Artikel 5 VO (EU) 2015/2451
Offenlegung von Informationen über die Ziele, Funktionen und Tätigkeiten der Beaufsichtigung
Die Aufsichtsbehörden legen die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Informationen gegliedert nach den folgenden Überschriften vor:
- a)
- Ziele der Beaufsichtigung;
- b)
- Hauptfunktionen der Beaufsichtigung;
- c)
- Hauptbereiche der laufenden oder geplanten Aufsichtstätigkeit.
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