Artikel 20 VO (EU) 2015/262

Eintragung des Transponder-Codes im Identifizierungsdokument

1. Nach der Implantation des Transponders gemäß Artikel 18 trägt die Ausstellungsstelle folgende Informationen in das Identifizierungsdokument ein bzw. bringt Folgendes an:

a)
in Abschnitt I Teil A Nummer 5 mindestens die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen und auf dem Lesegerät nach der Implantation angezeigten Codes; sowie gegebenenfalls

i)
einen Aufkleber mit einem Barcode, sofern die Seite danach versiegelt wird; oder
ii)
einen Ausdruck des betreffenden Barcodes, der mindestens diese letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes verschlüsselt;

b)
in Abschnitt I Teil B Nummer 12 bzw. 13 des Abzeichen-Diagramms — abhängig von der Seite, an der der Transponder implantiert wurde — die genaue Stelle, an der der Transponder dem Tier implantiert und danach abgelesen wurde;
c)
in Abschnitt I Teil B Nummer 19 des Abzeichen-Diagramms die Unterschrift entweder des Tierarztes bzw. der qualifizierten Person, die durch Ausfüllen des Abschnitts I Teil A Nummer 3 und des Diagramms in Abschnitt I Teil B die Identifizierung durchgeführt und den von dem Transponder nach seiner Implantation übertragenen Code abgelesen hat, oder der Person, die diese Angaben für die Zwecke der Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß den Vorschriften der Ausstellungsstelle wiedergibt.

2. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels werden für Equiden, die mit einem früher implantierten Transponder gekennzeichnet wurden, welcher nicht den ISO-Normen gemäß Artikel 2 Buchstabe n Ziffer i entspricht, in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Identifizierungsdokuments der Name des Herstellers oder die Bezeichnung des Ablesesystems eingetragen.

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