Artikel 7 VO (EU) 2015/262

Format und Inhalt der Identifizierungsdokumente für in der Union geborene Equiden

1. In der Union geborene Equiden werden ihr Leben lang anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden identifiziert, das ausgestellt wird gemäß

a)
dem Muster-Identifizierungsdokument in Anhang I Teil 1;
b)
den zusätzlichen Anforderungen in Anhang I Teil 2.

2. Ausstellungsstellen sorgen dafür, dass das Identifizierungsdokument genügend Seiten enthält, die Felder für das Einfügen der Informationen vorsehen, die gemäß folgenden Abschnitten des Muster-Identifizierungsdokuments in Anhang I Teil 1 erforderlich sind:

a)
im Falle registrierter Equiden zumindest Abschnitte I bis IX;
b)
im Falle von Zucht- und Nutzequiden zumindest Abschnitte I bis IV.

3. Ausstellungsstellen stellen sicher, dass die Reihenfolge und die Nummerierung der Abschnitte des Identifizierungsdokuments gemäß Anhang I Teil 1 unverändert bleiben und dass das Identifizierungsdokument für die Abschnitte, in denen Mehrfacheinträge vorgenommen werden sollen, eine ausreichende Anzahl von Seiten enthält.

4. Ausstellungsstellen sind für den sicheren Umgang mit leeren und ausgefüllten Identifizierungsdokumenten in ihren Räumlichkeiten verantwortlich.

Wenn die Verfahrensvorschriften der Ausstellungsstellen es zulassen, dass das Identifizierungsdokument dem Eigentümer als Andenken an das Tier zurückgegeben wird (unbeschadet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), sorgen die Ausstellungsstellen dafür, dass die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 35 zuvor wirksam ungültig gemacht werden, um jeglicher betrügerischen Nutzung des Dokuments selber oder der darin enthaltenen Informationen vorzubeugen.

5. Die zuständige Behörde kann zusammen mit der Tierzuchtbehörde Verwaltungsverfahren beschließen, um eine Harmonisierung des Designs der von den von ihnen beaufsichtigten Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellten Identifizierungsdokumente zu gewährleisten, sofern die allgemeinen Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 eingehalten werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.