ANHANG II VO (EU) 2015/2451
ANWEISUNGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN
Die Offenlegung aggregierter statistischer Daten nach Artikel 3 erfolgt gemäß den Anweisungen und Definitionen von Elementen in diesem Anhang.Zahl der vorangegangenen Jahre, für die Informationen offen zu legen sind
Nach Artikel 316 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 werden die Daten der vier vorangegangenen Kalenderjahre offen gelegt. Bis 2020 werden die Daten aller vorangegangenen Jahre offengelegt, sofern Daten für weniger als vier Jahre vorliegen. Bei jeder Offenlegung werden die Kalenderjahre aktualisiert, auf die sich die offen gelegten Informationen beziehen. Bei den Meldebogen A bis C steht das „x” in der ersten Tabellenzeile für das aktuelle Jahr zum Zeitpunkt der Offenlegung.Fristen für die Offenlegung und Ende des Geschäftsjahres
Der Zeitpunkt, an dem das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen endet, kann sich auf das Jahr auswirken, in dem die Daten von den Aufsichtsbehörden offen gelegt werden. Der letzte Absatz von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 sieht vor, dass sich die offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen auf das Geschäftsjahr beziehen müssen, das im Kalenderjahr vor dem Jahr der Offenlegung endete. Endet das Geschäftsjahr eines Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens nach dem 31. Dezember, erfolgt die Aggregation und Offenlegung dieser Daten durch die Aufsichtsbehörden im unmittelbar auf das Jahr, in dem das Geschäftsjahr endet, folgenden Jahr. Im Jahr 2017, dem ersten Jahr der Offenlegung von Daten, die sich auf das 2016 zu Ende gehende Kalenderjahr beziehen, umfassen in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Geschäftsjahr von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember endet, die im Jahr 2017 offen gelegten Daten über die beaufsichtigten Unternehmen und Gruppen nicht die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen. Alle folgenden Offenlegungen umfassen jedoch die Daten aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.Zellennummerierung
Die Zellennummern entsprechen der Reihenfolge und der Nummerierung von Anhang XXI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35. Zunächst werden die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Zellen AS), anschließend die gemäß Anhang XXI Teil A geforderten Angaben über Versicherungsgruppen (Zellen AG) und schließlich die gemäß Anhang XXI Teil B geforderten Angaben über die Aufsichtsbehörden (Zellen B) abgefragt.Definitionen von Elementen
In der Spalte Definitionen werden die spezifischen, offen zu legenden Daten oder die Quelle der Daten präzisiert. Sämtliche Verweise auf Zellennummern beziehen sich auf andere Zellen in den Meldebogen in dieser Verordnung. Sämtliche Verweise auf Codes von Meldebogen oder Elemente von Meldebogen in den Definitionen zu den Elementen beziehen sich gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450(1) auf Meldebogen oder Elemente von Meldebogen mit identischen Codes. Wird keine Definition zu einem Element bereitgestellt, ist davon auszugehen, dass die offen zu legenden Daten klar sind.Spezifische Anweisungen für Meldebogen A
Nach Maßgabe von Anhang XXI Teil A der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 sind die Daten über die beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen getrennt auszuweisen für 1) alle Versicherungsunternehmen, 2) Lebensversicherungsunternehmen, 3) Nichtlebensversicherungsunternehmen, 4) Versicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebensversicherung als auch in der Nichtlebensversicherung tätig sind, und 5) Rückversicherungsunternehmen, es sei denn, die Zelle ist als nicht anwendbar (N/A) gekennzeichnet. Die Spalte im Meldebogen A mit Informationen über „alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen” ist hellgrün hinterlegt. Dadurch soll angedeutet werden, dass der Wert dieser Zellen der Summe der in den weißen Zellen mitgeteilten Daten über die verschiedenen, im vorstehenden Absatz beschriebenen Kategorien von Unternehmen entspricht, soweit diese Informationen getrennt ausgewiesen wurden.Spezifische Anweisungen für Meldebogen C und D
Die Meldebogen C und D sind für die Offenlegung von Daten über die Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Anhang XXI Teil B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 bestimmt, wobei in Meldebogen C quantitative Daten und in Meldebogen D qualitative Daten mitzuteilen sind. In Meldebogen D sollen Angaben zu den Vorjahren unter den einzelnen Überschriften, wie z. B. „Struktur der Aufsichtsbehörde” , mitgeteilt werden. Bleiben die Angaben über mehr als ein Kalenderjahr hinweg unverändert, teilt die Aufsichtsbehörde die Zahl der Kalenderjahre mit, für die die Angaben zutreffen. Bezüglich anderer Angaben können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welches Format und welche Gliederung für die Art und die Länge der unter den einzelnen Überschriften in Meldebogen D auszuweisenden Angaben angemessen sind.- I.
- DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN
ELEMENT | ZELLEN-NUMMER | DEFINITION |
---|---|---|
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen | AS1a | Zahl der Lebens- und Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen, die eine Zulassung gemäß Artikel 14 Richtlinie 2009/138/EG erhalten haben und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen |
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 11 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde | AS1b | Zahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben |
Zahl der Zweigniederlassungen im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde | AS1c | Zahl der Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben |
Zahl der EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einschlägige Geschäfte ausüben | AS2 | |
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten Geschäfte ausüben | AS3 | Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich Geschäfte ausüben, anhand von Meldebogen S.04.01.01 |
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die ihre Absicht mitgeteilt haben, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde auszuüben | AS4a | Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, deren Absicht gemeldet wurde, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat auszuüben |
Zahl der Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte im Mitgliedstaat der Aufsichtsbehörde ausüben | AS4b | Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats zu Versicherungsunternehmen, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tatsächlich Geschäfte in ihrem Mitgliedstaat ausüben. Diese Zahl wird im Wege eines Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats ermittelt. |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen | AS5 | Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß Artikel 4 bis 12 der Richtlinie 2009/138/EG nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen |
Zahl der nach Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenen Zweckgesellschaften von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen | AS6 | |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind | AS7 | Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich Zweigniederlassungen in Drittländern, die Gegenstand von Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren sind. Sanierungsmaßnahmen bezeichnen die in Titel IV Kapitel II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Maßnahmen. Liquidationsverfahren bezeichnen die in Titel IV Kapitel III der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Verfahren. |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Zahl ihrer Portfolios, bei denen die Matching-Anpassung nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG vorgenommen wird | AS8 | |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen | AS9 | |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG vornehmen | AS10 | |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG vorübergehend einen Abzug geltend machen | AS11 | |
Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG | AS12 | Element C0010/R0500 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Immaterielle Vermögenswerte | AS12a | Element C0010/R0030 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Latente Steueransprüche | AS12b | Element C0010/R0040 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen | AS12c | Element C0010/R0050 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf | AS12d | Element C0010/R0060 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Kapitalanlagen (außer Vermögenswerten für fonds- und indexgebundene Versicherungen) | AS12e | Element C0010/R0070 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Vermögenswerte für fonds- und indexgebundene Versicherungen | AS12f | Element C0010/R0220 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Kredite und Hypotheken (außer Policendarlehen) | AS12g | Summe der Elemente C0010/R0250 und C0010/R0260 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Policendarlehen | AS12h | Element C0010/R0240 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen | AS12i | Element C0010/R0270 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Rückversicherungsdepots | AS12j | Element C0010/R0350 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern | AS12k | Element C0010/R0360 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Forderungen gegenüber Rückversicherern | AS12l | Element C0010/R0370 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Forderungen (Handel, nicht Versicherung) | AS12m | Element C0010/R0380 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Eigene Anteile | AS12n | Element C0010/R0390 aus Meldebogen S.02.01.01 |
In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel | AS12o | Element C0010/R0400 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente | AS12p | Element C0010/R0410 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte | AS12q | Element C0010/R0420 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bewertet gemäß den Artikeln 75 bis 86 der Richtlinie 2009/138/EG | AS13 | Element C0010/R0900 aus Meldebogen S.02.01.01 |
versicherungstechnische Rückstellungen | AS13a | Summe der Elemente C0010/R0520, C0010/R0560, C0010/R0610, C0010/R0650 und C0010/R0690 aus Meldebogen S.02.01.01 |
