Unternehmen berechnet und von der Aufsichtsbehörde genehmigt oder vorgeschrieben. Werden keine unternehmensspezifischen Parameter verwendet, muss dieses Element nicht ausgewiesen werden. |
R0100–R0210/C0060 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Prämienrisiko: Vprem | Das Volumenmaß für das Prämienrisiko für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich. |
R0100–R0210/C0070 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko: Vres | Dies ist das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko für jedes Segment, das dem besten Schätzwert für die Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des Segments entspricht, nach Abzug des aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Betrags. |
R0100–R0210/C0080 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — Geografische Diversifizierung | Dies ist die geografische Diversifizierung für das Volumenmaß für jedes Segment. Wird der Faktor für die geografische Diversifizierung nicht berechnet, ist für dieses Element der Standardwert 1 anzugeben. |
R0100–R0210/C0090 | Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko — V | Dies ist das Volumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für jedes Segment. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Kapitalanforderung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für Nichtlebensversicherungen für das jeweilige Segment an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0220/C0090 | Volumenmaß gesamt (für das Prämien- und Rückstellungsrisiko) — V | Dies ist das Gesamtvolumenmaß für das Prämien- und Rückstellungsrisiko, das der Summe der Volumenmaße für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente entspricht. |
R0230/C0020 | Kombinierte Standardabweichung | Dies ist die kombinierte Standardabweichung für das Prämien- und Rückstellungsrisiko für alle Segmente. Wenn R0010/C0010 = 1, gibt dieses Element die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko an, die unter Verwendung von Vereinfachungen berechnet wurde. |
R0300/C0100 | Prämien- und Rückstellungsrisiko Nichtleben — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko. |
R0400/C0110 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte vor Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0400/C0120 | Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten vor Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0400/C0130 | Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks. Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in dieser Zelle nicht einzuschließen. |
R0400/C0140 | Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Stornorisiko der Nichtlebensversicherung anfälligen Verbindlichkeiten nach Eintritt des Schocks. Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0400/C0150 | Solvenzkapitalanforderung — Stornorisiko Nichtleben | Dies ist die Kapitalanforderung für das Stornorisiko der Nichtlebensversicherung. |
R0500/C0160 | Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für das Katastrophenrisiko der Nichtlebensversicherung. |
R0600/C0160 | Diversifikation innerhalb des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls | Dies ist der Diversifikationseffekt innerhalb der Untermodule des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos als Ergebnis der Aggregation der Kapitalanforderungen für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko, das Nichtlebenskatastrophenrisiko und das Nichtlebensversicherungsstornorisiko. Die Diversifikation ist als negativer Wert anzugeben, wenn sie die Kapitalanforderung verringert. |
R0700/C0160 | Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko — gesamt — Solvenzkapitalanforderung | Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung für das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul. |
S.26.06 — Solvenzkapitalanforderung — operationelles Risiko
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.06.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0100/C0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto (ohne Risikomarge) | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0110/C0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen Leben brutto fondsgebunden (ohne Risikomarge) | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0120/C0020 | Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtleben brutto (ohne Risikomarge) | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen. Für diese Zwecke sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge und ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben. |
R0130/C0020 | Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
R0200/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben (letzte 12 Monate) | Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0210/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (letzte 12 Monate) | Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0220/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (letzte 12 Monate) | Die in den letzten zwölf Monaten verdienten Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0230/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) | In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen (ohne Verpflichtungen aus fondsgebundenen Versicherungen) ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0240/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Leben fondsgebunden (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) | In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Lebensversicherungsverpflichtungen, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0250/C0020 | Verdiente Bruttoprämien Nichtleben (12 Monate vor den letzten 12 Monaten) | In den zwölf Monaten vor den letzten zwölf Monaten verdiente Prämien für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ohne Abzug der an Rückversicherer zedierten Prämien. |
R0260/C0020 | Kapitalanforderung für operationelles Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko auf der Grundlage der verdienten Prämien. |
R0300/C0020 | Kapitalanforderung für operationelle Risiken vor Deckelung | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko vor der Deckelung. |
R0310/C0020 | Prozentsatz der Basissolvenzkapitalanforderung | Dies ist das Ergebnis des auf die Basissolvenzkapitalanforderung angewandten Prozentsatzes der Obergrenze. |
R0320/C0020 | Kapitalanforderung für operationelle Risiken nach Deckelung | Dies ist die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko nach der Deckelung. |
R0330/C0020 | Angefallene Aufwendungen im Hinblick auf das fondsgebundene Geschäft (letzte 12 Monate) | Dies ist der Betrag der in den letzten zwölf Monaten angefallenen Aufwendungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird. |
R0340/C0020 | Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für operationelle Risiken. |
S.26.07 — Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.26.07.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
Z0040 | Währung für Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Emission erfolgt ist. Jede Währung ist in einer eigenen Zeile auszuweisen. |
R0010/C0010–C0070 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — nach Bonitätsstufe | Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0010/C0080 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Marktwert — Kein Rating | Marktwert der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0020/C0010–C0070 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — nach Bonitätsstufe | Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, für jede Bonitätsstufe, sofern eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0020/C0080 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Modifizierte Duration — Kein Rating | Die modifizierte Duration (in Jahren) der Vermögenswerte, die einer Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Darlehen unterliegen, sofern keine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist. |
R0030/C0090 | Spread-Risiko (Anleihen und Darlehen) — Erhöhung der fonds- und indexgebundenen versicherungstechnischen Rückstellungen | Die Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Risikomarge für Versicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von eingebetteten Optionen und Garantien, das aus einem plötzlichen Rückgang des Werts der Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen unterliegenden Vermögenswerte erwachsen würde, von den Versicherungsnehmern getragen wird, entsprechend der vereinfachten Berechnung. |
R0040/C0100 | Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzanstieg — nach Währung | Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung. |
R0040/C0110 | Zinsrisiko (firmeneigene Versicherungsunternehmen) — Kapitalanforderung — Zinssatzrückgang — nach Währung | Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve gemäß der vereinfachten Berechnung des firmeneigenen Versicherungsunternehmens für jede ausgewiesene Währung. |
R0100/C0120 | Sterblichkeitsrisiko — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 91 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0100/C0160 | Sterblichkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 | Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0100/C0180 | Sterblichkeitsrisiko — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0110/C0150 | Langlebigkeitsrisiko — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0110/C0160 | Langlebigkeitsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 | Die mit der Versicherungssumme gewichtete durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1) für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0110/C0180 | Langlebigkeitsrisiko — Modifizierte Duration | Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0120/C0120 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0120/C0130 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Risikokapital t+1 | Risikokapital gemäß Definition in R0120/C0120 nach zwölf Monaten (t+1). |
R0120/C0150 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0120/C0160 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0120/C0170 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Durchschnittliche Rate t+2 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0120/C0180 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0120/C0200 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko — Beendigungsrate | Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0130/C0140 | Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0130/C0160 | Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0130/C0190 | Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0140/C0140 | Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0140/C0160 | Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0140/C0190 | Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0150/C0180 | Lebensversicherungskostenrisiko — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme. |
R0150/C0210 | Lebensversicherungskostenrisiko — Zahlungen | Im Zusammenhang mit der Lebensversicherung und der Lebensrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten. |
R0150/C0220 | Lebensversicherungskostenrisiko — Durchschnittliche Inflationsrate | Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Lebensversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden. |
R0160/C0120 | Lebensversicherungskatastrophenrisiko — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0200/C0120 | Sterblichkeitsrisiko Kranken — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 97 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Sterblichkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen. |
R0200/C0160 | Sterblichkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0200/C0180 | Sterblichkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller im Todesfall zu leistenden Zahlungen, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0210/C0150 | Langlebigkeitsrisiko Kranken — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Langlebigkeitsrisiko der Krankenversicherung unterliegenden Verpflichtungen. |
R0210/C0160 | Langlebigkeitsrisiko Kranken — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Sterblichkeitsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0210/C0180 | Langlebigkeitsrisiko Kranken — Modifizierte Duration | Modifizierte Duration (in Jahren) aller Zahlungen an Anspruchsberechtigte, die in den besten Schätzwert einbezogen wurden, für Verträge, bei denen ein Rückgang der Sterblichkeitsrate zu einer Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen führt. |
R0220/C0180 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme. |
R0220/C0210 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Zahlungen | Im Zusammenhang mit der Krankheitskostenversicherung oder -rückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten. |
R0220/C0220 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Krankheitskosten) — Durchschnittliche Inflationsrate | Der Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate der medizinischen Leistungen, gewichtet mit dem Barwert der medizinischen Leistungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen berücksichtigt wurden. |
R0230/C0120 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital | Summe des positiven Risikokapitals gemäß Artikel 100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für alle dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko der Einkommenersatzversicherung unterliegenden Verpflichtungen. |
R0230/C0130 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Risikokapital t+1 | Risikokapital gemäß Definition in R0230/C0120 nach zwölf Monaten. |
R0230/C0150 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Bester Schätzwert | Bester Schätzwert der dem Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko unterliegenden Verpflichtungen. |
R0230/C0160 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den folgenden zwölf Monaten (t+1), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0230/C0170 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Durchschnittliche Rate t+2 | Durchschnittliche Invaliditäts-/Morbiditätsrate in den zwölf Monaten nach den folgenden zwölf Monaten (t+2), gewichtet mit der Versicherungssumme, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0230/C0180 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) aller in den besten Schätzwert einbezogenen Zahlungen bei Invalidität/Morbidität, für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0230/C0200 | Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko Kranken (Einkommensersatzversicherung) — Beendigungsrate | Erwartete Beendigungsraten in den folgenden zwölf Monaten für Verträge mit positivem Risikokapital. |
R0240/C0140 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller positiven Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0240/C0160 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0240/C0190 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Anstieg der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer positiven Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0250/C0140 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung | Summe aller negativen Differenzen zwischen Rückkaufswert und Rückstellung gemäß Artikel 102 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
R0250/C0160 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittliche Rate t+1 | Durchschnittliche Stornoquote der Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung. |
R0250/C0190 | Stornorisiko Kranken nach Art der Leben — Stornorisiko (Rückgang der Stornoquoten) — Durchschnittlicher Abwicklungszeitraum | Durchschnittlicher Zeitraum (in Jahren), über den Verträge mit einer negativen Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückstellung abgewickelt werden. |
R0260/C0180 | Kostenrisiko Kranken — Modifizierte Duration | Die modifizierte Duration (in Jahren) der in den besten Schätzwert der Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen einbezogenen Zahlungsströme. |
R0260/C0210 | Kostenrisiko Kranken — Zahlungen | Im Zusammenhang mit der Krankenversicherung und der Krankenrückversicherung in den letzten zwölf Monaten gezahlte Kosten. |
R0260/C0220 | Kostenrisiko Kranken — Durchschnittliche Inflationsrate | Der gewichtete Durchschnitt der in die Berechnung des besten Schätzwerts dieser Verpflichtungen einbezogenen Inflationsrate, gewichtet mit dem Barwert der Kosten für die Bedienung bestehender Krankenversicherungsverpflichtungen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts berücksichtigt wurden. |
R0300/C0300 | Schuldenportfolio-Anteil | Anteil des Schuldenportfolios, für den eine vereinfachte SCR-Berechnung durchgeführt wurde. Diese Angabe ist nur bei Freistellung von Meldebogen S.06.02 erforderlich. |
R0400/C0320 | Sturm — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das für die Sturmrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben. |
R0400/C0330 | Sturm — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Sturmrisiko betroffen sind. |
R0410/C0320 | Hagel — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das für die Hagelrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben. |
R0410/C0330 | Hagel — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Hagelrisiko betroffen sind. |
R0420/C0320 | Erdbeben — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das für die Erdbebenrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben. |
R0420/C0330 | Erdbeben — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Erdbebenrisiko betroffen sind. |
R0430/C0320 | Überschwemmungen — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das Risikogewicht anzugeben, das für die Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko verwendet wurde. |
R0430/C0330 | Überschwemmungen — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko betroffen sind. |
R0440/C0320 | Bodensenkungen und Erdrutsch — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht | Hier ist das Risikogewicht anzugeben, das für die Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch verwendet wurde. |
R0440/C0330 | Bodensenkungen und Erdrutsch — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen | Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch betroffen sind. |
S.27.01 — Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil. Der Meldebogen SR.27.01 ist für jeden Sonderverband (RFF), jedes Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) und den übrigen Teil auszufüllen. Wenn ein Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio ein eingebettetes Matching-Adjustment-Portfolio oder einen eingebetteten Sonderverband enthält, ist der Fonds als unterschiedlicher Fonds zu behandeln. Dieser Meldebogen ist für alle Unterfonds eines wesentlichen Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios, der/das in der zweiten Tabelle des Meldebogens S.01.03 angegeben ist, zu übermitteln. Dieser Meldebogen soll dem Verständnis dienen, wie die Solvenzkapitalanforderung im Rahmen der Katastrophenrisikomodule berechnet wurde und welches die Haupttreiber sind. Für jede Art des Katastrophenrisikos muss der risikomindernde Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens ermittelt werden. Diese Berechnung ist prospektiv und muss auf dem Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr beruhen, wie in den auf die Rückversicherung bezogenen Meldebögen über fakultative Deckungen (S.30.01 und S.30.02) und über das ausgehende Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr (S.30.03 und S.30.04) beschrieben. Unternehmen müssen eine Einschätzung der Einforderungen aus Risikominderungstechniken im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und anderen maßgeblichen technischen Standards vornehmen. Von den Unternehmen ist der auf das Katastrophenrisiko bezogene Meldebogen nur bis zu der Detailtiefe auszufüllen, die für diese Berechnung erforderlich ist. Nach den nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodulen ist das Katastrophenrisiko definiert als Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Werts der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer signifikanten Ungewissheit in Bezug auf die Preisfestlegung und die Annahmen bei der Rückstellungsbildung für extreme oder außergewöhnliche Ereignisse ergibt (Artikel 105 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 105 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG). Die ausgewiesenen Kapitalanforderungen geben die Kapitalanforderungen vor und nach der Risikominderung wieder, wobei es sich bei der Risikominderung um den risikomindernden Effekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens handelt. Die ausgewiesene Kapitalanforderung nach der Risikominderung stellt den Betrag vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen dar. Der Standardwert der Risikominderung ist als positiver Wert anzugeben, um in Abzug gebracht zu werden. Wenn die Kapitalanforderung durch den Diversifikationseffekt verringert wird, ist der Standardwert der Diversifikation als negativer Wert anzugeben.ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
Z0010 | Artikel 112 | Geben Sie an, ob die Berichtszahlen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG verlangt wurden, um eine Schätzung der SCR zu übermitteln, die gemäß der Standardformel zu berechnen ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Übermittlung nach Artikel 112 Absatz 7 2 — Reguläre Übermittlung |
Z0020 | Sonderverband, Matching-Adjustment-Portfolio oder übriger Teil | Geben Sie an, ob sich die Berichtszahlen auf einen Sonderverband, ein Matching-Adjustment-Portfolio (MAP) oder den übrigen Teil beziehen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Sonderverband/MAP 2 — Übriger Teil |
Z0030 | Fonds-/Portfolionummer | Wenn Element Z0020 = 1, Identifikationsnummer für einen Sonderverband oder ein Matching-Adjustment-Portfolio. Diese Nummer wird vom Unternehmen vergeben, muss im Zeitverlauf unverändert beibehalten werden und mit der in anderen Meldebögen angegebenen Fonds- bzw. Portfolionummer übereinstimmen. Wenn Element Z0020 = 2, tragen Sie bitte „0” ein. |
R0001/C001 | Vereinfachungen — Feuerrisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Feuerrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
Wenn R0001/C0001 = 1, ist für R2600 nur C0880 auszufüllen. |
R0002/C001 | Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko | Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Naturkatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:
Die Optionen 1 bis 5 können gleichzeitig gewählt werden. |
C0010/R0010 | SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0020–R0060 | SCR vor Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr. |
C0010/R0070 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren. |
C0020/R0010 | Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0020/R0020–R0060 | Risikominderung gesamt — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je Naturkatastrophengefahr. |
C0020/R0070 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Naturkatastrophengefahren. |
C0030/R0010 | SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Naturkatastrophengefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0070 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0030/R0020–R0060 | SCR nach Risikominderung — Naturkatastrophenrisiko — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Zonen und Regionen. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Naturkatastrophengefahr. |
C0030/R0070 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Naturkatastrophengefahren. |
C0010/R0080 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst. |
C0020/R0080 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die nichtproportionale Sachrückversicherung. |
C0030/R0080 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko — nichtproportionale Sachrückversicherung | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung, das aus der nichtproportionalen Sachrückversicherung erwächst. |
C0010/R0090 | SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0010/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0100–R0150 | SCR vor Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Gefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr. |
C0010/R0160 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren. |
C0020/R0090 | Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0020/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0020/R0100–R0150 | Risikominderung gesamt — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens je vom Menschen verursachter Gefahr. |
C0020/R0160 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren. |
C0030/R0090 | SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen vom Menschen verursachten Gefahren unter Berücksichtigung des in C0030/R0160 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0030/R0100–R0150 | SCR nach Risikominderung — Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen — Gefahren | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für die jeweilige vom Menschen verursachte Katastrophengefahr unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen den einzelnen Gefahren. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je vom Menschen verursachter Gefahr. |
C0030/R0160 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen vom Menschen verursachten Gefahren. |
C0010/R0170 | SCR vor Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0180 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich. |
C0020/R0170 | Risikominderung gesamt — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0020/R0180 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich. |
C0030/R0170 | SCR nach Risikominderung — Sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0180 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0030/R0180 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gefahren | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen sonstigen Katastrophengefahren im Nichtlebensversicherungsbereich. |
C0010/R0190 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0010/R0200 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko). |
C0010/R0210 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0010/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0020/R0190 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0020/R0200 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko). |
C0020/R0210 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0020/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0030/R0190 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben vor Diversifikation — gesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) vor dem Effekt der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0030/R0200 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko). |
C0030/R0210 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Nichtleben nach Diversifikation — gesamt | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen (Naturkatastrophenrisiko, Katastrophenrisiko von nichtproportionaler Sachrückversicherung, Risiko vom Menschen verursachter Katastrophen und sonstiges Nichtlebenskatastrophenrisiko) unter Berücksichtigung des in C0030/R0200 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0010/R0300 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko vor der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0010/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Gefahren. |
C0010/R0310–R0330 | SCR vor Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko vor der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0010/R0340 | SCR vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0020/R0300 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens aus allen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0020/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0020/R0310–R0330 | Risikominderung gesamt — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich. |
C0020/R0340 | Risikominderung gesamt — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in den verschiedenen Untermodulen für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich. |
C0030/R0300 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken | Dies ist das Gesamtkatastrophenrisiko nach der Risikominderung aus allen Untermodulen des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des in C0030/R0340 angegebenen Effekts der Diversifikation zwischen den Untermodulen. |
C0030/R0310–R0330 | SCR nach Risikominderung — Katastrophenrisiko Kranken — Untermodule | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung im jeweiligen Untermodul für das Katastrophenrisiko im Krankenversicherungsbereich unter Berücksichtigung des Effekts der Diversifikation zwischen Ländern. Dieser Betrag entspricht der Kapitalanforderung für das Katastrophenrisiko nach der Risikominderung je Untermodul des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0030/R0340 | SCR nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Untermodulen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die einzelnen Untermodule des Katastrophenrisikos im Krankenversicherungsbereich. |
C0040/R0610–R0780 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung), für Verpflichtungen aus Verträgen in Bezug auf den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Feuer und andere Sachversicherungen, die das Sturmrisiko abdecken (einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung), sowie für Verpflichtungen aus Verträgen im Geschäftsbereich See-, Luftfahrt- und Transportversicherung, die durch Sturm verursachte Vermögensschäden an Land abdecken (einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung). Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0040/R0790 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt, zu verdienenden Prämien vor der Diversifikation. |
C0050/R0400–R0590 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:
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C0050/R0600 | Risikoexponierung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0060/R0400–R0590 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Sturmschaden in jedem der 20 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0060/R0600 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens vor der Diversifikation für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0070/R0400–R0590 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der jeweilige Sturmrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0070/R0600 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0080/R0400–R0590 | Szenario A oder B — festgelegte Gebiete | Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Sturmrisiko in jedem der 20 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B. Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen. |
C0090/R0400–R0590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in jedem der 20 festgelegten Gebiete, die dem jeweils höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht. |
C0090/R0600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0090/R0790 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0090/R0800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen. |
C0090/R0810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0090/R0820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0090/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0100/R0400–R0590 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0100/R0600 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0100/R0790 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0100/R0800 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für das Sturmrisiko für alle Regionen. |
C0110/R0400–R0590 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0110/R0600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0110/R0790 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr. |
