Artikel 5 VO (EU) 2015/2452

Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen als Bestandteil ihres Gruppenberichts über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Meldebögen:

a)
Meldebogen S.32.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Unternehmen der Gruppe, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.32.01;
b)
wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Bilanzinformationen, unter Anwendung der Bewertung nach Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
c)
Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;
d)
Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.02;
e)
Meldebogen S.22.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.22.01;
f)
Meldebogen S.23.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01;
g)
wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.25.01.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01 der vorliegenden Verordnung;
h)
wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.25.02.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach der Standardformel oder einem internen Partialmodell berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.02 der vorliegenden Verordnung;
i)
wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird, Meldebogen S.25.03.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach einem internen Vollmodell berechnete Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.03 der vorliegenden Verordnung.

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