sonstige Verbindlichkeiten, außer nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören | AS13b | Summe der Elemente C0010/R0740 bis C0010/R0840, C0010/R0870 und C0010/R0880 aus Meldebogen S.02.01.1 |
nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht zu den Eigenmitteln gehören | AS13c | Element C0010/R0860 aus Meldebogen S.02.01.01 |
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel | AS14a | Element C0010/R0290 aus Meldebogen S.23.01.01 |
davon nachrangige Verbindlichkeiten | AS14aa | Element C0010/R0140 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel | AS14b | Element C0010/R0400 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Eigenmittel | AS15 | Element C0010/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 1 uneingeschränkt | AS15a | Element C0020/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 1 eingeschränkt | AS15b | Element C0030/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 2 | AS15c | Element C0040/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 3 | AS15d | Element C0050/R0540 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Auf die Mindestkapitalanforderung anrechenbarer Gesamtbetrag der Basiseigenmittel | AS16 | Element C0010/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 1 uneingeschränkt | AS16a | Element C0020/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 1 eingeschränkt | AS16b | Element C0030/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Tier 2 | AS16c | Element C0040/R0550 aus Meldebogen S.23.01.01 |
Gesamtbetrag der Mindestkapitalanforderung | AS17 | Element C0070/R0400 aus Meldebogen S.28.01.01 oder S.28.02.01 |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung | AS18 | Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 oder S.25.03.01 |
Unter Verwendung der Standardformel berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung | AS19 | In dieser Zelle sollte der unter Verwendung der Standardformel berechnete Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung angegeben werden. Dazu ist Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.01.01.01 durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) zu teilen. In den Zellen AS19a bis AS19f sollten die Beträge der Solvenzkapitalanforderung aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene — angegeben werden. Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS19a- AS19f — soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen — lediglich Unternehmen ohne Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten. |
Marktrisiko | AS19a | Element C0030/R0010 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Zinsrisiko | AS19aa | Element C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Aktienrisiko | AS19ab | Element C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Immobilienrisiko | AS19ac | Element C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Spread-Risiko | AS19ad | Element C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Marktrisikokonzentrationen | AS19ae | Element C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Wechselkursrisiko | AS19af | Element C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Gegenparteiausfallrisiko | AS19b | Element C0030/R0020 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Lebensversicherungstechnisches Risiko | AS19c | Element C0030/R0030 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Sterblichkeitsrisiko | AS19ca | Element C0060/R0100 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Langlebigkeitsrisiko | AS19cb | Element C0060/R0200 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko | AS19cc | Element C0060/R0300 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Stornorisiko | AS19cd | Element C0060/R0400 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Lebensversicherungskostenrisiko | AS19ce | Element C0060/R0500 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Revisionsrisiko | AS19cf | Element C0060/R0600 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Lebensversicherungskatastrophenrisiko | AS19cg | Element C0060/R0700 aus Meldebogen S.26.03.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Krankenversicherungstechnisches Risiko | AS19d | Element C0030/R0040 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Lebensversicherung | AS19da | Element C0060/R0800 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
versicherungstechnisches Risiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadensversicherung | AS19db | Element C0230/R1400 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Krankenversicherungskatastrophenrisiko | AS19dc | Element C0250/R1540 aus Meldebogen S.26.04.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Nichtlebensversicherungstechnisches Risiko | AS19e | Element C0030/R0050 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko | AS19ea | Element C0100/R0300 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Nichtlebensversicherungsstornorisiko | AS19eb | Element C0150/R0400 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Nichtlebenskatastrophenrisiko | AS19ec | Element C0160/R0500 aus Meldebogen S.26.05.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Risiko immaterieller Vermögenswerte | AS19f | Element C0030/R0070 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Operationelles Risiko | AS19g | Element C0100/R0130 aus Meldebogen S.25.01.