Artikel 14 VO (EU) 2015/262

Identifizierung von in die Union eingeführten Equiden

Identifizierungsdokumente, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gültig, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:

a)
Sie wurden ausgestellt

i)
im Fall registrierter Equiden von einer Stelle in einem Drittland, die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/28/EG aufgeführt ist und die Abstammungsnachweise ausstellt; oder
ii)
im Fall eines registrierten Pferdes von einer nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder einer internationalen Vereinigung, die Wettkampf- und Rennpferde führt und ihren Sitz in dem Drittland der internationalen Organisation bzw. der internationalen Vereinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b hat; oder
iii)
in allen anderen Fällen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, aus dem das Tier stammt;

b)
sie erfüllen alle Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2.

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