Artikel 16 VO (EU) 2015/262
Überprüfung der Ausstellung eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden
1. Vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments ergreift die Ausstellungsstelle oder die in ihrem Namen handelnde Person alle geeigneten Maßnahmen, um
- a)
- zu überprüfen, dass noch kein solches Identifizierungsdokument für das betreffende Tier ausgestellt wurde,
- b)
- die betrügerische Ausstellung mehrerer Identifizierungsdokumente für ein und dasselbe Tier zu verhindern.
2. Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten
- a)
- eine Sichtung der geeigneten Dokumentation und verfügbaren elektronischen Aufzeichnungen;
- b)
- eine Schätzung des Alters des Tieres;
- c)
- eine Kontrolle des Tieres gemäß Artikel 17 im Hinblick auf etwaige Zeichen oder Kennzeichen, die auf eine frühere Identifizierung hindeuten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.