Artikel 18 VO (EU) 2015/262

Elektronische Methoden zur Identitätsüberprüfung

1. Die Ausstellungsstelle stellt sicher, dass Equiden zum Zeitpunkt ihrer ersten Identifizierung gemäß Artikel 12 ein Transponder implantiert wird.

2. Der Transponder wird unter sterilen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle am Hals des Tieres gestatten, sofern eine solche alternative Implantation

a)
das Wohl des Tieres nicht beeinträchtigt;
b)
die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 nicht erhöht.

3. Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Absatz 2 erforderlich sind, oder benennen die Person ( „qualifizierte Person” ) bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf.

4. Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und können verlangen, dass Equiden, die mittels alternativer Methoden zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 identifiziert sind, durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet werden, um in ein Zuchtbuch eingetragen oder darin registriert zu werden oder um als registrierte Pferde zu Wettkampfzwecken registriert zu werden.

5. Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die zuständige Behörde können verlangen, dass Equiden, die als gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 43 Absatz 1 identifiziert gelten, zum Zweck der Identitätsüberprüfung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet werden, wenn

a)
früher implantierte und erfasste Transponder nicht mehr funktionieren;
b)
das angeborene oder erworbene Kennzeichen, dass als alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 verwendet wurde, zu diesem Zweck nicht mehr geeignet ist; oder
c)
die zuständige Behörde dies als für die Gewährleistung der Identitätsüberprüfung als erforderlich erachtet.

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