Artikel 23 VO (EU) 2015/262
Verbringung und Beförderung registrierter Equiden sowie von Zucht- und Nutzequiden
1. Die für registrierte Equiden oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 32 ausgestellten Identifizierungsdokumente werden für die Equiden, für die sie ausgestellt wurden, zu jeder Zeit mitgeführt; auch, sofern nach nationalem Recht erforderlich, beim Transport des Tierkörpers zur Verarbeitung in eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage oder in eine Anlage gemäß Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
2. Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument bei registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden nicht mitgeführt werden, wenn
- a)
- sie im Stall oder auf der Weide stehen und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter vorgelegt werden kann;
- b)
-
sie zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden
- i)
- in der Nähe des Betriebes innerhalb eines Mitgliedstaats, so dass das Identifizierungsdokument unverzüglich vorgelegt werden kann, oder
- ii)
- auf dem Weg von und zu registrierten Sommerweidegründen, sofern die Identifizierungsdokumente im Herkunftsbetrieb vorgelegt werden können;
- c)
- es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten;
- d)
- sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen;
- e)
- sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder befördert werden.
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