Artikel 19 VO (EU) 2015/262
Gewährleistung der Einzigartigkeit des von einem Transponder angezeigten Codes
1. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften im Einklang mit den in Artikel 2 Buchstabe n Ziffer i genannten Normen, um sicherzustellen, dass die von den durch die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 implantierten Transpondern angezeigten Codes einzigartig sind, wenn sie Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 9 ausstellen.
2. Die gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften werden angewendet, ohne dass das von der Ausstellungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Identifizierungssystem beeinträchtigt wird, die die Identifizierung registrierter Equiden gemäß dieser Verordnung vorgenommen hat.
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