Artikel 12 VO (EU) 2015/262

Frist für die Identifizierung von in der Union geborenen Equiden

1. In der Union geborene Equiden werden mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert, das gemäß Artikel 9 und nicht später als 12 Monate nach der Geburt und in jedem Fall vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs ausgestellt wird, es sei denn, eine solche Verbringung erfolgt gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c als Fohlen bei Fuß der Mutterstute oder gemäß Artikel 26 Absatz 2.

2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, diesen zulässigen Höchstzeitraum für die Identifizierung von Equiden auf sechs Monate oder das Kalenderjahr der Geburt zu beschränken.

3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein neues Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 jederzeit ausgestellt werden

a)
auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde selbst, wenn das existierende Identifizierungsdokument nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 entspricht oder bestimmte Identifizierungsdetails in den Abschnitten I, II oder V von der Ausstellungsstelle nicht richtig eingetragen wurden oder
b)
wenn Zucht- oder Nutzequiden gemäß den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a in die Kategorie der registrierten Equiden hinaufgestuft werden und die entsprechenden Identifizierungsdokumente nicht entsprechend angepasst werden können oder
c)
wenn ein Pferd gemäß den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in die Kategorie der registrierten Pferde hinaufgestuft oder als registriertes Pferd gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii registriert wird und das entsprechende Identifizierungsdokument nicht entsprechend angepasst werden kann oder
d)
wenn ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 ausgestellt wird und nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b an die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 angepasst werden kann oder
e)
wenn in den in Artikel 18 Absätze 4 und 5 genannten Fällen das bestehende Identifizierungsdokument nicht entsprechend angepasst werden kann oder
f)
wenn das Identifizierungsdokument von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Untersuchung eingezogen wird.

In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen wird das existierende Identifizierungsdokument an die Ausstellungsstelle zurückgegeben, die es ungültig macht; die Ungültigkeit eines existierenden Identifizierungsdokuments und die Ausstellung eines neuen Identifizierungsdokuments werden in der gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank verzeichnet.

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