Artikel 16 VO (EU) 2015/262

Überprüfung der Ausstellung eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden

1. Vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments ergreift die Ausstellungsstelle oder die in ihrem Namen handelnde Person alle geeigneten Maßnahmen, um

a)
zu überprüfen, dass noch kein solches Identifizierungsdokument für das betreffende Tier ausgestellt wurde,
b)
die betrügerische Ausstellung mehrerer Identifizierungsdokumente für ein und dasselbe Tier zu verhindern.

2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten

a)
eine Sichtung der geeigneten Dokumentation und verfügbaren elektronischen Aufzeichnungen;
b)
eine Schätzung des Alters des Tieres;
c)
eine Kontrolle des Tieres gemäß Artikel 17 im Hinblick auf etwaige Zeichen oder Kennzeichen, die auf eine frühere Identifizierung hindeuten.

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