Artikel 21 VO (EU) 2015/262

Zulassung alternativer Methoden zur Identitätsüberprüfung

1. Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Methoden zur Überprüfung der Identität von in der Union geborenen Equiden zulassen, einschließlich Kennzeichnungen, die den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genügen und gewährleisten, dass die Identität des im Identifizierungsdokument beschriebenen Tieres überprüft werden kann.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)
die alternativen Methoden zur Überprüfung der Identität von Equiden nicht als einziges Mittel zur Überprüfung der Identität der Mehrheit der gemäß dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet identifizierten Equiden verwendet werden;
b)
sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die auf ihrem Hoheitsgebiet der Verwendung durch Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bei registrierten Equiden vorbehalten sind;
c)
jegliche zugelassene alternative Methode zur Identitätsüberprüfung oder Kombination dieser Methoden mindestens die gleichen Garantien bietet wie ein gemäß Artikel 18 implantierter Transponder;
d)
Informationen über die bei einem einzelnen Tier verwendete alternative Methode zur Identitätsüberprüfung in einem Format erfasst werden können, das so digitalisiert und in einer gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank gespeichert werden kann, dass eine elektronische Suche möglich ist.

3. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung in Absatz 1 Gebrauch machen wollen, stellen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 Informationen zu den von ihnen zugelassenen alternativen Methoden zur Identitätsüberprüfung zur Verfügung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.