ANHANG II VO (EU) 2015/2451

ANWEISUNGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN

Die Offenlegung aggregierter statistischer Daten nach Artikel 3 erfolgt gemäß den Anweisungen und Definitionen von Elementen in diesem Anhang.

Zahl der vorangegangenen Jahre, für die Informationen offen zu legen sind

Nach Artikel 316 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 werden die Daten der vier vorangegangenen Kalenderjahre offen gelegt. Bis 2020 werden die Daten aller vorangegangenen Jahre offengelegt, sofern Daten für weniger als vier Jahre vorliegen. Bei jeder Offenlegung werden die Kalenderjahre aktualisiert, auf die sich die offen gelegten Informationen beziehen. Bei den Meldebogen A bis C steht das „x” in der ersten Tabellenzeile für das aktuelle Jahr zum Zeitpunkt der Offenlegung.

Fristen für die Offenlegung und Ende des Geschäftsjahres

Der Zeitpunkt, an dem das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen endet, kann sich auf das Jahr auswirken, in dem die Daten von den Aufsichtsbehörden offen gelegt werden. Der letzte Absatz von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 sieht vor, dass sich die offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen auf das Geschäftsjahr beziehen müssen, das im Kalenderjahr vor dem Jahr der Offenlegung endete. Endet das Geschäftsjahr eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens nach dem 31. Dezember, erfolgt die Aggregation und Offenlegung dieser Daten durch die Aufsichtsbehörden im unmittelbar auf das Jahr, in dem das Geschäftsjahr endet, folgenden Jahr. Im Jahr 2017, dem ersten Jahr der Offenlegung von Daten, die sich auf das 2016 zu Ende gehende Kalenderjahr beziehen, umfassen in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember endet, die im Jahr 2017 offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen nicht die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen. Alle folgenden Offenlegungen umfassen jedoch die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Zellennummerierung

Die Zellennummern entsprechen der Reihenfolge und der Nummerierung von Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35. Zunächst werden die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Zellen AS), anschließend die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungsgruppen (Zellen AG) und schließlich die gemäß Anhang XXI Teil B geforderten Angaben über die Aufsichtsbehörden (Zellen B) abgefragt.

Definitionen von Elementen

In der Spalte Definitionen werden die spezifischen, offen zu legenden Daten oder die Quelle der Daten präzisiert. Sämtliche Verweise auf Zellennummern beziehen sich auf andere Zellen in den Meldebogen in dieser Verordnung. Sämtliche Verweise auf Codes von Meldebogen oder Elemente von Meldebogen in den Definitionen zu den Elementen beziehen sich gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450(1) auf Meldebogen oder Elemente von Meldebogen mit identischen Codes. Wird keine Definition zu einem Element bereitgestellt, ist davon auszugehen, dass die offen zu legenden Daten klar sind.

Spezifische Anweisungen für Meldebogen A

Nach Maßgabe von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 sind die Daten über die beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getrennt auszuweisen für 1) alle Versicherungsunternehmen, 2) Lebensversicherungsunternehmen, 3) Nichtlebensversicherungsunternehmen, 4) Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind, und 5) Rückversicherungsunternehmen, es sei denn, die Zelle ist als nicht anwendbar (N/A) gekennzeichnet. Die Spalte im Meldebogen A mit Informationen über „alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen” ist hellgrün hinterlegt. Dadurch soll angedeutet werden, dass der Wert dieser Zellen der Summe der in den weißen Zellen mitgeteilten Daten über die verschiedenen, im vorstehenden Absatz beschriebenen Kategorien von Unternehmen entspricht, soweit diese Informationen getrennt ausgewiesen wurden.

Spezifische Anweisungen für Meldebogen C und D

Die Meldebogen C und D sind für die Offenlegung von Daten über die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Anhang XXI Teil B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 bestimmt, wobei in Meldebogen C quantitative Daten und in Meldebogen D qualitative Daten mitzuteilen sind. In Meldebogen D sollen Angaben zu den Vorjahren unter den einzelnen Überschriften, wie z. B. „Struktur der Aufsichtsbehörde” , mitgeteilt werden. Bleiben die Angaben über mehr als ein Kalenderjahr hinweg unverändert, teilt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Kalenderjahre mit, für die die Angaben zutreffen. Bezüglich anderer Angaben können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welches Format und welche Gliederung für die Art und die Länge der unter den einzelnen Überschriften in Meldebogen D auszuweisenden Angaben angemessen sind.