C0110/R0800 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0120/R0400–R0590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Sturmgefahr in jedem der festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0120/R0600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0120/R0790 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0120/R0800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen. |
C0120/R0810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Sturmrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0120/R0820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Sturm nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Sturmrisiko unter Berücksichtigung des in C0120/R0810 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0130/R1040–R1210 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:
Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0130/R1220 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien. |
C0140/R0830–R1020 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 20 festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:
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C0140/R1030 | Risikoexponierung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0150/R0830–R1020 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Erdbebenschaden in jedem der 20 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0150/R1030 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Brutto-Erdbebenschadens vor der Diversifikation für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0160/R0830–R1020 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der jeweilige Erdbebenrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 20 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0160/R1030 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0170/R0830–R1020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für jedes der 20 festgelegten Gebiete. |
C0170/R1030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0170/R1220 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0170/R1230 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko für alle Regionen. |
C0170/R1240 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0170/R1250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0170/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0180/R0830–R1020 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 20 festgelegte Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0180/R1030 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0180/R1220 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0180/R1230 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen. |
C0190/R0830–R1020 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 20 festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr. |
C0190/R1030 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0190/R1220 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr. |
C0190/R1230 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0200/R0830–R1020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr in jedem der 20 festgelegten Gebiete. |
C0200/R1030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für die 20 festgelegten Gebiete. |
C0200/R1220 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0200/R1230 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Erdbebengefahr für alle Regionen. |
C0200/R1240 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Erdbebenrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0200/R1250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Erdbeben nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Erdbebenrisiko unter Berücksichtigung des in C0200/R1240 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0210/R1410–R1580 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 14 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:
Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0210/R1590 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien. |
C0220/R1260–R1390 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 14 festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:
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C0220/R1400 | Risikoexponierung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0230/R1260–R1390 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegten Gebiete | Festgelegter Brutto-Überschwemmungsschaden in jedem der 14 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0230/R1400 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Brutto-Überschwemmungsschadens vor der Diversifikation für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0240/R1260–R1390 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der Überschwemmungsrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 14 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0240/R1400 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0250/R1260–R1390 | Szenario A oder B — festgelegte Gebiete | Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B. Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen. |
C0260/R1260–R1390 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in jedem der 14 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht. |
C0260/R1400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0260/R1590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0260/R1600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko für alle Regionen. |
C0260/R1610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0260/R1620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0260/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0270/R1260–R1390 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 14 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0270/R1400 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0270/R1590 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0270/R1600 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen. |
C0280/R1260–R1390 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 14 festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0280/R1400 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0280/R1590 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr. |
C0280/R1600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0290/R1260–R1390 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Überschwemmungsgefahr in jedem der 14 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0290/R1400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 14 festgelegten Gebiete. |
C0290/R1590 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0290/R1600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen. |
C0290/R1610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Überschwemmungsrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0290/R1620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Überschwemmungen nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Überschwemmungsrisiko unter Berücksichtigung des in C0290/R1610 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0300/R1730–R1900 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — andere Regionen | Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien in Bezug auf jede der 9 Regionen, bei denen es sich nicht um festgelegte Gebiete handelt (einschließlich der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angegebenen Regionen, außer denen in Anhang V oder in Anhang XIII derselben Verordnung angegebenen), für vertragliche Verpflichtungen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen:
Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0300/R1910 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Gesamtschätzwert der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr für die anderen Regionen zu verdienenden Prämien. |
C0310/R1630–R1710 | Risikoexponierung — festgelegte Gebiete | Summe der jeweiligen Gesamtversicherungssumme für jedes der 9 festgelegten Gebiete für die folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche:
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C0310/R1720 | Risikoexponierung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der Risikoexponierung vor der Diversifikation für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0320/R1630–R1710 | Spezifizierter Bruttoschaden — festgelegte Gebiete | Festgelegter Brutto-Hagelschaden in jedem der 9 festgelegten Gebiete unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0320/R1720 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert des festgelegten Brutto-Hagelschadens vor der Diversifikation für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0330/R1630–R1710 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist der Hagelrisikofaktor für die Kapitalanforderung für jedes der 9 festgelegten Gebiete entsprechend der Standardformel unter Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0330/R1720 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Verhältnis zwischen dem Gesamtwert des festgelegten Bruttoschadens und der Gesamtrisikoexponierung. |
C0340/R1630–R1710 | Szenario A oder B — festgelegte Gebiete | Der jeweils höhere Wert der Kapitalanforderung für das Hagelrisiko in jedem der 9 festgelegten Gebiete entsprechend Szenario A oder Szenario B. Bei der Bestimmung des jeweils höheren Werts von Szenario A bzw. B ist der Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr zu berücksichtigen. |
C0350/R1630–R1710 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in jedem der 9 festgelegten Gebiete, die dem höheren Wert von Szenario A bzw. B entspricht. |
C0350/R1720 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0350/R1910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0350/R1920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko für alle Regionen. |
C0350/R1930 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0350/R1940 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0350/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0360/R1630–R1710 | Geschätzte Risikominderung — festgelegte Gebiete | Der für jedes der 9 festgelegten Gebiete jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0360/R1720 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0360/R1910 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Der für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0360/R1920 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Risikominderung für alle Regionen. |
C0370/R1630–R1710 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — festgelegte Gebiete | Die für jedes der 9 festgelegten Gebiete jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0370/R1720 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0370/R1910 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Die für alle nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr. |
C0370/R1920 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Regionen. |
C0380/R1630–R1710 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — festgelegte Gebiete | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Hagelgefahr in jedem der 9 festgelegten Gebiete entsprechend dem ausgewählten Szenario. |
C0380/R1720 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel festgelegte Gebiete vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die 9 festgelegten Gebiete. |
C0380/R1910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel andere Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko in den nicht zu denfestgelegten Gebieten gehörigen Regionen. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens inklusive Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0380/R1920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel alle Regionen vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Regionen. |
C0380/R1930 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Regionen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für Hagelrisiken für die einzelnen Regionen (sowohl festgelegte Gebiete als auch andere Regionen). |
C0380/R1940 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Hagel nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Hagelrisiko unter Berücksichtigung des in C0380/R1930 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0390/R1950 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen im Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen einschließlich der Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung. Diese Angabe bezieht sich auf das Hoheitsgebiet Frankreichs; die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0400/R1950 | Risikoexponierung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Summe der Gesamtversicherungssumme der einzelnen geografischen Gebietseinheiten im Hoheitsgebiet Frankreichs für den Geschäftsbereich Feuer- und andere Sachversicherungen, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, die hinsichtlich des Risikos von Bodensenkungen und Erdrutsch, dem die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf das Hoheitsgebiet ausgesetzt sind, ausreichend homogen sind. Zusammen umfassen die Zonen das gesamte Hoheitsgebiet. |
C0410/R1950 | Spezifizierter Bruttoschaden — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Festgelegter Bruttoschaden aufgrund von Bodensenkungen und Erdrutsch vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0420/R1950 | Faktor Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist der Bodensenkungs- und Erdrutschrisikofaktor für die Kapitalanforderung für das Hoheitsgebiet Frankreichs vor Berücksichtigung des Diversifikationseffekts zwischen den Zonen. |
C0430/R1950 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko im Hoheitsgebiet Frankreichs. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge, der bei Bodensenkungen und Erdrutsch dem spezifizierten Bruttoschaden (Element C0410/R1950) entspricht. |
C0430/R1960 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs. |
C0430/R1970 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0430/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0440/R1950 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0450/R1950 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr. |
C0460/R1950 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch vor Diversifikation | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für die Gefahr von Bodensenkungen und Erdrutsch. |
C0460/R1960 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Zonen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für die Risiken von Bodensenkungen und Erdrutsch für die einzelnen Zonen im Hoheitsgebiet Frankreichs. |
C0460/R1970 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Bodensenkungen und Erdrutsch nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko unter Berücksichtigung des in C0460/R1960 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C0470/R2000 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien | Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für vertragliche Verpflichtungen in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Nichtproportionale Sachrückversicherung, ausgenommen nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverpflichtungen in Geschäftsbereichen 9 und 21. Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0480/R2000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für die nichtproportionale Sachrückversicherung. Hierbei handelt es sich um den Betrag des plötzlichen Schadens ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0490/R2000 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0500/R2000 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung. |
C0510/R2000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der übernommenen nichtproportionalen Sachrückversicherung. |
C0520/R2100 | Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme über 24 Mio. EUR | Anzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von mehr als 24000000 EUR. |
C0530/R2100 | Anzahl der Fahrzeuge mit Deckungssumme bis einschl. 24 Mio. EUR | Anzahl der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Kraftfahrzeuge in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, mit einer angenommenen Deckungssumme von 24000000 EUR oder weniger. |
C0540/R2100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko. |
C0550/R2100 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0560/R2100 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht. |
C0570/R2100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kfz-Haftpflicht nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus der Kraftfahrzeughaftpflicht. |
C0580/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil See-Schiffskasko in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede See-Schiffskaskoversicherung für das Risiko einer Tankerkollision. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:
Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker. |
C0590/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Seehaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Seehaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:
Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker. |
C0600/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Anteil Ölverschmutzungshaftpflicht in Bezug auf Tanker t vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für jede Ölverschmutzungshaftpflichtversicherung für das Risiko einer Tankerkollision. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gastanker, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Tankerkollision versichert sind:
Dieser Deckungsbetrag entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gezeichneten Versicherungssumme für die Seeversicherung und -rückversicherung in Bezug auf den betreffenden Tanker. |
C0610/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Tankerkollision. |
C0620/R2200 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0630/R2200 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision. |
C0640/R2200 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Tankerkollision nach Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Tankerkollision. |
C0650/R2200 | Schiffsname | Name des betreffenden Schiffs. |
C0660–C0700/R2300 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion — Deckungsart — vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Sachschaden, Wrackteilbeseitigung, entgangene Produktionserträge, Abdichtung und Sicherung des Bohrlochs, Verpflichtungen aus Haftpflichtversicherung und -rückversicherung) für das Risiko einer Plattformexplosion. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Öl- und Gas-Offshore-Plattformen, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen gegen eine Plattformexplosion versichert sind:
Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf die betreffende Plattform. |
C0710/R2300 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Risiko einer Plattformexplosion. |
C0720/R2300 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0730/R2300 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion. |
C0740/R2300 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt Plattformexplosion nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Risiko einer Plattformexplosion. |
C0750/R2300 | Name der Plattform | Name der betreffenden Plattform. |
C0781/R2421 | Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle | Hier ist die Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle anzugeben. |
C0760/R2400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0760/R2410 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos. |
C0760/R2420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0770/R2400 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0780/R2400 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0780/R2410 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Seefahrtrisikos. |
C0780/R2420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Seefahrt nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Seefahrtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C0790–C0800/R2500 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung– Deckungsart — vor Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung pro Deckungsart (Luftfahrtkasko und Luftfahrthaftpflicht) für das Luftfahrtrisiko. Der Höchstbetrag bezieht sich auf alle Luftfahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in folgenden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen versichert sind:
Der Betrag pro Deckungsart entspricht der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die jeweilige Deckungsart der Luftfahrtversicherung und -rückversicherung gezeichneten Versicherungssumme in Bezug auf das betreffende Flugzeug. |
C0810/R2500 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Luftfahrtrisiko. |
C0820/R2500 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0830/R2500 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko. |
C0840/R2500 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Luftfahrt nach Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Luftfahrtrisiko. |
C0850/R2600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer vor Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Feuerrisiko. Der Betrag entspricht der größten Feuerrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das in Form der Gebäudegruppe mit der höchsten Versicherungssumme besteht, welche die folgenden Bedingungen erfüllt:
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C0860/R2600 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0870/R2600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko. |
C0880/R2600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Feuer nach Risikominderung | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Feuerrisiko. |
C0890/R2700–R2740 | Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Deckungsart | Vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten pro Deckungsart verdiente Prämien in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen für das Haftpflichtrisiko, für die folgenden Deckungsarten:
Für diese Zwecke sind die Prämien brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C0890/R2750 | Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten — Gesamt | Gesamtbetrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden zwölf Monaten für alle Deckungsarten verdienten Prämien. |
C0900/R2700–R2740 | Größtes gewährtes Haftungslimit — Deckungsart | Größtes Haftungslimit pro Deckungsart, das vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei Haftpflichtrisiken gewährt wird. |
C0910/R2700–R2740 | Anzahl der Versicherungsfälle — Deckungsart | Anzahl der Versicherungsfälle pro Deckungsart, die der kleinsten Ganzzahl entspricht, die den Betrag gemäß der vorgegebenen Formel übersteigt. |
C0920/R2700–R2740 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Deckungsart | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, pro Deckungsart. |
C0920/R2750 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko für alle Deckungsarten. |
C0930/R2700–R2740 | Geschätzte Risikominderung — Deckungsart | Geschätzter Risikominderungseffekt, pro Deckungsart, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C0930/R2750 | Geschätzte Risikominderung — Gesamt | Gesamtbetrag der geschätzten Risikominderung für alle Deckungsarten. |
C0940/R2700–R2740 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Deckungsart | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, pro Deckungsart, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko. |
C0940/R2750 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt | Gesamtbetrag der geschätzten Wiederauffüllungsprämien für alle Deckungsarten. |
C0950/R2700–R2740 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Deckungsart | Dies ist die Kapitalanforderung, pro Deckungsart, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko. |
C0950/R2750 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung für alle Deckungsarten nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Haftpflichtrisiko. |
C0960/R2800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0960/R2810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos. |
C0960/R2820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0970/R2800 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das Haftpflichtrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0980/R2800 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0980/R2810 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Deckungsarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Deckungsarten des Haftpflichtrisikos. |
C0980/R2820 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Haftpflicht nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Haftpflichtrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Deckungsarten. |
C0990/R2900–R2910 | Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Größte Exponierung | Die beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens werden durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C0990/R2920 | Risikoexponierung (einzeln oder Gruppe) — Gesamt | Gesamtwert der beiden größten Kreditversicherungsforderungen (Exponierungen) des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die durch Vergleich des Nettoverlusts bei Ausfall der Kreditversicherungsforderungen ermittelt werden, d. h. des Verlusts bei Ausfall nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C1000/R2900–R2910 | Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Größte Exponierung | Prozentualer Anteil, der dem Verlust bei Ausfall der Brutto-Kreditversicherungsforderung ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, für jede der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. |
C1000/R2920 | Anteil des vom Szenario verursachten Schadens — Gesamt | Durchschnittlicher Verlust bei Ausfall der beiden größten Brutto-Kreditversicherungsforderungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge. |
C1010/R2900–R2910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung, je größter Forderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt. |
C1010/R2920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Großkreditausfall” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt. |
C1020/R2900–R2910 | Geschätzte Risikominderung — Größte Exponierung | Geschätzter Risikominderungseffekt, je größter Forderung, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1020/R2920 | Geschätzte Risikominderung — Gesamt | Geschätzter Risikominderungseffekt, für die beiden größten Forderungen, der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1030/R2900–R2910 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Größte Exponierung | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, je größter Forderung, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1030/R2920 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamt | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien, für die beiden größten Forderungen, infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1040/R2900–R2910 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Größte Exponierung | Dies ist die Nettokapitalanforderung, je größter Forderung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1040/R2920 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Großkreditausfall — Gesamt | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Großkreditausfall” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1050/R3000 | Verdiente Prämien in den folgenden 12 Monaten | Bruttoprämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den folgenden 12 Monaten in dem in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich Kredit- und Kautionsversicherung, einschließlich Verpflichtungen aus der proportionalen Rückversicherung, verdient. |
C1060/R3000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Rezessionsrisiko | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung, die sich aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” des Kredit- und Kautionsrisikos ergibt. |
C1070/R3000 | Geschätzte Risikominderung | Geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens in Bezug auf Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1080/R3000 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1090/R3000 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Rezessionsrisiko | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Retrozessionsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für Risiken aus dem Szenario „Rezessionsrisiko” der Kredit- und Kautionsversicherung. |
C1100/R3100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1100/R3110 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos. |
C1100/R3120 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1110/R3100 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist der Gesamtrisikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1120/R3100 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, vor dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1120/R3110 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Ereignisarten | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Ereignisarten des Kredit- und Kautionsrisikos. |
C1120/R3120 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko Kredit und Kaution nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Kredit- und Kautionsrisiko, nach dem Diversifikationseffekt zwischen Ereignisarten. |
C1130/R3200–R3240 | Schätzung der zu verdienenden Bruttoprämien — Gruppen von Verpflichtungen | Schätzung der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im folgenden Jahr zu verdienenden Prämien für Verträge in den folgenden Gruppen von Verpflichtungen:
Die Prämien sind brutto, d. h. ohne Abzug von Prämien für Rückversicherungsverträge, anzugeben. |
C1140/R3200–R3240 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gruppen von Verpflichtungen | Dies ist die Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko je Gruppe von Verpflichtungen. |
C1140/R3250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1140/R3260 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen vor der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos. |
C1140/R3270 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben vor Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1150/R3250 | Geschätzte Gesamtrisikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die geschätzte Gesamtrisikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1160/R3250 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1160/R3260 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Diversifikation zwischen Gruppen von Verpflichtungen | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Gesamtkapitalanforderungen nach der Risikominderung für die verschiedenen Gruppen von Verpflichtungen des sonstigen Nichtlebenskatastrophenrisikos. |
C1160/R3270 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko sonstiges Katastrophenrisiko Nichtleben nach Risikominderung — Gesamtwert nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das sonstige Nichtlebenskatastrophenrisiko nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Gruppen von Verpflichtungen. |
C1170/R3300–R3600, C1190/R3300–R3600, C1210/R3300–R3600, C1230/R3300–R3600, C1250/R3300–R3600 | Anzahl Versicherungsnehmer — je Ereignisart | Alle beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes und gegen die folgenden Ereignisarten versichert sind:
|
C1180/R3300–/R3600, C1200/R3300–R3600, C1220/R3300–R3600, C1240/R3300–R3600, C1260/R3300–R3600 | Gesamtwert der zu zahlenden Leistungen — je Ereignisart | Der Wert der Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Versicherungsvertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelten besten Schätzwert der Leistungszahlungen, je Ereignisart. Wenn die Leistungen eines Versicherungsvertrags von der Art oder dem Ausmaß einer Verletzung infolge der jeweiligen Ereignisart abhängen, basiert die Berechnung des Werts der Leistungen auf dem Höchstbetrag der Leistungen, die gemäß dem Vertrag für das Ereignis bezogen werden können. Bei Verpflichtungen aus der Krankheitskostenversicherung und -rückversicherung basiert der Wert der Leistungen auf einer Schätzung der durchschnittlich gezahlten Beträge bei Eintritt der jeweiligen Ereignisart unter Berücksichtigung der spezifischen in den Verpflichtungen enthaltenen Garantien. |
