Artikel 26 VO (EU) 2015/262

Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden

1. Für Schlachtequiden muss während der Verbringung oder Beförderung zum Schlachthof Folgendes mitgeführt werden:

a)
das gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder gemäß Artikel 14 ausgestellte Identifizierungsdokument oder
b)
das gemäß Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 ausgestellte Duplikat des Identifizierungsdokuments, sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 31 gewährt wurde.

2. Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Equiden zur Schlachtung zulassen, für die kein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgestellt wurde und die direkt vom Geburtsbetrieb zum einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern

a)
die Schlachtequiden weniger als 12 Monate alt sind und die Kunden auf den Milchschneidezähnen sichtbar sind;
b)
eine lückenlose Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof gewährleistet ist;
c)
die Schlachtequiden während der Beförderung zum Schlachthof im Einklang mit Artikel 18 oder 21 individuell gekennzeichnet sind;
d)
der Sendung die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigefügt sind, die eine Bezugnahme auf die individuelle Kennzeichnung gemäß Buchstabe c dieses Absatzes enthalten müssen;
e)
der Transponder oder jegliche sonstige physische Kennzeichnung, die bei den Equiden gemäß Artikel 21 angewendet wurde, gegen eine zukünftige betrügerischen Verwendung geschützt ist, insbesondere durch die Wiedereinziehung, Zerstörung oder Entsorgung vor Ort.

3. Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für die Verbringung oder Beförderung von Schlachtequiden gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

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