Artikel 8 VO (EU) 2015/2452

Mittel der Offenlegung des Gruppen- und Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage

Für die Offenlegung sowohl des Gruppen- als auch des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage gilt Artikel 301 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.

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