C1270/R3300–R3600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1270/R3610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1270/R3620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder. |
C1270/R3630 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1280/R3300–R3600 | Geschätzte Risikominderung | Der für jedes Land jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1280/R3610 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder. |
C1290/R3300–R3600 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien | Die für jedes Land jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr. |
C1290/R3610 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder. |
C1300/R3300–R3600 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung | Dies ist die Kapitalanforderung nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, die sich für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für jedes Land ergibt. |
C1300/R3610 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1300/R3620 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen für die verschiedenen Länder. |
C1300/R3630 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Massenunfall alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Massenunfallrisiko bezogen auf Krankenversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen unter Berücksichtigung des in C1300/R3620 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C1310/R3700–R4010 | Größte bekannte Unfallrisikokonzentration — Länder | Die größte Unfallrisikokonzentration eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für jedes der aufgeführten Länder entspricht der größten Anzahl von Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:
Diese Personen sind gegen folgende Ereignisarten versichert:
|
C1320/R3700–R4010, C1330/R3700–R4010, C1340/R3700–R4010, C1350/R3700–R4010, C1360/R3700–R4010 | Durchschnittliche Versicherungssumme — je Ereignisart | Der Durchschnittswert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die größte Unfallrisikokonzentration zu zahlenden Leistungen. |
C1370/R3700–R4010 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1410 | Andere im Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigende Länder | Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko zu berücksichtigen sind. |
C1370/R4020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1370/R4030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Risiken aus dem Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder. |
C1370/R4040 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1380/R3700–R4010 | Geschätzte Risikominderung — Länder | Der für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien. |
C1380/R4020 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Dies ist der gesamte geschätzte Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder. |
C1390/R3700–R4010 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Länder | Die für jedes der aufgeführten Länder jeweils geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr. |
C1390/R4020 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für alle Länder. |
C1400/R3700–R4010 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Länder | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, nach Abzug des Risikominderungseffekts der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1400/R4020 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder vor Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung, vor dem Diversifikationseffekt zwischen den Ländern. |
C1400/R4030 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Diversifikationseffekt zwischen Ländern | Diversifikationseffekt infolge der Aggregation der Kapitalanforderungen nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung für die verschiedenen Länder. |
C1400/R4040 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Unfallkonzentration alle Länder nach Diversifikation | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Unfallkonzentrationsrisiko bezogen auf die Krankenversicherung unter Berücksichtigung des in C1400/R4030 angegebenen Diversifikationseffekts. |
C1440/R4100–R4410 | Krankheitskosten — Anzahl der versicherten Personen — Länder | Für jedes der aufgeführten Länder die Anzahl der bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen versicherten Personen, auf die die folgenden Bedingungen zutreffen:
Diese Versicherten können Leistungen bei Inanspruchnahme der folgenden Arten von Gesundheitsleistungen beanspruchen:
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C1450/R4100–R4410, C1470/R4100–R4410, C1490/R4100–R4410 | Krankheitskosten — Einheitskosten je Anspruch nach Art der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen — Länder | Mit Hilfe der Zahlungsstromprojektion ermittelter bester Schätzwert der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für einen Versicherten zu zahlenden Beträge im Zusammenhang mit Krankheitskostenversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, für die jeweilige Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen im Falle einer Pandemie, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1460/R4100–R4410, C1480/R4100–R4410, C1500/R4100–R4410 | Krankheitskosten — Anteil der Versicherten, die die jeweiligen Arten von Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen — Länder | Anteil der versicherten Personen mit klinischen Symptomen, die Gesundheitsleistungen der betreffenden Art in Anspruch nehmen, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1510/R4100–R4410 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Länder | Dies ist die jeweilige Kapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für jedes der aufgeführten Länder. |
C1550 | Andere im Pandemierisiko zu berücksichtigende Länder | Geben Sie den ISO-Code der anderen Länder an, die im Untermodul Pandemierisiko zu berücksichtigen sind. |
C1420/R4420 | Einkommensersatz — Anzahl der Versicherten — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamtzahl der Versicherten in allen aufgeführten Ländern, die durch Verpflichtungen der Einkommensersatzversicherung oder -rückversicherung gedeckt sind, ausgenommen Arbeitsunfallversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen. |
C1430/R4420 | Einkommensersatz — Gesamtwert Pandemierisiko — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamtwert des pandemiebedingten Einkommensersatzrisikos von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für alle aufgeführten Länder. Der Wert der für die versicherte Person zu zahlenden Leistungen entspricht der Versicherungssumme oder, wenn der Vertrag wiederkehrende Leistungszahlungen vorsieht, dem besten Schätzwert der Leistungszahlungen unter der Annahme, dass der Versicherte dauerhaft invalide ist und nicht geheilt wird. |
C1510/R4420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko vor Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung vor der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder. |
C1520/R4420 | Geschätzte Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamter geschätzter Risikominderungseffekt der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, ohne die geschätzten Wiederauffüllungsprämien, für alle aufgeführten Länder. |
C1530/R4420 | Geschätzte Wiederauffüllungsprämien — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Gesamtwert der geschätzten Wiederauffüllungsprämien infolge der spezifischen Rückversicherungsverträge und Zweckgesellschaften des Unternehmens für diese Gefahr, für alle aufgeführten Länder. |
C1540/R4420 | Kapitalanforderung für Katastrophenrisiko nach Risikominderung — Gesamtwert Pandemierisiko alle Länder | Dies ist die Gesamtkapitalanforderung nach der Risikominderung für das Untermodul Pandemierisiko bezogen auf die Krankenversicherung, für alle aufgeführten Länder. |
S.28.01 — Mindestkapitalanforderung — nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Der Meldebogen S.28.01 ist von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die nicht zu denjenigen zählen, die gleichzeitig Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Solche Unternehmen übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.02. Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 | Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRNL-Ergebnis | Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 250 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
C0020/R0020 | Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0020 | Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0030 | Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0030 | Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0040 | Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0040 | Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0050 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0050 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0060 | Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0060 | Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0070 | See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0070 | See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0080 | Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0080 | Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0090 | Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0090 | Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0100 | Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0100 | Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0110 | Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0110 | Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0120 | Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0120 | Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0130 | Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0130 | Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0140 | Nichtproportionale Krankenrückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0140 | Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0150 | Nichtproportionale Unfallrückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0150 | Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0160 | Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0160 | Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0020/R0170 | Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0030/R0170 | Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. |
C0040/R0200 | Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCRL-Ergebnis | Dies ist das Ergebnis des Bestandteils der linearen Formel für Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
C0050/R0210 | Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null. |
C0050/R0220 | Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0050/R0230 | Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. |
C0050/R0240 | Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null. Renten im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen sind an dieser Stelle anzugeben. |
C0060/R0250 | Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) | Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals, d. h. die Summe über alle Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen aus dem Risikokapital der Verträge nach sich ziehen. |
C0070/R0300 | Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR | Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt. |
C0070/R0310 | Berechnung der gesamten MCR — SCR | Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert. |
C0070/R0320 | Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze | Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0070/R0330 | Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze | Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0070/R0340 | Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR | Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
C0070/R0350 | Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR | Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet. |
C0070/R0400 | Mindestkapitalanforderung | Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
S.28.02 — Mindestkapitalanforderung — sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Erstübermittlung sowie die vierteljährliche und jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Der Meldebogen S.28.02 ist von Versicherungsunternehmen zu übermitteln, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Andere Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als solche, die sowohl Lebensversicherungs- als Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.01. Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen. Bei der Berechnung der Mindestkapitalanforderung (MCR) wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der Solvenzkapitalanforderung (SCR) kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010/R0010 | Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
C0020/R0010 | Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(NL,L)-Ergebnis — Lebensversicherungstätigkeit | Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
C0030/R0020 | Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0020 | Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0020 | Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0020 | Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0030 | Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0030 | Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0030 | Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0030 | Einkommensersatzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Einkommensersatzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0040 | Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0040 | Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0040 | Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0040 | Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0050 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0050 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0050 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0050 | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0060 | Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0060 | Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0060 | Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0060 | Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0070 | See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0070 | See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0070 | See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0070 | See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0080 | Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0080 | Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0080 | Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0080 | Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0090 | Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0090 | Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0090 | Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0090 | Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0100 | Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0100 | Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0100 | Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0100 | Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0110 | Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0110 | Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0110 | Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0110 | Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0120 | Beistand und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0120 | Beistand und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0120 | Beistand und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0120 | Beistand und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0130 | Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0130 | Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0130 | Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0130 | Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung — Gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0140 | Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0140 | Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0140 | Nichtproportionale Krankenrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0140 | Nichtproportionale Krankenrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0150 | Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0150 | Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0150 | Nichtproportionale Unfallrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0150 | Nichtproportionale Unfallrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0160 | Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0160 | Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0160 | Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0160 | Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0030/R0170 | Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0040/R0170 | Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0050/R0170 | Nichtproportionale Sachrückversicherung — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0060/R0170 | Nichtproportionale Sachrückversicherung — gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0070/R0200 | Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,NL)-Ergebnis — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
C0080/R0200 | Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen — MCR(L,L)-Ergebnis — Lebensrückversicherungstätigkeit | Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absätze 9 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
C0090/R0210 | Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0110/R0210 | Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — garantierte Leistungen — Bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0090/R0220 | Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0110/R0220 | Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung — künftige Überschussbeteiligungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0090/R0230 | Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0110/R0230 | Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Lebensversicherungstätigkeit. |
C0090/R0240 | Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0110/R0240 | Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen — bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaft) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet — Lebensversicherungstätigkeit | Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, bezogen auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0100/R0250 | Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf Nichtlebensversicherungstätigkeit. |
C0120/R0250 | Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen — Gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaft) — Lebensversicherungstätigkeit | Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. |
C0130/R0300 | Berechnung der gesamten MCR — lineare MCR | Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und dem Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt. |
C0130/R0310 | Berechnung der gesamten MCR — SCR | Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert. |
C0130/R0320 | Berechnung der gesamten MCR — MCR-Obergrenze | Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0130/R0330 | Berechnung der gesamten MCR — MCR-Untergrenze | Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0130/R0340 | Berechnung der gesamten MCR — kombinierte MCR | Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
C0130/R0350 | Berechnung der gesamten MCR — absolute Untergrenze der MCR | Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet. |
C0130/R0400 | Mindestkapitalanforderung | Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird und Artikel 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0140/R0500 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
C0150/R0500 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive lineare MCR — Lebensversicherungstätigkeit | Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
C0140/R0510 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert. |
C0150/R0510 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) — Lebensversicherungstätigkeit | Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR neu berechnet wurde (z. B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert. |
C0140/R0520 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0150/R0520 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Obergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit | Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0140/R0530 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0150/R0530 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit | Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0140/R0540 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
C0150/R0540 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive kombinierte MCR — Lebensversicherungstätigkeit | Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet. |
C0140/R0550 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag vor Berücksichtigung des Artikels 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0150/R0550 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — absolute Untergrenze der fiktiven MCR — Lebensversicherungstätigkeit | Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag vor Berücksichtigung des Artikels 253 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. |
C0140/R0560 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Nichtlebensversicherungstätigkeit | Dies ist die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
C0150/R0560 | Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit — fiktive MCR — Lebensversicherungstätigkeit | Dies ist die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird. |
S.29.01 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04 wird die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten begründet, indem die verschiedenen Veränderungsquellen einander gegenübergestellt werden (siehe die unter Buchstabe b unten aufgeführten fünf wichtigsten Quellen). In diesen Meldebögen ist die Wertschöpfung zu melden (beispielsweise Erträge aus Anlagen). Der vorliegende Meldebogen hat folgende Informationen zum Inhalt:- a)
- Eine Darstellung aller Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen während des Berichtszeitraums. Die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wird als Teil dieser Gesamtveränderung separat ausgewiesen. Die erste Analyse beruht vollständig auf Informationen, die auch im Meldebogen S.23.01 angegeben werden (Jahr N und Jahr N–1).
- b)
- Eine Zusammenfassung der fünf wichtigsten Quellen für die Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten zwischen dem vorangegangenen und dem letzten Berichtszeitraum (Zellen C0030/R0190 bis C0030/R0250):
- —
Veränderungen im Zusammenhang mit Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten — aufgeschlüsselt im Meldebogen S.29.02;
- —
Veränderungen im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen — aufgeschlüsselt in den Meldebögen S.29.03 und S.29.04;
- —
Veränderung der „reinen” Kapitalbestandteile, die nicht direkt durch die Ausübung der Geschäftstätigkeit beeinflusst wird (z. B. Veränderungen bei der Anzahl und beim Wert von Stammaktien); eine detaillierte Analyse dieser Veränderungen wird im Meldebogen S.23.03 vorgenommen;
- —
sonstige wichtige Veränderungen im Zusammenhang mit Steuern und Dividendenausschüttungen, im Einzelnen:
- —
Veränderung bei latenten Steuern
- —
Ertragsteuern im Berichtszeitraum
- —
Dividendenausschüttung
- —
sonstige, nicht an anderer Stelle erläuterte Veränderungen.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0010–R0120 | Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N | Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:
|
C0020/R0010–R0120 | Basiseigenmittelbestandteile — Jahr N–1 | Diese Elemente umfassen nicht alle Basiseigenmittelbestandteile, sondern nur diejenigen vor Anpassungen oder Abzügen für:
|
C0030/R0010–R0120 | Basiseigenmittelbestandteile — Veränderung | Veränderung der Eigenmittelbestandteile zwischen Berichtszeitraum N und Berichtszeitraum N–1. |
C0030/R0130 | Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten (Veränderungen der Basiseigenmittel begründet durch die Meldebögen zur Veränderungsanalyse) | Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. Dieses Element erfährt eine weitere Bewertung in den Zeilen R0190 bis R0250 sowie in den Meldebögen S.29.02 bis S.29.04. Der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten ist vor Abzügen für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten anzugeben. |
C0030/R0140 | Eigene Anteile | Veränderung der eigenen Anteile, die in die Bilanz als Aktiva aufgenommen werden. |
C0030/R0150 | Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte | Veränderung der vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte. |
C0030/R0160 | Sonstige Basiseigenmittelbestandteile | Veränderung der sonstigen Basiseigenmittelbestandteile. |
C0030/R0170 | Gebundene Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio | Veränderung der gebundenen Eigenmittel aufgrund von Sonderverbänden und Matching-Portfolio. |
C0030/R0180 | Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage | Gesamtveränderung der Ausgleichsrücklage. |
C0030/R0190 | Veränderungen aufgrund von Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten | Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei Investitionen und finanziellen Verbindlichkeiten begründet sind (z. B. Wertveränderungen im Berichtszeitraum, Veränderungen bei finanziellen Erträgen usw.). Dieser Betrag schließt keine eigenen Anteile ein. |
C0030/R0200 | Veränderungen aufgrund versicherungstechnischer Nettorückstellungen | Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Veränderungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen begründet sind (z. B. Auflösungen von Rückstellungen, neue verdiente Prämien usw.). |
C0030/R0210 | Veränderungen bei Basiseigenmittelbestandteilen und anderen genehmigten Bestandteilen | Dieser Betrag bezieht sich auf den Teil der Veränderung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der durch Bewegungen bei „reinen” Kapitalbestandteilen begründet ist, zum Beispiel Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile), Vorzugsaktien oder Überschussfonds. |
C0030/R0220 | Veränderung bei latenten Steuern | Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch eine Veränderung der latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden begründet sind. |
C0030/R0230 | Ertragsteuern im Berichtszeitraum | Betrag der Körperschaftsteuer im Berichtszeitraum, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen. |
C0030/R0240 | Dividendenausschüttung | Betrag der im Berichtszeitraum ausgeschütteten Dividende, wie in den Abschlüssen im Berichtszeitraum ausgewiesen. |
C0030/R0250 | Sonstige Veränderungen beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten | Dies sind die restlichen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten. |
S.29.02 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind. Der Anwendungsbereich dieses Meldebogens:- i.
- schließt Investitionen ein;
- ii.
- schließt Passivpositionen von Derivaten ein (z. B. Anlagen);
- iii.
- schließt eigene Anteile ein;
- iv.
- schließt finanzielle Verbindlichkeiten (darunter auch nachrangige Verbindlichkeiten) ein;
- v.
- schließt Vermögenswerte in fonds- und indexgebundenen Verträgen ein;
- vi.
- schließt zur Eigennutzung gehaltene Eigentumswerte aus.
- i.
- Bewertungsänderungen, die sich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken (z. B. realisierte Gewinne und Verluste aus Veräußerungen, aber auch Bewertungsdifferenzen);
- ii.
- Erträge aus Anlagen;
- iii.
- Aufwendungen in Bezug auf Anlagen (einschließlich Zinsaufwendungen für finanzielle Verbindlichkeiten).
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010/R0010 | Bewertungsänderungen bei Anlagen | Bewertungsänderungen bei Anlagen, einschließlich:
In diesem Element sind Beträge einzuschließen, die sich auf Derivate beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den Derivaten um Aktiv- oder Passivposten handelt. Hier nicht einzuschließen sind Beträge, die in R0040 „Anlageerträge” und in R0050 „Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten” angegeben werden. |
C0010/R0020 | Bewertungsänderungen bei eigenen Anteilen | Es gilt dasselbe wie für C0010/R0010, jedoch in Bezug auf eigene Anteile. |
C0010/R0030 | Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten | Bewertungsänderungen bei finanziellen Verbindlichkeiten und nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich:
|
C0010/R0040 | Anlageerträge | Dieser Betrag umfasst Dividenden, Zinsen, Mieten und sonstige Erträge aus Anlagen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Meldebogens. |
C0010/R0050 | Anlageaufwendungen, einschl. Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten | Anlageaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für nachrangige und finanzielle Verbindlichkeiten, einschließlich:
Diese Aufwendungen entsprechen den am Ende des Berichtszeitraums gemeldeten und periodengerecht zugeordneten Beträgen. |
C0010/R0060 | Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten | Gesamtbetrag der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die durch Investitionen und finanzielle Verbindlichkeiten begründet sind. |
C0010/R0070 | Dividenden | Höhe der Dividendenerträge im Berichtszeitraum (ohne Dividenden aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten). Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen). |
C0010/R0080 | Zinsen | Höhe der Zinserträge im Berichtszeitraum (ohne Zinsen aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten). Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen). |
C0010/R0090 | Mieten | Höhe der Mieterträge im Berichtszeitraum (ohne Mieten aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten). Es gilt dieselbe Definition wie in S.09.01 (mit Ausnahme des Anwendungsbereichs der zu berücksichtigenden Anlagen). |
C0010/R0100 | Sonstige | Höhe der am Ende des Berichtsjahres aufgelaufenen sonstigen Anlageerträge. Hierunter fallen sonstige Anlageerträge, die in C0010/R0070, C0010/R0080 und C0010/R0090 nicht berücksichtigt werden, beispielsweise Gebühren für Wertpapierleihgeschäfte, Gebühren für Verpflichtungszusagen usw. (ohne Anlageerträge aus zur Eigennutzung gehaltenen Eigentumswerten). |
S.29.03 — Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten — begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen stehen Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Mittelpunkt, die durch versicherungstechnische Rückstellungen begründet sind. Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen durch den besten Schätzwert und durch die Risikomarge erfasste Risiken sowie Risiken, die durch die als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen erfasst werden. Die in der Tabelle „Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts” dargestellte Berechnungsreihenfolge ist nicht bindend für die Reihenfolge, in der die Berechnung durchgeführt wird, solange der Inhalt der verschiedenen Zellen den Zweck und die Definition dieser Zellen tatsächlich widerspiegelt. Im Einklang mit den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres zu berichten. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird. Zweck des Meldebogens ist ein genaues Verständnis der Veränderungen des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit versicherungstechnischen Rückstellungen unter Berücksichtigung der folgenden Informationen:- —
Änderungen bei der Kategorisierung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
- —
Änderungen bei versicherungstechnischen Zahlungsströmen im Berichtszeitraum;
- —
detaillierte Aufschlüsselung der Veränderung des besten Schätzwerts ohne Abzug der Rückversicherung nach Änderungsquellen (z. B. neue Geschäfte, geänderte Annahmen, Erfahrung usw.).
