Artikel 36 VO (EU) 2015/262

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Informationsflusses nach dem Tod von Equiden

1. Die Mitgliedstaaten wenden Verfahren an, mit denen ungültige Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii an die Ausstellungsstelle zurückgegeben werden.

2. Die Mitgliedstaaten können eine Kontaktstelle einrichten, die die Bescheinigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii zur Weiterleitung an die jeweiligen Ausstellungsstellen auf ihrem Hoheitsgebiet erhält.

Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 identisch sein.

3. Wird eine Stelle gemäß Absatz 2 eingerichtet, werden die Einzelheiten dazu, die auch in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 eingespeist werden können, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit über die Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung gestellt.

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