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung für die Untermodule Spread-Risiko und Marktrisiko-Konzentration und für das Modul Gegenparteiausfallrisiko, für die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 eine Neubewertung der Bonitätsstufen größerer oder komplexerer Risikopositionen vorgenommen wurde — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des betreffenden Untermoduls bzw. Moduls (wenn die Solvenzkapitalanforderung für Kreditrisiken anhand der Standardformel berechnet wird) | AS20 | Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für die drei Module und Untermodule aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Bei Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios liegen die Daten über die Solvenzkapitalanforderung aufgrund der Berechnungsweise lediglich auf Unternehmensebene und nicht aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul vor. Daher sollten die nach Modul und Untermodul aufgeschlüsselten Daten in den Zellen AS20 bis AS20a-c, soweit Sonderverbände oder Matching-Adjustment-Portfolios im betreffenden Mitgliedstaat bestehen, lediglich Unternehmen mit Sonderverbänden oder Matching-Adjustment-Portfolios beinhalten. Da die Daten über die Neubewertung der Bonitätsstufen nicht von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in den quantitativen Meldebogen mitgeteilt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Meldebogen A zu dieser Verordnung den Umfang der Angaben in den Zellen AS20 und AS20a-c, einschließlich der verfügbaren Aggregationsebene, präzisieren. |
Spread-Risiko | AS20a | Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Spread-Risikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Spread-Risiko aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Marktrisikokonzentrationen | AS20b | Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag der Marktrisikokonzentrationen jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Gegenparteiausfallrisiko | AS20c | Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Standardformel verwenden, Gesamtbetrag des Gegenparteiausfallrisikos jener Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die mindestens eine Neubewertung vorgenommen haben, geteilt durch den Gesamtbetrag für das Untermodul Marktrisikokonzentration aller Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen |
Unter Verwendung eines genehmigten internen Partialmodells berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung | AS21 | Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01, geteilt durch Zelle AS18 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
davon anhand eines genehmigten internen Partialmodells, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, berechneter Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach Modul und Untermodul — auf der jeweils verfügbaren Aggregationsebene –, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Solvenzkapitalanforderung, der anhand eines internen Partialmodells berechnet wurde | AS21a | Element C0100/R0220 aus Meldebogen S.25.02.01 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist, geteilt durch Zelle AS21 (ausgedrückt als Prozentsatz) |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden | AS22a | |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden | AS22b | |
Zahl der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ein genehmigtes internes Modell verwenden, das auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar ist | AS22c | |
Zahl der Kapitalaufschläge | AS23a | |
Durchschnittlicher Kapitalaufschlag je Unternehmen | AS23b | Gesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS23a |
Verteilung aller Kapitalaufschläge, ausgedrückt als Prozentsatz der Solvenzkapitalanforderung, in Bezug auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach der Richtlinie 2009/138/EG beaufsichtigt werden | AS23c | Gesamtbetrag von Element C0100/R0210 aus Meldebogen S.25.01.01, S.25.02.01 und S.25.03.01 für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die das Element melden, geteilt durch Zelle AS18 |
- II.
- DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER NACH DER RICHTLINIE 2009/138/EG BEAUFSICHTIGTE VERSICHERUNGSGRUPPEN
ELEMENT | ZELLEN-NUMMER | DEFINITION |
---|---|---|
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich | AG24 | Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einschließlich der Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene |
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf nationaler Ebene | AG24a | Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet |
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten | AG24b | Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” andere Mitgliedstaaten als das Land der Aufsichtsbehörde bezeichnet |
der Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittstaaten | AG24c | Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” einen Drittstaat bezeichnet |
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten | AG24ca | Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” einen gleichwertigen Drittstaat bezeichnet |
