Artikel 24 VO (EU) 2015/262

Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Dokument mitgeführt wird

1. Auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde stellt die Ausstellungsstelle ein provisorisches Dokument aus, das zumindest die Angaben gemäß Anhang III enthält und mit dem Equiden während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden können, während sich das Identifizierungsdokument zwecks Aktualisierung der Identifizierungsdetails bei der Ausstellungsstelle oder der zuständigen Behörde befindet.

2. Equiden, für die ein provisorisches Dokument gemäß Absatz 1 mitgeführt wird, dürfen nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Schlachthof verbracht werden.

3. Abweichend von Absatz 1 muss für Equiden, die während des dort genannten Zeitraums von 45 Tagen in einen anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland befördert werden sollen, unabhängig von deren Registrierungsstatus neben dem provisorischen Dokument gemäß Artikel 1 dieses Artikels eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG mitgeführt werden.

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