Artikel 17 VO (EU) 2015/262

Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Identifizierung von Equiden

1. Die Maßnahmen zur Ermittlung etwaiger Zeichen oder Kennzeichen gemäß Artikel 16, die auf eine frühere Identifizierung hindeuten, beinhalten mindestens Maßnahmen zur Ermittlung

a)
etwaiger früher implantierter Transponder anhand eines der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräts, mit dem zumindest HDX- und FDX-B-Transponder abgelesen werden können, zumindest wenn der Lesekopf im unmittelbaren Kontakt mit derjenigen Stelle der Körperoberfläche steht, wo der Transponder normalerweise implantiert wird;
b)
etwaiger klinischer Anzeichen dafür, dass ein früher implantierter Transponder oder ein früher angebrachtes Kennzeichen gemäß Artikel 21 chirurgisch entfernt oder verändert wurde;
c)
etwaiger Zeichen dafür oder Hinweise darauf, dass bei dem Tier eine alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21 angewendet wurde.

2. Ergeben die nach dem entsprechend Artikel 11 Absatz 1 gestellten Antrag des Halters gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen, dass bereits früher ein Transponder implantiert wurde oder eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 angewendet wurde, was darauf hinweist, dass bereits ein früherer Identifizierungsvorgang gemäß Artikel 9 stattgefunden hat, muss die Ausstellungsstelle

a)
ein Duplikat oder Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 29 oder Artikel 32 — je nachdem, welche Angaben vorliegen — ausstellen;
b)
die betreffenden Angaben, also die Transponder-Nummer oder die alternative Methode zur Identitätsüberprüfung, auf geeignete Weise in die Felder in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B von Abschnitt I des Identifizierungsdokuments eintragen.

3. Bestätigt sich die nicht dokumentierte Entfernung eines Transponders oder einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels bei einem in der Union geborenen Tier, fertigt die Ausstellungsstelle ein Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 32 aus.

4. Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde die Ausstellung eine Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 für Equiden genehmigen, die gemäß Artikel 13 wild oder halbwild leben und die einen Transponder tragen, für die aber gemäß Artikel 13 kein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern der Transponder-Code zum Zeitpunkt der Implantation in der Datenbank der für die betreffende Equidenpopulation zuständigen Behörde erfasst wurde.

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