I.
DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

ELEMENTZELLEN-NUMMERDEFINITION
Zahl der Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenAS1aZahl der Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Artikel 14 Richtlinie 2009/138/EG erhalten haben und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der AufsichtsbehördeAS1bZahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der AufsichtsbehördeAS1cZahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben
Zahl der EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einschlägige Geschäfte ausübenAS2
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte ausübenAS3Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich Geschäfte ausüben, anhand von Meldebogen S.04.01.01
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde auszuübenAS4aAngaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, deren Absicht gemeldet wurde, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat auszuüben
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde ausübenAS4bAngaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat ausüben. Diese Zahl wird im Wege eines Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ermittelt.
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallenAS5Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 4 bis 12 der Richtlinie 2009/138/EG nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen
Zahl der nach Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Zweckgesellschaften von Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenAS6
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sindAS7Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich Zweigniederlassungen in Drittländern, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind. Sanierungsmaßnahmen bezeichnen die in Titel IV Kapitel II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Maßnahmen. Liquidationsverfahren bezeichnen die in Titel IV Kapitel III der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Verfahren.
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zahl ihrer Portfolios, bei denen die Matching-Anpassung nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wirdAS8
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vornehmenAS9
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG vornehmenAS10
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG vorübergehend einen Abzug geltend machenAS11
Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EGAS12Element C0010/R0500 aus Meldebogen S.02.01.01
Immaterielle VermögenswerteAS12aElement C0010/R0030 aus Meldebogen S.02.01.01
Latente SteueransprücheAS12bElement C0010/R0040 aus Meldebogen S.02.01.01
Überschuss bei den AltersversorgungsleistungenAS12cElement C0010/R0050 aus Meldebogen S.02.01.01
Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den EigenbedarfAS12dElement C0010/R0060 aus Meldebogen S.02.01.01
Kapitalanlagen (außer Vermögenswerten für fonds- und indexgebundene Versicherungen)AS12eElement C0010/R0070 aus Meldebogen S.02.01.01
Vermögenswerte für fonds- und indexgebundene VersicherungenAS12fElement C0010/R0220 aus Meldebogen S.02.01.01
Kredite und Hypotheken (außer Policendarlehen)AS12gSumme der Elemente C0010/R0250 und C0010/R0260 aus Meldebogen S.02.01.01
PolicendarlehenAS12hElement C0010/R0240 aus Meldebogen S.02.01.01
Einforderbare Beträge aus RückversicherungsverträgenAS12iElement C0010/R0270 aus Meldebogen S.02.01.01
RückversicherungsdepotsAS12jElement C0010/R0350 aus Meldebogen S.02.01.01
Forderungen gegenüber Versicherungen und VermittlernAS12kElement C0010/R0360 aus Meldebogen S.02.01.01
Forderungen gegenüber RückversicherernAS12lElement C0010/R0370 aus Meldebogen S.02.01.01
Forderungen (Handel, nicht Versicherung)AS12mElement C0010/R0380 aus Meldebogen S.02.01.01
Eigene AnteileAS12nElement C0010/R0390 aus Meldebogen S.02.01.01
In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte MittelAS12oElement C0010/R0400 aus Meldebogen S.02.01.01
Zahlungsmittel und ZahlungsmitteläquivalenteAS12pElement C0010/R0410 aus Meldebogen S.02.01.01
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene VermögenswerteAS12qElement C0010/R0420 aus Meldebogen S.02.01.01
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EGAS13Element C0010/R0900 aus Meldebogen S.02.01.01
versicherungstechnische RückstellungenAS13aSumme der Elemente C0010/R0520, C0010/R0560, C0010/R0610, C0010/R0650 und C0010/R0690 aus Meldebogen S.02.01.01
sonstige Verbindlichkeiten, außer nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehörenAS13bSumme der Elemente C0010/R0740 bis C0010/R0840, C0010/R0870 und C0010/R0880 aus Meldebogen S.02.01.1
nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehörenAS13cElement C0010/R0860 aus Meldebogen S.02.01.01
Gesamtbetrag der BasiseigenmittelAS14aElement C0010/R0290 aus Meldebogen S.23.01.01
davon nachrangige VerbindlichkeitenAS14aaElement C0010/R0140 aus Meldebogen S.23.01.01
Gesamtbetrag der ergänzenden EigenmittelAS14bElement C0010/R0400 aus Meldebogen S.23.01.01
Auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der EigenmittelAS15Element C0010/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 1 uneingeschränktAS15aElement C0020/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 1 eingeschränktAS15bElement C0030/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 2AS15cElement C0040/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 3AS15dElement C0050/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01
Auf die Mindestkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der BasiseigenmittelAS16Element C0010/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 1 uneingeschränktAS16aElement C0020/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 1 eingeschränktAS16bElement C0030/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01
Tier 2AS16cElement C0040/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01
Gesamtbetrag der MindestkapitalanforderungAS17Element C0070/R0400 aus Meldebogen S.28.01.01 oder S.28.02.01
Gesamtbetrag der SolvenzkapitalanforderungAS18Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 oder S.25.03.01
Unter Verwendung der Standardformel berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der SolvenzkapitalanforderungAS19

