Artikel 6 VO (EU) 2015/2451

Struktur der offenzulegenden Informationen auf der Website der Aufsichtsbehörde

Wenn die Aufsichtsbehörden die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen online zur Verfügung stellen, tragen sie dafür Sorge, dass diese Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften aufbereitet werden:

a)
„Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG;
b)
„Aufsichtliches Überprüfungsverfahren” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG;
c)
„Aggregierte statistische Daten” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG;
d)
„Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG;
e)
„Ziele, Hauptfunktionen und -tätigkeiten der Beaufsichtigung” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG.

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