Artikel 5 VO (EU) 2015/262

Ausstellungsstellen für in der Union geborene Equiden

1. Das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 7 wird von einer der folgenden Ausstellungsstellen ausgefertigt:

a)
für registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i dieser Verordnung: von einer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/353/EWG zugelassenen oder anerkannten Organisation oder Vereinigung oder von einer amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats, die das Zuchtbuch führt, in dem das entsprechende Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG eingetragen oder registriert ist und eingetragen werden kann;
b)
für registrierte Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii: von der nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder Vereinigung, die Wettkampf- und Rennpferde führt und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, in dem sie ihren Sitz hat;
c)
für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 2 Buchstabe g: von

i)
der Behörde, die für den Betrieb zuständig ist, in dem das Tier zum Zeitpunkt seiner Identifizierung gehalten wird, oder
ii)
der von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer i benannten und beaufsichtigten Ausstellungsstelle, der die Aufgabe übertragen wurde.

2. Die zuständige Behörde benennt Ausstellungsstellen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii nur, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Es muss eine genaue Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten geben, die die Ausstellungsstelle zu erfüllen hat, sowie der Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden müssen;
b)
es muss nachgewiesen sein, dass die Ausstellungsstelle

i)
über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügt, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind;
ii)
über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt;
iii)
im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist;
iv)
über ein Muster-Identifizierungsdokument verfügt, das den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht;

c)
die Ausstellungsstelle muss eng mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, um Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung zu verhindern bzw. diese erforderlichenfalls abzustellen;
d)
es muss eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der zuständigen Behörde und der benannten Ausstellungsstelle bestehen.

3. Hat die zuständige Behörde hinreichende Gründe zu der Annahme, dass eine Ausstellungsstelle Tätigkeiten durchführt, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, untersucht sie solche vermuteten Verstöße. Die Ausstellungsstelle darf so lange keine Identifizierungsdokumente ausstellen, bis die Untersuchung abgeschlossen ist und Verstöße ausgeschlossen bzw. behoben worden sind.

4. Hält eine Ausstellungsstelle gemäß Absatz 1 trotz Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 die in Anforderungen dieser Verordnung nicht ein, entzieht ihr die zuständige Behörde die Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten für Equiden.

Nach dem Entzug der Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Equiden, für die sie zuständig ist, weiterhin im Einklang mit dieser Verordnung identifiziert werden und dass die Identifizierungsdokumente, die gemäß Artikel 34 zurückgegebenen werden, von der zuständigen Behörde oder einer Ausstellungsstelle, die von der zuständigen Behörde mit dieser Aufgabe betraut wurde, in Gewahrsam genommen werden.

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