Artikel 3 VO (EU) 2015/262
Allgemeine Grundsätze und Verpflichtung zur Identifizierung von Equiden
1. Equiden, die in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete leben, sind gemäß dieser Verordnung zu identifizieren.
2. Ist der Halter nicht der Eigentümer oder Miteigentümer des Tieres, so handelt er gemäß dieser Verordnung im Namen oder mit Einverständnis des Eigentümers.
3. Mitgliedstaaten und Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b können verlangen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 11 oder auf Änderung der Identifizierungsdetails in einem bereits existierenden Identifizierungsdokument gemäß Artikel 27 vom Eigentümer vorgelegt wird.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher — wo erforderlich im Wege amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 —, dass die Equidenhalter und die Ausstellungsstellen die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllen.
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