Artikel 13 VO (EU) 2015/262

Ausnahmen bezüglich der Identifizierung bestimmter wild oder halbwild lebender Equiden

1. Abweichend von Artikel 12 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Equiden, die eine genau definierte Population bilden, welche in bestimmten, von dieser Behörde zu bezeichnenden Gebieten wild oder halbwild lebt, nur dann gemäß Artikel 9 oder Artikel 17 Absatz 4 identifiziert werden müssen, wenn sie

a)
aus diesen Populationen entfernt werden, einschließlich eines Transfers unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere, oder
b)
in den Status eines Haustiers überführt werden.

2. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, melden der Kommission unter Bezug auf diesen Artikel die betroffenen Populationen und Gebiete, die sie gemäß Absatz 1 definiert haben, bevor sie von der betreffenden Ausnahmeregung Gebrauch machen.

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