ANHANG I VO (EU) 2015/2451

MELDEBÖGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN

Die in Artikel 3 vorgesehene Offenlegung aggregierter statistischer Daten erfolgt mithilfe der nachstehend aufgeführten Meldebögen A, B, C und D.

MELDBOGEN A FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

ARTEN VON UNTERNEHMENGEBRAUCH VON ANPASSUNGEN ODER ÜBERGANGSMASSNAHMEN DURCH DIE UNTERNEHMENHÖHE DER VERMÖGENSWERTE, VERBINDLICHKEITEN UND EIGENMITTELSTANDARDFORMEL FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGENINTERNE MODELLE FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGENKAPITALAUFSCHLÄGE FÜR DIE GESETZLICHEN KAPITALANFORDERUNGEN
ZellennummerElement31.12.(x – 4)31.12.(x – 3)31.12.(x – 2)31.12.(x – 1)
Alle Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenLebensversicherungsunternehmenNichtlebensversicherungsunternehmenVersicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversiche-rung als auch in der Nicht-lebensversicherung tätig sindRückversicherungsunternehmenAlle Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenLebensversicherungsunternehmenNichtlebensversicherungsunternehmenVersicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversiche-rung als auch in der Nicht-lebensversicherung tätig sindRückversicherungsunternehmenAlle Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenLebensversicherungsunternehmenNichtlebensversicherungsunternehmenVersicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sindRückversicherungsunternehmenAlle Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenLebensversicherungsunternehmenNichtlebensversicherungsunternehmenVersicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sindRückversicherungsunternehmen
AS1aZahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
AS1bZahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde
AS1cZahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde
AS2Zahl der EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einschlägige Geschäfte ausüben
AS3Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte ausübenN/AN/AN/AN/A
AS4aZahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde auszuübenN/AN/AN/AN/A
AS4bZahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde ausübenN/AN/AN/AN/A
AS5Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen
AS6Zahl der nach Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Zweckgesellschaften von Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenN/AN/AN/AN/A
AS7Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind
AS8Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zahl ihrer Portfolios, bei denen die Matching-Anpassung nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird
AS9Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen
AS10Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen
AS11Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG vorübergehend einen Abzug geltend machen
AS12Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG
AS12aImmaterielle Vermögenswerte
AS12bLatente Steueransprüche
AS12cÜberschuss bei den Altersversorgungsleistungen
AS12dImmobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf
AS12eKapitalanlagen (außer Vermögenswerten für fonds- und indexgebundene Versicherungen)
AS12fVermögenswerte für fonds- und indexgebundene Versicherungen
AS12gKredite und Hypotheken (außer Policendarlehen)
AS12hPolicendarlehen
AS12iEinforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen
AS12jRückversicherungsdepots
AS12kForderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern
AS12lForderungen gegenüber Rückversicherern
AS12mForderungen (Handel, nicht Versicherung)
AS12nEigene Anteile
AS12oIn Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel
AS12pZahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
AS12qSonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte
AS13Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG
AS13aversicherungstechnische Rückstellungen
AS13bsonstige Verbindlichkeiten, außer nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören
AS13cnachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören
AS14aGesamtbetrag der Basiseigenmittel
AS14aadavon nachrangige Verbindlichkeiten
AS14bGesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel
AS15Auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Eigenmittel
AS15aTier 1 uneingeschränkt
AS15bTier 1 eingeschränkt
AS15cTier 2
AS15dTier 3
AS16Auf die Mindestkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Basiseigenmittel
AS16aTier 1 uneingeschränkt
AS16bTier 1 eingeschränkt
AS16cTier 2
AS17Gesamtbetrag der Mindestkapitalanforderung
AS18Gesamtbetrag der SolvenzkapitalanforderungN/AN/AN/AN/A
AS19Unter Verwendung der Standardformel berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung(1)N/AN/AN/AN/A
AS19aMarktrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19aaZinsrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19abAktienrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19acImmobilienrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19adSpread-RisikoN/AN/AN/AN/A
AS19aeMarktrisikokonzentrationenN/AN/AN/AN/A
AS19afWechselkursrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19bGegenparteiausfallrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19cLebensversicherungstechnisches RisikoN/AN/AN/AN/A
AS19caSterblichkeitsrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19cbLanglebigkeitsrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19ccInvaliditäts-/MorbiditätsrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19cdStornorisikoN/AN/AN/AN/A
AS19ceLebensversicherungskostenrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19cfRevisionsrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19cgLebensversicherungskatastrophenrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19dKrankenversicherungstechnisches RisikoN/AN/AN/AN/A
AS19daversicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die LebensversicherungN/AN/AN/AN/A
AS19dbversicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die SchadensversicherungN/AN/AN/AN/A
AS19dcKrankenversicherungskatastrophenrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19eNichtlebensversicherungstechnisches RisikoN/AN/AN/AN/A
AS19eaNichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19ebNichtlebensversicherungsstornorisikoN/AN/AN/AN/A
AS19ecNichtlebenskatastrophenrisikoN/AN/AN/AN/A
AS19fRisiko immaterieller VermögenswerteN/AN/AN/AN/A
AS19gOperationelles RisikoN/AN/AN/AN/A
AS20Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für die Untermodule Spread-Risiko und Marktrisiko-Konzentration und für das Modul Gegenparteiausfallrisiko, für die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eine Neubewertung der Bonitätsstufen größerer oder komplexerer Risikopositionen vorgenommen wurde — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des betreffenden Untermoduls bzw. Moduls (wenn die Solvenzkapitalanforderung für Kreditrisiken anhand der Standardformel berechnet wird)(1)N/AN/AN/AN/A
AS20aSpread-RisikoN/AN/AN/AN/A
AS20bMarktrisikokonzentrationenN/AN/AN/AN/A
AS20cGegenparteiausfallrisikoN/AN/AN/AN/A
AS21Unter Verwendung eines genehmigten internen Partialmodells berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der SolvenzkapitalanforderungN/AN/AN/AN/A
AS21aAnhand eines genehmigten internen Partialmodells, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung, der anhand eines internen Partialmodells berechnet wurdeN/AN/AN/AN/A
AS22aZahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Vollmodell verwendenN/AN/AN/AN/A
AS22bZahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Partialmodell verwendenN/AN/AN/AN/A
AS22cZahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Modell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar istN/AN/AN/AN/A
AS23aZahl der KapitalaufschlägeN/AN/AN/AN/A
AS23bDurchschnittlicher Kapitalaufschlag je UnternehmenN/AN/AN/AN/A
AS23cVerteilung aller Kapitalaufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der Solvenzkapitalanforderung, in Bezug auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigt werdenN/AN/AN/AN/A

