Artikel 14 VO (EU) 2015/262
Identifizierung von in die Union eingeführten Equiden
Identifizierungsdokumente, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gültig, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:
- a)
-
Sie wurden ausgestellt
- i)
- im Fall registrierter Equiden von einer Stelle in einem Drittland, die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/28/EG aufgeführt ist und die Abstammungsnachweise ausstellt; oder
- ii)
- im Fall eines registrierten Pferdes von einer nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder einer internationalen Vereinigung, die Wettkampf- und Rennpferde führt und ihren Sitz in dem Drittland der internationalen Organisation bzw. der internationalen Vereinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b hat; oder
- iii)
- in allen anderen Fällen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, aus dem das Tier stammt;
- b)
- sie erfüllen alle Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2.
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