ANHANG III VO (EU) 2015/2451

MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG VON OPTIONEN

Die Offenlegung der in Artikel 4 genannten Informationen erfolgt durch Ausfüllen des folgenden Meldebogens. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich sämtliche Verweise auf Richtlinie 2009/138/EG.

MELDEBOGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON INFORMATIONEN ÜBER DIE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 31 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 2009/138/EG GENANNTEN OPTIONEN

Artikel der Richtlinie 2009/138/EGTitel des ArtikelsBeschreibung der OptionAnwendung der Option JA / NEINHerangezogenes nationales Rechts instrument RV / VV(1)Verweis auf Artikel der nationalen RechtsvorschriftText oder Link zum Text der nationalen RechtsvorschriftText oder Link zum Text der nationalen Rechtsvorschrift in einer anderen Sprache
Artikel 13 Absatz 27BegriffsbestimmungenBezüglich der Definition von „Großrisiken” Option, zu der Kategorie der unter den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung 3, 8, 9, 10, 13 und 16 von Anhang I Teil A eingestuften Risiken die Risiken hinzuzufügen, die von Berufsverbänden, „Joint ventures” oder vorübergehenden Vereinigungen versichert werden
Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 3Umfang der ZulassungOption, eine Zulassung für mehrere Direktversicherungszweige zu erteilen
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1Umfang der ZulassungOption, in Bezug auf die Nichtlebensversicherung die Zulassung für mehrere Versicherungszweige, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind, gemeinsam zu erteilen
Artikel 17 Absatz 2Rechtsform des Versicherungs- oder des RückversicherungsunternehmensOption, öffentlich-rechtliche Unternehmen zu schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen
Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2Versicherungsbedingungen und TarifeOption, für Lebensversicherungen und mit dem Ziel, die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern
Artikel 21 Absatz 3Versicherungsbedingungen und TarifeOption, Unternehmen, die die Zulassung für die Tätigkeit „Beistand” beantragt oder erhalten haben, der Aufsicht über die Personal- oder Materialmittel zu unterwerfen
Artikel 21 Absatz 4Versicherungsbedingungen und TarifeOption, die Genehmigung der Satzung und aller für die ordnungsgemäße Aufsicht erforderlichen Dokumente vorzuschreiben
Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 3Bericht über Solvabilität und Finanzlage: InhaltOption, während eines Übergangszeitraums Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Pflicht zu befreien, den Kapitalaufschlag oder die Auswirkungen der Anwendung der unternehmensspezifischen Parameter, soweit deren Anwendung von der Aufsichtsbehörde gefordert wird, gesondert offenzulegen
Artikel 57 Absatz 1Erwerb von BeteiligungenWenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige des Erwerbs von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden
Artikel 57 Absatz 2Erwerb von BeteiligungenWenn die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG bezüglich der Anzeige der Veräußerung von Beteiligungen an die Aufsichtsbehörden eine Schwelle von einem Drittel anwenden, Option, weiterhin diese Schwelle anstelle der 30 %-Schwelle anzuwenden
Artikel 73 Absatz 2Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung

Option, folgende Ausnahmen zu gestatten:

