Artikel 4 VO (EU) 2015/2452

Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für einzelne Unternehmen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen als Bestandteil ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen unter Verwendung der Bewertung im Einklang mit Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
b)
Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;
c)
Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.02;
d)
Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung ( „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung” ) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich nach den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung;
e)
Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;
f)
Meldebogen S.19.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen in Form von Abwicklungsdreiecken, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.19.01, für das Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt;
g)
Meldebogen S.22.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.01;
h)
Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;
i)
Meldebogen S.25.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;
j)
Meldebogen S.25.02.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung der Standardformel und eines internen Partialmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.02;
k)
Meldebogen S.25.03.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung eines internen Vollmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.03;
l)
Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01;
m)
Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

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