Artikel 28 VO (EU) 2015/262
Verpflichtungen der Ausstellungsstellen in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der Identitätskontinuität während der Lebensdauer der Equiden
Die in Artikel 27 Absatz 3 genannte Ausstellungsstelle
- a)
- nimmt die erforderlichen Aktualisierungen der Identifizierungsdetails in dem Identifizierungsdokument vor;
- b)
- trägt in Abschnitt I Teil C des Identifizierungsdokuments die erforderlichen Angaben zur Ausstellungsstelle ein, die mindestens die UELN-kompatible Nummer der Datenbank enthalten müssen, falls sie nicht selbst das ursprüngliche Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgestellt hat;
- c)
- ergänzt die Einträge in Abschnitt IV des Identifizierungsdokuments, wenn eine Änderung des Eigentümers gemäß nationalem Recht oder gemäß den Vorschriften der Ausstellungsstelle erforderlich ist;
- d)
- trägt die in dem eingereichten Identifizierungsdokument enthaltenen Identifizierungsdetails in die Datenbank ein, die sie gemäß Artikel 38 eingerichtet hat, oder ergänzt diese;
- e)
- speist die Angaben in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 ein.
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