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010–C0020/R0010 | Bester Schätzwert — Anfangswert | Höhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird. |
C0010–C0020/R0020 | Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen | Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts aufgrund von Elementen, bei denen es sich nicht um Änderungen beim Umfang handelt, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts bewirkt haben. Diese Angabe umfasst im Wesentlichen Änderungen bei Modellen (falls Modelle verwendet werden) zur Korrektur eines Modells sowie sonstige Modifikationen. Hier sind keine auf Annahmen bezogenen Änderungen anzugeben. Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend für das Lebensversicherungsgeschäft zutreffen werden. |
C0010–C0020/R0030 | Änderungen beim Umfang | Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit Änderungen beim Umfang des Portfolios wie Verkäufe des Portfolios (oder von Teilen davon) und Käufe. Diese Angabe kann sich auch auf Änderungen beim Umfang aufgrund von Verbindlichkeiten beziehen, die durch Rentenzahlungen aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen entstehen (wodurch Änderungen von Nichtlebensversicherungen zu Lebensversicherungen ausgelöst werden). |
C0010–C0020/R0040 | Änderung bei Fremdwährungen | Höhe der Anpassung des Anfangswerts des besten Schätzwerts im Zusammenhang mit einer Änderung bei Fremdwährungen im Zeitraum. In diesem Fall bezieht sich die Änderung bei Fremdwährungen auf Verträge, die auf eine andere Währung als die Bilanzwährung lauten. Für die Berechnung werden die im Anfangswert des besten Schätzwerts enthaltenen Zahlungsströme der betreffenden Verträge einfach aufgrund der Währungsänderung umgerechnet. Dieses Element betrifft nicht den Einfluss des Versicherungsportfolios auf die Zahlungsströme, der sich dadurch bedingt, dass die Vermögenswerte im Jahr N–1 aufgrund der Fremdwährungsänderung im Jahr N neu bewertet werden. |
C0010–C0020/R0050 | Bester Schätzwert für das während des Zeitraums übernommene Risiko | Dieses Element stellt die gegenwärtig erwarteten künftigen Zahlungsströme (ohne Abzug der Rückversicherung) dar, die in den besten Schätzwert einfließen und sich auf die während des Zeitraums übernommenen Risiken beziehen. Dieser Wert ist zum Schlussdatum zu betrachten (und nicht zum tatsächlichen Datum der Risikoübernahme), d. h., der Wert muss Teil des besten Schätzwerts zum Schlussdatum sein. Der Umfang der Zahlungsströme bezieht sich auf Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG. |
C0010–C0020/R0060 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken | Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts bezieht sich ausschließlich auf die Aufzinsung; in ihr werden keine anderen Parameter wie Änderungen bei Annahmen oder Abzinsungssätzen, Anpassung aufgrund der Erfahrung usw. berücksichtigt. Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve. Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:
|
C0010–C0020/R0070 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken | Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden. Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen. Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:
|
C0010–C0020/R0080 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung — vor dem Zeitraum übernommene Risiken | Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den zu Beginn des Berichtszeitraums für die Berichtszeiträume N+1 und für die Zukunft projizierten Zahlungsströmen strikt auf die Zahlungsströme beziehen, die am Ende des Berichtszeitraums projiziert worden sind. Sie erfasst lediglich die Änderungen, die sich aus der Realisierung des Zahlungsstroms im Jahr N ergeben und nicht auf Änderungen der Annahmen zurückzuführen sind. |
C0010–C0020/R0090 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum übernommene Risiken | Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen des besten Schätzwerts, die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme und Änderungen der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können, bedingt sind. Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:
Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden. Bei Nichtlebensversicherungen kann es Fälle geben, in denen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung (C0020/R0080) erkennbar sind. Geben Sie in diesen Fällen in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an. |
C0010–C0020/R0100 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum übernommene Risiken | Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze. Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0020/R0100) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0020/R0080 den Gesamtbetrag an. Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:
Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht. |
C0010–C0020/R0110 | Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen | Diese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0010/R0010 bis R0100 (für die Lebensversicherung) oder C0020/R0010 bis R0100 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden. |
C0010–C0020/R0120 | Bester Schätzwert — Schlusswert — Ohne Abzug der Rückversicherung | Höhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird. Diese Zellen können null sein (wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres nicht verwendet wird). Alternativ können diese Zellen den Gesamtbetrag des Schlusswerts des besten Schätzwerts in der Bilanz enthalten, wenn der Ansatz unter Zugrundelegung des Schadenjahres nicht verwendet wird. |
C0030–C0040/R0130 | Bester Schätzwert — Anfangswert | Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird. |
C0030–C0040/R0140 | Bester Schätzwert — Schlusswert | Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Zeichnungsjahres berechnet wird. |
C0050–C0060/R0150 | Bester Schätzwert — Anfangswert | Höhe des besten Schätzwerts (ohne Abzug der Rückversicherung) entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird. |
C0050–C0060/R0160 | Außergewöhnliche Elemente, die einen Neuansatz des Anfangswerts des besten Schätzwerts auslösen | Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0020. |
C0050–C0060/R0170 | Änderungen beim Umfang | Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0030. |
C0050–C0060/R0180 | Änderung bei Fremdwährungen | Es gilt dasselbe wie für C0010 und C0020/R0040. |
C0050–C0060/R0190 | Veränderung des besten Schätzwerts für die nach dem Zeitraum abgedeckten Risiken | Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend das Nichtlebensversicherungsgeschäft betreffen werden. Die Angaben beziehen sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:
Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab. |
C0050–C0060/R0200 | Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken | Es ist davon auszugehen, dass diese Zellen vorwiegend das Nichtlebensversicherungsgeschäft sowie die folgenden Fälle betreffen werden:
Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:
Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab. |
C0050–C0060/R0210 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Aufzinsung — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken | Das Konzept der Aufzinsung lässt sich wie folgt veranschaulichen: Berechnen Sie den besten Schätzwert des Jahres N–1 erneut, jedoch unter Verwendung der verschobenen Zinskurve. Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:
|
C0050–C0060/R0220 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken | Prämien, Forderungen und Rückkäufe, deren Zahlung im Laufe des Jahres im Anfangswert des besten Schätzwerts (in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken) prognostiziert wurde, sind nicht mehr im Schlusswert des besten Schätzwerts enthalten, da sie im Laufe des Jahres gezahlt oder erhalten wurden. Es ist eine Anpassung zur Neutralisierung durchzuführen. Um diese Anpassung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:
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C0050–C0060/R0230 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der Erfahrung und anderer Quellen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken | Die hier angegebene Veränderung des besten Schätzwerts muss sich beim Vergleich mit den zu Beginn des Berichtszeitraums für die Berichtszeiträume N+1 und für die Zukunft projizierten Zahlungsströmen strikt auf die Zahlungsströme beziehen, die am Ende des Berichtszeitraums projiziert worden sind. Sie erfasst lediglich die Änderungen, die sich aus der Realisierung des Zahlungsstroms im Jahr N ergeben und nicht auf Änderungen der Annahmen zurückzuführen sind. |
C0050–C0060/R0240 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund geänderter nichtwirtschaftlicher Annahmen — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken | Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Änderungen des besten Schätzwerts, die nicht durch realisierte versicherungstechnische Zahlungsströme und Änderungen der direkt mit Versicherungsrisiken (z. B. Stornoquoten) in Verbindung stehenden Annahmen, die als nichtwirtschaftliche Annahmen bezeichnet werden können, bedingt sind. Um den genauen Umfang der Veränderung aufgrund von Änderungen bei Annahmen isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden: Nehmen Sie den Anfangswert des besten Schätzwerts (Zelle C0050-C0060/R0150), einschließlich der auf diesen Wert angewandten Anpassungen (Zellen C0050-C0060/R0160 bis R0180) sowie der Auswirkung der Aufzinsung der im Jahr N projizierten Zahlungsströme (C0050-C0060/R0210 bis R0230). Führen Sie auf der Grundlage dieser Zahl Berechnungen mit neuen Annahmen durch, die sich nicht auf die ggf. am Ende des Jahres N geltenden Abzinsungssätze beziehen. Daraus ergibt sich die Veränderung des besten Schätzwerts, der sich exakt auf die Änderungen dieser Annahmen bezieht. Die Veränderung aufgrund der fallweisen Revision der RBNS wird dadurch unter Umständen nicht erfasst und muss demnach hinzugerechnet werden. Wenn bei Nichtlebensversicherungen diese Änderungen nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar sind, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an. |
C0050–C0060/R0250 | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds — vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken | Diese Angabe bezieht sich hauptsächlich auf Annahmen, die nicht direkt mit Versicherungsrisiken in Verbindung stehen, d. h., es geht im Wesentlichen um die Auswirkung von Änderungen im wirtschaftlichen Umfeld auf die Zahlungsströme (unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Managements wie Verringerung der künftigen Überschussbeteiligungen) und um Änderungen der Abzinsungssätze. Wenn bei Nichtlebensversicherungen (C0060/R0250) die Veränderung aufgrund der Inflation nicht getrennt von den Änderungen aufgrund der Erfahrung erkennbar ist, geben Sie in C0060/R0230 den Gesamtbetrag an. Um den genauen Umfang dieser Veränderung isoliert darzustellen, kann die Berechnung wie folgt durchgeführt werden:
Dadurch wird die Veränderung des besten Schätzwerts erhalten, der sich exakt auf die Änderungen der Abzinsungssätze und der zugehörigen finanziellen Annahmen bezieht. |
C0050–C0060/R0260 | Sonstige, nicht anderer Stelle erläuterte Änderungen | Diese Angabe bezieht sich auf sonstige Veränderungen des besten Schätzwerts, die nicht in den Zellen C0050/R0150 bis R0250 (für die Lebensversicherung) oder C0060/R0150 bis R0250 (für die Nichtlebensversicherung) erfasst wurden. |
C0050–C0060/R0270 | Bester Schätzwert — Schlusswert | Höhe des besten Schätzwerts entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird. |
C0070–C0080/R0280 | Bester Schätzwert — Anfangswert | Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N–1 in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird. |
C0070–C0080/R0290 | Bester Schätzwert — Schlusswert | Höhe des besten Schätzwerts der aus Rückversicherungen einforderbaren Beträge entsprechend dem Ausweis in der Bilanz zum Schluss des Jahres N in Bezug auf diejenigen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche, für die der beste Schätzwert unter Zugrundelegung des Schadenjahres berechnet wird. |
C0090/R0300 | Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte | Dieser Betrag soll die Nettoveränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte und der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebunden — widerspiegeln (berechnet als bester Schätzwert und Risikomarge oder als Ganzes berechnet). |
C0100–C0110/R0310 | Während des Zeitraums gebuchte Prämien | Betrag der nach Solvabilität-II-Grundsätzen gebuchten Prämien, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft. |
C0100–C0110/R0320 | Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen | Betrag der Ansprüche und Leistungen während des Zeitraums, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft. Wurden die Beträge bereits im besten Schätzwert (Schlusswert) erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen. |
C0100–C0110/R0330 | Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung) | Betrag der Aufwendungen (ohne Aufwendungen für Anlageverwaltung, die in S.29.02 gemeldet werden) für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft. Wurden die Beträge bereits im besten Schätzwert (Schlusswert) erfasst, sind sie in diesem Element nicht zu berücksichtigen. |
C0100–C0110/R0340 | Versicherungstechnische Gesamtzahlungsströme in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf den Bruttobetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen auswirken. |
C0100–C0110/R0350 | Auf Rückversicherungen bezogene versicherungstechnische Zahlungsströme während des Zeitraums (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien) | Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Zahlungsströme, die sich auf einforderbare Beträge aus Rückversicherungen während des Zeitraums beziehen (erhaltene einforderbare Beträge abzüglich gezahlter Prämien), für das Lebens- bzw. Nichtlebensversicherungsgeschäft. |
C0120–C0130/R0360 | Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Versicherungstechnische Rückstellungen (brutto) | Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:
|
C0120–C0130/R0370 | Veränderung beim Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, begründet durch versicherungstechnische Rückstellungen — Aus Rückversicherung einforderbare Beträge | Diese Berechnung vollzieht sich nach folgendem Grundsatz:
Wenn der Betrag eine positive Auswirkung auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten hat, ist er als positiver Wert anzugeben. |
S.29.04 — Genaue Aufstellung nach Zeiträumen — versicherungstechnische Zahlungsströme versus versicherungstechnische Rückstellungen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind. Die Anwendung dieser Definition bedeutet, dass es sich bei den im gegebenen Jahr gebuchten Prämien um Prämien handelt, die unabhängig vom Deckungszeitraum in diesem Jahr tatsächlich erhalten werden. Die Definition von „gebuchten Prämien” ist gleichbedeutend mit der Definition von „Prämienforderungen” . Die Unternehmen müssen ihre Daten gemäß allen etwaigen Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres übermitteln. Hat die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen je nach Führung der Geschäftsbereiche das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, sofern auf gleicher Basis berichtet wird wie im Vorjahr. Bei der Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen bezieht sich das Element „Geschäftsbereich” sowohl auf das Direktversicherungsgeschäft als auch auf das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Geschäftsbereich | Geschäftsbereiche, nach denen eine Aufschlüsselung der nach Zeiträumen durchgeführten Analyse erforderlich ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1-1 und 13 Krankheitskostenversicherung 2-2 und 14 Einkommensersatzversicherung 3-3 und 15 Arbeitsunfallversicherung 4-4 und 16 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5-5 und 17 Sonstige Kraftfahrtversicherung 6-6 und 18 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7-7 und 19 Feuer- und andere Sachversicherungen 8-8 und 20 Allgemeine Haftpflichtversicherung 9-9 und 21 Kredit- und Kautionsversicherung 10-10 und 22 Rechtsschutzversicherung 11-11 und 23 Beistand 12-12 und 24 Verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung 37 — Lebensversicherung (einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche 30, 31, 32, 34 und 36) 38 — Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung (einschließlich der Geschäftsbereiche 29, 33 und 35) |
C0010/R0010 | Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge | Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die im Laufe des Jahres geschlossen wurden. Dieser Teil der insgesamt nach Solvabilität II gebuchten Prämien, die im Laufe des Jahres geschlossene Verträge betreffen, kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden. |
C0010/R0020 | Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge | Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt. Dieser Teil der Gesamtansprüche kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag der in C0100/R0320 und C0110/R0320 in S.29.03 angegebenen Ansprüche und Leistungen (abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen) erzielt wird. |
C0010/R0030 | Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen) | Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt. Dieser Teil der Gesamtaufwendungen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit den in C0100/R0330 und C0110/R0330 in S.29.03 angegebenen Gesamtaufwendungen erzielt wird. |
C0010/R0040 | Veränderung des besten Schätzwerts | Dieser Betrag entspricht der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums übernommenen Risiken. |
C0010/R0050 | Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes | Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums übernommene Risiken entfällt. Dieser Teil der Gesamtveränderung der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen kann mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden, sofern am Ende eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag erzielt wird. |
C0010/R0060 | Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte | Dieser Betrag soll die Nettoveränderung in der Bilanz der für index- und fondsgebundene Verträge gehaltenen Vermögenswerte und der versicherungstechnischen Rückstellungen — index- und fondsgebunden — widerspiegeln (berechnet als bester Schätzwert und Risikomarge oder als Ganzes berechnet). |
C0010/R0070 | Gesamt | Gesamtauswirkung der im Zeitraum übernommenen Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung. |
C0020/R0010 | Gebuchte Prämien für während des Zeitraums geschlossene Verträge | Teil der während des Zeitraums gebuchten Prämien, der auf Verträge entfällt, die vor dem Zeitraum geschlossen wurden. Siehe Hinweise zu C0010/R0010. |
C0020/R0020 | Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge | Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0020. |
C0020/R0030 | Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen) | Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0030. |
C0020/R0040 | Veränderung des besten Schätzwerts | Veränderung des besten Schätzwerts aufgrund der projizierten Zu- und Abflüsse im Jahr N — vor dem Zeitraum übernommene Risiken (ohne Abzug der Rückversicherung). Der Gesamtbetrag für alle gemeldeten, in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche muss der Summe der Zellen C0010/R0060 bis C0010/R0100 aus Meldebogen S.29.03 und C0020/R0060 bis C0020/R0100 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen. |
C0020/R0050 | Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes | Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0050. |
C0020/R0060 | Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte | Siehe Hinweise zu C0010/R0060. |
C0020/R0070 | Gesamt | Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum übernommene Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung. |
C0030/R0080 | Gebuchte Prämien | Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach dem Zeitraum zu verdienende Prämien. Dieser Teil der Prämien, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden. |
C0030/R0090 | Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge | Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt (theoretisch null). Siehe Hinweise zu C0010/R0020. |
C0030/R0100 | Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen) | Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0030. |
C0030/R0110 | Veränderung des besten Schätzwerts | Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0190 und C0060/R0190 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird. Dieser Betrag bezieht sich auf Änderungen bei den Prämienrückstellungen (oder Teilen davon), bezogen auf alle innerhalb der Vertragsgrenzen zum Bewertungsstichtag erfassten Verpflichtungen, zu dem der Anspruch noch nicht eingetreten ist. Die Berechnung ist wie folgt durchzuführen:
Falls die Prämienrückstellungen zum Ende des Jahres N–1 Rückstellungen enthalten, die sich auf im Laufe des Jahres N eingetretene Ansprüche beziehen, ist dieser Betrag nicht innerhalb der Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf Risiken zu berücksichtigen, die nach dem Zeitraum abgedeckt werden; stattdessen sollte dieser Betrag in die Veränderung des besten Schätzwerts in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken einfließen, da diese Rückstellungen in Schadenrückstellungen umgewandelt wurden. |
C0030/R0120 | Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes | Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0050. |
C0030/R0130 | Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte | Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet. Siehe Hinweise zu C0010/R0060. |
C0030/R0140 | Gesamt | Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung. |
C0040/R0080 | Gebuchte Prämien | Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien. Dieser Teil der Prämien, der auf nach dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt, kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden. |
C0040/R0090 | Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge | Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0020. |
C0040/R0100 | Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen) | Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0030. |
C0040/R0110 | Veränderung des besten Schätzwerts | Höhe der Veränderung des besten Schätzwerts für die während des Zeitraums abgedeckten Risiken. Für während des Zeitraums abgedeckte Risiken gilt: ‚Diese Veränderung des besten Schätzwerts muss der Summe der Zellen C0050/R0200 und C0060/R0200 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird. Der Betrag bezieht sich auf folgende Fälle:
Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:
Leiten Sie die Veränderung von diesen beiden Zahlen ab. |
C0040/R0120 | Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes | Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0050. |
