ANHANG III VO (EU) 2015/2451
MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG VON OPTIONEN
Die Offenlegung der in Artikel 4 genannten Informationen erfolgt durch Ausfüllen des folgenden Meldebogens. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich sämtliche Verweise auf Richtlinie 2009/138/EG.MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 2009/138/EG GENANNTEN OPTIONEN
Artikel der Richtlinie 2009/138/EG | Titel des Artikels | Beschreibung der Option | Anwendung der Option JA / NEIN | Herangezogenes nationales Rechts instrument RV / VV(1) | Verweis auf Artikel der nationalen Rechtsvorschrift | Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift | Text oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift in einer anderen Sprache |
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Artikel 13 Absatz 27 | Begriffsbestimmungen | Bezüglich der Definition von „Großrisiken” Option, zu der Kategorie der unter den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die Risiken hinzuzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures” oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden | |||||
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Umfang der Zulassung | Option, eine Zulassung für mehrere Direktversicherungszweige zu erteilen | |||||
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 | Umfang der Zulassung | Option, in Bezug auf die Nichtlebensversicherung die Zulassung für mehrere Versicherungszweige, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind, gemeinsam zu erteilen | |||||
Artikel 17 Absatz 2 | Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens | Option, öffentlich-rechtliche Unternehmen zu schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen | |||||
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Versicherungsbedingungen und Tarife | Option, für Lebensversicherungen und mit dem Ziel, die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern | |||||
Artikel 21 Absatz 3 | Versicherungsbedingungen und Tarife | Option, Unternehmen, die die Zulassung für die Tätigkeit „Beistand” beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die Personal- oder Materialmittel zu unterwerfen | |||||
Artikel 21 Absatz 4 | Versicherungsbedingungen und Tarife | Option, die Genehmigung der Satzung und aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorzuschreiben | |||||
Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3 | Bericht über Solvabilität und Finanzlage: Inhalt | Option, während eines Übergangszeitraums Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Pflicht zu befreien, den Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der Anwendung der unternehmensspezifischen Parameter, soweit deren Anwendung von der Aufsichtsbehörde gefordert wird, gesondert offenzulegen | |||||
Artikel 57 Absatz 1 | Erwerb von Beteiligungen | Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige des Erwerbs von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden | |||||
Artikel 57 Absatz 2 | Erwerb von Beteiligungen | Wenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige der Veräußerung von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden | |||||
Artikel 73 Absatz 2 | Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung | Option, folgende Ausnahmen zu gestatten:
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Artikel 73 Absatz 3 Satz 1 | Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung | Option, dass die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen | |||||
Artikel 73 Absatz 3 Satz 2 | Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung | Option, im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten anzuwenden, die die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Unternehmen in Bezug auf Unfall- und Krankheitsrisiken ausüben | |||||
Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2 | Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung | Option, Versicherungsunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, innerhalb bestimmter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten zu beenden | |||||
Artikel 77d Absatz 1 | Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve | Option, die Unternehmen zu verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen | |||||
Artikel 148 Absatz 2 | Unterrichtung durch den Herkunftsmitgliedstaat | Option, von Nichtlebensversicherungsunternehmen, die Haftpflichtrisiken für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken, bestimmte Angaben zu verlangen | |||||
Artikel 150 Absatz 3 | Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung | Option für den Aufnahmemitgliedstaat, vom Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen zu verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten | |||||
Artikel 152 Absatz 4 | Vertreter | Option, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Artikel 152 Absatz 1 übernimmt | |||||
Artikel 163 Absatz 3 | Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung | Option, in Bezug auf die Lebensversicherung von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern | |||||
Artikel 169 Absatz 2 | Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung | Option, Mehrsparten-Zweigniederlassungen zu gestatten, Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten auszuüben, sofern sie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten | |||||
Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Trennung zwischen Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung | Option in Bezug auf Zweigniederlassungen, die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, deren außerhalb der Gemeinschaft gelegener Sitz zugleich Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäfte betreibt und die anschließend Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Mitgliedstaat auszuüben wünschen | |||||
Artikel 179 Absatz 4 Unterabsatz 2 | Zugehörige Verpflichtungen | Option, die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, dass der Versicherungsvertrag den für Pflichtversicherungen auf dem Gebiet der Nichtlebensversicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht | |||||
Artikel 181 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Nichtlebensversicherung | Option, die nicht-systematische Übermittlung von Versicherungsbedingungen und sonstigen Dokumenten zu verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen | |||||
Artikel 181 Absatz 2 | Nichtlebensversicherung | Option, die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer Pflichtversicherung an die Aufsichtsbehörde vor deren Verwendung zur verlangen | |||||
