Artikel 10 VO (EU) 2015/262
Ausnahmen von der Verpflichtung, in den Abschnitten I und IV des Identifizierungsdokuments bestimmte Informationen anzugeben
1. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Ausstellungsstellen von der Verpflichtung befreien, Angaben zu den Nummern 12 bis 18 des Abzeichen-Diagramms des Identifizierungsdokuments in Anhang I Abschnitt I Teil B einzutragen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- dem Tier wurde ein Transponder gemäß Artikel 18 implantiert oder es besteht eine gleichwertige zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21;
- b)
- ein Foto oder Ausdruck zeigt ausreichende Einzelheiten zur Darstellung des Tieres.
2. Die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen
- a)
- auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels verzichten;
- b)
- gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokumente an die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 anpassen.
3. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c können die Angaben zum Eigentümer in Form einer Eigentumsurkunde oder einer Registerkarte vorgelegt werden, die in der gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank gespeichert ist und verweist auf
- a)
- die eindeutige Lebensnummer des Tieres;
- b)
- die Nummer des Identifizierungsdokuments, gegebenenfalls den Transponder-Code oder die zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21.
Die Eigentumsurkunde oder Registerkarte gemäß Unterabsatz 1 ist an die Ausstellungsstelle zurückzugeben, wenn das Tier stirbt oder verkauft wird, verloren geht, gestohlen, geschlachtet oder getötet wird.
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