C0040/R0130 | Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte | Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet. Siehe Hinweise zu C0010/R0060. |
C0040/R0140 | Gesamt | Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf während des Zeitraums abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung. |
C0050/R0080 | Gebuchte Prämien | Entspricht dem Teil der gebuchten Prämien, der sich auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken bezieht, d. h. nach Solvabilitäts-II-Grundsätzen verdiente Prämien (wenn die Prämie erst nach dem Deckungszeitraum fällig ist). Dieser Teil der Prämien kann zudem mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln ermittelt werden. |
C0050/R0090 | Ansprüche und Leistungen — abzüglich Rückforderungen und eingeforderter Regressbeträge | Entspricht dem Teil der Ansprüche und Leistungen, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0020. |
C0050/R0100 | Aufwendungen (in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen) | Teil der Aufwendungen während des Zeitraums, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0030. |
C0050/R0110 | Veränderung des besten Schätzwerts | Entspricht für vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken den projizierten versicherungstechnischen Zu- und Abflüssen im Jahr N für vor dem Zeitraum übernommene Risiken. In Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken muss die Veränderung des besten Schätzwerts der Summe der Zellen R0210/C0050-C0060 bis R0250/C0050–C0060 aus Meldebogen S.29.03 entsprechen, falls die Analyse in S.29.03 aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen durchgeführt wird. Die Berechnung kann wie folgt durchgeführt werden:
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C0050/R0120 | Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes | Teil der als ein Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen, der auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken entfällt. Siehe Hinweise zu C0010/R0050. |
C0050/R0130 | Nettoveränderung für indexgebundene und fondsgebundene Geschäfte | Diese Zelle wird für Nichtlebensversicherungen als nicht anwendbar erachtet. Siehe Hinweise zu C0010/R0060. |
C0050/R0140 | Gesamt | Gesamtbetrag der Änderungen in Bezug auf vor dem Zeitraum abgedeckte Risiken, ohne Abzug der Rückversicherung. |
S.30.01 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Basisangaben
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren. In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über fakultative Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich (z. B. in Fällen, in denen die übernommenen Risiken in keinen regulären Rückversicherungsvertrag passen und nur dann übernommen werden können, wenn ein Teil des Risikos auf fakultativer Basis rückversichert wird). Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden. Verwenden Sie für jeden Geschäftsbereich einen separaten Meldebogen. Wählen Sie für jeden Geschäftsbereich die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der auf fakultativer Basis rückversicherten Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme). Des Weiteren ist für jedes versicherungstechnische Risiko ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes” anzugeben. Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (mit Blick auf die Übereinstimmung mit S.30.03) und spiegelt daher die im nächsten Berichtsjahr wirksamen und gültigen Rückversicherungsverträge für die gewählten zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexposition für jeden Geschäftsbereich wider. Die Unternehmen melden die wichtigsten Risiken des nächsten Berichtszeitraums, die durch während des nächsten Berichtszeitraums gültige Rückversicherungsverträge gedeckt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach dem Gültigkeitsdatum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum und vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden. Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen relevanten Geschäftsbereichen ausgewiesen werden, wenn sie unter die zehn größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs fallen.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung |
C0020 | Code des Rückversicherungsprogramms | Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr” übereinstimmen. |
C0030 | Risikoidentifikationscode | Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im nächsten Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss. Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht. Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden. |
C0040 | Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung | Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch. |
C0050 | Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen | Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung (bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt) 2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich. |
C0060 | Proportional | Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Proportionale Rückversicherung 2 — Nichtproportionale Rückversicherung. |
C0070 | Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht | Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an. Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt. |
C0080 | Beschreibung des Risikos | Eine Beschreibung des Risikos. Die Art des Gebäudes oder der Beschäftigung für das betreffende versicherte Risiko, je nach Geschäftsbereich, wie in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definiert. |
C0090 | Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie | Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung. Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie” nicht auf den Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 2009/138/EG oder der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden |
C0100 | Gültigkeitsdauer (Beginn) | Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an. |
C0110 | Gültigkeitsdauer (Ende) | Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an. Falls die Deckungsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an. |
C0120 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen. |
C0130 | Versicherungssumme | Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der Police ggf. auszahlen muss. Die Versicherungssumme bezieht sich auf das versicherungstechnische Risiko. Wenn sich die fakultative Deckung landesweit über mehrere Exponierungen/Risiken erstreckt, ist die aggregierte Deckungssumme anzugeben. Wurde das Risiko auf der Grundlage einer Mitversicherung übernommen, gibt die Versicherungssumme die maximale Haftung des Bericht erstattenden Nichtlebensversicherers an. Bei unbegrenzter Versicherungssumme ist als „Versicherungssumme” eine Schätzung des erwarteten möglichen Verlusts anzugeben (der anhand der gleichen Methoden berechnet wird wie die Prämie, wobei die Schätzung die tatsächliche Risikoposition widerspiegeln muss). |
C0140 | Art des versicherungstechnischen Modells | Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Versicherungssumme Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme” ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells” nicht anwendbar ist. 2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL) Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird. 3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML) Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird. 4 — Geschätzter Höchstschaden Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind. 5 — Andere Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen” verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden. Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen” verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein. |
C0150 | Betrag versicherungstechnisches Modell | Betrag des Höchstschadens in Bezug auf das versicherungstechnische Risiko, der aus dem verwendeten versicherungstechnischen Modell resultiert. |
C0160 | Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern | Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0130 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern. |
C0170 | An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung | Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird. |
C0180 | Provision fakultative Rückversicherung | Erwartete Provision in Verbindung mit der jährlichen oder gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämie. Dieser Betrag enthält alle Provisionen aus dem zedierten Geschäft, alle Superprovisionen und Gewinnanteile, die Zahlungsströme darstellen, die vom Rückversicherer zum Bericht erstattenden Versicherer fließen. |
Z0020 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenrückversicherung 36 — Lebensrückversicherung |
C0190 | Code des Rückversicherungsprogramms | Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr” übereinstimmen. |
C0200 | Risikoidentifikationscode | Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden. Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht. Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden. |
C0210 | Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung | Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch. |
C0220 | Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung (bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt) 2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung |
C0230 | Proportional | Geben Sie an, ob es sich bei dem Rückversicherungsprogramm um eine proportionale Rückversicherung handelt, d. h., ob der Rückversicherer einen bestimmten prozentualen Anteil an jeder vom Versicherer ausgestellten Police übernimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Proportionale Rückversicherung 2 — Nichtproportionale Rückversicherung. |
C0240 | Identifikation des Unternehmens/der Person, auf das/die sich das Risiko bezieht | Wenn sich das Risiko auf ein Unternehmen bezieht, geben Sie den Namen dieses Unternehmens an. Wenn sich das Risiko auf eine natürliche Person bezieht, pseudonymisieren Sie die ursprüngliche Policennummer und melden Sie pseudonymisierte Informationen. Pseudonymisierte Daten sind Daten, die ohne zusätzliche Informationen keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, sofern die betreffenden zusätzlichen Informationen separat geführt werden. Über den Zeitverlauf ist Konsistenz zu wahren. Das bedeutet, dass stets dasselbe pseudonymisierte Format beibehalten werden muss, wenn ein bestimmtes versicherungstechnisches Risiko von Jahr zu Jahr auftritt. |
C0250 | Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie | Beschreibung des Hauptdeckungsumfangs des fakultativen Risikos. Diese Information ist normalerweise Bestandteil der zur Identifizierung der Platzierung verwendeten Beschreibung. Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie” nicht auf den Begriffsbestimmungen in der Solvabilität-II-Richtlinie beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden |
C0260 | Gültigkeitsdauer (Beginn) | Geben Sie das Datum für den Beginn der jeweiligen Deckung, d. h. das Datum, an dem die Deckung wirksam wurde, im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an. |
C0270 | Gültigkeitsdauer (Ende) | Geben Sie das Ablaufdatum der jeweiligen Deckung im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an. |
C0280 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Alle Beträge in diesem Datensatz müssen in dieser Währung ausgedrückt werden. |
C0290 | Versicherungssumme | Der Betrag, den der Lebensversicherer an den Anspruchsberechtigten auszahlt. Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier die vom Bericht erstattenden Lebensversicherer zu zahlende Versicherungssumme anzugeben. |
C0300 | Risikokapital | Das Risikokapital im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Wenn das Risiko im Rahmen einer Mitversicherung mit anderen Lebensversicherern abgesichert ist, ist hier das Risikokapital anzugeben, das sich auf den Anteil der Versicherungssumme des Bericht erstattenden Lebensversicherers bezieht. |
C0310 | Auf fakultativer Basis rückversicherte Summe, bei allen Rückversicherern | Die auf fakultativer Basis rückversicherte Summe ist der Teil der Versicherungssumme, die auf fakultativer Basis rückversichert wird. Der Betrag muss mit der in C0290 angegebenen Versicherungssumme übereinstimmen und gibt die maximale Haftung (100 %) der Rückversicherer wieder, die Risiken auf fakultativer Basis rückversichern. |
C0320 | An alle Rückversicherer zedierte Prämie aus fakultativer Rückversicherung für zu 100 % platzierte Rückversicherung | Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie (ohne Abzug der Provisionen aus dem zedierten Geschäft), die an die Rückversicherer für ihren Anteil abgetreten wird. |
C0330 | Provision fakultative Rückversicherung | Erwartete Provision in Verbindung mit der jährlichen oder gebuchten Brutto-Rückversicherungsprämie. Dieser Betrag enthält alle Provisionen aus dem zedierten Geschäft, alle Superprovisionen und Gewinnanteile, die Zahlungsströme darstellen, die vom Rückversicherer zum Bericht erstattenden Versicherer fließen. |
S.30.02 — Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die ihre Geschäfte auf fakultativer Basis rückversichern und/oder retrozessieren. In diesem Meldebogen tragen Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen Informationen über die Anteile der Rückversicherer an fakultativen Deckungen im nächsten Berichtsjahr ein. Diese Informationen umfassen die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der rückversicherten Risikoexponierung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich (z. B. in Fällen, in denen die übernommenen Risiken in keinen regulären Rückversicherungsvertrag passen und nur dann übernommen werden können, wenn ein Teil des Risikos auf fakultativer Basis rückversichert wird). Jedes fakultative Risiko wird dem Rückversicherer vorgelegt, und die Bedingungen der fakultativen Rückversicherung werden individuell für jede Police ausgehandelt. Verträge, die Risiken automatisch decken, sind in diesem Meldebogen nicht zu berücksichtigen und müssen in S.30.03 angegeben werden. Verwenden Sie für jeden Geschäftsbereich einen separaten Meldebogen. Wählen Sie für jeden Geschäftsbereich die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der auf fakultativer Basis rückversicherten Risikoexponierung (Teil der an alle Rückversicherer übertragenen Versicherungssumme). Des Weiteren ist für jedes versicherungstechnische Risiko ein eindeutiger Code in Form des „Risikoidentifikationscodes” anzugeben. Jedes gewählte Risiko ist separat aufzuführen, um die jeweiligen besonderen Bedingungen für einen Vertrag in einer einzelnen Zeile zu erhalten.Bezieht sich eine in Meldebogen S.30.01 angegebene fakultative Deckung auf mehr als ein Rückversicherungsunternehmen, sind im vorliegenden Meldebogen so viele Zeilen auszufüllen wie Rückversicherungsunternehmen an der speziellen fakultativen Deckung beteiligt sind. Dieser Meldebogen enthält prospektive Angaben (mit Blick auf die Übereinstimmung mit S.30.03) und spiegelt daher die im nächsten Berichtsjahr wirksamen und gültigen Rückversicherungsverträge für die gewählten zehn wichtigsten Risiken in Bezug auf die rückversicherte Risikoexposition für jeden Geschäftsbereich wider. Die Unternehmen melden die wichtigsten Risiken des nächsten Berichtszeitraums, die durch während des nächsten Berichtszeitraums gültige Rückversicherungsverträge gedeckt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach dem Gültigkeitsdatum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum und vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden. Fakultative Platzierungen, die sich auf verschiedene Geschäftsbereiche beziehen, müssen ebenfalls in den jeweiligen relevanten Geschäftsbereichen ausgewiesen werden, wenn sie unter die zehn größten Risiken des betreffenden Geschäftsbereichs fallen. Dieser Meldebogen ist für jeden Rückversicherer auszufüllen, der die fakultative Deckung übernommen hat.ELEMENT | HINWEISE | |
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Z0010 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung |
C0020 | Code des Rückversicherungsprogramms | Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr” übereinstimmen. |
C0030 | Risikoidentifikationscode | Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Nichtlebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos, die für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden muss. Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht. Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden. |
C0040 | Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung | Jeder Platzierung einer fakultativen Rückversicherung muss eine Folgenummer zugewiesen werden, die für das Risiko eindeutig ist. Der Identifikationscode für die Platzierung einer fakultativen Rückversicherung ist unternehmensspezifisch. |
C0050 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss dieser für den spezifischen Rückversicherer oder Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. In Fällen, in denen bereits ein Code existiert (z. B. die nationale Kennung), ist dieser auch an dieser Stelle zu verwenden und bis zum Vorhandensein eines LEI-Codes konsequent weiterzuverwenden. |
C0060 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0070 | Code des Maklers | Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:
Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden. |
C0080 | Art des Codes des Maklers | Art des im Element „Code des Maklers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0090 | Tätigkeitscode des Maklers | Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden: 1 — Mittlertätigkeit für Platzierung 2 — Platzierungsgeschäft im Namen von 3 — Finanzdienstleistungen |
C0100 | Anteil des Rückversicherers (%) | Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0160 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben” . Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben. |
C0110 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen. |
C0120 | Rückversicherte Summeinnerhalb fakultativer Rückversicherung | Die beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe. |
C0130 | Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie | Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird. |
C0140 | Anmerkungen | Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss. |
Z0020 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenrückversicherung 36 — Lebensrückversicherung |
C0150 | Code des Rückversicherungsprogramms | Unternehmensspezifischer Rückversicherungscode, der sich auf den vorherrschenden Vertrag des Rückversicherungsprogramms bezieht, in dessen Rahmen ebenfalls das durch die fakultative Rückversicherung gedeckte Risiko abgesichert wird. Der Code des Rückversicherungsprogramms muss mit dem Code des Rückversicherungsprogramms in S.30.03 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm im nächsten Berichtsjahr” übereinstimmen. |
C0160 | Risikoidentifikationscode | Für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich des Lebensversicherungsgeschäfts sind die zehn wichtigsten Risiken bezüglich der Risikoexponierung zu wählen, die Gegenstand der im Berichtszeitraum geltenden fakultativen Rückversicherung sind (auch wenn die Risiken aus zurückliegenden Jahren stammen). Bei dem Code handelt es sich um eine vom Versicherer vergebene eindeutige Identifikationsnummer zur Identifizierung des Risikos innerhalb der Zweigniederlassung. Dieser Code kann nicht für andere Risiken innerhalb derselben Zweigniederlassung verwendet werden und muss für nachfolgende jährliche Berichterstattungen unverändert beibehalten werden. Dieser Code darf nach Zuweisung selbst dann nicht für ein anderes Risiko verwendet werden, wenn das Risiko, dem er ursprünglich zugewiesen wurde, nicht mehr besteht. Betrifft ein Risiko mehr als einen Geschäftsbereich, kann für alle betroffenen Geschäftsbereiche ein und derselbe Code verwendet werden. |
C0170 | Identifikationscode Platzierung fakultative Rückversicherung | Eine laufende Nummer, die eindeutig für das Risiko ist und die das Unternehmen jeder fakultativen Rückversicherungsplatzierung zuweist. |
C0180 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. |
C0190 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0200 | Code des Maklers | Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:
Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden. |
C0210 | Art des Codes des Maklers | Art des im Element „Code des Maklers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0220 | Tätigkeitscode des Maklers | Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden: 1 — Mittlertätigkeit für Platzierung 2 — Platzierungsgeschäft im Namen von 3 — Finanzdienstleistungen |
C0230 | Anteil des Rückversicherers (%) | Prozentualer Anteil der vom Rückversicherer übernommenen fakultativen Platzierung. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz des bei allen Rückversicherern auf fakultativer Basis rückversicherten Betrags auszudrücken, entsprechend der Angabe in Spalte C0310 im Meldebogen S.30.01 „Fakultative Deckungen (in Bezug auf die rückversicherte Risikoexponierung) — Basisangaben” . Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben. |
C0240 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung der fakultativen Deckung verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige fakultative Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls die fakultative Deckung in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen. |
C0250 | Rückversicherte Summe innerhalb fakultativer Rückversicherung | Die beim Rückversicherer auf fakultativer Basis rückversicherte Summe. |
C0260 | Aus fakultativer Rückversicherung zedierte Prämie | Erwartete jährliche oder gebuchte Brutto-Rückversicherungsprämie, die an den Rückversicherer für seinen Anteil abgetreten wird. |
C0270 | Anmerkungen | Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss. |
C0280 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. |
C0290 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0300 | Eingetragener Name des Rückversicherers | Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können. Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt. |
C0310 | Art des Rückversicherers | Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Direktlebensversicherer 2 — Direkt-Nichtlebensversicherer 3 — Mehrsparten-Direktversicherer 4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen 5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen) 6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind) 7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen 8 — Zweckgesellschaft 9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind) 10 — Staatlicher Pool |
C0320 | Sitzland | Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt. |
C0330 | Externes Rating durch benannte ECAI | Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag. Ist kein Rating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen. |
C0340 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0330 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an.