Artikel 182 Unterabsatz 2 | Lebensversicherung | Option, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern, um die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen | |||||
Artikel 184 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werden | Option zu verlangen, dass in dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens aufgeführt werden | |||||
Artikel 185 Absatz 7 | Informationen für die Versicherungsnehmer | Option, die Vorlage weiterer Angaben zu verlangen, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer die wesentlichen Bestandteile der Lebensversicherungspolice versteht | |||||
Artikel 186 Absatz 2 | Rücktrittszeitraum | Option, in bestimmten Fällen von der Anwendung eines Rücktrittszeitraums zugunsten von Versicherungsnehmern abzusehen | |||||
Artikel 189 | Beteiligung an nationalen Garantiefonds | Option, es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, sich an den Garantiefonds im Aufnahmemitgliedstaat zu beteiligen | |||||
Artikel 197 Unterabsatz 1 | Touristischen Beistandsleistungen ähnliche Tätigkeiten | Option, auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anzuwenden | |||||
Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe c | Geltungsbereich dieses Abschnitts | Option, unter bestimmten Bedingungen von der Anwendung der Vorschriften für die Rechtsschutzversicherung auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird, abzusehen | |||||
Artikel 199 | Gesonderte Verträge | Option, im entsprechenden Vertrag eine explizite Angabe der Prämie für die Rechtsschutzversicherung zu verlangen | |||||
Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Verwaltung der Schadensfälle | Option, gemäß der sichergestellt wird, dass die Versicherungsunternehmen wenigstens eines von drei Verfahren für die Verwaltung von Schadensfällen anwenden | |||||
Artikel 200 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Verwaltung der Schadensfälle | Option, das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit in einem verbundenen Versicherungsunternehmen auf Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Rechtsschutzversicherers auszudehnen | |||||
Artikel 202 Absatz 1 | Ausnahme von der freien Wahl des Rechtsanwalts | Option, die Rechtsschutzversicherung unter bestimmten Bedingungen von der Vorschrift über die freie Wahl des Rechtsanwalts auszunehmen | |||||
Artikel 206 Absatz 1 | Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung | Option, Folgendes zu verlangen: a) der Krankenversicherungsvertrag entspricht den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf den Krankenversicherungszweig, und b) den Aufsichtsbehörden werden die allgemeinen und besonderen Krankenversicherungsbedingungen mitgeteilt | |||||
Artikel 206 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Krankenversicherung als Alternative zur Sozialversicherung | Option, verbindlich vorzuschreiben, dass unter bestimmten Bedingungen die alternative Krankenversicherung in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist | |||||
Artikel 207 | Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen | Option, von den Versicherungsunternehmen, die in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig sind, die Einhaltung der spezifischen einzelstaatlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu verlangen | |||||
Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene | Option, Entscheidungen über die Unterwerfung eines auf nationaler Ebene obersten Mutterunternehmen unter die Gruppenaufsicht in das Ermessen der Aufsichtsbehörden zu stellen | |||||
Artikel 225 Unterabsatz 2 | Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen | Option, in Bezug auf verbundene Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Solvenzkapitalanforderungen und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu berücksichtigen | |||||
Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmen | Option vorzusehen, dass in Bezug auf Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland mit einer gleichwertigen Solvenzanforderung haben, die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlandes und die betreffenden Eigenmittel berücksichtigt werden | |||||
Artikel 275 Absatz 1 | Behandlung von Versicherungsforderungen | Option, zwischen zwei Methoden oder der Kombination von zwei Methoden zu wählen, um eine bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen sicherzustellen | |||||
Artikel 275 Absatz 2 | Behandlung von Versicherungsforderungen | Option vorzusehen, dass die Auslagen von Liquidationsverfahren ganz oder teilweise Vorrang vor Versicherungsforderungen haben | |||||
Artikel 276 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Besonderes Verzeichnis | Option, von Versicherungsunternehmen zu verlangen, ein einziges Verzeichnis für Lebens-, Unfall- und Krankheitsrisiken zu führen | |||||
Artikel 277 | Eintreten eines Sicherungssystems | Option, von der Anwendung des Artikel 275 Absatz 1 auf Forderungen eines nationalen Sicherungssystems abzusehen, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist | |||||
Artikel 279 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Widerruf der Zulassung | Option vorzusehen, dass der Weiterbetrieb bestimmter Geschäfte während des Liquidationsverfahrens mit Zustimmung und unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt | |||||
Artikel 304 Absatz 1 | Durationsbasiertes Untermodul Aktienrisiko | Option, Lebensversicherungsunternehmen zu ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen ein durationsbasiertes Untermodul des Aktienrisikos anzuwenden | |||||
Artikel 305 Absatz 1 | Ausnahmen und Abschaffung einschränkender Maßnahmen | Option, Nichtlebensversicherungsunternehmen mit einem bestimmten Höchstbeitragsaufkommen, die die Solvabilitätsanforderungen am 31. Januar 1975 nicht erfüllten, von der Verpflichtung zu befreien, einen Garantiefonds nachzuweisen | |||||
Artikel 308b Absatz 15 | Übergangsmaßnahmen | Option, Herkunftsmitgliedstaaten zu gestatten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die sie mit Blick auf die Einhaltung der Artikel 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG erlassen hatten | |||||
Artikel 308b Absatz 16 | Übergangsmaßnahmen | Option, dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 zu gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen |
Fußnote(n):
- (1)
Rechtsvorschriften (RV), Verwaltungsvorschriften (VV).
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