Artikel 9 VO (EU) 2015/262

Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden

1. Ausstellungsstellen fertigen nur Identifizierungsdokumente aus,

a)
die den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen;
b)
deren Abschnitt I ordnungsgemäß ausgefüllt ist mit Angaben, die von der in Abschnitt I Teil A Nummer 11 genannten Ausstellungsstelle oder in ihrem Namen überprüft wurden;
c)
deren Abschnitt IV ausgefüllt ist, wenn dies nach nationalem Recht oder den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgeschrieben ist;
d)
deren Abschnitt V gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgefüllt ist.

2. Die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a identifiziert registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i nach den Bestimmungen des dort genannten Zuchtbuchs und vermerkt in Abschnitt V des Identifizierungsdokuments die Angaben aus dem Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/427/EWG und ihrem Anhang.

3. Im Einklang mit den Grundsätzen der Organisation oder der Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse des registrierten Tieres führt, enthält Abschnitt V des Identifizierungsdokuments

a)
die vollständigen Stammbauminformationen;
b)
die Abteilung des Zuchtbuchs gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 der Entscheidung 96/78/EG;
c)
falls vorhanden, die Klasse der Hauptabteilung des Zuchtbuchs, in der das registrierte Tier eingetragen ist.

4. Um ein Pferd für Wettkämpfe oder Rennen gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii zu registrieren, muss die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausstellungsstelle entweder

a)
gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sowie gemäß den Regelungen der betreffenden Ausstellungsstelle ein Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügendes Identifizierungsdokument ausstellen oder
b)
das für das Pferd gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokument anerkennen und validieren oder
c)
ein neues Identifizierungsdokument gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c ausstellen.

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