Die in diesem Element geforderten Angaben sind zu übermitteln, wenn ein externes Rating (C0330) gemeldet wird. |
C0350 | Bonitätsstufe | Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0360 | Internes Rating | Internes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0370 | Code des Maklers | Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:
Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. |
C0380 | Art des Codes des Maklers | Art des im Element „Code des Maklers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0390 | Eingetragener Name des Maklers | Gesetzlicher Name des Maklers. |
S.30.03 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Basisangaben
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, einschließlich der Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools, fakultative Deckungen ausgeschlossen. Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Code des Rückversicherungsprogramms | Eindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen. |
C0020 | Identifikationscode des Vertrags | Der Identifikationscode des Vertrags, der den Vertrag eindeutig angibt. Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist. |
C0030 | Laufende Abschnittsnummer im Vertrag | Die vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereichebezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden. |
C0040 | Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm | Die laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist. |
C0050 | Höhe des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm | Gesamtzahl der Exzedenten oder Deckungsschichten im selben Programm, das den Vertrag umfasst, zu dem Informationen gemeldet werden. |
C0060 | Finanzrückversicherung oder ähnliche Vereinbarungen | Identifikation des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Nicht traditionelle Rückversicherung oder Finanzrückversicherung (bei einem Rückversicherungsvertrag oder einem Finanzinstrument, das nicht direkt auf dem Entschädigungsgrundsatz beruht oder bei dem sich aus dem Vertragswortlaut schließen lässt, dass es sich um einen begrenzten oder keinen nachweislichen Risikotransfermechanismus handelt) 2 — Sonstige Rückversicherung außer nicht traditioneller Rückversicherung oder Finanzrückversicherung Bei einer Finanzrückversicherung oder einer ähnlichen Vereinbarung sind Angaben nur für die plausiblen Elemente erforderlich. |
C0070 | Geschäftsbereich | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenrückversicherung 36 — Lebensrückversicherung 37 — Multiline (wie nachstehend definiert) Zusätzliche Anmerkungen:
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C0080 | Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie | Beschreibung des Hauptumfangs der vertraglichen Deckung. Diese Angabe bezieht sich auf das Hauptportfolio, das Gegenstand des Vertrags ist, und ist normalerweise Bestandteil der Beschreibung des Vertrags (z. B. „Gewerbliche Schutzrechte” oder „Haftpflicht für Mitglieder der Geschäftsleitung und leitende Angestellte” ). Unternehmen können auch eine Beschreibung hinzufügen, die sich darauf bezieht, von welcher Geschäftseinheit das Risiko übernommen wurde, falls dies zu verschiedenen Vertragsbedingungen geführt hat (z. B. „Verteilung Bezeichnung A” ). Die Beschreibung der abgedeckten Risikokategorie ist unternehmensspezifisch und nicht obligatorisch. Auch wenn der Begriff „Risikokategorie” nicht auf Begriffsbestimmungen der Ebenen 1 und 2 beruht, kann er als zusätzliche Möglichkeit zur Angabe weiterer Informationen über das oder die versicherungstechnischen Risiken erachtet werden |
C0090 | Art des Rückversicherungsvertrags | Code für die Art des Rückversicherungsvertrags. Aus der folgenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Quote 2 — Variable Quote 3 — Summenexzedent 4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko) 5 — Schadenexzedent (pro Risiko) 6 — Schadenexzedent (pro Ereignis) 7 — Schadenexzedent „Backup” (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können) 8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko 9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover) 10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss) 11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss) 12 — Jahresüberschaden (Stop Loss) 13 — Sonstige proportionale Verträge 14 — Sonstige nichtproportionale Verträge Option 13 „Sonstige proportionale Verträge” und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge” können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden. |
C0100 | Einschluss der Katastrophen-Rückversicherungsdeckung | Angabe, inwiefern Katastrophenrisiken in die Rückversicherungsdeckung eingeschlossen sind. Wählen Sie eine oder mehrere (durch Komma getrennt) der folgenden Optionen, abhängig davon, welche der aufgeführten Katastrophenrisiken im Rahmen der Rückversicherungsdeckung abgesichert sind: 1 — Deckung schließt alle Katastrophenrisiken aus 2 — Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen usw. sind gedeckt 3 — Überschwemmungen sind gedeckt 4 — Wirbelstürme, Stürme usw. sind gedeckt 5 — Sonstige Risiken wie Frost, Hagel, starker Wind sind gedeckt 6 — Terrorismus ist gedeckt 7 — Streik, Aufruhr und innere Unruhen (SRCC), Sabotage und Volksaufstände sind gedeckt 8 — Alle obengenannten Risiken sind gedeckt 9 — In den oben aufgeführten Optionen nicht enthaltene Risiken sind gedeckt |
C0110 | Gültigkeitsdauer (Beginn) | Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. |
C0120 | Gültigkeitsdauer (Ende) | Geben Sie das Ablaufdatum des jeweiligen Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an. Falls die Vertragsbedingungen unverändert bleiben, wenn Sie den Meldebogen ausfüllen, und das Unternehmen die Kündigungsklausel nicht nutzt, geben Sie als Ende das nächstmögliche Ablaufdatum an. |
C0130 | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die während der Platzierung des Rückversicherungsvertrags verwendet wird. Sofern die nationale Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt, müssen alle Beträge in dieser für die jeweilige Deckung verwendeten Währung angegeben werden. Falls der Vertrag in zwei verschiedenen Währungen platziert wird, ist die Hauptwährung einzutragen. |
C0140 | Art des versicherungstechnischen Modells | Art des versicherungstechnischen Modells, das zur Schätzung der versicherungstechnischen Risikoexponierung und des Rückversicherungsbedarfs verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Versicherungssumme Höchstbetrag, den der Versicherer im Rahmen der ursprünglichen Police ggf. auszahlen muss. Die Option „Versicherungssumme” ist ebenfalls einzutragen, wenn das Element „Art des versicherungstechnischen Modells” nicht anwendbar ist. 2 — Möglicher Höchstschaden (Maximum Possible Loss, MPL) Schaden, der auftreten kann, wenn die ungünstigsten Umstände auf mehr oder weniger außergewöhnliche Weise zusammentreffen und ein Brand nur durch unüberwindbare Hindernisse oder fehlende brennbare Substanz angehalten wird. 3 — Wahrscheinlicher Höchstschaden (Probable Maximum Loss, PML) Ist definiert als Schätzung des zu erwartenden größten Schadens infolge eines einzelnen Brands oder einer einzelnen Gefahr, wobei die schlimmste Einzelstörung von privaten primären Brandschutzsystemen angenommen, jedoch von einer zweckgemäßen Funktion der sekundären Brandschutzsysteme oder -organisationen (wie Notfallorganisationen und private und/oder öffentliche Feuerwehr) ausgegangen wird. Katastrophenbedingungen wie Explosionen infolge eines massiven Austritts entzündbarer Gase, die sich auf große Werksbereiche auswirken können, die Detonation einer großen Sprengstoffmenge, seismische Störungen, Flutwellen oder Überschwemmungen, Flugzeugabstürze und an mehreren Orten stattfindende Brandanschläge sind aus dieser Schätzung ausgenommen. Diese Definition ist eine Mischform zwischen dem möglichen Höchstschaden und dem geschätzten Höchstschaden, die allgemein anerkannt ist und von Versicherern, Rückversicherern und Rückversicherungsmaklern häufig verwendet wird. 4 — Geschätzter Höchstschaden Nach vernünftigem Ermessen aus den betrachteten unvorhergesehenen Ereignissen erlittener Schaden infolge eines einzelnen Zwischenfalls, der als im Bereich des Wahrscheinlichen erachtet wird, unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Schadensausmaß verringern oder erhöhen können, wobei diejenigen Zufallsereignisse und Katastrophen ausgeschlossen sind, die möglich, jedoch unwahrscheinlich sind. 5 — Andere Andere mögliche versicherungstechnische Modelle, die verwendet werden. Die Art des „anderen” verwendeten versicherungstechnischen Modells muss im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erläutert werden. Obgleich die obenstehenden Definitionen für den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich „Feuer- und andere Sachversicherungen und -rückversicherungen” verwendet werden, können ähnliche Definitionen für andere Geschäftsbereiche vorhanden sein. |
C0150 | Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL–ESPI) | Höhe der geschätzten Basisprämieneinnahmen ( „ESPI” ) bezogen auf die Vertragsdauer. Hierbei handelt es sich normalerweise um den Prämienbetrag in Bezug auf das im Rahmen von Schadenexzedentenverträgen abgesicherte Portfolio. In jedem Fall handelt es sich um den Betrag, auf dessen Basis die Rückversicherungsprämie unter Anwendung des jeweiligen Satzes berechnet wird. Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden. |
C0160 | Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag (proportional und nichtproportional) | Die Höhe der Prämie für 100 % des Vertrags bezogen auf die Vertragsdauer. Dieser Betrag entspricht 100 % der an alle Rückversicherer zu zahlenden Rückversicherungsprämie für die Vertragsdauer, einschließlich der auf nicht platzierte Anteile bezogenen Prämie. |
C0170 | Aggregierte Abzüge (Betrag) | Der Betrag des Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0180 nicht übermittelt wird. |
C0180 | Aggregierte Abzüge (%) | Prozentualer Anteil des Franchise; dies bedeutet einen zusätzlichen prozentualen Selbstbehalt, wenn Schäden vom Rückversicherer nur gedeckt werden, wenn Kumulschäden in einer bestimmten Höhe aufgetreten sind. Dieses Element ist nur zu übermitteln, wenn C0170 nicht übermittelt wird. Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben. |
C0190 | Selbstbehalt oder Priorität (Betrag) | Der Betrag, der bei Summenexzedenten-, Einzelschadenexzedenten- und Kumulschadenexzedentenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen. |
C0200 | Selbstbehalt oder Priorität (%) | Der prozentuale Anteil, der bei Quoten- und Jahresüberschadenverträgen als Selbstbehalt oder Priorität im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen. Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben. |
C0210 | Limit (Betrag) | Der als Limit im Rückversicherungsvertrag angegebene Betrag. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” anzugeben. |
C0220 | Limit (%) | Der prozentuale Anteil, der bei Jahresüberschadenverträgen als Limit im Rückversicherungsvertrag angegeben ist. Diese Angabe muss für die verschiedenen in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereiche separat erfolgen. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” anzugeben. Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben. |
C0230 | Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis | Die Höhe der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für ein Ereignis vereinbart wurde (z. B. für Sturm), ist der volle Betrag anzugeben. In allen anderen Fällen entspricht dieser Betrag dem Limit minus Priorität. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” anzugeben. |
C0240 | Maximale Deckung pro Vertrag | Die Höhe der maximalen Deckung pro Vertrag. Wenn bei einem Quoten- oder Summenexzedentenvertrag ein Höchstbetrag für den gesamten Vertrag festgesetzt wurde, ist der volle Betrag anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” anzugeben. Bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) ist die anfängliche Kapazität anzugeben (z. B. die jeweilige Jahreshöchsthaftung (Annual Aggregate Limit)). Die Gesamtdeckung kann auch das Ergebnis der Angaben in C0250 sein. |
C0250 | Anzahl der Wiederauffüllungen | Anzahl der Möglichkeiten zur Wiederauffüllung der Rückversicherungsdeckung. |
C0260 | Beschreibung der Wiederauffüllungen | Beschreibung der Wiederauffüllungen der Rückversicherungsdeckung. Beispiele für mögliche Angaben in diesem Element sind „2 zu 100 % plus 1 zu 150 %” oder „alle frei” . |
C0270 | Maximale Rückversicherungsprovision | Geben Sie den maximalen Prozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden. |
C0280 | Minimale Rückversicherungsprovision | Geben Sie den Mindestprozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden. |
C0290 | Erwartete Rückversicherungsprovision | Geben Sie den erwarteten Prozentsatz der Provision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0270, C0280 und C0290 jeweils gleich. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden. |
C0300 | Maximale Superprovision | Geben Sie den maximalen Prozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden. |
C0310 | Minimale Superprovision | Geben Sie den Mindestprozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden. |
C0320 | Erwartete Superprovision | Geben Sie den erwarteten Prozentsatz der Superprovision an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0300, C0310 und C0320 jeweils gleich. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden. |
C0330 | Maximale Gewinnbeteiligung | Geben Sie den maximalen Prozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden. |
C0340 | Minimale Gewinnbeteiligung | Geben Sie den Mindestprozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden. |
C0350 | Erwartete Gewinnbeteiligung | Geben Sie den erwarteten Prozentsatz des Gewinnanteils an. Bei einem festen Prozentsatz sind die Angaben in den Elementen C0330, C0340 und C0350 jeweils gleich. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für proportionale Rückversicherungsverträge angegeben werden. |
C0360 | XL Quote 1 | Geben Sie den festen Satz oder den Anfangssatz bei Staffelsätzen an. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden. |
C0370 | XL Quote 2 | Geben Sie den oberen Satz bei Staffelsätzen oder „NA” für nicht anwendbar an. Der Prozentsatz ist als Dezimalzahl anzugeben. Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden. |
C0380 | XL Pauschalprämie | Geben Sie an, ob die Prämie bei XL-Verträgen auf einer Pauschalprämie basiert. Aus der folgenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — XL-Prämie auf Basis einer Pauschalprämie 2 — XL-Prämie nicht auf Basis einer Pauschalprämie Dieses Element muss nur für Schadenexzedentenverträge (XL) angegeben werden. |
S.30.04 — Ausgehendes Rückversicherungsprogramm –Anteilsangaben
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen relevant, die über ein ausgehendes Rückversicherungs- und/oder Retrozessionsprogramm verfügen, einschließlich der Deckung durch staatlich besicherte Rückversicherungspools, fakultative Deckungen ausgeschlossen. Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, das das versicherungstechnische Risiko an Rückversicherer mittels eines Rückversicherungsvertrags überträgt, dessen Gültigkeitsdauer das nächste Berichtsjahr umfasst oder sich mit diesem überschneidet, und die Deckungen beim Ausfüllen des Meldebogens bekannt sind. Wenn sich die Rückversicherungsstrategie nach diesem Datum wesentlich ändert oder wenn die Rückversicherungsverträge nach dem Berichtsdatum sowie vor dem nächsten 1. Januar erneuert werden, müssen die Informationen in diesem Meldebogen ggf. erneut übermittelt werden.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0010 | Code des Rückversicherungsprogramms | Eindeutiger (unternehmensspezifischer) Code, der alle einzelnen Rückversicherungsplatzierungen und/oder -verträge umfasst, die unter dasselbe Rückversicherungsprogramm fallen. |
C0020 | Identifikationscode des Vertrags | Der Identifikationscode des Vertrags, der den Vertrag eindeutig angibt. Dieser Code muss in nachfolgenden Berichten beibehalten werden. Normalerweise ist dies die Nummer des Originalvertrags, wie sie in den Büchern des Unternehmens erfasst ist. |
C0030 | Laufende Abschnittsnummer im Vertrag | Die vom Unternehmen den verschiedenen Abschnitten des Vertrags zugewiesene laufende Nummer. Dies ist beispielsweise für Verträge relevant, die mehrere in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierte Geschäftsbereiche oder verschiedene Tätigkeitsfelder mit unterschiedlichen Limits abdecken. Verträge mit unterschiedlichen Bedingungen werden für die Zwecke der Informationsübermittlung als unterschiedliche Verträge erachtet und müssen jeweils in separaten Abschnitten gemeldet werden. Wenn verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb desselben Vertrags abgedeckt werden, sind die auf die einzelnen Geschäftsbereiche bezogenen Bedingungen separat unter der jeweiligen Abschnittsnummer aufzuführen. Verträge, die in sich verschiedene Arten der Rückversicherung abdecken (z. B. ein Abschnitt über Quotenrückversicherungen und ein anderer über Schadenexzedenten-Rückversicherungen), sind in separaten Abschnitten zu melden. Verträge, die verschiedene Deckungsschichten (Layer) im selben Programm enthalten, sind in separaten Abschnitten zu melden. |
C0040 | Laufende Nummer des Exzedenten/der Deckungsschicht im Programm | Die laufende Nummer des Exzedenten oder der Deckungsschicht, wenn der Vertrag Teil eines umfassenderen Programms ist. |
C0050 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. |
C0060 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0070 | Code des Maklers | Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:
Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. Wenn mehrere Makler in die Rückversicherungsplatzierung involviert waren, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden. |
C0080 | Art des Codes des Maklers | Art des im Element „Code des Maklers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0090 | Tätigkeitscode des Maklers | Gibt die Tätigkeiten des beteiligten Maklers wieder, wie vom Unternehmen erachtet. Bei einer Kombination von Tätigkeiten müssen alle Tätigkeiten durch Komma getrennt angegeben werden: 1 — Mittlertätigkeit für Platzierung 2 — Platzierungsgeschäft im Namen von 3 — Finanzdienstleistungen |
C0100 | Anteil des Rückversicherers (%) | Prozentualer Anteil des Rückversicherungsvertrags, der von dem in Element C0050 angegebenen Rückversicherer übernommen wird. Dieser Wert ist als absoluter Prozentsatz der vertraglichen Platzierung auszudrücken. Der prozentuale Anteil ist als Dezimalzahl anzugeben. |
C0110 | Für den Anteil des Rückversicherers abgetretene Risikoexponierung (Betrag) | Betrag der beim Rückversicherer rückversicherten Risikoexponierung. Dieser Betrag basiert auf der maximalen Deckung pro Risiko oder Ereignis und wird wie folgt berechnet: Element „Maximale Deckung pro Risiko oder Ereignis” (im Element C0230 in S.30.03 angegeben) multipliziert mit Element „Anteil des Rückversicherers (%)” (im Element C0100 in S.30.04 angegeben). Im Falle einer unbegrenzten Deckung in C0230 in S.30.03 tragen Sie hier „-1” ein. |
C0120 | Art der Sicherheit (sofern anwendbar) | Art der gehaltenen Sicherheit. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalent im Trust 2 — Einbehaltene Zahlungsmittel oder Fonds 3 — Kreditbrief 4 — Sonstige 5 — Keine |
C0130 | Beschreibung des von den Rückversicherern abgesicherten Limits | Beschreibung des vom Rückversicherer abgesicherten Limits in Bezug auf die im Vertrag angegebene spezielle Position (z. B. 90 % der versicherungstechnischen Rückstellungen oder 90 % der Prämien), sofern anwendbar. |
C0140 | Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar) | Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0150 | Art des Codes des Sicherungsgebers | Art des Codes, der im Element „Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar)” angegeben wurde: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0160 | Für den Anteil des Rückversicherers geschätzte Prämie für ausgehende Rückversicherung | Die geschätzte Brutto-Rückversicherungsprämie des Vertrags, die vom Unternehmen gemäß dem nächsten Berichtsjahr (N+1) für den Anteil eines jeden Rückversicherers zu zahlen ist. Dieser Betrag wird entsprechend den folgenden Beispielen berechnet: Fall 1: Für Quoten- und Summenexzedentenverträge: im Element „Anteil des Rückversicherers (%)” (C0100) angegebener Anteil multipliziert mit dem Element „Geschätzte Prämieneinnahmen (brutto) aus Vertrag” (C0160) in S.30.03; Fall 2: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag ein fester Satz gilt: im Element „XL Quote 1” (C0360) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)” (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)” (C0100) angegebenen Anteil; Fall 3: Für Schadenexzedentenverträge (XL), wenn für den Vertrag Staffelsätze gelten: im Element „XL Quote 2” (C0370) in S.30.03 angegebener Satz multipliziert mit dem Element „Geschätzte Basisprämieneinnahmen (XL-ESPI)” (C0150) in S.30.03 multipliziert mit dem im Element „Anteil des Rückversicherers (%)” (C0100) angegebenen Anteil. |
C0170 | Anmerkungen | Hier können zum einen die Fälle beschrieben werden, in denen die Beteiligung des Rückversicherers zu Bedingungen erfolgt, die sich von denen der standardmäßigen fakultativen oder vertraglichen Platzierung unterscheiden. Zum anderen können hier alle sonstigen Informationen angegeben werden, die das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen muss. |
C0180 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Rückversicherer eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. |
C0190 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0200 | Eingetragener Name des Rückversicherers | Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können. Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt. |
C0210 | Art des Rückversicherers | Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Direktlebensversicherer 2 — Direkt-Nichtlebensversicherer 3 — Mehrsparten-Direktversicherer 4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen 5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen) 6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind) 7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen 8 — Zweckgesellschaft 9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind) 10 — Staatlicher Pool |
C0220 | Sitzland | Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt. |
C0230 | Externes Rating durch benannte ECAI | Bewertung des Rückversicherers durch die benannte Ratingagentur (ECAI) zum Berichtsstichtag. Ist kein Rating verfügbar, ist das Feld „Element” freizulassen. Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. |
C0240 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0230 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an.
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C0250 | Bonitätsstufe | Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die interne Modelle verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, keine interne Bewertung vornehmen, ist dieses Element zu berichten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0260 | Internes Rating | Internes Rating der Rückversicherer für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0270 | Code des Maklers | Identifikationscode des Maklers in dieser Rangfolge:
Wenn vom Unternehmen ein spezifischer Code vergeben wird, muss der Code für den spezifischen Makler eindeutig sein und darf sich nicht mit einem anderen vom Unternehmen vergebenen Code oder mit dem LEI-Code überschneiden. Wenn mehrere Makler in einen Rückversicherungsvertrag involviert sind, muss nur der vorherrschende Makler angegeben werden. |
C0280 | Art des Codes des Maklers | Art des im Element „Code des Maklers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0290 | Eingetragener Name des Maklers | Gesetzlicher Name des Maklers. |
C0300 | Code des Sicherungsgebers (sofern anwendbar) | Identifikationscode in Form der Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar. Liegt kein solcher Code vor, ist dieses Element nicht zu berichten. |
C0310 | Art des Codes des Sicherungsgebers (sofern anwendbar) | Art des im Element „Sicherungsgeber” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — LEI 9 — Nicht verfügbar |
C0320 | Name des Sicherungsgebers (sofern anwendbar) | Der Name des Sicherungsgebers hängt von der in C0120 angegebenen Art der Sicherheit ab.
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S.31.01 — Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auszufüllen, wenn ein einforderbarer Betrag in Bezug auf den Rückversicherer besteht (selbst wenn alle mit diesem Rückversicherer bestehenden Verträge beendet sind) und wenn der Rückversicherer die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen zum Ende des Berichtsjahres verringert. In diesem Meldebogen werden Informationen über Rückversicherer und nicht über einzelne Verträge erfasst. Alle zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen, auch die im Rahmen der Finanzrückversicherung zedierten (entsprechend der Angabe in C0060 in S.30.03), sind anzugeben. Wenn eine Zweckgesellschaft oder ein Lloyd-Konsortium als Rückversicherer tätig ist, bedeutet dies, dass die Zweckgesellschaft oder das Konsortium ebenfalls aufgeführt werden muss.ELEMENT | HINWEISE | |
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C0040 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
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C0050 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0060 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Prämienrückstellung Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben | Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Prämienrückstellungen, berechnet als der erwartete Barwert der künftigen Zahlungszu- und -abflüsse. |
C0070 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Schadenrückstellungen Nichtleben einschl. Kranken nach Art der Nichtleben | Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der Schadenrückstellungen. |
C0080 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge — Versicherungstechnische Rückstellungen Leben einschl. Kranken nach Art der Leben | Der Betrag des Anteils des Rückversicherers in den aus der Rückversicherung (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften) einforderbaren Beträgen vor der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen im besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen. |
C0090 | Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen | Pro Rückversicherer die Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Die Anpassung ist gesondert zu berechnen und muss im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 stehen. Dieser Wert ist als negativer Wert vorzulegen. |
C0100 | Aus Rückversicherung einforderbare Beträge: Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge | Ergebnis der zedierten versicherungstechnischen Rückstellungen (infolge von Schadenrückstellungen + Prämienrückstellungen + versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet in der Nichtlebensversicherung und der Lebensversicherung einschließlich der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) unter Berücksichtigung der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. |
C0110 | Einforderbare Beträge (netto) | Überfällige Beträge resultierend aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche plus vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen plus andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. |
C0120 | Vom Rückversicherer als Sicherheit gestellte Vermögenswerte | Höhe der vom Rückversicherer als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, um das Gegenparteiausfallrisiko des Rückversicherers zu mindern. |
C0130 | Finanzielle Garantien | Höhe der vom Unternehmen seitens des Rückversicherers erhaltenen Garantien, um die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens (einschließlich Kreditbriefen und nicht ausgenutzter zugesagter Kreditlinien) zu garantieren. |
C0140 | Bareinlagen | Höhe der Bareinlagen, die das Unternehmen von den Rückversicherern erhalten hat. |
C0150 | Insgesamt erhaltene Garantien | Gesamtbetrag der verschiedenen Garantien. Entspricht der Summe der unter C0120, C0130 und C0140 angegebenen Beträge. |
C0160 | Code des Rückversicherers | Identifikationscode des Rückversicherers in dieser Rangfolge:
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C0170 | Art des Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Code des Rückversicherers” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0180 | Eingetragener Name des Rückversicherers | Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Der offizielle Name des als Risikoträger fungierenden Rückversicherers wird im Rückversicherungsvertrag angegeben. Es ist nicht zulässig, den Namen eines Rückversicherungsmaklers einzutragen. Außerdem darf kein allgemeiner oder unvollständiger Name eingetragen werden, da internationale Rückversicherer über mehrere operative Gesellschaften verfügen, die in verschiedenen Ländern ansässig sein können. Bei Versicherungspools kann der Name des Pools (oder des Poolmanagers) nur eingetragen werden, wenn es sich bei dem Pool um eine juristische Person handelt. |
C0190 | Art des Rückversicherers | Art des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Direktlebensversicherer 2 — Direkt-Nichtlebensversicherer 3 — Mehrsparten-Direktversicherer 4 — Firmeneigenes Versicherungsunternehmen 5 — Interner Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das primär darauf konzentriert ist, Risiken von anderen Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe zu übernehmen) 6 — Externer Rückversicherer (Rückversicherungsunternehmen, das Risiken von Unternehmen übernimmt, die keine Versicherungsunternehmen der Gruppe sind) 7 — Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen 8 — Zweckgesellschaft 9 — Pool (wenn mehrere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind) 10 — Staatlicher Pool |
C0200 | Sitzland | Geben Sie den Alpha–2-Code nach ISO 3166–1 des Landes an, in dem der Rückversicherer über eine Lizenz als zugelassener Rückversicherer verfügt. |
C0210 | Externes Rating durch benannte ECAI | Das vom Unternehmen berücksichtigte tatsächliche/aktuelle Rating. Ist kein Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und der Rückversicherer in Spalte C0230 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen. Dieses Element gilt nicht für Rückversicherer, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen. |
C0220 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0210 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an.
