Artikel 31 VO (EU) 2015/262

Aussetzung des Status von Equiden in Bezug auf die Schlachtung für den menschlichen Verzehr

1. Außer in dem in Artikel 43 Absatz 2 beschriebenen Fall kann die zuständige Behörde abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 30 beschließen, den Status von Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten auszusetzen, wenn

a)
der Halter innerhalb von 30 Tagen nach dem gemeldeten Verlust des Identifizierungsdokuments in zufriedenstellender Weise belegen kann, dass der Status des Tieres als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch eine medizinische Behandlung beeinträchtigt wurde;
b)
der Antrag auf Identifizierung gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 96/78/EG während des ersten Lebensjahres, jedoch nach Ablauf des in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung genannten zulässigen Höchstzeitraums gestellt wird.

2. In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall trägt die zuständige Behörde den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums in die erste Spalte des Abschnitts II Teil III des Duplikats ein und füllt dort die dritte Spalte aus.

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