Artikel 6 VO (EU) 2015/2451
Struktur der offenzulegenden Informationen auf der Website der Aufsichtsbehörde
Wenn die Aufsichtsbehörden die in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Informationen online zur Verfügung stellen, tragen sie dafür Sorge, dass diese Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften aufbereitet werden:
- a)
- „Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeine Leitlinien” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG;
- b)
- „Aufsichtliches Überprüfungsverfahren” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG;
- c)
- „Aggregierte statistische Daten” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG;
- d)
- „Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG;
- e)
- „Ziele, Hauptfunktionen und -tätigkeiten der Beaufsichtigung” in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG.
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