davon Zahl der Tochterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten | AG24cb | Zahl der in Meldebogen S.32.01.04 gemeldeten Zeilen, wobei „Land” einen nichtgleichwertigen Drittstaat bezeichnet |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und das oberste Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder die oberste Mutterversicherungsholdinggesellschaft seinen bzw. ihren Sitz in der Union hat und ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Union ist | AG25 | |
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen, einschließlich | AG26 | Die Zellen AG26a bis AG26db sollten für die einzelnen Unternehmen und Holdinggesellschaften gesondert ausgefüllt werden. |
des Namens dieser Unternehmen oder Holdinggesellschaften | AG26a | |
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen auf nationaler Ebene | AG26b | |
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten | AG26c | |
der Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in Drittstaaten | AG26d | |
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in gleichwertigen Drittstaaten | AG26da | Inbegriffen sind teilweise oder vorläufig gleichwertige Drittstaaten. |
davon Zahl seiner bzw. ihrer Versicherungs- und Rückversicherungstochterunternehmen in nichtgleichwertigen Drittstaaten | AG26db | |
Zahl der obersten Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen oder der obersten Mutterversicherungsholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 216 der Richtlinie 2009/138/EG der Gruppenaufsicht auf nationaler Ebene durch die Aufsichtsbehörde unterliegen und gemäß Artikel 217 der Richtlinie 2009/138/EG ein verbundenes Unternehmen haben, bei dem es sich ebenfalls um ein oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene handelt | AG27 | |
Zahl der grenzübergreifenden Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist | AG28 | Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, ausgenommen Versicherungsgruppen auf nationaler Ebene |
Zahl der Versicherungsgruppen, denen gemäß Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gestattet wurde, für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Methode 2 oder eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anzuwenden | AG29 | Zahl der Versicherungsgruppen, die in Element C0010/R0130 aus Meldebogen S.01.02.04 Methode 2 oder eine Kombination von Methoden angegeben haben |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist | AG30 | Summe der Zellen AG30a, AG30b und AG30c |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG | AG30a | Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG | AG30b | Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 der Richtlinie 2009/138/EG | AG30c | Element C0010/R0660 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 nach Artikel 220 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist | AG31 | Summe der Zellen AG31a, AG31b und AG31c |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG | AG31a | Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 1 nach Artikel 230 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG | AG31b | Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG berechnen |
Gesamtbetrag der Solvenzkapitalanforderung der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht bezüglich der Solvenzkapitalanforderung der Gruppen zuständig ist, berechnet gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 | AG31c | Element C0010/R0680 aus Meldebogen S.23.01.04 für Versicherungsgruppen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß einer Kombination der Methoden 1 und 2 berechnen |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden | AG32a | |
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG | AG32aa | Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden |
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG | AG32ab | Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Vollmodell verwenden |
Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden | AG32b | |
davon Genehmigungen nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG | AG32ba | Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die lediglich für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden |
davon Genehmigungen nach Artikel 231 der Richtlinie 2009/138/EG | AG32bb | Zahl der Versicherungsgruppen, bei denen die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig ist und die für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe sowie für die Solvenzkapitalanforderung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe ein genehmigtes internes Partialmodell verwenden |
- III.
- DEFINITIONEN DER ELEMENTE FÜR DIE OFFENLEGUNG AGGREGIERTER STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE AUFSICHTSBEHÖRDEN
ELEMENT | ZELLEN-NUMMER | DEFINITION |
---|---|---|
Struktur der Aufsichtsbehörde | B1a | Organigramm oder Organisationsplan, aus dem mindestens die wichtigsten Bereiche, Abteilungen oder Referate der Aufsichtsbehörde hervorgehen |
Zahl der Mitarbeiter zum Ende des Kalenderjahrs | B1b | Zahl der Mitarbeiter, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten, die zum Ende des Kalenderjahres im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen unmittelbar für die Aufsichtsbehörde tätig sind, sowie weiterer Fachkräfte, welche die unmittelbar im Bereich der Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen tätigen Mitarbeiter unterstützen (z. B. im Bereich der Informationstechnologie). Die Zahl der Mitarbeiter wird nach bestmöglichem Bemühen ( „best effort” ) berechnet. |
Gesamtzahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht | B2a | Eine Prüfung vor Ort bezeichnet eine organisierte Bewertung oder eine formelle Evaluierung im Rahmen der Versicherungsaufsicht, die am Standort des beaufsichtigten Unternehmens oder des Dienstleistungsanbieters, an den das beaufsichtigte Unternehmen Funktionen ausgelagert hat, durchgeführt wird und zur Erstellung eines Dokuments führt, das dem Unternehmen übermittelt wird. Beispielhaft werden die folgenden Verfahren genannt, die nicht als Prüfungen vor Ort angesehen werden, wenngleich sie unter Umständen Bestandteil der eingehenden Überprüfung eines Unternehmens durch die Aufsichtsbehörde sind:
|
davon Zahl der regelmäßigen Prüfungen | B2aa | Eine regelmäßige Prüfung bezeichnet eine planmäßige Prüfung vor Ort, die im Aufsichtsplan vorgesehen ist. |
davon Zahl der Ad-hoc-Prüfungen | B2ab | Eine Ad-hoc-Prüfung bezeichnet eine Prüfung vor Ort, die sich nicht unbedingt aus dem Risikobewertungsrahmenprozess ergibt oder die zu Beginn noch nicht im Aufsichtsplan definiert ist. Der Bedarf an einer Ad-hoc-Prüfung entsteht jedoch in der Regel, wenn der Aufsichtsplan angepasst werden muss, um Sachzwängen oder neuen Prioritäten der Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen. Ein weiterer Anlass könnte z. B. sein, dass der Aufsichtsbehörde eine Situation zur Kenntnis gebracht wird, die weitere Untersuchungen vor Ort erforderlich macht. |
davon Zahl der Dritten übertragenen Prüfungen vor Ort | B2ac | |
davon Zahl der Prüfungen vor Ort im Rahmen der Gruppenaufsicht, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums der Gruppe durchgeführt wurden | B2ad | |
davon Gesamtzahl der Prüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Rückgriffs der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden | B2ae | |
Gesamtzahl der auf Prüfungen vor Ort im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht verwendeten Manntage | B2b | |
Zahl der formellen Überprüfungen im Rahmen der Einzel- und der Gruppenaufsicht mit Blick auf die kontinuierliche Übereinstimmung der internen Voll- und Partialmodelle | B3 | |
davon Gesamtzahl der Überprüfungen, die zur Überprüfung und Bewertung des Vertrauens der Unternehmen auf externe Ratings durchgeführt werden | B3a | |
Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle | B4a | |
davon Zahl der von Einzelunternehmen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind | B4aa | |
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen | B4b | |
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Einzelunternehmen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind | B4ba | |
Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle | B4c | |
davon Zahl der von Gruppen zur Genehmigung vorgelegten internen Voll- und Partialmodelle, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind | B4ca | |
Zahl der genehmigten internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen | B4d | |
davon Zahl der internen Voll- und Partialmodelle von Gruppen, die auf Kreditrisiko im Zusammenhang mit Marktrisiko und Gegenparteiausfallrisiko anwendbar sind | B4da | |
Zahl der gemäß Artikel 110 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen | B5a | Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. |
Zahl der gemäß Artikel 117 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen | B5b | Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund der Nichteinhaltung der Vorgaben der internen Modelle zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel zurückkehren |
Zahl der gemäß Artikel 119 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen | B5c | Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Unternehmens und den Annahmen, die die Basis für die Standardformel bilden, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden |
davon Zahl der korrigierenden Maßnahmen, die aufgrund einer Abweichung des Risikoprofils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf das Kreditrisiko getroffen wurden | B5ca | Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde ein Unternehmen auffordert, aufgrund einer wesentlichen Abweichung zwischen dem Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und dem Kreditrisiko ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden |
Zahl der gemäß Artikel 137 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen | B5d | Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde einem Unternehmen die freie Verfügung über seine Vermögenswerte untersagt hat, nachdem dieses Unternehmen den Bestimmungen über versicherungstechnische Rückstellungen nicht nachgekommen ist |
Zahl der gemäß Artikel 138 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen | B5e | Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Unternehmens eingeschränkt oder untersagt hat |
Zahl der gemäß Artikel 139 der Richtlinie 2009/138/EG getroffenen korrigierenden Maßnahmen | B5f | Zahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde aufgrund der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die freie Verfügung über die Vermögenswerte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eingeschränkt oder untersagt hat |
