Artikel 32 VO (EU) 2015/262

Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten

1. Ein Ersatz-Identifizierungsdokument wird von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, wenn

a)
das Original-Identifizierungsdokument verloren gegangen ist und

i)
die Identität des Tieres nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann;
ii)
keine Hinweise oder Nachweise dafür vorliegen, dass für das betreffende Tier bereits früher ein Identifizierungsdokument von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt wurde;

b)
das Tier nicht innerhalb der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 genannten Fristen identifiziert wurde.

2. In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig:

a)
Sie implantiert dem Tier einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an;
b)
sie stellt ein Ersatz-Identifizierungsdokument aus, das klar als solches gekennzeichnet ist ( „Ersatz-Identifizierungsdokument” ); dabei verweist sie auf eine neu zugeteilte eindeutige Lebensnummer, die dem Eintrag in der Datenbank zur Ausstellung des betreffenden Ersatz-Identifizierungsdokuments entspricht;
c)
sie stuft das Tier in Abschnitt II Teil II des Ersatz-Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.

3. Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Ersatz-Identifizierungsdokuments werden unter Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.

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