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C0230 | Bonitätsstufe | Geben Sie die dem Rückversicherer zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch Unternehmen, die die Standardformel verwenden, zum Ausdruck bringen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0240 | Internes Rating | Internes Rating des Rückversicherers für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modelle verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten. |
S.31.02 — Zweckgesellschaften (SPV)
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Dieser Meldebogen ist für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen relevant, das Risiken an eine Zweckgesellschaft (SPV) überträgt. Auf diese Weise soll eine ausreichende Offenlegung sichergestellt werden, wenn Zweckgesellschaften als alternative Methode zur Risikoübertragung mittels traditioneller Rückversicherungsverträge verwendet werden. Dieser Meldebogen gilt für die Verwendung von:- a)
- Zweckgesellschaften gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG, die nach Artikel 211 Absatz 1 derselben Richtlinie zugelassen wurden;
- b)
- Zweckgesellschaften, die die Bedingungen in Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen;
- c)
- Zweckgesellschaften, die der Aufsicht durch eine Aufsichtsbehörde eines Drittlands unterliegen, sofern die betreffenden Aufsichtsbehörden Maßnahmen eingerichtet haben, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG dargelegten Bedingungen gleichwertig sind;
- d)
- sonstigen Zweckgesellschaften, die nicht unter die obenstehenden Definitionen fallen, wenn Risiken im Rahmen von Vereinbarungen mit der wirtschaftlichen Substanz eines Rückversicherungsvertrags übertragen werden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0030 | Interner Code der SPV | Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:
Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden. |
C0040 | ID-Code der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen | Geben Sie für die Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen, die von der Zweckgesellschaft emittiert wurden und vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehalten werden, den Identifikationscode in dieser Rangfolge an (sofern vorhanden):
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C0050 | Typ des ID-Codes der von der SPV emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen | Art des ID-Codes, der für das Element „ID-Code des Vermögenswerts” verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0060 | Geschäftsbereiche, auf die sich die SPV-Verbriefung bezieht | Angabe des Geschäftsbereichs gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, auf den sich die Meldung bezieht. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenrückversicherung 36 — Lebensrückversicherung 37 — Multiline Wenn der Rückversicherungsvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt und die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche unterschiedlich sind, sind mehrere Zeilen für den Vertrag erforderlich. Der Eintrag in der ersten Zeile des Vertrags lautet „Multiline” und enthält Einzelheiten zu den allgemeinen Vertragsbedingungen. Die nachfolgenden Zeilen müssen detaillierte Angaben zu den jeweiligen Bedingungen des Rückversicherungsvertrags für jeden maßgeblichen Geschäftsbereich enthalten. Wenn die Deckungsbedingungen für die verschiedenen Geschäftsbereiche gleich sind, muss nur der vorherrschende Solvabilität-II-Geschäftsbereich angegeben werden. |
C0070 | Art des/der Auslöser(s) in der SPV | Geben Sie die von der Zweckgesellschaft als Auslöseereignisse verwendeten Auslösemechanismen an, die die Zweckgesellschaft dazu verpflichten, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Entschädigungsbasiert 2 — Modellschaden 3 — Indexbasiert oder parametrisch 4 — Mischformen (einschließlich Komponenten der obenstehenden Techniken) 5 — Andere |
C0080 | Vertragliches Auslöseereignis | Beschreibung des spezifischen Auslösers, der die Zweckgesellschaft dazu verpflichtet, die Zahlung an das zedierende (Rück-)Versicherungsunternehmen zu leisten. Diese Angabe erfolgt ergänzend zur Information in „Art des/der Auslöser(s) in der SPV” und sollte ausreichend aussagekräftig sein, damit die Aufsichtsbehörden den konkreten Auslöser ermitteln können, z. B. spezielle Sturm- oder Wetterindizes für Katastrophenrisiken oder allgemeine Sterblichkeitstabellen für Langlebigkeitsrisiken. |
C0090 | Selber Auslöser wie im zugrunde liegenden Portfolio des Zedenten? | Geben Sie an, ob der in der zugrunde liegenden (Rück-)Versicherungspolice definierte Auslöser, bzw. der im Vertrag definierte Auszahlungsauslöser, mit dem in der Zweckgesellschaft definierten Auslöser übereinstimmt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Derselbe Auslöser 2 — Unterschiedlicher Auslöser |
C0100 | Basisrisiko aus der Risikotransferstruktur | Geben Sie die Ursachen des Basisrisikos an (d. h. des Risikos, das besteht, wenn die durch die Risikominderungstechnik abgedeckte Position nicht mit der Risikoposition des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens korrespondiert). Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Kein Basisrisiko 2 — Unzureichende Nachrangigkeit für Schuldtitelinhaber 3 — Zusätzlicher Rückgriff der Anleger auf den Zedenten 4 — Zusätzliche Risiken wurden nach der Genehmigung abgesichert 5 — Zedenten halten Risikoposition für emittierte Schuldtitel 9 — Sonstige: |
C0110 | Basisrisiko aus vertraglichen Bedingungen | Geben Sie das Basisrisiko an, das aus vertraglichen Bedingungen resultiert. 1 — Kein Basisrisiko 2 — Wesentlicher Teil der versicherten Risiken wird nicht übertragen 3 — Unzureichender Auslöser für die Übereinstimmung mit der Risikoposition des Zedenten |
C0120 | SPV-Vermögenswerte, für die ein Sonderverband eingerichtet wurde, zur Erfüllung zedentenspezifischer Verpflichtungen | Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft, für die ein Sonderverband für den Bericht erstattenden Zedenten eingerichtet wurde und die verfügbar sind, um die von der Zweckgesellschaft rückversicherte vertragliche Haftung ausschließlich für diesen speziellen Zedenten zu erfüllen (als Sicherheit dienende Vermögenswerte, die in der Bilanz der Zweckgesellschaft explizit in Bezug auf die übernommene Verpflichtung ausgewiesen werden). |
C0130 | Sonstige nicht zedentenspezifische SPV-Vermögenswerte, auf die ein Rückgriff möglich ist | Höhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft (in der Bilanz der Zweckgesellschaft ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählen beispielsweise „freie Vermögenswerte” der Zweckgesellschaft, die für die Begleichung der Verbindlichkeiten des Bericht erstattenden Zedenten verfügbar sind. |
C0140 | Sonstiger aus der Verbriefung resultierender Rückgriff | Höhe der Eventualvermögenswerte der Zweckgesellschaft (nicht in der Bilanz ausgewiesen), die nicht direkt mit dem Bericht erstattenden Zedenten in Zusammenhang stehen, auf die aber der Rückgriff möglich ist. Dazu zählt der Rückgriff auf andere Gegenparteien der Zweckgesellschaft, darunter Garantien, Rückversicherungsverträge und Derivatverpflichtungen gegenüber der Zweckgesellschaft seitens des Sponsors der Zweckgesellschaft, Schuldtitelinhaber oder andere Dritte. |
C0150 | Insgesamt maximal mögliche Verpflichtungen aus der SPV im Rahmen der Rückversicherungspolitik | Höhe der insgesamt maximal möglichen Verpflichtungen aus dem Rückversicherungsvertrag (zedentenspezifisch). |
C0160 | Vollständige Kapitaldeckung der SPV im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten über den Berichtszeitraum | Geben Sie an, ob die von der Risikominderungstechnik gebotene Absicherung nur teilweise ausgewiesen werden kann, wenn die Gegenpartei eines Rückversicherungsvertrags nicht mehr in der Lage ist, einen wirksamen und kontinuierlichen Risikotransfer zu leisten. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten 2 — Keine vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtungen des Zedenten |
C0170 | Von der SPV aktuell einforderbare Beträge | Höhe der von der Zweckgesellschaft einforderbaren Beträge in der Solvabilität-II-Bilanz des Bericht erstattenden Unternehmens (vor Anpassungen für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen). Die Berechnung ist im Einklang mit Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durchzuführen. |
C0180 | Identifikation der vom Zedenten in der SPV gehaltenen wesentlichen Anlagen | Geben Sie an, ob vom Zedenten in der Zweckgesellschaft gehaltene wesentliche Anlagen existieren, gemäß Artikel 210 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. 1 — Nicht anwendbar 2 — Anlagen der Zweckgesellschaft, die der Kontrolle des Zedenten und/oder des Sponsors (falls sich dieser vom Zedenten unterscheidet) unterliegen 3 — Vom Zedenten gehaltene Anlagen der Zweckgesellschaft (Eigenkapitalinstrumente, Schuldtitel oder andere nachrangige Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaft) 4 — Zedent verkauft Rückversicherung oder andere Risikominderungsmechanismen an die Zweckgesellschaft 5 — Zedent hat der Zweckgesellschaft oder den Schuldtitelinhabern eine Garantie oder eine andere Bonitätsverbesserung gestellt 6 — Vom Zedenten wurde ein Basisrisiko in ausreichender Höhe zurückbehalten 9 — Sonstige. Wenn Angaben in diesem Element erfolgen, muss in den Zellen C0030 und C0040 das Instrument angegeben werden. |
C0190 | Verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten, die treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist? | Geben Sie an, ob verbriefte Vermögenswerte in Bezug auf den Zedenten treuhänderisch bei einem Dritten gehalten werden, der nicht der Zedent/Sponsor ist. Berücksichtigen Sie dabei die Bestimmungen in Artikel 214 Absatz 2 und Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist 2 — Nicht treuhänderisch bei einem Dritten gehalten, der nicht der Zedent/Sponsor ist |
C0200 | Interner Code der SPV | Der Zweckgesellschaft vom Unternehmen zugewiesener interner Code in dieser Rangfolge:
Dieser Code muss für jede Zweckgesellschaft eindeutig sein und für nachfolgende Berichte unverändert beibehalten werden. |
C0210 | Art des Codes der SPV | Art des im Element „Interner Code der SPV” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0220 | Rechtsnatur der SPV | Geben Sie die Rechtsnatur der Zweckgesellschaft gemäß Artikel 13 Absatz 26 der Richtlinie 2009/138/EG an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Trust 2 — Personengesellschaft 3 — Gesellschaft mit beschränkter Haftung 4 — Sonstige, oben nicht genannte Rechtsform 5 — Keine eingetragene Kapitalgesellschaft |
C0230 | Name der SPV | Geben Sie den Namen der Zweckgesellschaft an. |
C0240 | Handelsregisternr. der SPV | Bei der Eintragung der Zweckgesellschaft vergebene Handelsregisternummer. Für nicht eingetragene Zweckgesellschaften sollte das Unternehmen die Rechtsnummer oder eine vergleichbare Nummer angeben, die von der Aufsichtsbehörde bei der Zulassung zugeteilt wurde. Wenn es sich bei der Zweckgesellschaft nicht um eine eingetragene Kapitalgesellschaft handelt, ist hier keine Angabe erforderlich. |
C0250 | Land der Zulassung der SPV | Geben Sie den ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Zweckgesellschaft ansässig ist und zugelassen wurde (sofern anwendbar). |
C0260 | Zulassungsbedingungen für die SPV | Geben Sie die Zulassungsbedingungen für die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG oder gemäß einem gleichwertigen Rechtsakt an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Nach Artikel 211 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft 2 — Nach Artikel 211 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassene Zweckgesellschaft (Besitzstand) 3 — Von der Aufsichtsbehörde eines Drittlands regulierte Zweckgesellschaft, wobei von der Zweckgesellschaft gleichwertige Bestimmungen wie die in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG festgesetzten erfüllt werden 4 — Nicht unter obenstehende Regelungen fallende Zweckgesellschaft |
C0270 | Externes Rating durch benannte ECAI | Das vom Unternehmen berücksichtigte Rating der Zweckgesellschaft (sofern vorhanden), das von einer externen Ratingagentur abgegeben wurde. Ist kein solches Rating vorhanden, ist das Feld „Element” freizulassen und die Zweckgesellschaft in Spalte C0290 (Bonitätsstufe) unter „9 — kein Rating verfügbar” auszuweisen. Dieses Element gilt nicht für Zweckgesellschaften, für die Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, interne Ratings heranziehen. Wenn Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, nicht auf ein internes Rating zurückgreifen, ist dieses Element auszufüllen. |
C0280 | Benannte ECAI | Geben Sie anhand der folgenden erschöpfenden Liste den Namen der Ratingagentur an, die als benannte ECAI das externe Rating in C0270 vornimmt. Werden Ratings von Tochterunternehmen der ECAI ausgegeben, geben Sie bitte die Mutter-ECAI an (siehe ESMA-Liste der registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen). Wurde eine neue Ratingagentur von der ESMA registriert oder zertifiziert und die erschöpfende Liste noch nicht aktualisiert, geben Sie bitte „Sonstige benannte ECAI” an.
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C0290 | Bonitätsstufe | Geben Sie die der Zweckgesellschaft zugewiesene Bonitätsstufe an. Die Bonitätsstufe muss ggf. erfolgte interne Bonitätsanpassungen durch das Unternehmen zum Ausdruck bringen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 0 — Bonitätsstufe 0 1 — Bonitätsstufe 1 2 — Bonitätsstufe 2 3 — Bonitätsstufe 3 4 — Bonitätsstufe 4 5 — Bonitätsstufe 5 6 — Bonitätsstufe 6 9 — Kein Rating verfügbar |
C0300 | Internes Rating | Internes Rating der Zweckgesellschaft für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden, soweit die internen Ratings in ihre interne Modellierung einfließen. Wenn ein Unternehmen, das ein internes Modell verwendet, lediglich externe Ratings heranzieht, ist dieses Element nicht zu berichten. |
S.36.01 — Gruppeninterne Transaktionen — Eigenkapitaltransaktionen, Übertragung von Schulden und Vermögenswerten
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen gemäß Artikel 265 der Richtlinie 2009/138/EG über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende), die Eigenkapitaltransaktionen, Gegenfinanzierungen und die Übertragung von Schulden und Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG beinhalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:- —
Eigenkapital und andere Kapitalbestandteile, einschließlich Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und Übertragung von Anteilen verbundener Unternehmen der Gruppe;
- —
Schulden, einschließlich Anleihen, Darlehen, besicherter Schuldverschreibungen sowie anderer Transaktionen ähnlicher Natur, z. B. mit regelmäßigen, im Voraus festgesetzten Zins-, Kupon- oder Prämienzahlungen für einen vorbestimmten Zeitraum;
- —
Übertragung sonstiger Vermögenswerte wie die Übertragung von Immobilien und die Übertragung von Anteilen anderer nicht verbundener Unternehmen (d. h. Unternehmen außerhalb der Gruppe).
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code sollte im Zeitverlauf nicht verändert werden. |
C0020 | Name des Anlegers/Kreditgebers | Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument kauft oder einem verbundenen Unternehmen in der Gruppe einen Kredit gewährt. Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Vermögenswert in seiner Bilanz ausweist (Sollseite — Bilanz). |
C0030 | Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers | Der dem Anleger/Kreditgeber zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0040 | Art des ID-Codes des Anlegers/Kreditgebers | Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Kreditgebers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0050 | Name des Emittenten/Kreditnehmers | Name des Unternehmens, das das Eigenkapitalinstrument/den Kapitalbestandteil emittiert oder sich Geld leiht (Emission des Schuldtitels). Das ist das Unternehmen, das die Transaktion als Verbindlichkeit oder Kapital in seiner Bilanz ausweist (Habenseite — Bilanz). |
C0060 | Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers | Der dem Emittenten/Kreditnehmer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0070 | Art des ID-Codes des Emittenten/Kreditnehmers | Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Kreditnehmers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0080 | ID-Code des Instruments | Dies ist der Identifikationscode des zwischen den beiden Gegenparteien übertragenen Instruments (Kapital, Schulden usw.) in folgender Priorität:
Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen. |
C0090 | Art des ID-Codes des Instruments | Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0100 | Art der Transaktion | Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Anleihen/Schulden — besichert 2 — Anleihen/Schulden — nicht besichert 3 — Eigenkapital — Anteile/Beteiligungen 4 — Eigenkapital — sonstige 5 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — Immobilien 6 — Übertragung sonstiger Vermögenswerte — sonstige |
C0110 | Emissionsdatum der Transaktion | Das Datum der Emission der Transaktion oder des Schuldtitels oder das Datum, ab dem die gruppeninterne Transaktion gültig ist, wenn dieses Datum vom Emissionsdatum abweicht, wobei das jeweils frühere Datum zu verwenden ist. Das Datum sollte im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 angegeben werden. |
C0120 | Fälligkeitstermin der Transaktion | Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion abläuft oder fällig wird (sofern anwendbar).
