Artikel 15 VO (EU) 2015/262

Anträge auf Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in die Union eingeführte Equiden

1. Equidenhalter beantragen innerhalb von 30 Tagen nach Abwicklung des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei der für die jeweilige Equidenkategorie zuständigen Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Ausstellung gemäß Artikel 9 eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 7 oder die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments in der von der betreffenden Ausstellungsstelle gemäß Artikel 38 dieser Verordnung eingerichteten Datenbank, wenn

a)
Equiden in die Union eingeführt werden oder
b)
die zuständige Behörde die zeitweilige Zulassung eines registrierten Pferdes, die mittels eines von der Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG gefassten Beschlusses erfolgt ist, in eine endgültige Zulassung gemäß Artikel 19 Buchstabe c der genannten Richtlinie umgewandelt hat.

2. Entspricht das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2, so muss die Ausstellungsstelle auf Antrag des Halters

a)
das Identifizierungsdokument dergestalt ausfüllen, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 entspricht;
b)
die Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres zusammen mit den ergänzenden Informationen in die gemäß Artikel 38 eingerichtete Datenbank eintragen.

3. Kann das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht dergestalt geändert werden, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genügt, wird es zum Zwecke der Identifizierung im Sinne dieser Verordnung als nicht gültig betrachtet, und das Tier ist durch Ausstellen eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 zu identifizieren, das den Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 entspricht und auf dem vorgelegten Identifizierungsdokument beruht, das mindestens die im Anhang der Richtlinie 90/427/EWG aufgeführten Angaben enthalten muss.

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