Artikel 27 VO (EU) 2015/262
Verpflichtungen der Tierhalter in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der Identitätskontinuität während der Lebensdauer der Equiden
1. Der Equidenhalter sorgt dafür, dass folgende Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument jederzeit aktuell und zutreffend sind:
- a)
- Status des Tieres in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr;
- b)
- lesbarer Transponder-Code oder Kennzeichnung im Rahmen einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21;
- c)
- Status als registriertes Tier oder als Zucht- und Nutztier;
- d)
- Angaben zum Eigentümer, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Tier gehalten wird, erforderlich ist oder von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 verlangt wird.
2. Ungeachtet dessen, welche Ausstellungsstelle das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29 oder Artikel 32 ausgestellt hat, muss der Equidenhalter dafür sorgen, dass das Identifizierungsdokument bei der für das jeweilige Tier geeigneten Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, zur Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 genannten Identifizierungsdetails eingereicht wird, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach
- a)
- Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 Absatz 1 durch eine Ausstellungsstelle, die nicht im selben Mitgliedstaat liegt wie der Haltungsbetrieb;
- b)
-
Einfuhr des Tieres aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb liegt, außer bei
- i)
- Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Pferdeschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen;
- ii)
- Hengsten, die während der Zuchtsaison in dem Mitgliedstaat aufgestellt sind;
- iii)
- Stuten, die sich für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zu Zuchtzwecken in dem Mitgliedstaat aufhalten;
- iv)
- Equiden, die aus medizinischen Gründen in einer tierärztlichen Einrichtung untergebracht sind;
- v)
- Equiden, die zur Schlachtung innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Einfuhr bestimmt sind.
3. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument gemäß Artikel 38 Absatz 1, reicht der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis ein, das Auswirkungen auf die Identifizierungsdetails hatte, und zwar
- a)
-
im Fall registrierter Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, die
- i)
- entweder das Identifizierungsdokument für das betreffende registrierte Tier ausgestellt hat oder
- ii)
- gemäß der Entscheidung 92/353/EWG in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, und ein Zuchtbuch angelegt hat, in dem das Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG eingetragen oder registriert werden kann, oder
- b)
- im Fall registrierter Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, gemäß den Vorschriften der betreffenden Ausstellungsstelle, die das Identifizierungsdokument für das betreffende registrierte Pferd ausgestellt hat, oder
- c)
- bei der zuständigen Behörde oder einer der anderen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, gemäß dieser Verordnung benannten Ausstellungsstellen.
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