Artikel 6 VO (EU) 2015/262
Informationen über Ausstellungsstellen
1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und halten diese auf dem neuesten Stand; diese Liste stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen Ausstellungsstellen und der Öffentlichkeit auf einer von der zuständigen Behörde eingerichteten Website zur Verfügung.
2. Die in Absatz 1 genannte Liste
- a)
- enthält die Kontaktangaben, die für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 35, 37 Absatz 4, 38 Absatz 3 und 40 Absatz 1 erforderlich sind;
- b)
- entspricht dem Muster in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I Buchstabe f der Entscheidung 2009/712/EG und den Anforderungen gemäß Anhang III derselben Entscheidung;
- c)
- ist über den der Kommission gemäß Absatz 3 mitgeteilten Internetlink direkt zugänglich und auch für Nicht-Muttersprachler nachvollziehbar gestaltet.
3. Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der aktuellen Listen gemäß Absatz 1 zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu den Informationen auf seiner nationalen Website gemäß Absatz 1 angibt.
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