Artikel 8 VO (EU) 2015/262

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden

Die Tierzuchtbehörde und die zuständige Behörde sorgen dafür, dass in ihrem Gebiet die ihnen unterstehenden Ausstellungsstellen

a)
Identifizierungsdokumente ausstellen, die den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen;
b)
über die erforderlichen Systeme verfügen, mit denen sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde überprüfen können, ob ein Identifizierungsdokument, das sie ausgestellt haben sollen,

i)
unverwechselbar, echt und authentisch ist;
ii)
mindestens auf den Seiten der Abschnitte I, II und III des Identifizierungsdokuments eine aufgedruckte Seriennummer trägt, wenn Blanko-Identifizierungsdokumente auf Vorrat gedruckt werden.

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