Zahl der entzogenen Zulassungen | B6 | Entzogen bedeutet in diesem Kontext ein vollständiger Entzug der einem Unternehmen für die Ausübung seiner Tätigkeit erteilten Zulassung und erstreckt sich z. B. nicht auf den Entzug einer Zulassung für einen bestimmten Versicherungszweig oder eine bestimmte Rückversicherungstätigkeit. In diesem Fall ist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen weiterhin für andere Zweige oder Tätigkeiten zugelassen. |
Zahl der Zulassungen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erteilt wurden | B7 | Zahl der neuen Zulassungen im jeweiligen Jahr. Neue Zulassungen bedeuten Zulassungen für neue Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und beinhalten z. B. nicht Erweiterungen von Zulassungen (d. h. auf andere Versicherungszweige) für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, denen bereits eine Zulassung erteilt wurde. |
Kriterien für die Verwendung von Kapitalaufschlägen | B8a | |
Kriterien für die Berechnung von Kapitalaufschlägen | B8b | |
Kriterien für die Aufhebung von Kapitalaufschlägen | B8c | |
Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG | B9 | |
Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Matching-Anpassungen nach Artikel 77b der Richtlinie 2009/138/EG | B9a | |
Zahl der bei den Aufsichtsbehörden eingegangenen Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG | B10 | Dieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt. |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der Richtlinie 2009/138/EG | B10a | Dieses Element ist nur anwendbar, wenn der Mitgliedstaat für die Anwendung der Volatilitätsanpassung eine vorherige Genehmigung verlangt. |
Zahl der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen | B11a | Zahl der gewährten Fristverlängerungen, um die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung im Falle außergewöhnlicher widriger Umstände zu gewährleisten |
Durchschnittlicher Zeitraum der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen | B11b | Summe sämtlicher Zeiträume der gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG gewährten Fristverlängerungen, geteilt durch Zelle B11a |
Zahl der gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG erteilten Ermächtigungen | B12 | Zahl der zur Verwendung des durationsbasierten Untermoduls Aktienrisiko erteilten Ermächtigungen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung |
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG | B13 | |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf vorübergehende Anpassung der risikofreien Zinskurve nach Artikel 308c der Richtlinie 2009/138/EG | B13a | |
Zahl der Entscheidungen zum Entzug der Genehmigung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 308e der Richtlinie 2009/138/EG | B13b | |
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG | B14 | |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 308d der Richtlinie 2009/138/EG | B14a | |
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, an denen die Aufsichtsbehörde als Mitglied teilgenommen hat | B15a | Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, an denen die Aufsichtsbehörde nicht als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, sondern als Mitglied teilgenommen hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z. B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt. |
Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat | B15b | Zahl der Sitzungen von Aufsichtskollegien gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 249 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Gruppenaufsicht den Vorsitz geführt hat. Dazu zählen herkömmliche Sitzungen sowie Sitzungen, die mithilfe anderer Einrichtungen abgehalten werden (Bsp.: Telekonferenzen). Dazu gehören ferner Sitzungen, an denen nach Artikel 248 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine verringerte Anzahl von Aufsichtsbehörden teilnimmt, wie z. B. Sitzungen von Fachgruppen. Bilaterale Gespräche zwischen zwei Aufsichtsbehörden, die dem Aufsichtskollegium angehören, fallen nicht darunter. Nicht inbegriffen sind zudem Sitzungen von Gruppen zur Krisenbewältigung, da deren Einsetzung nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2009/138/EG erfolgt. |
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel | B16a | |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel | B16aa | |
Hauptmerkmale der genehmigten Posten ergänzender Eigenmittel | B16b | |
Zahl der bei der Aufsichtsbehörde eingegangenen Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind | B17a | |
davon Zahl der genehmigten Anträge auf Genehmigung der Beurteilung und der Einstufung der Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind | B17aa | |
Hauptmerkmale der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind | B17b | |
Methode der Beurteilung und Einstufung der genehmigten Eigenmittelbestandteile, die nicht Gegenstand der in den Artikeln 69, 72, 74, 76 und 78 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 aufgeführten Listen sind | B17c | |
Zahl der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ( „Peer Reviews” ) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat | B18a | |
Umfang der von der EIOPA durchgeführten vergleichenden Analysen ( „Peer Reviews” ) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, an denen die Aufsichtsbehörde mitgearbeitet hat | B18b |
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
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