Artikel 37 VO (EU) 2015/262

Zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden und Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel

1. Equiden gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, es sei denn, es wird gemäß dieser Verordnung in Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments unwiderruflich anders festgelegt durch

a)
Unterschrift des Eigentümers nach dessen Ermessen, von der Ausstellungsstelle gebilligt, oder
b)
Unterschrift des Halters und des verantwortlichen Tierarztes, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG handelt, oder
c)
Eintrag der Ausstellungsstelle bei Ausstellung eines Duplikats des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 29 oder 30 oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 32.

2. Vor jeglicher Behandlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG oder Behandlung mit einem gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie zugelassenen Arzneimittel bestimmt der zuständige Tierarzt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG den Status des Tieres als entweder

a)
zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt (Standardfall) oder
b)
gemäß Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.

3. Wenn die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Behandlung für Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nicht erlaubt ist, so stellt der zuständige Tierarzt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG im Einklang mit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG sicher, dass das betreffende Tier vor der Behandlung unwiderruflich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wird, indem er

a)
Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments ausfüllt und unterzeichnet und
b)
Abschnitt II Teil III des Identifizierungsdokuments im Einklang mit den Anweisungen in Abschnitt II Teil III ungültig macht.

4. Nachdem Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergriffen wurden, reicht der Halter des betreffenden Tieres innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments selbiges bei der Ausstellungsstelle in dem Mitgliedstaat ein, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, oder gibt die entsprechenden Informationen online in die Datenbank ein, sofern ein derartiger Zugriff auf die Datenbank möglich ist.

5. Abweichend von Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der zuständige Tierarzt die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments entweder

a)
zusammen mit den für eine Aktualisierung der gemäß Artikel 39 eingerichteten Datenbank erforderlichen Informationen direkt der in Absatz 4 genannten Ausstellungsstelle meldet oder
b)
direkt in die gemäß Artikel 39 eingerichtete zentrale Datenbank einträgt, soweit sichergestellt ist, dass die Informationen auch in die gemäß Artikel 38 von der Ausstellungsstelle gemäß Absatz 4 eingerichteten Datenbank übergehen.

6. Wenn Equiden nach den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG behandelt werden sollen, vermerkt der verantwortliche Tierarzt in Abschnitt II Teil III des Identifizierungsdokuments die verlangten Angaben zu dem Arzneimittel, das die zur Behandlung von Equiden wesentlichen oder mit zusätzlichem klinischem Nutzen verbundenen Stoffe gemäß dem Verzeichnis der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 enthält.

Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Verabreichung dieses Arzneimittels gemäß Verschreibung und informiert im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2001/82/EG den Halter über das Ende der gemäß Artikel 10 Absatz 3 derselben Richtlinie festgelegten Wartezeit.

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