Artikel 25 VO (EU) 2015/262
Ausnahmeregelung für Verbringungen mit Smartcard
1. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung oder Beförderung registrierter Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden ohne deren Identifizierungsdokument innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern für sie eine Smartcard mitgeführt wird, welche von derselben Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihr Identifizierungsdokument ausgestellt hat, und welche die Informationen gemäß Anhang II enthält.
2. Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Gebrauch machen, können sich gegenseitig Ausnahmen für die Verbringung oder Beförderung registrierter Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gewähren.
Sie unterrichten die Kommission über ihre Absicht, derartige Ausnahmen zu gewähren.
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