Artikel 15 VO (EU) 2015/262
Anträge auf Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in die Union eingeführte Equiden
1. Equidenhalter beantragen innerhalb von 30 Tagen nach Abwicklung des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei der für die jeweilige Equidenkategorie zuständigen Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Ausstellung gemäß Artikel 9 eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 7 oder die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments in der von der betreffenden Ausstellungsstelle gemäß Artikel 38 dieser Verordnung eingerichteten Datenbank, wenn
- a)
- Equiden in die Union eingeführt werden oder
- b)
- die zuständige Behörde die zeitweilige Zulassung eines registrierten Pferdes, die mittels eines von der Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG gefassten Beschlusses erfolgt ist, in eine endgültige Zulassung gemäß Artikel 19 Buchstabe c der genannten Richtlinie umgewandelt hat.
2. Entspricht das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2, so muss die Ausstellungsstelle auf Antrag des Halters
- a)
- das Identifizierungsdokument dergestalt ausfüllen, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 entspricht;
- b)
- die Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres zusammen mit den ergänzenden Informationen in die gemäß Artikel 38 eingerichtete Datenbank eintragen.
3. Kann das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht dergestalt geändert werden, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genügt, wird es zum Zwecke der Identifizierung im Sinne dieser Verordnung als nicht gültig betrachtet, und das Tier ist durch Ausstellen eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 zu identifizieren, das den Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 entspricht und auf dem vorgelegten Identifizierungsdokument beruht, das mindestens die im Anhang der Richtlinie 90/427/EWG aufgeführten Angaben enthalten muss.
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