Artikel 5 VO (EU) 2015/2451

Offenlegung von Informationen über die Ziele, Funktionen und Tätigkeiten der Beaufsichtigung

Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:

a)
Ziele der Beaufsichtigung;
b)
Hauptfunktionen der Beaufsichtigung;
c)
Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit.

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