MELDBOGEN B FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPEN

ARTEN VON GRUPPENRECHNUNGSLEGUNGSVERFAHREN UND EIGENMITTEL DER VERSICHERUNGSGRUPPENSOLVENZKAPITALANFORDERUNG DER VERSICHERUNGSGRUPPENINTERNE MODELLE DER VERSICHERUNGSGRUPPEN
ZellennummerElement31.12.(x – 4)31.12.(x – 3)31.12.(x – 2)31.12.(x – 1)
AG24Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich
AG24ader Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene
AG24bder Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten
AG24cder Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittstaaten
AG24cadavon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten
AG24cbdavon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten
AG25Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und das oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat und ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union ist
AG26Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, einschließlich
AG26ades Namens dieser Unternehmen oder Holdinggesellschaften
AG26bder Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf nationaler Ebene
AG26cder Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten
AG26dder Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in Drittstaaten
AG26dadavon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten
AG26dbdavon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten
AG27Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen und gemäß Artikel 217 der Richtlinie 2009/138/EG ein verbundenes Unternehmen haben, bei dem es sich ebenfalls um ein oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene handelt
AG28Zahl der grenzübergreifenden Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist
AG29Zahl der Versicherungsgruppen, denen gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gestattet wurde, für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Methode 2 oder eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden
AG30Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist
AG30aGesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
AG30bGesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG
AG30cGesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EG
AG31Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist
AG31aGesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
AG31bGesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG
AG31cGesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2
AG32aZahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden
AG32aadavon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32abdavon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32bZahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden
AG32badavon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG
AG32bbdavon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG

