Artikel 32 VO (EU) 2015/262
Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten
1. Ein Ersatz-Identifizierungsdokument wird von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, wenn
- a)
-
das Original-Identifizierungsdokument verloren gegangen ist und
- i)
- die Identität des Tieres nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann;
- ii)
- keine Hinweise oder Nachweise dafür vorliegen, dass für das betreffende Tier bereits früher ein Identifizierungsdokument von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt wurde;
- b)
- das Tier nicht innerhalb der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 genannten Fristen identifiziert wurde.
2. In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig:
- a)
- Sie implantiert dem Tier einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an;
- b)
- sie stellt ein Ersatz-Identifizierungsdokument aus, das klar als solches gekennzeichnet ist ( „Ersatz-Identifizierungsdokument” ); dabei verweist sie auf eine neu zugeteilte eindeutige Lebensnummer, die dem Eintrag in der Datenbank zur Ausstellung des betreffenden Ersatz-Identifizierungsdokuments entspricht;
- c)
- sie stuft das Tier in Abschnitt II Teil II des Ersatz-Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.
3. Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Ersatz-Identifizierungsdokuments werden unter Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.
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