i)
Lebensversicherungsunternehmen können in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit für Unfall- und Krankheitsrisiken eine Zulassung erhalten;
ii)
Nichtlebensversicherungsunternehmen, die nur für Unfall- und Krankheitsrisiken zugelassen sind, können eine Zulassung für die Ausübung der Lebensversicherungstätigkeit erhalten
Artikel 73 Absatz 3 Satz 1Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und NichtlebensversicherungOption, dass die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs den Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensversicherungsunternehmen unterliegen
Artikel 73 Absatz 3 Satz 2Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und NichtlebensversicherungOption, im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die für die Lebensversicherungstätigkeiten geltenden Vorschriften auch für die Tätigkeiten anzuwenden, die die in Artikel 73 Absatz 2 genannten Unternehmen in Bezug auf Unfall- und Krankheitsrisiken ausüben
Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 2Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und NichtlebensversicherungOption, Versicherungsunternehmen die Verpflichtung aufzuerlegen, innerhalb bestimmter Fristen die gleichzeitige Ausübung der Lebens- und der Nichtlebensversicherungstätigkeiten zu beenden
Artikel 77d Absatz 1Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien ZinskurveOption, die Unternehmen zu verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts nach Artikel 77 Absatz 2 eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen
Artikel 148 Absatz 2Unterrichtung durch den HerkunftsmitgliedstaatOption, von Nichtlebensversicherungsunternehmen, die Haftpflichtrisiken für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken, bestimmte Angaben zu verlangen
Artikel 150 Absatz 3Kraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungOption für den Aufnahmemitgliedstaat, vom Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen zu verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten
Artikel 152 Absatz 4VertreterOption, die Zustimmung dazu zu erteilen, dass der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG benannte Schadenregulierungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne von Artikel 152 Absatz 1 übernimmt
Artikel 163 Absatz 3Tätigkeitsplan der ZweigniederlassungOption, in Bezug auf die Lebensversicherung von Versicherungsunternehmen die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern
Artikel 169 Absatz 2Trennung zwischen Lebensversicherung und NichtlebensversicherungOption, Mehrsparten-Zweigniederlassungen zu gestatten, Lebens- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten auszuüben, sofern sie für jede dieser Tätigkeiten eine getrennte Verwaltung einrichten
Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 2Trennung zwischen Lebensversicherung und NichtlebensversicherungOption in Bezug auf Zweigniederlassungen, die zu den in Artikel 73 Absatz 5 genannten Zeitpunkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nur Tätigkeiten der Lebensversicherung ausübten, deren außerhalb der Gemeinschaft gelegener Sitz zugleich Lebens- und Nichtlebensversicherungsgeschäfte betreibt und die anschließend Tätigkeiten der Nichtlebensversicherung in diesem Mitgliedstaat auszuüben wünschen
Artikel 179 Absatz 4 Unterabsatz 2Zugehörige VerpflichtungenOption, die Abgabe einer Erklärung zu verlangen, dass der Versicherungsvertrag den für Pflichtversicherungen auf dem Gebiet der Nichtlebensversicherung geltenden besonderen Bestimmungen entspricht
Artikel 181 Absatz 1 Unterabsatz 2NichtlebensversicherungOption, die nicht-systematische Übermittlung von Versicherungsbedingungen und sonstigen Dokumenten zu verlangen, um die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungsverträge zu überwachen
Artikel 181 Absatz 2NichtlebensversicherungOption, die Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen einer Pflichtversicherung an die Aufsichtsbehörde vor deren Verwendung zur verlangen
Artikel 182 Unterabsatz 2LebensversicherungOption, die systematische Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen zu fordern, um die Einhaltung der versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen
Artikel 184 Absatz 2 Unterabsatz 2Zusätzliche Informationen zu Nichtlebensversicherungen, die im Rahmen der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angeboten werdenOption zu verlangen, dass in dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten der Name und die Anschrift des Vertreters des Nichtlebensversicherungsunternehmens aufgeführt werden
Artikel 185 Absatz 7Informationen für die VersicherungsnehmerOption, die Vorlage weiterer Angaben zu verlangen, um zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer die wesentlichen Bestandteile der Lebensversicherungspolice versteht
Artikel 186 Absatz 2RücktrittszeitraumOption, in bestimmten Fällen von der Anwendung eines Rücktrittszeitraums zugunsten von Versicherungsnehmern abzusehen
Artikel 189Beteiligung an nationalen GarantiefondsOption, es Nichtlebensversicherungsunternehmen zur Auflage machen, sich an den Garantiefonds im Aufnahmemitgliedstaat zu beteiligen
Artikel 197 Unterabsatz 1Touristischen Beistandsleistungen ähnliche TätigkeitenOption, auf Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen des Artikels 2 Absatz 2 in Schwierigkeiten geraten sind, diese Richtlinie anzuwenden
