Artikel 4 VO (EU) 2015/262
Unionssystem für die Identifizierung von Equiden
1. Im Sinne dieser Verordnung umfasst das Unionssystem für die Identifizierung von Equiden folgende Elemente:
- a)
-
ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, das, sofern die Ausstellungsstelle oder diese Verordnung nicht anderes verfügt, Eigentum der Stelle bleibt, die es ausgestellt hat, und das Folgendes enthält:
- i)
- eine Beschreibung des Tieres in Textform, in der dessen Abzeichen genannt sind;
- ii)
- ein ausgefülltes Abzeichen-Diagramm, in dem die in der Beschreibung genannten Abzeichen dargestellt sind;
- iii)
- Platz für zulässige spätere Änderungen der Identifizierungsdetails;
- b)
-
eine Methode zur Überprüfung der Identität, die
- i)
- eine eindeutige Verbindung zwischen dem Identifizierungsdokument und dem entsprechenden Tier gewährleistet, für das es ausgestellt wurde;
- ii)
- zeigt, dass das Tier bereits einem Identifizierungsverfahren unterzogen wurde;
- c)
- eine Datenbank, in der gemäß Artikel 38 die Identifizierungsdetails des Tieres, für das das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, und Angaben zum Halter, der den Antrag auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gestellt hat, gespeichert werden, und die gleichzeitig dem Tier die eindeutige Lebensnummer zuteilt;
- d)
- eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 39.
2. Equiden gelten nur dann als gemäß dieser Verordnung identifiziert, wenn
- a)
-
für sie ein Identifizierungsdokument gemäß einer der folgenden Bestimmungen mitgeführt wird:
- i)
- Artikel 9 für in der Union geborene Equiden oder
- ii)
- Artikel 14 für in die Union eingeführte Equiden oder
- iii)
- Artikel 29 oder 30, wenn ein Duplikat des Identifizierungsdokuments mitgeführt wird, oder
- iv)
- Artikel 32, wenn ein Ersatz-Identifizierungsdokument mitgeführt wird, oder
- b)
-
sie gemäß folgenden Bestimmungen identifiziert sind:
- i)
- Artikel 24 bei Ausnahmeregelungen für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Dokument mitgeführt wird, oder
- ii)
- Artikel 26 Absatz 2 bei Ausnahmeregelungen für bestimmte Verbringungen und die Beförderung von Schlachtequiden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.