In dieser Zelle sollte der unter Verwendung der Standardformel berechnete Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung angegeben werden. Dazu ist Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01.01 durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) zu teilen.

In den Zellen AS19a bis AS19f sollten die Beträge der Solvenzkapitalanforderung aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene — angegeben werden.

Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS19a- AS19f — soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen — lediglich Unternehmen ohne Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten.

MarktrisikoAS19aElement C0030/R0010 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
ZinsrisikoAS19aaElement C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
AktienrisikoAS19abElement C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
ImmobilienrisikoAS19acElement C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Spread-RisikoAS19adElement C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
MarktrisikokonzentrationenAS19aeElement C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
WechselkursrisikoAS19afElement C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
GegenparteiausfallrisikoAS19bElement C0030/R0020 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Lebensversicherungstechnisches RisikoAS19cElement C0030/R0030 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
SterblichkeitsrisikoAS19caElement C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
LanglebigkeitsrisikoAS19cbElement C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Invaliditäts-/MorbiditätsrisikoAS19ccElement C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
StornorisikoAS19cdElement C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
LebensversicherungskostenrisikoAS19ceElement C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
RevisionsrisikoAS19cfElement C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
LebensversicherungskatastrophenrisikoAS19cgElement C0060/R0700 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Krankenversicherungstechnisches RisikoAS19dElement C0030/R0040 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die LebensversicherungAS19daElement C0060/R0800 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die SchadensversicherungAS19dbElement C0230/R1400 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
KrankenversicherungskatastrophenrisikoAS19dcElement C0250/R1540 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Nichtlebensversicherungstechnisches RisikoAS19eElement C0030/R0050 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisikoAS19eaElement C0100/R0300 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
NichtlebensversicherungsstornorisikoAS19ebElement C0150/R0400 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
NichtlebenskatastrophenrisikoAS19ecElement C0160/R0500 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Risiko immaterieller VermögenswerteAS19fElement C0030/R0070 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Operationelles RisikoAS19gElement C0100/R0130 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für die Untermodule Spread-Risiko und Marktrisiko-Konzentration und für das Modul Gegenparteiausfallrisiko, für die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 eine Neubewertung der Bonitätsstufen größerer oder komplexerer Risikopositionen vorgenommen wurde — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des betreffenden Untermoduls bzw. Moduls (wenn die Solvenzkapitalanforderung für Kreditrisiken anhand der Standardformel berechnet wird)AS20

Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS20 bis AS20a-c, soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen, lediglich Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten.

Da die Daten über die Neubewertung der Bonitätsstufen nicht von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in den quantitativen Meldebogen mitgeteilt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Meldebogen A zu dieser Verordnung den Umfang der Angaben in den Zellen AS20 und AS20a-c, einschließlich der verfügbaren Aggregationsebene, präzisieren.

Spread-RisikoAS20aFür Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Spread-Risikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Spread-Risiko aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
MarktrisikokonzentrationenAS20bFür Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag der Marktrisikokonzentrationen jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
GegenparteiausfallrisikoAS20cFür Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Gegenparteiausfallrisikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
Unter Verwendung eines genehmigten internen Partialmodells berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der SolvenzkapitalanforderungAS21Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz)
davon anhand eines genehmigten internen Partialmodells, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung, der anhand eines internen Partialmodells berechnet wurdeAS21aElement C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, geteilt durch Zelle AS21 (ausgedrückt als Prozentsatz)
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Vollmodell verwendenAS22a
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Partialmodell verwendenAS22b
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Modell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar istAS22c
Zahl der KapitalaufschlägeAS23a
Durchschnittlicher Kapitalaufschlag je UnternehmenAS23bGesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS23a
Verteilung aller Kapitalaufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der Solvenzkapitalanforderung, in Bezug auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigt werdenAS23cGesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS18

