Artikel 28 VO (EU) 2015/262

Verpflichtungen der Ausstellungsstellen in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der Identitätskontinuität während der Lebensdauer der Equiden

Die in Artikel 27 Absatz 3 genannte Ausstellungsstelle

a)
nimmt die erforderlichen Aktualisierungen der Identifizierungsdetails in dem Identifizierungsdokument vor;
b)
trägt in Abschnitt I Teil C des Identifizierungsdokuments die erforderlichen Angaben zur Ausstellungsstelle ein, die mindestens die UELN-kompatible Nummer der Datenbank enthalten müssen, falls sie nicht selbst das ursprüngliche Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgestellt hat;
c)
ergänzt die Einträge in Abschnitt IV des Identifizierungsdokuments, wenn eine Änderung des Eigentümers gemäß nationalem Recht oder gemäß den Vorschriften der Ausstellungsstelle erforderlich ist;
d)
trägt die in dem eingereichten Identifizierungsdokument enthaltenen Identifizierungsdetails in die Datenbank ein, die sie gemäß Artikel 38 eingerichtet hat, oder ergänzt diese;
e)
speist die Angaben in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 ein.

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