MELDEBOGEN C FÜR DIE OFFENLEGUNG QUANTITATIVER AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDE

MITARBEITER DER AUFSICHTSBEHÖRDEPRÜFUNGEN VOR ORTINTERNE MODELLEAUFSICHTSMASSNAHMEN UND -BEFUGNISSEAUFSICHTSKOLLEGIENGENEHMIGUNGEN VON EIGENMITTELNVERGLEICHENDE ANALYSEN ( „PEER REVIEWS” )
ZellennummerElement31.12.(x – 4)31.12.(x – 3)31.12.(x – 2)31.12.(x – 1)
B1bZahl der Mitarbeiter zum Ende des Kalenderjahrs
B2aGesamtzahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht
B2aadavon Zahl der regelmäßigen Prüfungen
B2abdavon Zahl der Ad-hoc-Prüfungen
B2acdavon Zahl der Dritten übertragenen Prüfungen vor Ort
B2addavon Zahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Gruppenaufsicht, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums der Gruppe durchgeführt wurden
B2aedavon Gesamtzahl der Prüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Rückgriffs der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden
B2bGesamtzahl der auf Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht verwendeten Manntage
B3Zahl der formellen Überprüfungen im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht mit Blick auf die kontinuierliche Übereinstimmung der internen Voll- und Partialmodelle
B3adavon Gesamtzahl der Überprüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Vertrauens der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden
B4aZahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle
B4aadavon Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4bZahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen
B4badavon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4cZahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle
B4cadavon Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B4dZahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen
B4dadavon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind
B5aZahl der gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5bZahl der gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5cZahl der gemäß Artikel 119 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5cadavon Zahl der korrigierenden Maßnahmen, die aufgrund einer Abweichung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf das Kreditrisiko getroffen wurden
B5dZahl der gemäß Artikel 137 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5eZahl der gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B5fZahl der gemäß Artikel 139 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen
B6Zahl der entzogenen Zulassungen
B7Zahl der Zulassungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilt wurden
B9Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG
B9aZahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG
B10Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG
B10adavon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG
B11aZahl der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen
B11bDurchschnittlicher Zeitraum der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen
B12Zahl der gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG erteilten Ermächtigungen
B13Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG
B13adavon Zahl der genehmigten Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG
B13bZahl der Entscheidungen zum Entzug der Genehmigung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 308e der Richtlinie 2009/138/EG
B14Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG
B14adavon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG
B15aZahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, an denen die Aufsichtsbehörde als Mitglied teilgenommen hat
B15bZahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat
B16aZahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel
B16aadavon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel
B17Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind
B17adavon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind
B18aZahl der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ( „Peer Reviews” ) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat

MELDEBOGEN D FÜR DIE OFFENLEGUNG QUALITATIVER AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDE

Die Angaben sind gegliedert nach den nachstehend aufgeführten Überschriften auszuweisen. Unter jeder Überschrift sind die Daten der vier vorangegangenen Jahre offen zu legen.
B1a–
Struktur der Aufsichtsbehörde
B8a–
Kriterien für die Verwendung von Kapitalaufschlägen
B8b–
Kriterien für die Berechnung von Kapitalaufschlägen
B8c–
Kriterien für die Aufhebung von Kapitalaufschlägen
B16b–
Hauptmerkmale der genehmigten Posten ergänzender Eigenmittel
B17b–
Hauptmerkmale der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind
B17c–
Methode der Beurteilung und Einstufung der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Listen sind
B18b–
Umfang der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ( „Peer Reviews” ) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat

Fußnote(n):

(1)

Die Daten über die Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul, beinhalten keine Informationen über Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios, da die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene zur Verfügung stehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.