Artikel 3 VO (EU) 2015/2452
Währung
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Berichtswährung” , sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird,
- a)
- für die Offenlegung auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;
- b)
- für die Offenlegung auf Gruppenebene die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung;
(2) Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, werden in der Berichtswährung offengelegt. Jede andere Währung als die Berichtswährung wird in die Berichtswährung umgerechnet.
(3) Bei Angabe eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lautet, wird der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum Schlusskurs des letzten Tages umgerechnet, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.
(4) Die Werte von Einnahmen oder Aufwendungen werden anhand derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung umgerechnet, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.
(5) Die Umrechnung in die Berichtswährung wird anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vorgenommen, die auch im Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bei der Berichterstattung auf Einzelebene oder im konsolidierten Abschluss im Falle der Gruppenberichterstattung verwendet wird, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes festlegt.
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