Artikel 38 VO (EU) 2015/262
Datenbank
1. Bei Ausfertigung des Identifizierungsdokuments bzw. Registrierung zuvor ausgefertigter Identifizierungsdokumente vermerkt die Ausstellungsstelle zumindest folgende Informationen über die Equiden in ihrer Datenbank:
- a)
- eindeutige Lebensnummer;
- b)
- Art;
- c)
- Geschlecht;
- d)
- Farbe;
- e)
- Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;
- f)
- gegebenenfalls zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes oder des von einem Radiofrequenz-Identifikationsgerät, das nicht der Norm ISO 11784 entspricht, übertragenen Codes sowie Informationen über das erforderliche Lesesystem oder die gemäß Artikel 21 angewandte alternative Methode zur Identitätsüberprüfung;
- g)
- Geburtsland gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;
- h)
- Datum der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Identifizierungsdokuments;
- i)
- Name und Anschrift des Halters, der den Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 2 eingereicht bzw. gegebenenfalls das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 27 Absatz 3 vorgelegt hat;
- j)
- Status als registriertes Tier oder als Zucht- und Nutztier;
- k)
- Name des Tieres (und zwar Geburtsname sowie, falls einschlägig, Handelsname) gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;
- l)
- zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt;
- m)
- Seriennummer, wenn das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 eine solche trägt, und jegliche Informationen zu gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 32 ausgestellten neuen Identifizierungsdokumenten, Duplikaten oder Ersatz-Identifizierungsdokumenten;
- n)
- Land des Haltungsbetriebs des Tieres gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;
- o)
- gemeldetes Todes- oder Verlustdatum gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i bzw. Schlachtdatum.
2. Die Ausstellungsstelle speichert die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder bis mindestens zwei Jahre nach dem gemäß Artikel 34 mitgeteilten Todestag des Tieres in ihrer Datenbank.
3. Spätestens 15 Tage nach Aufzeichnung der Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels meldet die dort genannte Ausstellungsstelle die ebenda unter den Buchstaben a bis j sowie l bis o genannten Angaben an die gemäß Artikel 39 eingerichtete Datenbank in dem Mitgliedstaat,
- a)
- in dem die Ausstellungsstelle zugelassen, anerkannt oder benannt ist oder ihren Sitz gemäß Artikel 5 Absatz 1 hat;
- b)
- in dem das Tier geboren wurde.
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