Artikel 2 VO (EU) 2015/262
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Equiden” als Haustiere gehaltene oder wildlebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen;
- b)
- „Betrieb” einen landwirtschaftlichen Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder jede Räumlichkeit oder Anlage, in dem bzw. der üblicherweise Equiden — gleichgültig zu welchem Verwendungszweck — gehalten oder gezüchtet werden, und Naturreservate, in denen Equiden frei leben;
- c)
- „Halter” jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz von Equiden (auch Einzeltier) bzw. für deren Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. ob befristet oder unbefristet (z. B. während eines Transports, auf Märkten, bei Wettkämpfen, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen);
- d)
- „Eigentümer” die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind;
- e)
-
„registrierte Equiden”
- i)
- alle Equiden, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 90/427/EWG in einem Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind oder eingetragen werden können, und die mittels eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 8 Absatz 1 derselben Richtlinie identifiziert sind, oder
- ii)
- Pferde (einschließlich Ponys), die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation registriert sind, die Wettkampf- und Rennpferde führt, und die mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert sind, das von der nationalen Zweigstelle der betreffenden Vereinigung bzw. Organisation ausgestellt wurde;
- f)
-
„Zuchtbuch” jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeden anderen Informationsträger,
- i)
- der von einer von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Organisation oder Vereinigung oder einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaats geführt wird und
- ii)
- in dem Equiden unter Nennung aller ihrer bekannten Vorfahren eingetragen oder registriert werden bzw. eingetragen werden können;
- g)
- „Zucht- und Nutzequiden” andere Equiden als die unter den Buchstaben e und h genannten;
- h)
- „Schlachtequiden” Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2009/156/EG in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden;
- i)
- „zuständige Behörde” die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede sonstige Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, einschließlich der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2009/156/EG;
- j)
- „Tierzuchtbehörde” die für die Durchführung der Richtlinie 90/427/EWG zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede sonstige Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, einschließlich der Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/353/EWG;
- k)
- „zeitweilige Zulassung” den Status eines registrierten Pferdes, das aus einem Drittland stammt und gemäß Artikel 19 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in der Union zugelassen ist;
- l)
- „endgültige Zulassung” den Status von Equiden, die aus einem Drittland stammen und für einen Zeitraum von 90 Tagen oder mehr in die Union eingeführt werden;
- m)
- „Abzeichen” jedes sichtbare oder sichtbar zu machende Unterscheidungsmerkmal eines individuellen Tiers der Spezies Equidae, das entweder angeboren oder erworben ist und zu Identifizierungszwecken aufgezeichnet wird;
- n)
-
„Transponder” einen passiven (nur zur Ablesung bestimmten) Radiofrequenz-Identifizierungs-Chip, der
- i)
- der ISO-Norm 11784 entspricht und mit Vollduplex-Technik (FDX oder FDX-B) oder Halbduplex-Technik (HDX) funktioniert und
- ii)
- mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann (Lesereichweite von mindestens 12 cm);
- o)
-
„eindeutige Lebensnummer” einen unverwechselbaren 15-stelligen alphanumerischen Code mit Informationen über die betreffenden Equiden sowie über die Datenbank und das Land, in der bzw. dem diese Informationen im Einklang mit dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number) erstmals aufgezeichnet wurden, bestehend aus
- i)
- einem 6-stelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode für die Datenbank gemäß Artikel 39, gefolgt von
- ii)
- einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer für das betreffende Tier;
- p)
-
„Mitgliedstaat, der frei von der Afrikanischen Pferdepest ist”
- i)
- jeden Mitgliedstaat, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt und
- ii)
- in dem im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde;
- q)
- „meldepflichtige Seuchen” die in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Seuchen;
- r)
- „amtlicher Tierarzt” den von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlands benannten Tierarzt;
- s)
- „Smartcard” eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann;
- t)
- „zuständiger Tierarzt” den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EWG genannten Tierarzt.
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