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C0130 | Währung der Transaktion | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte. |
C0140 | Vertraglich festgelegter Betrag der Transaktion/Transaktionspreis | Betrag der Transaktion oder Preis gemäß der Vereinbarung oder des Vertrags. |
C0150 | Wert der Sicherheit/des Vermögenswerts | Der Wert der Sicherheit für besicherte Schulden oder der Wert des Vermögenswerts für gruppeninterne Transaktionen, die eine Übertragung von Vermögenswerten beinhalten. |
C0160 | Höhe der Tilgungen/ Rückzahlungen/ Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum | Gesamtbetrag der Tilgungen, vorzeitigen Rückzahlungen oder Kapitalrückflüsse im Berichtszeitraum, sofern anwendbar. |
C0170 | Höhe der Dividenden/ Zinsen/ Kuponeinlösungen und sonstigen Auszahlungen im Berichtszeitraum | In diesem Element sind alle Zahlungen anzugeben, die für die in diesem Meldebogen ausgewiesenen gruppeninternen Transaktionen im Berichtszeitraum (zwölf Monate bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung) erfolgten. Hierzu zählen unter anderem folgende Zahlungen:
Betrag der insgesamt vorgenommenen Aufstockungen (sofern anwendbar), d. h. die gesamte zusätzlich investierte Geldmenge im Berichtszeitraum wie zusätzliche Zahlungen für teilweise eingezahlte Anteile oder eine Erhöhung des Darlehensbetrags im Berichtszeitraum. |
C0180 | Saldo des vertraglich festgelegten Betrags der Transaktion zum Berichtsdatum | Ausstehender Betrag der Transaktion zum Zeitpunkt der Berichterstattung (sofern anwendbar), z. B. für die Emission von Schuldtiteln. Im Falle einer vorzeitigen Ablösung/Rückzahlung in voller Höhe ist der Saldo des vertraglich festgelegten Betrags null. |
C0190 | Kuponzinssatz/Zinssatz | Der Zinssatz oder Kuponzinssatz als Prozentsatz (sofern anwendbar). Bei veränderlichen Zinssätzen muss dieser Wert den Referenzzinssatz und den darüberliegenden Zinssatz umfassen. |
S.36.02 — Gruppeninterne Transaktionen — Derivate
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. In diesem Meldebogen sind alle gruppeninternen Transaktionen zwischen Unternehmen, die der Gruppenaufsicht gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, zu melden. Vom Versicherungsunternehmen ist dieser Meldebogen für alle bedeutenden, außerordentlich bedeutenden und auf jeden Fall zu meldenden gruppeninternen Transaktionen zwischen dem Einzelunternehmen und der gemischten Versicherungsholdinggesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen auszufüllen. In diesem Meldebogen sind gruppeninterne Transaktionen anzugeben, die- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. |
C0020 | Anleger/Käufer | Name des Unternehmens, das die Anlage tätigt bzw. das Derivat kauft, oder Name der Gegenpartei mit der Long-Position. Bei Swaps ist der Käufer (Payer) der Zahler des festen Zinssatzes, der den variablen Zinssatz erhält. |
C0030 | Identifikationscodes des Anlegers/Käufers | Der dem Anleger/Käufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0040 | Art des ID-Codes des Anlegers/Käufers | Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0050 | Name des Emittenten/Verkäufers | Name des Unternehmens, das die Anlage emittiert bzw. das Derivat verkauft, oder Name der Gegenpartei mit der Short-Position.Bei Swaps erhält der Verkäufer (Receiver) den festen Zinssatz und zahlt den variablen Zinssatz. |
C0060 | Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers | Der dem Emittenten/Verkäufer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0070 | Art des ID-Codes des Emittenten/Verkäufers | Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0080 | ID-Code des Instruments | Dies ist der Identifikationscode des Instruments (Derivats) zwischen den beiden Gegenparteien in folgender Priorität:
Dieser Code muss nicht mit der in C0010 angegebenen ID der gruppeninternen Transaktion übereinstimmen. |
C0090 | Art des ID-Codes des Instruments | Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — ISO 6166 ISIN 2 — CUSIP (die vom Service Bureau des Committee on Uniform Securities Identification Procedures, CUSIP, für US-amerikanische und kanadische Unternehmen vergebene Nummer) 3 — SEDOL (Stock Exchange Daily Official List für die London Stock Exchange) 4 — WKN (Wertpapierkennnummer, die alphanumerische ID in Deutschland) 5 — Bloomberg Ticker (die von Bloomberg vergebene Buchstabenkennung für Finanztitel) 6 — BBGID (Bloomberg Global ID) 7 — Reuters RIC (Reuters Instrument Code) 8 — FIGI (Financial Instrument Global Identifier) 9 — Andere von Mitgliedern der Association of National Numbering Agencies vergebene Kennung 99 — Vom Unternehmen vergebener Code |
C0100 | Art der Transaktion | Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Derivate — Futures 2 — Derivate — Forwards 3 — Derivate — Optionen 4 — Derivate — sonstige 5 — Garantien — Kreditabsicherung 6 — Garantien — sonstige 7 — Swaps — Kreditausfall 8 — Swaps — Zinssatz 9 — Swaps — Währung 10 — Swaps — sonstige Ein Repogeschäft sollte als Bargeschäft plus Forward-Kontrakt eingestuft werden. |
C0110 | Abschlusstag der Transaktion | Geben Sie das Datum der Transaktion bzw. das Datum, an dem der Derivatekontrakt abgeschlossen wurde, im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. Bei rollierenden Kontrakten geben Sie das Datum des ursprünglichen Geschäftsabschlusses an. |
C0120 | Fälligkeitstermin | Geben Sie das vertraglich festgelegte Schlussdatum des Derivatekontrakts im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, sei es ein Fälligkeitsdatum oder der Tag des Auslaufens von (europäischen oder amerikanischen) Optionen usw. |
C0130 | Währung | Sofern anwendbar, geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Derivats an, d. h. die Währung des Nennwerts des Derivats (z. B. Option, deren Basiswert auf USD lautet). Für Währungsswaps muss dieses Element nicht angegeben werden. |
C0140 | Nennwert zum Transaktionsdatum | Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Transaktionsdatum. Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. |
C0150 | Nennwert zum Berichtsdatum | Der durch das Derivat bedeckte oder exponierte Betrag zum Berichtsdatum, d. h. der Schlusssaldo. Für Futures und Optionen entspricht dieser Wert der Kontraktgröße multipliziert mit der Anzahl der Kontrakte. Für Swaps und Forwards entspricht dieser Wert dem Betrag des Kontrakts. Wenn eine Transaktion während des Berichtszeitraums vor dem Berichtsdatum ablief oder fällig wurde, ist der Nennwert zum Berichtsdatum null. |
C0160 | Wert der Sicherheit | Wert der gestellten Sicherheit zum Berichtsdatum (sofern anwendbar). Wurde das Derivat geschlossen, ist der Wert null. |
C0170 | Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Verwendung von Derivaten (vom Käufer) | Beschreiben Sie die Verwendung des Derivats (Mikro-Hedge/Makro-Hedge, effiziente Portfolioverwaltung). Mikro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die einzelne Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Makro-Hedge bezieht sich auf Derivate, die mehrere Finanzinstrumente, geplante Transaktionen oder Verbindlichkeiten betreffen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Mikro-Hedge 2 — Makro-Hedge 3 — Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten 4 — Effiziente Portfolioverwaltung von anderer Art als „Anpassung der Zahlungsströme für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten” |
C0180 | Optionen, Futures, Forwards und andere Derivate — Identifikationscode des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | ID-Code des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/die dem Derivatekontrakt zugrunde liegt. Dieses Element ist für Derivate auszuweisen, denen nur ein Instrument oder Index im Portfolio des Unternehmens zugrunde liegt. Ein Index gilt als ein einzelnes Instrument und ist zu melden. Identifikationscode des dem Derivat zugrunde liegenden Instruments nach absteigender Priorität:
Wenn das zugrunde liegende Instrument ein Index ist, ist der Code des Index anzugeben. |
C0190 | Art des ID-Codes des Vermögenswerts/der Verbindlichkeit, der/die dem Derivat zugrunde liegt | Art des im Element „ID-Code des Instruments” angegebenen Codes. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
|
C0200 | Kreditabsicherung — CDS und Garantien — Name der Gegenpartei, für die die Kreditabsicherung erworben wird | Name der Gegenpartei, für die eine Absicherung für das Risiko ihres Ausfalls erworben wurde. |
C0210 | Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellter Zinssatz (für Käufer) | Im Rahmen des Swapkontrakts zur Verfügung gestellter Zinssatz (nur für Zinsswaps). |
C0220 | Swaps — Über Swap erhaltener Zinssatz (für Käufer) | Im Rahmen des Swapkontrakts erhaltener Zinssatz (nur für Zinsswaps). |
C0230 | Swaps — Über Swap zur Verfügung gestellte Währung (für Käufer) | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Swappreises an (nur für Währungsswaps). |
C0240 | Swaps — Über Swap erhaltene Währung (für Käufer) | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung des Nennbetrags des Swaps an (nur für Währungsswaps). |
S.36.03 — Gruppeninterne Transaktionen — interne Rückversicherung
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) in Bezug auf die interne Rückversicherung innerhalb einer angegebenen Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:- —
Rückversicherungsverträge zwischen verbundenen Unternehmen;
- —
fakultative Rückversicherung zwischen verbundenen Unternehmen und
- —
alle sonstigen Transaktionen, die die Übertragung versicherungstechnischer Risiken (Versicherungsrisiken) zwischen verbundenen Unternehmen zum Gegenstand haben.
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. |
C0020 | Name des Zedenten | Eingetragener Name des Unternehmens, das das versicherungstechnische Risiko an ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Gruppe übertragen hat. |
C0030 | Identifikationscode des Zedenten | Der dem Zedenten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0040 | Art des ID-Codes des Zedenten | Art des im Element „Identifikationscode des Zedenten” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0050 | Name des Rückversicherers | Eingetragener Name des Rückversicherers, an den das versicherungstechnische Risiko übertragen wurde. Dieser Name muss mit dem in S.30.02 angegebenen Namen übereinstimmen. |
C0060 | Identifikationscode des Rückversicherers | Der dem Rückversicherer zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0070 | Art des ID-Codes des Rückversicherers | Art des im Element „Identifikationscode des Rückversicherers” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0080 | Gültigkeitsdauer (Beginn) | Geben Sie den Beginn des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an. |
C0090 | Gültigkeitsdauer (Ende) | Geben Sie das Ende des Rückversicherungsvertrags im Format JJJJ-MM-TT nach ISO 8601 an (d. h. den letzten Tag, an dem der Rückversicherungsvertrag in Kraft ist). Dieses Element ist nicht zu melden, wenn kein Ablaufdatum für den Vertrag existiert (z. B. wenn der Vertrag unbefristet läuft und von einer der Parteien mittels Kündigung beendet werden kann). |
C0100 | Währung des Vertrags | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung der Zahlungen für den Rückversicherungsvertrag an. |
C0110 | Art des Rückversicherungsvertrags | Geben Sie die Art des Rückversicherungsvertrags an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Quote 2 — Variable Quote 3 — Summenexzedent 4 — Schadenexzedent (pro Ereignis und pro Risiko) 5 — Schadenexzedent (pro Risiko) 6 — Schadenexzedent (pro Ereignis) 7 — Schadenexzedent „Backup” (Absicherung gegen Folgeereignisse, die bestimmte Katastrophen wie Überschwemmungen und Feuer mit sich bringen können) 8 — Schadenexzedent mit Basisrisiko 9 — Wiederauffüllung der Deckung (Reinstatement Cover) 10 — Jahresüberschaden (bezogen auf Jahresgesamtschadenlast) (Aggregate Excess of Loss) 11 — Schadenexzedent unbegrenzt (Unlimited Excess of Loss) 12 — Jahresüberschaden (Stop Loss) 13 — Sonstige proportionale Verträge 14 — Sonstige nichtproportionale Verträge 15 — Finanzrückversicherung 16 — Fakultative proportionale Rückversicherung 17 — Fakultative nichtproportionale Rückversicherung Option 13 „Sonstige proportionale Verträge” und Option 14 „Sonstige nichtproportionale Verträge” können für Mischformen von Rückversicherungsverträgen verwendet werden. |
C0120 | Maximale Deckung durch den Rückversicherer im Rahmen des Vertrags | Bei Quoten- oder Summenexzedentenverträgen sind hier 100 % des für den gesamten Vertrag festgesetzten Höchstbetrags (z. B. 10 Mio. EUR) anzugeben. Im Falle einer unbegrenzten Deckung ist „-1” einzutragen. Geben Sie bei Schadenexzedenten- oder Jahresüberschadenverträgen (XL- oder SL-Verträgen) die anfängliche Kapazität an. Dieses Element muss in der Währung der Transaktion angegeben werden. |
C0130 | Einforderbare Beträge (netto) | Resultierender Betrag aus: vom Versicherer gezahlte, aber vom Rückversicherer noch nicht rückerstattete Versicherungsansprüche + vom Rückversicherer zu zahlende Provisionen + andere durch Verbindlichkeiten bereinigte Forderungen an den Rückversicherer. Bareinlagen sind ausgeschlossen und sind als erhaltene Garantien zu betrachten. Der Gesamtbetrag muss der Summe der Bilanzposten „Forderungen gegenüber Rückversicherern” und „Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern” entsprechen. |
C0140 | Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge | Vom Rückversicherer einforderbarer fälliger Gesamtbetrag zum Berichtsdatum. Dieser Betrag umfasst:
|
C0150 | Rückversicherungsergebnis (für rückversichertes Unternehmen) | Das Rückversicherungsergebnis für den Rückversicherer sollte wie folgt berechnet werden: Vom rückversicherten Unternehmen insgesamt erhaltene Rückversicherungsprovisionen minus Vom rückversicherten Unternehmen gezahlte Brutto-Rückversicherungsprämien plus Versicherungsansprüche, für die der Rückversicherer im Berichtszeitraum Zahlungen geleistet hat plus Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge am Ende des Berichtszeitraums minus Aus Rückversicherung insgesamt einforderbare Beträge zu Beginn des Berichtszeitraums |
C0160 | Geschäftsbereich | Geben Sie den Geschäftsbereich gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 an, für den die Rückversicherung erfolgt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Krankheitskostenversicherung 2 — Einkommensersatzversicherung 3 — Arbeitsunfallversicherung 4 — Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung 5 — Sonstige Kraftfahrtversicherung 6 — See-, Luftfahrt- und Transportversicherung 7 — Feuer- und andere Sachversicherungen 8 — Allgemeine Haftpflichtversicherung 9 — Kredit- und Kautionsversicherung 10 — Rechtsschutzversicherung 11 — Beistand 12 — Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 13 — Proportionale Krankheitskostenrückversicherung 14 — Proportionale Einkommensersatzrückversicherung 15 — Proportionale Arbeitsunfallrückversicherung 16 — Proportionale Kraftfahrzeughaftpflichtrückversicherung 17 — Proportionale Kraftfahrtrückversicherung 18 — Proportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung 19 — Proportionale Rückversicherung für Feuer- und andere Sachschäden 20 — Proportionale allgemeine Haftpflichtrückversicherung 21 — Proportionale Kredit- und Kautionsrückversicherung 22 — Proportionale Rechtsschutzrückversicherung 23 — Proportionale Beistandsrückversicherung 24 — Proportionale Rückversicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste 25 — Nichtproportionale Krankenrückversicherung 26 — Nichtproportionale Unfallrückversicherung 27 — Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung. 28 — Nichtproportionale Sachrückversicherung 29 — Krankenversicherung 30 — Versicherung mit Überschussbeteiligung 31 — Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung 32 — Sonstige Lebensversicherung 33 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen 34 — Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen) 35 — Krankenversicherung 36 — Lebensrückversicherung Wenn eine Rückversicherungsvereinbarung mehrere Geschäftsbereiche abdeckt, wählen Sie aus obenstehender Liste den bedeutendsten Geschäftsbereich. |
S.36.04 — Gruppeninterne Transaktionen — Kostenteilung, Eventualverbindlichkeiten, außerbilanzielle Posten und andere Arten gruppeninterner Transaktionen
Allgemeine Bemerkungen: Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Zweck dieses Meldebogens ist die Erfassung von Informationen über alle sonstigen gruppeninternen Transaktionen (bedeutende, außerordentlich bedeutende und auf jeden Fall zu meldende) gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG, die in den Meldebögen S.36.01 bis S.36.03 nicht erfasst wurden. Hierzu zählen unter anderem folgende Transaktionen:- —
interne Kostenteilung;
- —
Eventualverbindlichkeiten (außer Derivaten);
- —
außerbilanzielle Garantien;
- —
alle sonstigen Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder natürlichen Personen, die der Gruppenaufsicht unterliegen.
- —
zu Beginn des Berichtszeitraums Geltung hatten,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausstanden,
- —
während des Berichtszeitraums begonnen wurden und während des Berichtszeitraums abliefen oder fällig wurden.
ELEMENT | HINWEISE | |
---|---|---|
C0010 | ID der gruppeninternen Transaktion | Eindeutiger interner Identifikationscode für jede gruppeninterne Transaktion. Dieser Code darf im Zeitverlauf nicht verändert werden. |
C0020 | Name des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten | Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage kauft, in den Vermögenswert/die Anlage investiert oder die Leistung/Garantie erhält. |
C0030 | Identifikationscode des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten | Der dem Anleger/Käufer/Begünstigten zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0040 | Art des ID-Codes des Anlegers/ Käufers/ Begünstigten | Art des im Element „Identifikationscode des Anlegers/Käufers/Begünstigten” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0050 | Name des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters | Eingetragener Name des Unternehmens, das den Vermögenswert/die Anlage verkauft, den Vermögenswert/die Anlage überträgt oder die Leistung/Garantie stellt. |
C0060 | Identifikationscode des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters | Der dem Emittenten/Verkäufer/Anbieter zugewiesene eindeutige Identifikationscode in dieser Rangfolge:
Spezifischer Code:
|
C0070 | Art des ID-Codes des Emittenten/ Verkäufers/ Anbieters | Art des im Element „Identifikationscode des Emittenten/Verkäufers/Anbieters” angegebenen Codes: 1 — Rechtsträgerkennung (LEI) 2 — Spezifischer Code |
C0080 | Art der Transaktion | Geben Sie die Art der Transaktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1 — Eventualverbindlichkeiten 2 — Außerbilanzielle Posten 3 — Interne Kostenteilung 4 — Sonstiges |
C0090 | Emissionsdatum der Transaktion | Geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion/Emission in Kraft tritt. |
C0100 | Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt | Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Transaktion oder der der Transaktion zugrunde liegende Vertrag in Kraft tritt, wenn dieses Datum vom Transaktionsdatum abweicht. Stimmt dieses Datum mit dem Transaktionsdatum überein, ist das Transaktionsdatum anzugeben. |
C0110 | Ablaufdatum der Vereinbarung/des Vertrags, die/der der Transaktion zugrunde liegt | Sofern anwendbar, geben Sie das Datum im Format JJJJ–MM–TT nach ISO 8601 an, an dem die Vereinbarung oder der Vertrag endet. Wenn kein Ablaufdatum existiert, geben Sie „9999–12–31” an. |
C0120 | Währung der Transaktion | Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, in der die Transaktion erfolgte. |
C0130 | Auslöseereignis | Sofern anwendbar, geben Sie eine kurze Beschreibung des Ereignisses an, das die Transaktion, die Zahlung, die Verbindlichkeit oder keine Aktion auslöst, z. B. das Ereignis, das eine Eventualverbindlichkeit zur Folge hat. |
C0140 | Wert der Transaktion/ Sicherheit/ Garantie | Wert der Transaktion, der gestellten Sicherheit oder der Eventualverbindlichkeit, die in der Solvabilität-II-Bilanz ausgewiesen wird. Alle Elemente sind als Solvabilität-II-Wert zu melden. Ist der Solvabilität-II-Wert nicht verfügbar (z. B. Nicht-EWR-Tätigkeiten im Rahmen von Methode 2 in gleichwertigen Systemen oder Banken und Kreditinstituten), sind die nationalen oder branchenbezogenen Bewertungsregeln zu verwenden. |
C0150 | Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten | Der maximale potenzielle Wert (sofern möglich) der Eventualverbindlichkeiten in der Solvabilität-II-Bilanz, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens (d. h. künftige Zahlungsströme zur Begleichung der Eventualverbindlichkeit über deren gesamte Laufzeit hinweg, diskontiert unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve). |
C0160 | Möglicher Höchstwert der Eventualverbindlichkeiten, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind | Geben Sie den maximalen Betrag der Eventualverbindlichkeiten an, die in der Solvabilität-II-Bilanz nicht aufgeführt sind, der vom Anbieter fällig sein kann. |
C0170 | Höchstbetrag der Kreditbriefe/ Garantien | Summe aller potenziellen Zahlungsströme, falls in Bezug auf die Garantien, die der Begünstigte (Zelle C0020) vom Anbieter (Zelle C0050) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten hat, sämtliche Auslöseereignisse eintreten würden (Garantien einschließlich Kreditbriefe und nicht ausgenutzte zugesagte Kreditlinien). In diesem Element sind keine Beträge einzuschließen, die bereits in C0150 und C0160 gemeldet werden. |
C0180 | Wert des Sicherungsvermögens | Wert des Sicherungsvermögens, für das Garantien erhalten werden. In diesem Fall können außer den Bewertungsgrundsätzen nach Solvabilität II auch nationale oder branchenbezogene Bewertungsgrundsätze herangezogen werden. |
Fußnote(n):
- (1)
Leitlinien EIOPA-BoS-14/177 vom 2. Februar 2015 zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (https://eiopa.europa.eu/publications/eiopa-guidelines/guidelines-on-the-loss-absorbing-capacity-of-technical-provisions-and-deferred-taxes).
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