Artikel 33 VO (EU) 2015/262

Aussetzung der Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke

Der amtliche Tierarzt sorgt dafür, dass die Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt III dieses Dokuments ausgesetzt wird, wenn das Tier aus einem Betrieb stammt oder in einem Betrieb gehalten wird,

a)
über den eine Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG verhängt wurde oder
b)
der in einem Mitgliedstaat liegt, der nicht frei von der Afrikanischen Pferdepest ist, oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/156/EG als von dieser Seuche befallen gilt.

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