Artikel 198 Absatz 2 Buchstabe cGeltungsbereich dieses AbschnittsOption, unter bestimmten Bedingungen von der Anwendung der Vorschriften für die Rechtsschutzversicherung auf die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherer des Beistands ausgeübt wird, abzusehen
Artikel 199Gesonderte VerträgeOption, im entsprechenden Vertrag eine explizite Angabe der Prämie für die Rechtsschutzversicherung zu verlangen
Artikel 200 Absatz 1 Unterabsatz 1Verwaltung der SchadensfälleOption, gemäß der sichergestellt wird, dass die Versicherungsunternehmen wenigstens eines von drei Verfahren für die Verwaltung von Schadensfällen anwenden
Artikel 200 Absatz 3 Unterabsatz 2Verwaltung der SchadensfälleOption, das Verbot der gleichzeitigen Ausübung der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit in einem verbundenen Versicherungsunternehmen auf Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Rechtsschutzversicherers auszudehnen
Artikel 202 Absatz 1Ausnahme von der freien Wahl des RechtsanwaltsOption, die Rechtsschutzversicherung unter bestimmten Bedingungen von der Vorschrift über die freie Wahl des Rechtsanwalts auszunehmen
Artikel 206 Absatz 1Krankenversicherung als Alternative zur SozialversicherungOption, Folgendes zu verlangen: a) der Krankenversicherungsvertrag entspricht den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in Bezug auf den Krankenversicherungszweig, und b) den Aufsichtsbehörden werden die allgemeinen und besonderen Krankenversicherungsbedingungen mitgeteilt
Artikel 206 Absatz 2 Unterabsatz 1Krankenversicherung als Alternative zur SozialversicherungOption, verbindlich vorzuschreiben, dass unter bestimmten Bedingungen die alternative Krankenversicherung in technischer Hinsicht nach Art der Lebensversicherung zu betreiben ist
Artikel 207Pflichtversicherung von ArbeitsunfällenOption, von den Versicherungsunternehmen, die in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig sind, die Einhaltung der spezifischen einzelstaatlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu verlangen
Artikel 216 Absatz 1 Unterabsatz 1Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler EbeneOption, Entscheidungen über die Unterwerfung eines auf nationaler Ebene obersten Mutterunternehmen unter die Gruppenaufsicht in das Ermessen der Aufsichtsbehörden zu stellen
Artikel 225 Unterabsatz 2Verbundene Versicherungs- und RückversicherungsunternehmenOption, in Bezug auf verbundene Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der Solvabilität der Gruppe die Solvenzkapitalanforderungen und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zu berücksichtigen
Artikel 227 Absatz 1 Unterabsatz 2Verbundene Drittlandsversicherungs- und -rückversicherungsunternehmenOption vorzusehen, dass in Bezug auf Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland mit einer gleichwertigen Solvenzanforderung haben, die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlandes und die betreffenden Eigenmittel berücksichtigt werden
Artikel 275 Absatz 1Behandlung von VersicherungsforderungenOption, zwischen zwei Methoden oder der Kombination von zwei Methoden zu wählen, um eine bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen gegenüber anderen Forderungen gegen das Versicherungsunternehmen sicherzustellen
Artikel 275 Absatz 2Behandlung von VersicherungsforderungenOption vorzusehen, dass die Auslagen von Liquidationsverfahren ganz oder teilweise Vorrang vor Versicherungsforderungen haben
Artikel 276 Absatz 2 Unterabsatz 2Besonderes VerzeichnisOption, von Versicherungsunternehmen zu verlangen, ein einziges Verzeichnis für Lebens-, Unfall- und Krankheitsrisiken zu führen
Artikel 277Eintreten eines SicherungssystemsOption, von der Anwendung des Artikel 275 Absatz 1 auf Forderungen eines nationalen Sicherungssystems abzusehen, das in die Rechte der Versicherungsgläubiger eingetreten ist
Artikel 279 Absatz 2 Unterabsatz 2Widerruf der ZulassungOption vorzusehen, dass der Weiterbetrieb bestimmter Geschäfte während des Liquidationsverfahrens mit Zustimmung und unter der Aufsicht der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats erfolgt
Artikel 304 Absatz 1Durationsbasiertes Untermodul AktienrisikoOption, Lebensversicherungsunternehmen zu ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen ein durationsbasiertes Untermodul des Aktienrisikos anzuwenden
Artikel 305 Absatz 1Ausnahmen und Abschaffung einschränkender MaßnahmenOption, Nichtlebensversicherungsunternehmen mit einem bestimmten Höchstbeitragsaufkommen, die die Solvabilitätsanforderungen am 31. Januar 1975 nicht erfüllten, von der Verpflichtung zu befreien, einen Garantiefonds nachzuweisen
Artikel 308b Absatz 15ÜbergangsmaßnahmenOption, Herkunftsmitgliedstaaten zu gestatten, bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die sie mit Blick auf die Einhaltung der Artikel 1 bis 19, 27 bis 30, 32 bis 35 und 37 bis 67 der Richtlinie 2002/83/EG erlassen hatten
Artikel 308b Absatz 16ÜbergangsmaßnahmenOption, dem obersten Mutterversicherungsunternehmen oder Mutterrückversicherungsunternehmen während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 zu gestatten, die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells zu beantragen

Fußnote(n):

(1)

Rechtsvorschriften (RV), Verwaltungsvorschriften (VV).

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