Artikel 9 VO (EU) 2015/2452

Einbeziehung der Tochterunternehmen in den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage

(1) Wenn ein beteiligtes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die Zustimmung ersucht, einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage vorlegen zu dürfen, nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unverzüglich Kontakt mit allen betroffenen Aufsichtsbehörden auf, um vor allem zu erörtern, in welcher Sprache der Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage abzufassen ist.

(2) Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft legt eine Erklärung dazu vor, wie die Tochterunternehmen erfasst und die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen in den Prozess und die Genehmigung des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage einbezogen werden.

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