Artikel 29 VO (EU) 2015/262

Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokuments

1. Ein Duplikat des Identifizierungsdokuments wird von der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausstellungsstelle ausgestellt, wenn

a)
das Originaldokument verlorengegangen ist und die Identität des Tieres festgestellt werden kann, insbesondere anhand des vom Transponder übertragenen Codes oder anhand der alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21, oder
b)
das Tier nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 identifiziert wurde, sofern die Deckbescheinigung vorliegt und die biologische Mutterstute oder, im Fall eines Embryotransfers, die Leihmutterstute gemäß der vorliegenden Verordnung identifiziert ist, oder
c)
der zuständigen Behörde Beweise dafür vorliegen, dass bestimmte Identifizierungsdetails im existierenden Identifizierungsdokument nicht mit dem entsprechenden Tier übereinstimmen und die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a nicht angewendet werden können.

2. In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Ausstellungsstelle auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig:

a)
Sie implantiert dem Tier erforderlichenfalls einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine zugelassene Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an;
b)
sie stellt ein Duplikat des Identifizierungsdokuments aus, das klar als solches gekennzeichnet ist ( „Duplikat des Identifizierungsdokuments” ); dabei verweist sie auf die eindeutige Lebensnummer, die in der Datenbank der Ausstellungsstelle erfasst ist, die

i)
die Erstidentifizierung durchgeführt und das verlorene Original-Identifizierungsdokument ausgestellt hat oder
ii)
das Duplikat des Identifizierungsdokuments für ein Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b ausstellt;

c)
sie stuft das betreffende Tier in Abschnitt II Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.

3. Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Duplikats des Identifizierungsdokuments werden mit einem Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.

4. Wurde das verlorene Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, die nicht mehr besteht, wird das Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 2 dieses Artikels von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt.

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