Artikel 34 VO (EU) 2015/262

Verpflichtungen des amtlichen Tierarztes und der zuständigen Behörde bei Schlachtung oder Tod von Equiden

1. Bei der Schlachtung oder beim Tod von Equiden werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)
Der Transponder wird vor späterem Missbrauch geschützt, insbesondere durch Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung vor Ort;
b)
das Identifizierungsdokument wird ungültig gemacht, mindestens indem alle Seiten mit einem fälschungssicheren Stempel mit dem Wort „ungültig” versehen werden oder indem ein Loch von angemessenem Durchmesser, der nicht kleiner sein darf als bei einem Standard-Locher, durch alle Seiten gestanzt wird;
c)
was die eindeutige Lebensnummer der Equiden betrifft, so wird entweder

i)
das Identifizierungsdokument in dem Schlachthof, in dem das Tier geschlachtet wurde, unter amtlicher Aufsicht vernichtet und der Ausstellungsstelle entweder direkt oder über die in Artikel 36 Absatz 2 genannte Kontaktstelle eine Bescheinigung übermittelt, in der sie über das Datum der Schlachtung des Tieres im Schlachthof und das Datum der Vernichtung des Identifizierungsdokuments unterrichtet wird, oder
ii)
das ungültig gemachte Identifizierungsdokument wird direkt oder über die in Artikel 36 Absatz 2 genannte Kontaktstelle an die in Abschnitt I Teil A Nummer 11 des Identifizierungsdokuments bzw. an die nach einer Aktualisierung gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Teil C des genannten Abschnitts angegebene Ausstellungsstelle zurückgegeben; dabei werden auch Angaben zum Datum der Schlachtung des Tieres bzw. der Tötung zu Seuchenbekämpfungszwecken übermittelt.

2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt von bzw. unter der Aufsicht von

a)
dem amtlichen Tierarzt

i)
im Fall der Schlachtung oder Tötung zum Zwecke der Seuchenbekämpfung im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/156/EG oder
ii)
bei erfolgter Schlachtung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2009/156/EG oder

b)
der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Fall der Entsorgung oder Verarbeitung eines Tierkörpers, für den das Identifizierungsdokument entsprechend den in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten nationalen Rechtsvorschriften mitgeführt wurde, in

i)
einer gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder
ii)
einer Abfallverbrennungsanlage mit geringer Kapazität gemäß Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

3. Wenn der Transponder von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht — wie in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels vorgeschrieben — aus dem Tierkörper entfernt und eingezogen werden kann, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch bzw. das Fleischstück, das den Transponder enthält, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich.

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