II.
DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPEN

ELEMENTZELLEN-NUMMERDEFINITION
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlichAG24Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich der Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler EbeneAG24aZahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in anderen MitgliedstaatenAG24bZahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” andere Mitgliedstaaten als das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in DrittstaatenAG24cZahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” einen Drittstaat bezeichnet
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in gleichwertigen DrittstaatenAG24caZahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” einen gleichwertigen Drittstaat bezeichnet
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in nichtgleichwertigen DrittstaatenAG24cbZahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” einen nichtgleichwertigen Drittstaat bezeichnet
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und das oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat und ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union istAG25
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, einschließlichAG26Die Zellen AG26a bis AG26db sollten für die einzelnen Unternehmen und Holdinggesellschaften gesondert ausgefüllt werden.
des Namens dieser Unternehmen oder HoldinggesellschaftenAG26a
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf nationaler EbeneAG26b
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in anderen MitgliedstaatenAG26c
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in DrittstaatenAG26d
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in gleichwertigen DrittstaatenAG26daInbegriffen sind teilweise oder vorläufig gleichwertige Drittstaaten.
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in nichtgleichwertigen DrittstaatenAG26db
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen und gemäß Artikel 217 der Richtlinie 2009/138/EG ein verbundenes Unternehmen haben, bei dem es sich ebenfalls um ein oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene handeltAG27
Zahl der grenzübergreifenden Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig istAG28Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, ausgenommen Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene
Zahl der Versicherungsgruppen, denen gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gestattet wurde, für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Methode 2 oder eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwendenAG29Zahl der Versicherungsgruppen, die in Element C0010/R0130 aus Meldebogen S.01.02.04 Methode 2 oder eine Kombination von Methoden angegeben haben
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig istAG30Summe der Zellen AG30a, AG30b und AG30c
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EGAG30aElement C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EGAG30bElement C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EGAG30cElement C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig istAG31Summe der Zellen AG31a, AG31b und AG31c
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EGAG31aElement C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EGAG31bElement C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2AG31cElement C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 berechnen
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwendenAG32a
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EGAG32aaZahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EGAG32abZahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwendenAG32b
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EGAG32baZahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EGAG32bbZahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden

III.
DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN

ELEMENTZELLEN-NUMMERDEFINITION
Struktur der AufsichtsbehördeB1aOrganigramm oder Organisationsplan, aus dem mindestens die wichtigsten Bereiche, Abteilungen oder Referate der Aufsichtsbehörde hervorgehen
Zahl der Mitarbeiter zum Ende des KalenderjahrsB1bZahl der Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, die zum Ende des Kalenderjahres im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen unmittelbar für die Aufsichtsbehörde tätig sind, sowie weiterer Fachkräfte, welche die unmittelbar im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen tätigen Mitarbeiter unterstützen (z. B. im Bereich der Informationstechnologie). Die Zahl der Mitarbeiter wird nach bestmöglichem Bemühen ( „best effort” ) berechnet.
Gesamtzahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der GruppenaufsichtB2a

Eine Prüfung vor Ort bezeichnet eine organisierte Bewertung oder eine formelle Evaluierung im Rahmen der Versicherungsaufsicht, die am Standort des beaufsichtigten Unternehmens oder des Dienstleistungsanbieters, an den das beaufsichtigte Unternehmen Funktionen ausgelagert hat, durchgeführt wird und zur Erstellung eines Dokuments führt, das dem Unternehmen übermittelt wird.

Beispielhaft werden die folgenden Verfahren genannt, die nicht als Prüfungen vor Ort angesehen werden, wenngleich sie unter Umständen Bestandteil der eingehenden Überprüfung eines Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde sind:

a)
Besuche oder Sitzungen von Aufsichtsbehörden in den Diensträumen der Aufsichtsbehörde oder in den Geschäftsräumen des Unternehmens, die nicht zur Erstellung eines Dokuments führen, das dem Unternehmen übermittelt wird;
b)
Sondierungssitzungen oder Präsentationen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Aufsichtsbehörden;
c)
Besuche der Aufsichtsbehörden, um bestimmte spezifische Sachverhalte besser zu verstehen, die als Untersuchung eingestuft werden können.
davon Zahl der regelmäßigen PrüfungenB2aaEine regelmäßige Prüfung bezeichnet eine planmäßige Prüfung vor Ort, die im Aufsichtsplan vorgesehen ist.
davon Zahl der Ad-hoc-PrüfungenB2abEine Ad-hoc-Prüfung bezeichnet eine Prüfung vor Ort, die sich nicht unbedingt aus dem Risikobewertungsrahmenprozess ergibt oder die zu Beginn noch nicht im Aufsichtsplan definiert ist. Der Bedarf an einer Ad-hoc-Prüfung entsteht jedoch in der Regel, wenn der Aufsichtsplan angepasst werden muss, um Sachzwängen oder neuen Prioritäten der Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Ein weiterer Anlass könnte z. B. sein, dass der Aufsichtsbehörde eine Situation zur Kenntnis gebracht wird, die weitere Untersuchungen vor Ort erforderlich macht.
davon Zahl der Dritten übertragenen Prüfungen vor OrtB2ac
davon Zahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Gruppenaufsicht, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums der Gruppe durchgeführt wurdenB2ad
davon Gesamtzahl der Prüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Rückgriffs der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werdenB2ae
Gesamtzahl der auf Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht verwendeten ManntageB2b
Zahl der formellen Überprüfungen im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht mit Blick auf die kontinuierliche Übereinstimmung der internen Voll- und PartialmodelleB3
davon Gesamtzahl der Überprüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Vertrauens der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werdenB3a
Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und PartialmodelleB4a
davon Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sindB4aa
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von EinzelunternehmenB4b
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sindB4ba
Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und PartialmodelleB4c
davon Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sindB4ca
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von GruppenB4d
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sindB4da
Zahl der gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden MaßnahmenB5aZahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen.
Zahl der gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden MaßnahmenB5bZahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben der internen Modelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel zurückkehren
Zahl der gemäß Artikel 119 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden MaßnahmenB5cZahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden
davon Zahl der korrigierenden Maßnahmen, die aufgrund einer Abweichung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf das Kreditrisiko getroffen wurdenB5caZahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und dem Kreditrisiko ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden
Zahl der gemäß Artikel 137 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden MaßnahmenB5dZahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde einem Unternehmen die freie Verfügung über seine Vermögenswerte untersagt hat, nachdem dieses Unternehmen den Bestimmungen über versicherungstechnische Rückstellungen nicht nachgekommen ist
Zahl der gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden MaßnahmenB5eZahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Unternehmens eingeschränkt oder untersagt hat
Zahl der gemäß Artikel 139 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden MaßnahmenB5fZahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt hat
Zahl der entzogenen ZulassungenB6Entzogen bedeutet in diesem Kontext ein vollständiger Entzug der einem Unternehmen für die Ausübung seiner Tätigkeit erteilten Zulassung und erstreckt sich z. B. nicht auf den Entzug einer Zulassung für einen bestimmten Versicherungszweig oder eine bestimmte Rückversicherungstätigkeit. In diesem Fall ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen weiterhin für andere Zweige oder Tätigkeiten zugelassen.
Zahl der Zulassungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilt wurdenB7Zahl der neuen Zulassungen im jeweiligen Jahr. Neue Zulassungen bedeuten Zulassungen für neue Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und beinhalten z. B. nicht Erweiterungen von Zulassungen (d. h. auf andere Versicherungszweige) für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen bereits eine Zulassung erteilt wurde.
Kriterien für die Verwendung von KapitalaufschlägenB8a
Kriterien für die Berechnung von KapitalaufschlägenB8b
Kriterien für die Aufhebung von KapitalaufschlägenB8c
Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EGB9
Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EGB9a
Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EGB10Dieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt.
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EGB10aDieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt.
Zahl der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten FristverlängerungenB11aZahl der gewährten Fristverlängerungen, um die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände zu gewährleisten
Durchschnittlicher Zeitraum der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten FristverlängerungenB11bSumme sämtlicher Zeiträume der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen, geteilt durch Zelle B11a
Zahl der gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG erteilten ErmächtigungenB12Zahl der zur Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko erteilten Ermächtigungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EGB13
davon Zahl der genehmigten Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EGB13a
Zahl der Entscheidungen zum Entzug der Genehmigung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 308e der Richtlinie 2009/138/EGB13b
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EGB14
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EGB14a
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, an denen die Aufsichtsbehörde als Mitglied teilgenommen hatB15aZahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, an denen die Aufsichtsbehörde nicht als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, sondern als Mitglied teilgenommen hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z. B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt.
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hatB15bZahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z. B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt.
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung ergänzender EigenmittelB16a
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung ergänzender EigenmittelB16aa
Hauptmerkmale der genehmigten Posten ergänzender EigenmittelB16b
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sindB17a
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sindB17aa
Hauptmerkmale der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sindB17b
Methode der Beurteilung und Einstufung der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sindB17c
Zahl der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ( „Peer Reviews” ) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hatB18a
Umfang der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ( „Peer Reviews” ) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hatB18b

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

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